Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060112/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Dieter Zobl, Karl Spühler, Rudolf Ottomann und Reinhard Oertli sowie der juristi- sche Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 18. Mai 2007 in Sachen A., Kläger, Appellant und Beschwerdeführer gegen Erben von R. G., gestorben [...], nämlich: 1.B., 2.A., Beklagte, Appellaten und Beschwerdegegner betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2006 (LA050003/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Eingabe vom 7. Mai 2002 machte der Kläger eine Klage gegen die Erben von R.G. auf Bezahlung von ca. Fr. 40'000.– beim Bezirksgericht Zürich anhängig. Diesen Betrag verlangte der Kläger als Entgelt für die in den Jahren 1993 bis 2000 im Haushalt seiner Mutter (R.G., gestorben am [...]) geleisteten Tä- tigkeiten wie Putzen, Kochen, Pflege, Botengänge etc.. Die Erbengemeinschaft R.G. setzt sich aus den Beklagten 1 und 2 zusammen, d.h. der Schwester des Klägers (B.) und dem Kläger (A.) selber. 2. Mit Urteil vom 16. Dezember 2004 verpflichtete das Arbeitsgericht Zürich (1. Abteilung) in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagten 1 und 2, dem Kläger Fr. 8'000.– netto nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Mai 2002 zu bezahlen (Urteil, Disp.-Ziff. 1). Mit Beschluss gleichen Datums wies es den Nichteintre- tensantrag der Beklagten 1 (fehlende sachliche Zuständigkeit) ab (Beschluss, Disp.-Ziff. 1). Den Antrag des Klägers, Beistand Z. sei aus dem Prozess zu wei- sen, wies das Arbeitsgericht ebenfalls ab (Beschluss, Disp.-Ziff. 2). 3. Die I. Zivilkammer des Obergerichts merkte auf Berufung des Klägers hin mit Beschluss vom 23. Januar 2006 vor, dass das Urteil des Arbeitsgerichtes Zü- rich, 1. Abteilung, vom 16. Dezember 2004 im Umfang der Klagegutheissung von Fr. 8'000.– netto nebst 5 % Zins seit 7. Mai 2002 am 21. November 2005 rechts- kräftig geworden sei (Beschluss, Disp.-Ziff. 3). Auf das Ausstandsbegehren des Klägers gegen lic.iur. Y. trat die I. Zivilkammer nicht ein (Beschluss, Disp.-Ziff. 1). Weiter schrieb sie den Rekurs des Klägers gegen Disp.-Ziff. 2 des erstinstanzli- chen Beschlusses als gegenstandslos geworden ab (Beschluss, Disp.-Ziff. 2). Sodann wies sie mit Urteil gleichen Datums die Klage im Übrigen ab (Urteil, Disp.- Ziff. 1) (vgl. KG act. 2 S. 33). 4. a) Mit Eingabe vom 16. Juli 2006 legte der Kläger (nachfolgend Be- schwerdeführer) im Hauptpunkt gegen das Urteil und den Beschluss des Oberge-
richts vom 23. Januar 2006 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein (vgl. KG act. 1), welche er mit Eingaben vom 15. August 2006 (vgl. KG act. 6 mit Beilage act. 7) und 23. August 2006 (vgl. KG act. 8) ergänzte. b) Der Präsident des Kassationsgerichts erwog mit Verfügung vom 5. September 2006, dass die in sehr kleiner Handschrift geschriebenen und (ins- gesamt) über 60 Seiten umfassenden Eingaben - wenn überhaupt - nur schwer lesbar seien, und dass die Eingaben abgesehen davon auch nur schlecht kopiert werden könnten (blauer Kugelschreiber auf kariertem Papier, bis an Blattränder geschrieben). Weiter wies der Präsident den Beschwerdeführer darauf hin, dass nach § 131 Abs. 1 GVG schriftliche Eingaben an das Gericht (u.a.) nicht schwer lesbar sein dürften, und setzte ihm eine (Nach-)Frist nach § 131 Abs. 2 GVG an, um die Eingaben in einer lesbaren Handschrift oder in Maschinenschrift einzurei- chen (vgl. KG act. 9). c) Mit Schreiben vom 28. September 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe die Eingaben vom 16. Juli, 15. August und 23. August 2006 "in eine schreibmaschinengeschriebene Form übertragen" (vgl. KG act. 11) und reichte die bereinigten Fassungen innert angesetzter Nachfrist ein (vgl. KG act. 12A-C). Dabei handelt es sich - wie zumindest ein punktueller Vergleich der entsprechen- den Eingaben ergeben hat - tatsächlich um wortgetreue, mit einer Schreibma- schine geschriebene Abschriften der ursprünglichen Beschwerdeschriften. Die neuen Fassungen sind ohne weiteres les- und kopierbar sowie eigenhändig un- terschrieben, weshalb auf sie unter dem Gesichtspunkt von § 131 Abs. 1 GVG einzutreten ist. d) Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung zu den bereinigten Eingaben vom 16. Juli, 15. August und 23. August 2006 (vgl. KG act. 12A-C) verzichtet (vgl. KG act. 15). Die Beklagte 1 (vorliegend Beschwerdegegnerin 1) reichte eine Be- schwerdeantwort ein mit dem sinngemäss verstandenen Antrag auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. KG act. 16). Der Beschwerdeführer nahm dazu innert Frist keine Stellung (vgl. KG act. 17 und 18/2). Die Auferlegung einer Pro- zesskaution fiel aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 75 Abs. 2 ZPO ausser Betracht (vgl. nachtstehend E. III).
