Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060118/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Rie- mer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie die Se- kretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 3. Oktober 2006 in Sachen A. B., geboren ..., von ..., Beruf: ..., whft.: ..., Kläger, Rekursgegner und Beschwerdeführer gegen C. B., geboren ..., von ..., whft. in ..., Beklagte, Rekurrentin und Beschwerdegegnerin betreffend Eheschutz, Kostenfolgen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2006 (LP060032/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Am 12. April 2005 ging beim Bezirksgericht D. das Eheschutzbegehren des Klägers ein, mit welchem er im Wesentlichen die Regelung des Getrenntle- bens verlangte (ER act. 1). Am 25. August 2005 fand der erste Teil der Hauptver- handlung statt (ER Prot. S. 2 ff.), anlässlich welcher die Parteien ihre Anträge stellten (Obhutszuteilung, Besuchsrechtsregelung, Wohnhungszuteilung, Heraus- gabe verschiedener Gegenstände sowie Verpflichtung zur Leistung von Unter- haltsbeiträgen); am 31. August 2005 wurde eine Kinderanhörung mit der Tochter der Parteien durchgeführt (ER act. 15 und 16). Nach der Vorladung der Parteien zur Fortsetzung der Hauptverhandlung (Replik/Duplik) auf den 24. November 2005 (ER act. 20), reichte die Beklagte des Eheschutzverfahrens mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 beim Bezirksgericht D. die Scheidungsklage ein (ER act. 21). Daraufhin trat der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes D. mit Verfügung vom 8. November 2005 auf die Anträge betreffend Obhutszu- teilung über die Tochter E., Regelung des Besuchsrechts, Wohnungszuteilung und Herausgabe von Gegenständen nicht ein und überwies das Begehren in die- sem Umfang an die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren; für die Replik und Duplik des Eheschutzverfahrens (bezüglich Unterhaltsbeiträge bis 31. Oktober 2005) wurde sodann das schriftliche Verfahren angeordnet (ER act. 22). Mit Ver- fügung vom 9. Februar 2006 nahm sodann der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes D. davon Vormerk, dass die Parteien getrennt leben (Disp.-Ziff. 1). Weiter wies er den Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflich- ten, ihm Fr. 10'183.60 an den Unterhalt für die Zeit vom 1. April 2005 bis 31. Ok- tober 2005 zu bezahlen, vollumfänglich ab (Disp.-Ziff. 2) und merkte vor, dass im Übrigen das Eheschutzverfahren durch die rechtskräftige Verfügung vom 8. November 2005 erledigt worden sei (Disp.-Ziff. 3). Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil des Klägers zufolge der Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen wurde; es wurden keine Prozessentschädigungen zugesprochen (Disp.- Ziff. 5 und 6; ER act. 28 = OG act. 3).
pflichtig werde, durch Einreichung der Scheidungsklage den Nichteintretensent- scheid veranlasst habe und ihr daher für diesen grundsätzlich ein höherer Anteil der Kosten aufzuerlegen wäre. Da über die Kinderbelange – in welchen die Ko- sten in der Regel hälftig geteilt würden – im Scheidungsverfahren noch zu ent- scheiden sein werde, rechtfertige es sich gesamthaft betrachtet, die Kosten den Parteien je zu Hälfte aufzuerlegen. Die Vorinstanz folgte diesen Erwägungen des erstinstanzlichen Richters nicht, sondern erwog, die Kostenfolgen eines Nichtein- tretensentscheides seien grundsätzlich vom Kläger zu tragen. Ein Abweichen von diesem Grundsatz gemäss § 64 Abs. 3 ZPO erscheine vorliegend nicht gerecht- fertigt, da keine nachteiligen Folgen an die – nicht rechtsmissbräuchliche – Aus- übung eines Rechtes geknüpft werden dürften und der Beschwerdegegnerin das Recht zugestanden habe, auch während laufendem Eheschutzverfahren das Scheidungsverfahren einzuleiten. Zudem hätten die Kinderbelange nur einen Teil der Parteianträge dargestellt, weshalb es sich auch unter diesem Titel nicht rechtfertige, vom Grundsatz der Kostenauflage gemäss Obsiegen und Unterlie- gen abzuweichen (KG act. 2, S. 3 f.). 5. Die Kosten– und Entschädigungsregeln der Zivilprozessordnung (§§ 64 ff. ZPO) stellen materielles Recht dar (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zür- cherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 16 zu § 64 und N 47a zu § 281; vgl. schon Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 144). Bei der Beurteilung von Entscheidungen über die Kosten– und Entschädigungsfolgen steht der Kassationsinstanz daher nach § 281 Ziff. 3 ZPO lediglich eine beschränkte Überprüfungsbefugnis zu (von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 28). Zudem stellt das Beschwerdeverfahren keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der ange- fochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tat- sächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervoll- ständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese
sind nach § 288 Ziff. 3 ZPO in der Beschwerde nachzuweisen; die blosse Verwei- sung auf frühere Vorbringen genügt daher nicht (vgl. Guldener, a.a.O., S. 67; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.). 6.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Nichtigkeitsbeschwerde insbe- sondere damit, dass gar nie untersucht worden sei, ob die Beschwerdegegnerin im Oktober 2004 [recte: Oktober 2005] berechtigt gewesen sei, das Scheidungs- verfahren einzuleiten. Bei der Fortsetzung des Scheidungsverfahrens am 19. Juli 2006 vor Bezirksgericht D. sei diese Frage völlig übergangen worden. Die Be- schwerdegegnerin behaupte, die Parteien hätten seit Juli 2003 getrennt gelebt, was jedoch nicht stimme. Die Trennung habe erst im Oktober 2004 stattgefunden; zuvor habe man im Frühjahr 2004 noch zusammen neue Matratzen für das Ehe- bett gekauft, im Winter 2003/2004 verschiedene Objekte zum Kauf einer Eigen- tumswohnung angesehen sowie im August 2004 zusammen einen Swingerclub aufgesucht. Erst im Oktober 2004 habe er im Nachttisch der Beschwerdegegnerin Liebesbriefe von deren Freund gefunden, weshalb die Streitereien begonnen hätten. Deshalb hätte das Scheidungsverfahren erst im Oktober 2006 angehoben werden dürfen (KG act. 1, S. 2 f.). 6.2 Sinngemäss will der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen wohl geltend machen, die Einleitung des Scheidungsverfahrens durch die Beschwer- degegnerin im Oktober 2005 sei entgegen den Erwägungen der Vorinstanz rechtsmissbräuchlich gewesen. Wie bereits ausgeführt wurde, sind im Beschwer- deverfahren neue tatsächliche Vorbringen, welche eine Vervollständigung des vor Vorinstanz vorzubringenden Prozessstoffes bezwecken, nicht zulässig. Der Be- schwerdeführer führt nicht aus – und solches ist auch nicht ersichtlich –, dass und wo er vor Vorinstanzen bereits vorgebracht hätte, die Beschwerdegegnerin sei zur Einleitung des Scheidungsverfahrens im Oktober 2005 nicht berechtigt gewesen. Die neuen Vorbringen hinsichtlich des Trennungstermins und die diesbezüglichen neu eingereichten Unterlagen (KG act. 3/1-2) können im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Zudem führt der Beschwerdeführer nicht aus,
dass er im Scheidungsverfahren entsprechende Vorbringen gemacht und den von der Beschwerdegegnerin angegebenen Trennungstermin sowie deren Berechti- gung zur Einleitung des Scheidungsverfahrens gemäss Art. 114 ZGB bestritten hätte. Im Gegenteil führt er aus, er habe am 19. Juli [2006] vor Bezirksgericht D. "Grünes Licht" zur gütlichen Regelung der Scheidung gegeben (KG act. 1, S. 2). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls auch ohne Ablauf der zweijäh- rigen Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB eine Scheidung auf einseitiges Begeh- ren gemäss Art. 115 ZGB möglich wäre, wenn die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen nicht zugemutet werden könnte. Schliesslich sind gemäss Art. 116 ZGB die Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren sinngemäss anwendbar, wenn der andere Ehegatte einer Scheidung nach Getrenntleben oder wegen Unzumutbarkeit zustimmt oder Widerklage er- hebt. Deshalb kann allein daraus, dass allenfalls die zweijährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB noch nicht abgelaufen war, ohnehin nicht auf eine rechts- missbräuchliche Einleitung des Scheidungsverfahrens geschlossen werden. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt sodann weiter vor, er habe bei der Schei- dungsverhandlung durchaus nicht nur als "Unterliegender" den Gerichtssaal ver- lassen, sondern die Frage des Besuchsrechts der Tochter und der Herausgabe von Möbelstücken sei für ihn positiv geregelt worden. Er macht weiter geltend, diese Fragen hätten schon vom Eheschutzrichter [so] geregelt werden sollen und die Beschwerdegegnerin wäre dann nicht als 100% Obsiegende dagestanden (KG act. 1, S. 2). Der Eheschutzrichter hatte bei der Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen von den damals vorliegenden Tatsachen und damit auch von der Erledigung verschiedener Anträge durch Nichteintreten mit der Verfügung vom 8. November 2005 (ER act. 22) auszugehen. Insbesondere kann bei einem (teil- weisen) Nichteintretensentscheid nicht berücksichtigt werden, wie über die Anträ- ge, auf welche nicht eingetreten wurde, bei einer allfälligen Behandlung zu ent- scheiden gewesen wäre. 6.4 Jedenfalls kann aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen – soweit auf die Vorbringen im Beschwerdeverfahren eingetreten wer-
den kann – gesamthaft gesehen keine Verletzung von klarem materiellem Recht durch die Vorinstanz abgeleitet werden, indem diese die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss der allgemeinen Regelung von § 64 Abs. 2 ZPO festlegte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Ihm wurde von den Vorinstanzen die unentgeltliche Prozessführung gewährt, zu deren Entzug im Beschwerdever- fahren kein Anlass besteht (§ 91 ZPO). Damit sind die Kosten des Beschwerde- verfahren einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist jedoch auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO hinzuweisen, falls er wieder in günstigere wirtschaftliche Verhältnisse kommen sollte. Mangels erhebli- cher Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin keine Um- triebs- bzw. Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.176.-- Schreibgebühren, Fr.76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss § 92 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigun- gen zugesprochen.