II. 1. a) Der Beschwerdeführer nahm den am 31. Januar 2006 versandten und in der Folge von ihm angefochtenen Entscheid des Obergerichts am 16. Juni 2006 in Empfang (vgl. OG act. 85/1). Die 30-tägige Frist nach § 287 ZPO endete - unter Berücksichtung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien - am 28. August 2006. Die Einlegung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde vom 16. Juli 2006 (Poststempel: 17. Juli 2006) bzw. deren Ergänzungen vom 15. Au- gust 2006 (Poststempel: 21. August 2006) und vom 23. August 2006 (Poststem- pel: 28. August 2006) (vgl. KG act. 1, 6 und 8) erfolgte rechtzeitig. b) An der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ändert auch nichts, dass die Amtsvormundschaft der Stadt Zürich, welche vom Beschwerdeführer als Zustelladresse bezeichnet worden war (vgl. OG act. 46 und act 50 S. 3/4), den angefochtenen Entscheid des Obergerichts bereits am 1. Februar 2006 in Emp- fang genommen hatte (vgl. OG act. 85/2). Das Obergericht wies den Beschwer- deführer wohl ausdrücklich darauf hin, dass Zustellungen rechtswirksam an diese Adresse erfolgen könnten (vgl. OG act. 50 S. 4 und S. 5 [Disp.-Ziff. 5 a.E.]). Ande- rerseits ergingen in der Folge praktisch alle schriftlichen Mitteilungen während des obergerichtlichen Verfahrens sowohl an die Amtsvormundschaft der Stadt Zürich als auch an den Beschwerdeführer persönlich mittels Übergabe am Empfang des Obergerichts (vgl. etwa ES an OG act. 50, 66, 68, 69 und 77). Namentlich wurde auch der hier angefochtene Endentscheid vom 23. Januar 2006 an die Zustella- dresse versandt und dem Beschwerdeführer persönlich übergeben (vgl. OG act. 85/1-2). Dabei finden sich keinerlei aktenkundige Hinweise, wonach der Be- schwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dass gleichzeitig eine Zustellung an die Amtsvormundschaft der Stadt Zürich erfolge und allein diese für den Fristenlauf massgeblich sei, mit anderen Worten die Aushändigung des Ent- scheids an ihn persönlich keine fristauslösende Wirkung habe. Im Gegenteil wur- de in Disp.-Ziff. 6 des besagten Endentscheids sogar ausdrücklich festgehalten, dass eine schriftliche Mitteilung "an den [Beschwerdeführer] durch Übergabe beim Empfang des Obergerichtes, sowie an die Amtsvormundschaft der Stadt Zürich [...], je gegen Empfangsschein" erfolge (Unterstreichung durch KassGer). Vor die-
sem Hintergrund kann aus Gründen des Vertrauensschutzes dem Beschwerde- führer nicht entgegengehalten werden, seine Eingaben seien verspätet erfolgt, weil die 30-tägige Frist zur Einreichung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde bereits mit Zustellung des Endentscheids am 2. Februar 2006 an die von ihm be- zeichnete Zustelladresse rechtswirksam zu laufen begonnen und bereits am 3. März 2006 geendet habe. c) Anzufügen ist, dass die im obergerichtlichen Verfahren bezeichnete Zu- stelladresse weiterhin Geltung hat und daher auch Aufnahme in das für das Kas- sationsverfahren geltende Rubrum fand. Die schriftlichen Mitteilungen im bisheri- gen Beschwerdeverfahren ergingen indessen allesamt und ausschliesslich an den Beschwerdeführer persönlich durch Übergabe in der Kanzlei des Kassationsge- richts (vgl. KG act. 10/1, 14/1 und 18/2). Einem entsprechenden Ersuchen des Beschwerdeführers wurde statt gegeben, nachdem er sich bereit erklärt hatte, re- gelmässig (ca. alle 2 Wochen) bei der Kanzlei vorbeizukommen, um allfällige Mitteilungen in Empfang zu nehmen (vgl. KG act. 7A-B und act. 19). 2. a) Weiter stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren prozessfähig ist, d.h. ob er das Recht hat, den Prozess als Partei selbst zu führen. Die Vorderrichter befassten sich mit dem schulischen und beruflichen Werdegang sowie der aktuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Ausführungen ver- wiesen werden (vgl. KG act. 2 S. 5-7). Nochmals festzuhalten ist, dass der Be- schwerdeführer ein Obdachlosendasein führt und in der Stadt Zürich lebt. Als Ta- gesaufenthaltsorte nennt er die Zentralbibliothek und die Nacht verbringe er im Lindenhofareal bzw. am Rennweg. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich leitete im Jahre 2001 ein Entmündigungsverfahren ein. Dabei entzog sieihm ge- stützt auf Art. 386 Abs. 2 ZGB vorläufig die Handlungsfähigkeit und ordnete für ihn eine gesetzliche Vertretung an. Das Entmündigungsverfahren wurde in der Folge nicht weitergeführt. Statt dessen wurde mit Beschluss vom 15. Mai 2003 ei- ne Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB als adäquate vor- mundschaftliche Massnahme angeordnet. Z. wurde als Beistand ernannt. Der im Entmündigungsverfahren erfolgte vorläufige Entzug der Handlungsfähigkeit nach
Art. 386 Abs. 2 ZGB fiel somit dahin bzw. wurde durch die besagte Beistandschaft abgelöst (vgl. AG act. 18 S. 4, Disp.-Ziff. 2/f; vgl. auch act. 20, 1. Abschnitt). Die Errichtung einer Vertretungs- und Vermögensbeistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB beschränkt die Handlungs- und Prozess- fähigkeit der verbeiständeten Person nicht (vgl. etwa: V OGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, § 25 Rz 18). Die Beistandschaft ist deshalb nicht die geeignete Massnahme, eine Person von der selbstständigen (oder gar selbstschädigenden) Ausübung ihrer eigenen Handlungsfähigkeit abzu- halten. Angemerkt sei, dass sich andererseits die verbeiständete Person die Handlungen des Beistandes anrechnen lassen muss, was zumindest ein fakti- scher Eingriff in die Handlungsfähigkeit des Verbeiständeten bedeutet (vgl. etwa L ANGENEGGER, Basler Kommentar, ZGB I, N 4 und 9 zu Art. 392). b) Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Beistand Z. im obergerichtli- chen Verfahren damit einverstanden erklärt hatte, nicht als Vertreter des Be- schwerdeführers im Rubrum angeführt zu werden (vgl. OG act. 53). Der Präsident der I. Zivilkammer des Obergerichts gab daher einem entsprechenden Ersuchen des Beschwerdeführers nach, indem er mit Verfügung vom 11. Februar 2005 eine Anpassung vornahm und den Beistand als Vertreter des Beschwerdeführers aus dem Rubrum strich (vgl. OG act. 58 unter Hinweis auf act. 53). Das so zustande gekommene Rubrum wurde auch im vorliegenden Verfahren beibehalten, wie es der Vollständigkeit halber anzufügen gilt. 3. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten unter den eben behandelten Gesichtspunkten (Rechtzeitigkeit/Prozessfähigkeit) einzutreten. III. 1. a) Der Beschwerdeführer stellt auch für das vorliegende Beschwerdever- fahren den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und bean- standet gleichzeitig den mit Beschluss vom 3. Mai 2005 der I. Zivilkammer des Obergerichts (OG act. 60) erfolgten Entzug der unentgeltlichen Prozessführung für das weitere obergerichtliche Verfahren. Ebenso beanstandet er den oberge-
richtlichen Beschluss vom 30. November 2005 (OG act. 69), mit welchem die nämliche Kammer des Obergerichts auf ein gegen den Beschluss vom 3. Mai 2005 gerichtetes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht einge- treten war (vgl. KG act. 12A S. 1, Antrag 1 und S. 2-3; vgl. KG act. 12B S. 1, An- trag 1 und S. 2-10, vgl. KG act. 12C S. 1, Antrag 1). b) Damit ruft der Beschwerdeführer die Bestimmungen über die unentgeltli- che Rechtspflege nach § 84ff. ZPO an, welche zu den wesentlichen Verfahrens- grundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO gehören ( VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 26f.; F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar ZPO ZH, 3. Auflage, Zürich 1997, N 24 zu § 281 ZPO). Ob eine Verletzung von § 281 Ziff. 1 ZPO vorliegt, überprüft das Kassationsgericht unter Einschluss der dem ange- fochtenen Entscheid zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen mit freier Kognition. Daneben kommen einzelnen Rügen, mit denen aktenwidrige und will- kürliche tatsächliche Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO oder eine Verlet- zung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 geltend gemacht wer- den, keine selbständige Bedeutung zu. Sie gehen in der (Haupt-)Rüge der Verlet- zung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes auf ( VON RECHENBERG, a.a.O., S. 18; F RANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Anzufügen ist, dass die Überprüfung der prozessleitenden Entscheide vom 3. Mai und 30. November 2005 im Rahmen des gegen den Endentscheid vom 23. Januar 2006 angehobe- nen Beschwerdeverfahrens möglich bzw. zulässig ist (vgl. § 282 Abs. 2 ZPO, RB 1993 Nr. 50, 1990 Nr. 68 und seitherige Entscheide). c) Die I. Zivilkammer des Obergerichts begründete den mit Beschluss vom 3. Mai 2005 erfolgten Entzug der unentgeltlichen Prozessführung mit der fehlen- den Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Sie stützte ihren Entscheid auf die von ihr als glaubhaft erachteten Angaben des Beistandes Z. (vgl. OG act. 60 S. 2 und 4 sowie act. 69 S. 3, 3. Abschnitt, je mit Verweisen). Dieser meldete sich telefo- nisch am 23. Dezember 2004 bei der zuständigen juristischen Sekretärin am Ar- beitsgericht Zürich, nachdem er Kenntnis vom Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. Dezember 2004 erhalten hatte. Die juristische Sekretärin verfasste daraufhin fol-
gende Protokollnotiz über den Inhalt des geführten Gesprächs (AG Prot. S. 33): "Herr [Z.] von der Amtsvormundschaft der Stadt Zürich [...] ruft an und erklärt, dass er als Beistand des [Beschwerdeführers] für dessen Vermögensverwaltung verantwortlich sei. Er weist das Gericht darauf hin, dass der [Beschwerdeführer] über ein Barvermögen von über Fr. 100'000.– verfüge und zudem eine IV-Rente beziehe. Er denke daher, dass die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung nicht gerechtfertigt sei und bittet darum, dass ihm die Gerichtskasse die Rechnung des klägerischen Anteils der Gerichtsgebühr zukommen lasse." In den obergerichtlichen Akten findet sich eine weitere Aktennotiz vom 24. Januar 2005 über ein mit Z. geführtes Telefongespräch. Gemäss dieser Notiz bestätigte Letzte- rer die zuvor gemachten Angaben zur finanzielle Situation des Beschwerdefüh- rers (vgl. OG act. 53). Darüber hinaus liegt ein Schreiben von Z. vor, welches Auskunft über die Vermögenssituation des Beschwerdeführers gibt (vgl. OG act. 54). d) Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner vorab eingereichten Be- schwerdebegründung vom 16. Juli 2006 (vgl. KG act. 12A S. 2-3) sind nicht ge- eignet, um die entscheidwesentliche Erwägung der Vorinstanz zu entkräften. Na- mentlich ändern sie nichts daran, dass nach der glaubhaften Darstellung des Bei- standes der Beschwerdeführer über eine Barvermögen von über Fr. 100'000.– verfügt, welches sich zum einen aus dem Anteil des Beschwerdeführers an der Erbschaft seiner verstorbenen Mutter zusammensetze und zum anderen durch die IV-Rente des Beschwerdeführers fortwährend geäuffnet werde (vgl. OG act. 60 S. 4, OG act. 50 S. 4 mit Hinweis auf AG Prot. S. 33). Was die finanzielle Situation insgesamt anbetrifft, reichte der Beistand einen Bericht über die "Ver- mögenslage" nach, wonach der Beschwerdeführer per 24. Januar 2005 über eine Barschaft und Wertpapiere zum Steuerwert von Fr. 302'677.– verfüge (vgl. OG act. 53). Mit der Vorinstanz ist nicht einzusehen, weshalb der Beistand - der von der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB insbesondere beauftragt wurde, den Beschwerdeführer bei der Regelung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu vertreten, die Einkünfte und das Vermögen nach Art. 419 ZGB sorgfältig zu verwalten und die noch verbleibenden Interessen im Nachlass der verstorbenen Mutter zu wah-
ren (vgl. AG act. 18 S. 4 [Hervorhebung durch KassGer]) - hier unwahre Angaben hätte machen sollen (vgl. OG act. 60 S. 4 unten, OG act. 69 S. 3, 3. Abschnitt). Der auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (wiederholt) vertretene Stand- punkt des Beschwerdeführers, es habe keine Teilung der Erbschaft stattgefunden und die Höhe der Erbschaft stehe wegen hängiger Prozesse nicht fest (vgl. KG act. 12A S. 2-3, 29-31, 32 und 34 [Ziffer 15 "Teilungsbehauptung der Erbschaft"]), steht im klaren Widerspruch zu den Angaben des Beistandes. Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers spricht der Umstand, dass kein (schriftlicher) Teilungsvertrag oder ein auf eine Teilungsklage hin ergangenes Urteil bei den Akten liegt, nicht gegen eine zwischenzeitlich erfolgte Teilung der Erbschaft. So konnte zwischen dem Beistand und der Beschwerdegegnerin 1 - der Beschwer- deführer muss sich Handlungen des Beistandes wie gezeigt anrechnen lassen (vgl. vorstehend E. II/2a a.E.) - eine (unter Umständen auch nur partielle) Realteilung stattgefunden haben, indem sich die Beiden über die Zuteilung be- stimmter Vermögenswerte einigten. Abgesehen davon vermöchten die Einwände nichts daran zu ändern, dass gemäss den Angaben des Beistandes der Be- schwerdeführer im besagten Zeitpunkt jedenfalls über eine Barschaft in sechs- stelliger Höhe hätte verfügen können. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe mit Schreiben vom 4. März 2006 auf die IV-Rente verzichtet (vgl. KG act. 12A S. 2 unter Hinweis auf Beilage KG act. 7), ist aufgrund des im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde geltenden Novenverbots nicht mehr zu hören. Auch hätte ein anfangs März 2006 erfolgter Verzicht offensichtlich keinen Einfluss auf den Vermögensstand des Beschwerdeführers gehabt. Im Gegenteil muss davon ausgegangen werden, dass das Vermögen im Laufe der Jahre 2005 und 2006 durch die Renteneingänge weiter anwuchs, da der Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung sowie nach übereinstimmender Auskunft des Bei- standes die IV-Rente nicht beanspruche (vgl. OG act. 53, KG act. 12A S. 2). Weiter ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass wegen der verfahrens- rechtlichen Natur des Anspruchs auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung das Gericht dessen gesetzliche Voraussetzungen grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen hat (vgl. F RANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 30 zu § 54 ZPO). Die insoweit geltende Offizialmaxime unterliegt allerdings einer doppelten Be-
schränkung: Einerseits statuiert Abs. 1 von § 84 ZPO das Antragsprinzip und an- dererseits dessen Abs. 2 die Mitwirkungspflicht der Parteien (sogenannte "be- schränkte Offizialmaxime" vgl. zu deren Ausgestaltung ZR 90 Nr. 57). Grundsätz- lich obliegt es dem Gesuchsteller, seine gesamten aktuellen wirtschaftlichen Ver- hältnisse, mithin seine Einkommens- und Vermögenssituation, umfassend darzu- stellen und soweit möglich zu belegen (BGE 120 Ia 179). Bei der Mittellosigkeit ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden kann; es genügt damit, wenn ein Ge- suchsteller seine Mittellosigkeit (auf Verlangen) glaubhaft macht (BGE 109 Ia 326f., ZR 95 Nr. 92, 90 Nr. 57, vgl. zuletzt: Kass.-Nr. AA060062, Beschluss vom 29. September 2006, in Sachen M., E. II/3). Dass die Vorinstanz, wie der Be- schwerdeführer sinngemäss einwendet, von ihm demgegenüber einen strikten Beweis seiner Mittellosigkeit verlangt habe, und ihm die unentgeltliche Prozess- führung entzogen habe, weil er diesen Beweis nicht habe erbringen können, ist unzutreffend. Auch von einer Verletzung der Regel, "dass für negative Tatsachen keine Beweise auferlegt werden dürfen" (vgl. KG act. 12A S. 2), kann keine Rede sein. Die Vorinstanz erachtete die Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit durch den Beschwerdeführer als gescheitert, weil sie die gegenteiligen Angaben des Beistandes als zuverlässig einstufte (vgl. wiederum OG act. 60 S. 2 und 4 sowie act. 69 S. 3, 3. Abschnitt, je mit Verweisen). Dabei durfte sie im Blick auf die Mit- wirkungspflicht auch ergänzend erwähnen, dass der Beschwerdeführer seine Darstellung nicht dokumentiert habe (vgl. OG act. 60 S. 4). Letzterer hätte näm- lich als gesetzlicher Erbe gewisse Punkte seiner behaupteten Darstellung - wie etwa die angeblich noch nicht verteilte Erbschaft in der unbestrittenen Höhe von ca. Fr. 650'000.– - mit entsprechenden Belegen wie Bankauszügen etc. durchaus nachweisen können. Der Beschwerdeführer weist ferner auch nicht nach, dass bzw. wo die Vorinstanz lediglich auf eine Behauptung der Beschwerdegegnerin 1 abgestellt haben sollte, wonach eine Teilung der Erbschaft statt gefunden habe. Schliesslich dürfen frühere Rechtsschriften aus den vorinstanzlichen Verfahren mit Blick auf die Begründungsanforderungen nicht zum integrierenden Bestandteil der Nichtigkeitsbeschwerde erklärt werden (vgl. statt vieler: VON RECHENBERG,
a.a.O., S. 18), weshalb den entsprechenden Hinweisen nicht weiter nachzugehen ist bzw. darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. KG act. 12A S. 2). e) In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 15. August 2006 (KG act. 12B S. 2-10) hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Soweit er dabei an seine zuvor vorgebrachten Argumente anknüpft bzw. diese wiederholt, kann vorab auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden. Darüber hinaus drän- gen sich die nachfolgenden Erwägungen auf: Der Einwand des Beschwerdefüh- rers, der Beistand habe widersprüchliche Angaben über den Vermögensstand gemacht, erweist sich sogleich als unbegründet (vgl. KG act. 12B S. 5 oben, S. 6 [unten] bis S. 7 [oben]). Der Beistand gab zum einen auf telefonische Anfrage hin an, dass der Beschwerdeführer über liquide Mittel (Barschaft) von über Fr. 100'000.– verfüge (vgl. OG act. 53 i.V.m. AG Prot. S. 33), und zum andern reichte er schriftlich einen Bericht über die "Vermögenslage" nach, wonach der Beschwerdeführer über eine Barschaft und Wertpapiere zum Steuerwert von Fr. 302'677.– verfüge (vgl. OG act. 54). Darin ist kein Widerspruch zu erkennen. Der Beistand Z. gab sodann auf Anfrage des Obergerichts hin sein Einverständ- nis, nicht als Vertreter des Beschwerdeführers im Rubrum zu erscheinen (vgl. KG act. 2 S. 10/11 und dortige Verweise). Nach Auffassung des Beschwerdeführers spreche dieses Verhalten für die "fehlende Beistandsqualität" von Z. und gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur finanziellen Situation (vgl. KG act. 12B S. 5-6). Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Verzicht des Beistandes auf Teilnahme am Prozess offensichtlich auf einen von ihm selber gestellten Antrag zurück geht, wonach er - der Beistand - aus dem Prozess zu weisen sei (vgl. OG act. 43 S. 3 unten, OG act. 53, act. 58 S. 2 und KG act. 2 S. 11; vgl. auch vorste- hend E. II/2/b). Abgesehen davon wies der Beistand zu Recht darauf hin, dass für den Beschwerdeführer (lediglich) eine Beistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB angeordnet worden sei, und es an ihm liege, ob er das Verfahren weiter führen wolle oder nicht (vgl. AG act. 20, vgl. vorstehend E. II/2/a). Die vom Beschwerdeführer angestellten Überlegungen lassen sich vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehen. Das Gleiche gilt, soweit der Beschwer- deführer bestreitet, dass Z. sein Beistand sei (vgl. KG act. 12B S. 5-6 und S. 8). Es ist nicht einzusehen, weshalb Z. hierzu unwahren Angaben hätte machen sol-
len und der Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich mit der Er- nennung von Z. als Beistand nicht rechtmässig zustande gekommen sein sollte (vgl. etwa AG act. 20 i.V.m. act. 18; AG Prot. S. 33). Damit einhergehend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beweismässig auf den Bericht von Z. vom 24. Januar 2005 (OG act. 54) abstellte. § 168 ZPO räumt dem Richter die Möglichkeit ein, namentlich von Amtsstellen schriftliche Auskünfte beizuziehen, welche eine förmliche Einvernahme der betreffenden Personen als Zeugen erset- zen können (vgl. § 168 Satz 2 ZPO; F RANK/STRÄULI/ MESSMER, a.a.O., N 1f. zu § 168 und N 5 vor §§ 133ff.). Inwiefern dieses Vorgehen unzulässig gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich, und Entsprechendes geht auch nicht aus den dagegen vorgebrachten Einwänden des Beschwerdeführers hervor (vgl. KG act. 12B S. 9- 10). Ohnehin waren bei der Prüfung der Voraussetzung der Mittellosigkeit nach § 84 ZPO die tatsächlichen Verhältnisse nicht im Sinne eines strikten Beweises bis in alle Einzelheiten zu klären, sondern es genügte - wie erwähnt - blosse Glaub- haftmachung, d.h. es musste aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen bestanden haben. Schliesslich besteht für eine Überprüfung der Frage, ob die Anwendung von Art. 343 Abs. 2 OR im vorliegenden Fall gegen das in Art. 8 BV verankerte Rechtsgleichheitsge- bot verstösst, prinzipiell kein Raum (vgl. KG act. 12B S. 2-3). Aufgrund des in Art. 191 BV (vgl. Art. 113 Abs. 3 aBV) statuierten Massgeblichkeitsgebotes haben die rechtsanwendenden Behörden die Bestimmungen eines Bundesgesetzes wie das OR anzuwenden, und zwar selbst dann, wenn sie sich als verfassungswidrig er- weisen würden (vgl. etwa: H ANGARTNER, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar 2002, N 1ff. zu Art. 191, insbesondere N 7). f) Weitere Vorbringen, auf welche näher eingegangen zu werden bräuchte und/oder nicht bereits durch das vorstehend Gesagte entkräftet worden sind, können den entsprechenden Stellen der Beschwerdeschriften nicht entnommen werden. 2. Der Beschwerdeführer vermochte in Bezug auf den mit Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 3. Mai 2005 (OG act. 60) erfolgten Entzug der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Nichteintretensentscheid der näm-
lichen Kammer vom 30. November 2005 (OG act. 69) keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. 3. Anhaltspunkte dafür, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerde- führers zwischenzeitlich erheblich verändert hätte, liegen keine vor. Folglich ist nach wie vor von der fehlenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszuge- hen, was zur Abweisung des für das vorliegende Beschwerdeverfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung führt, und zwar losgelöst von der Frage der genügenden Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. § 84 Abs. 1 ZPO). IV. 1. Vor der Behandlung der weiteren Rügen ist der Beschwerdeführer auf das Wesen des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Mit der kantonalen Nichtigkeits- beschwerde kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei (1) auf der Verletzung eines we- sentlichen Verfahrensgrundsatzes, (2) auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme und/oder (3) auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (vgl. § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO). Neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes be- zwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, sind im Be- schwerdeverfahren nicht zulässig (Novenverbot). Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Beschwerdeschrift sodann nach- gewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die Be- schwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden (Rügeprinzip; § 290 ZPO). Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift einfach eine eigene (naturgemäss) gegenteilige Sicht der Dinge aufzuzeigen und derjenigen des Sachrichters gegenüberzustel- len. Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass wenigstens ansatz- weise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im ange-
fochtenen Entscheid erfolgen muss. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss also in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächli- chen Annahmen des angefochtenen Entscheides aufgrund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme be- hauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben ( VON RECHENBERG, a.a.O., S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zi- vilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die Nicht- Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entspre- chenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann. 2. Nach § 285 Abs. 1 und 2 ZPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bun- desgericht unterliegt und dabei der geltend gemachte Mangel mit freier Kognition überprüft werden kann. Das Bundesgericht überprüft auf eidgenössische Beru- fung (Art. 43ff. OG) hin insbesondere eine behauptete Verletzung des Bundes- rechts mit freier Kognition. 3. a) Der Beschwerdeführer hält fest, das angefochtene Urteil sei vom Vor- sitzenden der I. Zivilkammer des Obergerichts mit einem "blossen Bogen gekenn- zeichnet" worden. Dies stelle keine ordnungsgemässe Unterschrift dar. Die nicht ordnungsgemässe Unterschrift müsse mit dem Fall der fehlenden Unterschrift gleichgesetzt werden und führe zur Nichtigkeit des obergerichtlichen Urteils. Weiter setze eine rechtsgültige Zustellung einer Gerichtsurkunde voraus, dass diese ordnungsgemäss unterzeichnet worden sei. Im vorliegenden Fall sei daher noch keine gültige Zustellung erfolgt (vgl. KG act. 12A S. 1, Antrag 2, S. 3-4; act. 12B S. 1, Antrag 3). b) Die Urteile müssen vom Gerichtspräsidenten (oder Einzelrichter) um vom Kanzleibeamten unterzeichnet sowie mit dem Gerichtssiegel versehen sein. An- dere gerichtliche Entscheide unterschreibt der Kanzleibeamte, wobei Verfügun- gen auch der Richter unterzeichnen kann. Für die den Parteien zuzustellenden Kopien von gerichtlichen Entscheiden genügt sodann die fotomechanische Wie-
dergabe der erforderlichen Unterschriften (vgl. § 156 Abs. 1 und 2 GVG; H AUSER/SCHWERI, Kommentar GVG ZH, Zürich 2002, N 1ff. zu § 156). Das im Recht liegende Exemplar des angefochtenen Entscheids (KG act. 2 S. 34) trägt die (fotomechanisch wiedergegebenen) Unterschriften des Präsidenten der I. Zi- vilkammer des Obergerichts (Oberrichter Dr. B. Suter) und der zuständigen Kanzleibeamtin (juristische Sekretärin lic. iur. K. Trüb) und genügt somit den ge- setzlichen Formerfordernissen. Die handschriftliche Unterzeichnung muss nicht lesbar sein. Es genügt, wenn nachvollzogen werden kann, wer den Entscheid unterschrieben hat, was - wie vorliegend geschehen - durch einen Klammerver- merk mit den entsprechenden Namen gewährleistet wird. Dass der vorliegend angefochtene Entscheid nicht vom Präsidenten der I. Zivilkammer des Oberge- richts unterschrieben und/oder eine Zuordnung der Unterschrift nicht möglich sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Abgesehen davon erschöpft sich die Unterschrift des Oberrichters nicht in einem blossen Bogen. Bei näherer Be- trachtung wird ersichtlich, dass der Bogen zum einen unterschiedlich anfängt und endet und zum andern fällt sogleich ein kleiner, vom Bogen abgesetzter Schrift- zug auf. Schliesslich ist fraglich, ob der Beschwerdeführer mit der Rüge der nicht rechtsgültig erfolgten Zustellung gegen das Rechtsmissbrauchverbot verstossen hat. Wer beanstanden möchte, dass ein zugestellter Entscheid nicht ordnungs- gemäss unterzeichnet worden sei, muss sich unverzüglich bei der Gerichtskanzlei melden und eine rechtsgültige Zustellung verlangen. Wer indessen - wie der Be- schwerdeführer - den Ablauf der Rechtsmittelfrist einfach abwartet und sich später auf eine ungültige Zustellung berufen will, verhält sich rechtsmissbräuchlich und ist mit einem entsprechenden Einwand nicht mehr zu hören (vgl. H AU- SER /SCHWERI, a.a.O., N 12 zu § 156 GVG). Die Rüge erweist sich als unbegrün- det, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt eingetreten werden kann. 4. Soweit der Beschwerdeführer seinen Namen auf der Beklagtenseite infol- ge fehlender Passivlegitimation gestrichen haben will, kann auf die entsprechen- den Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden (vgl. KG act. 12A S. 4, act. 12B S. 10-12). Ob die Sachlegitimation (Aktiv- und Passivlegitimation) gegeben ist oder nicht, ist allein eine Frage des materiellen Bundesrechts; sie gehört insbe-
sondere nicht zu den von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen im Sinne von § 108 ZPO (vgl. F RANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 13 zu § 108 ZPO m.w.H.; WALDER, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996, § 25 Anmer- kung 4). Als Frage des Bundesrechts kann die Sachlegitimation somit auf eidge- nössische Berufung hin vom Bundesgericht mit freier Kognition überprüft werden (vgl. MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz 75 mit Verweisen in Anmerkung 20), was insoweit die kantonale Nich- tigkeitsbeschwerde ausschliesst (vgl. § 285 ZPO). An der bundesrechtlichen Na- tur der Frage ändert schliesslich auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer im gleichen Kontext auf eine Verletzung seines Gehörsanspruchs und somit auf ei- nen kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrund beruft (vgl. etwa F RANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 20 zu § 285 ZPO). Soweit der Beschwerde- führer losgelöst von der Frage der Passivlegitimation die Bezeichnung der be- klagten Partei in Fällen der vorliegenden Art beanstanden möchte, kann schliess- lich auf die zutreffenden Erwägungen des obergerichtlichen Beschlusses vom 23. Januar 2006 (OG act. 83 S. 2) verwiesen werden. 5. Was der Beschwerdeführer unter dem Titel "Protokollberichtigung" vor- bringt (vgl. KG act. 12B S. 12-14), lässt nicht hinreichend konkret die Geltendma- chung eines Nichtigkeitsgrundes nach § 281 ZPO erkennen (vgl. vorstehend E. IV/1). Auf die - abgesehen davon nur teilweise verständlichen - Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen. Angemerkt sei lediglich, dass die Verwendung von Aufzeichnungsgeräten während der Verhandlung zugelassen ist, wenn gleichzeitig in herkömmlicher Art protokolliert wird, so dass die Tonbandaufnahme lediglich zur Unterstützung des Handprotokolls dient (§ 149 Abs. 2 GVG; H AUSER/SCHWERI, a.a.O., N 2 zu § 149 GVG). Sofern der Beschwerdeführer ein Protokollberichtigungsbegehren nach § 154 Abs. 2 GVG mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde sollte verbinden wollen, kann darauf mangels Zuständig- keit des Kassationsgerichts nicht eingetreten werden. Die Protokollberichtigung ist bei jenem Gericht zu verlangen, über deren Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt (vgl. H AUSER/SCHWERI, a.a.O., N 8 zu § 154 GVG).
Das Gleiche gilt für die daran anschliessenden Vorbringen unter dem Titel "Sonstiges zur Protokollführung" (vgl. KG act. 12B S. 14-21). Die zahlreichen Einwände sind - wenn überhaupt - nur teilweise verständlich und es fehlt insbe- sondere an der konkreten Bezugnahme auf eine entscheidwesentliche Erwägung des Obergerichts. Auch dürfen - wie gesagt - frühere Rechtsschriften aus den vor- instanzlichen Verfahren nicht zum integrierenden Bestandteil der Nichtigkeitsbe- schwerde erklärt werden. Insgesamt lassen die Ausführungen jedenfalls nicht er- kennen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Nichtigkeitsgrund leiden sollte (vgl. vorstehend E. IV/1). Auf die entsprechenden Beschwerdepunkte braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. 7. Auch die stichwortartigen Ausführungen auf S. 21 (unten) und S. 22 (oben) der Beschwerdeschrift (KG act. 12B) mit den Verweisen auf frühere Ein- gaben genügen den Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorstehend E. IV/1), was insoweit ebenfalls zu einem Nichteintretensentscheid führt. 8. Nicht weiter einzugehen ist auch auf jene Vorbringen der Beschwerde- schrift, mit welchen der Beschwerdeführer Art. 343 Abs. 3 OR als verfassungswid- rig rügt (vgl. KG act. 12B S. 22-23 und S. 23-24). Wie bereits ausgeführt, haben die rechtsanwendenden Behörden aufgrund des in Art. 191 BV (vgl. Art. 113 Abs. 3 aBV) statuierten Massgeblichkeitsgebotes die Bestimmungen eines Bun- desgesetzes anzuwenden (vgl. vorstehend E. III/1/e a.E.). 9. Die Vorinstanz hat die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung bestätigt (vgl. KG act. 2 S. 31-32). Dabei hat sie die vom Beschwerdeführer in "Urk. 51 S. 4a" geäusserte Kritik gehört und als unbegründet verworfen. Na- mentlich hat sie begründet, weshalb es für die Zusprechung einer Umtriebsent- schädigung keines Antrags der Partei bedürfe. Inwieweit diesen Erwägungen ein Nichtigkeitsgrund anhaften soll, legt der Beschwerdeführer nicht weiter dar (vgl. KG act. 12B S. 24), und solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesen Punkten überhaupt eingetreten werden kann.
Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern die zweitinstanzlich zugesprochene Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– (vgl. KG act. 2 S. 32) an einem Nichtig- keitsgrund leiden soll. Die Vorbringen in der Beschwerde (vgl. KG act. 12B S. 25) sind jedenfalls nicht geeignet, um auf einen solchen schliessen zu können, zumal der Beschwerdeführer selber einräumt, dass die im Berufungsverfahren obsie- gende Beschwerdegegnerin 1 eine Berufungsantwort verfasst und an einer "zwei- stündigen Verhandlung über Replik/Duplik" teilgenommen habe (a.a.O.). 11. Bei der Festsetzung der Gerichtskosten nach § 201 GVG, zu denen ins- besondere die Gerichts-, Zustell- und Schreibgebühren gehören (vgl. § 201 Ziff. 1, 3 und 4 GVG), handelt es sich nach ständiger Praxis nicht um einen Akt der Rechtsprechung, sondern um einen solchen der Justizverwaltung. Daher sind – wie aus § 284 Ziff. 2 ZPO abgeleitet wird – diesbezügliche Mängel nicht mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde bei der Kassationsinstanz, sondern gegebe- nenfalls mittels Kostenbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen (§ 206 GVG i.V.m. § 108 Abs. 1 GVG; ZR 102 Nr. 3, E. II/4; 90 Nr. 34, E. II/2; 69 Nr. 19; 56 Nr. 50; F RANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 14 f. zu § 64 ZPO, N 3 zu § 284 ZPO; HAUSER/SCHWERI, a.a.O., N 1, 4, 6 und 29 zu § 206 GVG). Daran än- dert auch die Vorschrift von § 206 Satz 2 GVG nichts, wonach im Falle, in wel- chem gegen einen Entscheid Berufung oder Rekurs erhoben wird, die (Kosten-) Beschwerde mit diesem Rechtsmittel zu verbinden ist. Denn diese Bestimmung sieht die gleichzeitige Anfechtung der Gebühren- und Kostenansätze im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht vor. Dementsprechend hält die Praxis eine solche – insbesondere bei an das Kassationsgericht zu richtenden Nichtigkeitsbe- schwerden – für unzulässig (ZR 88 Nr. 29; zum Ganzen: Kass.-Nr. AA060159, Beschluss vom 21. Dezember 2006, in Sachen M., E. II/7 m.w.H.). Daraus folgt, dass die für das obergerichtliche Verfahren festgesetzten Kosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden können. Das Gleiche gilt für den im obergerichtlichen Berufungsverfahren ergangenen Kostenbeschwerde-Entscheid, mit welchem die Vorinstanz die (Kosten-)Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlich festgesetzten Kosten abgewiesen hatte (vgl. KG act. 2 S. 29-31). Auf die entsprechenden Beschwerdepunkte kann somit nicht eingetre-
ten werden (vgl. KG act. 12B S. 25-27 und S. 37 [Publikationskosten im Amts- blatt]). 12. Der Beschwerdeführer stellte im obergerichtlichen Verfahren mit Einga- be vom 17. Januar 2005 (OG act. 51) den Antrag: "Die Rückweisung habe nicht an die unfähige und parteiische 1. Abteilung (Arbeitsrichter Weber/Ganz/Stolz (!)) zu erfolgen, sondern an die 2. Abteilung des Arbeitsgerichtes (vgl. Art. 4 aBV, Art. 30 Abs. 1 nBV)." sowie den mit der Berufungsbegründung vom 24. Januar 2005 (OG act. 57) praktisch identischen Antrag: "Die Rückweisung habe nicht an die parteiische 1. Abteilung (Arbeitsrichter W./G./S.) zu erfolgen, sondern an die 2. Abteilung (vgl. Art. 4 aBV, Art. 30 Abs. 1 nBV)." (vgl. KG act. 2 S. 4 mit ent- sprechenden Verweisen). Mit diesen beiden Anträgen hat sich die Vorinstanz auseinandergesetzt und vorab festgehalten, dass sie - die Rückweisungsanträge - aufgrund der gegebenen Umstände (nur) als Eventualbegehren zu behandeln seien (vgl. KG act. 2 S. 11). In der Folge stellte die Vorinstanz fest, dass nunmehr ein Endentscheid habe gefällt werden können, weshalb für eine Rückweisung kein Raum mehr bestünde und auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der beantragten Rückweisung nicht mehr eingegangen wer- den müsse (vgl. KG act. 2 S. 29). Diese Erwägungen bleiben unangefochten und es ist - wie angefügt werden kann - auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz in Nachachtung des Gehöranspruches auf die obergerichtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der beantragten Rückweisung näher hätte eingehen müssen. Dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsgericht Zürich losgelöst von den besagten Rückweisungsanträgen Befangenheit vorge- worfen hätte, wird in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt (vgl. KG act. 12B S. 27-28, act. 12C S. 3-4). Wie gesagt ist es dem Kassationsgericht verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtig- keitsgrundes zu suchen (vgl. vorstehend E. IV/1). Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. 13. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2005 (OG act. 77), mit welchem die I. Zivilkammer des Oberge- richts ein gegen Oberrichter Dr. iur. B. Suter sowie Ersatzoberrichterin lic. iur.
R. Affolter gerichtetes Ablehnungsbegehren abgewiesen hatte (vgl. KG act. 12B S. 28-29). Er bringt vor, das Ablehnungsverfahren bilde ein Zwischenverfahren, in welchem das Gericht neu besetzt werden müsse. Dabei stünden sich neu der ab- gelehnte Richter und der Gesuchsteller als Parteien gegenüber. Als Partei müsse der Richter aus Gründen der Rechtsgleichheit nach §§ 149ff. ZPO bzw. Art. 306 StGB (Falsche Beweisaussage der Partei [Anm. KassGer]) befragt werden. § 100 GVG, welcher dagegen bloss die Einholung einer gewissenhaften Erklärung vor- schreibe, sei verfassungswidrig (a.a.O.). Die Überprüfung des prozessleitenden Entscheids vom 19. Dezember 2005 im Rahmen des gegen den Endentscheids angehobenen Beschwerdeverfahrens ist ebenfalls zulässig (vgl. § 282 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 ZPO, vgl. ZR 100 Nr. 3, vgl. H AUSER/SCHWERI, a.a.O., N 7 zu § 101 GVG, vgl. auch vorstehend E. III/1b a.E.). Es trifft indessen nicht zu, dass dem abgelehnten Richter eine Parteistellung im gegen ihn gerichteten Ableh- nungsverfahren zukommt. Gegenstand des Ablehnungsverfahrens bildet die Fra- ge, ob gegen den fraglichen Richter ein Ablehnungsgrund vorliegt, und dabei ste- hen sich die gleichen Parteien wie im eigentlichen (Haupt-)Verfahren gegenüber (vgl. Kass.-Nr. 159/81, Beschluss vom 9. Juli 1981, in Sachen K., E. 4 [RB 1981 Nr. 10]). Der abgelehnte Richter kann daher entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers nicht als Partei im Sinne von "Art. 306 StGB bzw. ZPO §§ 149ff." befragt werden, sondern er hat - wie in § 100 GVG vorgeschrieben - eine gewis- senhafte Erklärung abzugeben, sofern Urkunden oder schriftliche Auskünfte von Amtsstellen als Beweis für den behaupteten Ablehnungsgrund fehlen (vgl. H AUSER/SCHWERI, a.a.O., N 4 zu § 100 GVG). Inwiefern in dieser Regelung eine Verfassungswidrigkeit begründet sein sollte, ist nicht ersichtlich (vgl. auch Kass.- Nr. 173/85, Beschluss vom 2. Oktober 1985, in Sachen H., E. 3/c [RB 1985 Nr. 18] m.H. auf BuGer vom 13. April 1983 in Sachen N.). Die Rüge ist unbegründet. 14. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer den Beschluss vom 30. November 2005, mit welchem die I. Zivilkammer des Obergerichts auf ein ge- gen den Beschluss vom 3. Mai 2005 (Entzug der unentgeltlichen Prozessführung [OG act. 60]) gerichtetes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten war (vgl. KG act. 12B S. 29-31). Seine Einwände erschöpfen sich der Sache nach in einer Wiederholung von bereits Vorgebrachtem und ändern insbe-
sondere nichts daran, dass er gemäss den glaubhaften Angaben des Beistandes im besagten Zeitpunkt über ein Barschaft in sechsstelliger Höhe hätte verfügen können. Es kann daher auf die vorstehenden E. III/1 verwiesen werden. 15. Ob die Vorinstanz die Verzugszinsen nach Art. 104 Abs. 1 OR korrekt zugesprochen hat und/oder aufgrund der Einwände im Berufungsverfahren von einem weiteren Schaden nach Art. 106 Abs. 1 OR hätte ausgehen müssen (vgl. KG act. 12B S. 31-32), beschlagen Fragen des Bundesrechts, welche im Verfah- ren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden können (vgl. § 285 ZPO; vgl. vorstehend E. IV/2). Darüber hinaus lassen die Vorbringen nicht ausreichend konkret die Geltendmachung eines kantonalrechtlichen Nichtigkeits- grundes erkennen. Auf die Beschwerde kann im erwähnten Umfang folglich nicht eingetreten werden. 16. Die I. Zivilkammer des Obergerichts steht nicht unter der Aufsicht des Kassationsgerichts, sondern unter derjenigen des Obergerichts als Gesamtbe- hörde (Gesamtgericht) (vgl. §§ 106 Abs. 1 und 108 Abs. 1 GVG, H AUSER/SCHWE- RI, a.a.O., N 1 und 4 zu § 106, N 1ff. zu § 108). Soweit der Beschwerdeführer den Vorderrichtern Rechtsverzögerung (bzw. "Prozessverschleppung") vorwirft, kann auf die Vorbringen mangels Zuständigkeit des Kassationsgerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (vgl. KG act. 12B S. 33-34). 17. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind - soweit sie über- haupt nachvollzogen werden können - bundesrechtlicher Natur, indem er darge- legt, wie der von ihm beanspruchte Lohn richtigerweise hätte bestimmt bzw. be- rechnet werden müssen (vgl. KG act. 12B S. 34-37; act. 12A S. 4-7, act. 12C S. 1-2). Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. § 285 ZPO; vgl. vorstehend E. IV/2). Darüber hinaus lassen die Einwände nicht konkret die Geltendmachung eines kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erkennen. 18. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs "infolge Nichteinvernahme der beiden Zeuginnen Frau H. und Frau O." (vgl. KG act. 12C S. 2-3). Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz prüfte, ob die beiden Frauen - ehemalige Nachbarinnen der verstorbenen Mutter -
formell als Zeuginnen zu befragen seien. Die Erwägungen, mit welchen die Vorin- stanz das Absehen von einer entsprechenden Befragung begründet hatte (vgl. KG act. 2 S. 23-24, insb. S. 24, 2. Abschnitt), bleiben in der Beschwerde unan- gefochten. Mangels Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwä- gungen kann auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 19. Die Vorinstanz stellte einleitend fest (KG act. 2 S. 5): "Nach eigenen An- gaben (vgl. Urk. 28 S. 7f.; Urk. 31 S. 4; Prot. I S. 17f. 22f.) absolvierte der heute 59-jährige [Beschwerdeführer] 1967 die kantonale Matur, erlangte im November 1972 das Lizentiat der Jurisprudenz und im Dezember 1975 das Rechtsan- waltspatent." Die dagegen erhobenen Rügen sind nicht geeignet, um auf einen Nichtigkeitsgrund schliessen zu können (vgl. KG act. 12C S. 4-5). Der Beschwer- deführer übersieht, dass die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Erwägung auf seine eigenen Angaben abgestellt hatte, und er legt mit keinem Wort dar, dass bzw. inwiefern die an den bezeichneten Belegstellen gemachten Angaben anders lauten sollten. Abgesehen davon räumt er zumindest sinngemäss selber ein, die fraglichen Fähigkeitsausweise ursprünglich erworben zu haben. So erklärt er unter Berufung auf sich nicht bei den Akten befindliche Dokumente, dass er auf die entsprechenden Ausweise verzichtet habe, mit anderen Worten räumt er ein, die entsprechenden Prüfungen früher abgelegt zu haben. Der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes muss daher von vornherein als gescheitert betrachtet wer- den. 20. Das Obergericht stellte nicht fest, die Aufenthalte des Beschwerdefüh- rers in der Zentralbibliothek seien "zu reinem Zeitvertreib" erfolgt, sondern, er ha- be seine Zeit hauptsächlich mit Aufenthalten in der Zentralbibliothek zu Studien- zwecken vertrieben (vgl. KG act. 2 S. 20). Die entsprechende Rüge (KG act. 12C S. 5, Ziffer 7) basiert somit auf einer unzutreffenden Analyse der vorinstanzlichen Entscheidgründe, weshalb sie sich als unbegründet erweist. Sodann trifft es nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Berufungsantwort (OG act. 59 S. 1) zugestanden habe, pro Tag seien 4 Mahlzeiten zubereitet und aufgetragen wor- den. Die entsprechende Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet (vgl. KG act. 12C S. 5, Ziffer 8).
a.a.O., N 3 zu § 149, N 1 zu § 150 ZPO). Bildet die persönlichen Befragung in dieser Form aber kein Beweismittel, so wird sie auch nicht vom Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung erfasst, oder anders formuliert, sie kann und darf auch dort nicht frei gewürdigt werden, wo der Grundsatz der freien richterli- chen Beweiswürdigung vorgeschrieben ist (F RANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O.). Der Einwand, § 149 Abs. 3 ZPO stelle eine starre Beweisregel dar und verletze den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, stösst daher ins Leere. Weiter mag es zwar zutreffen, dass die Vorderrichter mangels Abnahme von Be- weisen nicht zu einer "bisherigen richterlichen Überzeugung" gelangen konnten, wie der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. KG act. 12C S. 9-10). Der Beschwerde- führer legt aber mit keinem Wort dar, inwiefern sich diese Feststellung zu seinem Nachteil ausgewirkt habe. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich, da die Ab- lehnung der beantragten persönlichen Befragung allein durch die Feststellung, es handle sich dabei ihrer Natur nach um ein untaugliches Beweismittel, getragen wird (vgl. KG act. 2 S. 24 oben bzw. vorstehend E. IV/22/a). Mithin hätte der Ent- scheid, selbst wenn die fragliche Feststellung mit einem Mangel behaftet wäre, Bestand und könnte daher nicht aufgehoben werden. Weitere Erwägungen drän- gen sich vor dem Hintergrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf. Angefügt sei lediglich, dass die Beweisaussage (nach § 150 ZPO) in der Regel einen Antrag voraussetzt (F RANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O. N 3a zu § 150), und der Beschwerdeführer nicht nachweist, dass er vor Vorinstanz einen solchen ge- stellt hatte. Falls er zusätzlich beanstanden wollte, dass die Vorinstanz keine Be- weisaussage durchgeführt habe, müsste der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes daher bereits aus diesem Grund als gescheitert betrachtet werden. 23. Weitere Vorbringen, auf welche näher eingegangen zu werden bräuchte und/oder nicht bereits durch das vorstehend Gesagte entkräftet worden sind, können den Eingaben des Beschwerdeführers (KG act. 12A-C) nicht entnommen werden. Somit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtig- keitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Nichtigkeits- beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
V. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist ausserdem eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 661.-- Schreibgebühren, Fr. 247.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Kassationsverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– zu entrich- ten. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 32'000.–. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer durch Übergabe beim Empfang des Kassationsgerichts, sowie an die Amtsvor- mundschaft der Stadt Zürich (z.Hd. Frau Pagano), an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und an die 1. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: