Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060111/U/br Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 19. September 2006 in Sachen A., Gesuchsteller, Appellat und Beschwerdeführer gegen B., Gesuchstellerin, Appellantin und Beschwerdegegnerin betreffend Ehescheidung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2006 (LC060010/U) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirks Uster wies das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien mit Urteil vom 19. Dezember 2005 ab, da nur der Gesuchsteller die gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB nach einer zweimonatigen Bedenkzeit erforderliche Bestätigung eingereicht hatte (OG act. 28).
Aufgrund dieser Eingabe war eine Fortführung des Berufungsverfahrens im vom obergerichtlichen Referenten im Schreiben vom 9. Februar 2006 vorgeschla- genen Sinne nicht mehr möglich. Die (damalige) Rechtsvertreterin der Gesuch- stellerin reichte deshalb aufforderungsgemäss ihre Berufungsschrift mit Anträgen und Begründung ein. Der Gesuchsteller liess die Frist zur Einreichung der Beru- fungsantwort unbenutzt verstreichen (vgl. KG act. 2 S. 3 mit Belegstellen). Am 18. Mai 2006 teilte die (damalige) Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin dem Obergericht mit, dass sie diese nicht mehr vertrete (vgl. KG act. 2 S. 4 oben mit Belegstellen). Nachdem der Gesuchsteller keine Berufungsantwort eingereicht hatte, führte das Obergericht keine Berufungsverhandlung durch und entschied androhungs- gemäss aufgrund der Akten. Mit Beschluss vom 16. Juni 2006 hob die I. Zivil- kammer des Obergerichts das Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. Dezember 2005 auf und wies die Sache zur Fortführung der Verfahrens über die Scheidungsnebenfolgen an die Erstinstanz zurück (vgl. KG act. 2). 4. Gegen diesen Beschluss legte der Gesuchsteller (nachfolgend Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Juli 2006 (Poststempel: 18. Juli 2006) kan- tonale Nichtigkeitsbeschwerde ein mit dem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 2). 5. Die beigezogenen vorinstanzlichen Akten gingen hierorts am 20. Juli 2006 ein (KG act. 6). Mit Brief gleichen Datums (KG act. 5) wies der zuständige juristi- sche Sekretär im Auftrag des Präsidenten des Kassationsgerichts den Beschwer- deführer darauf hin, dass seine Eingabe vom 16. Juli 2006 die gesetzlichen An- forderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdebegründung weitgehend nicht zu erfüllen vermöge und daher voraussichtlich in weiten Teilen nicht darauf ein- getreten werden könne. Weiter erläuterte er dem Beschwerdeführer kurz die Be- gründungsforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde und erklärte, dass die Be- schwerde in diesem Sinne während der laufenden Begründungsfrist ergänzt wer- den könne.
schwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; S PÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die Nicht-Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann. b) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst das Folgende: Es sei unbestritten, dass es die Gesuchstellerin unterlassen habe, dem Einzelrichter eine Bestätigungserklärung im Sinne von Art. 111 Abs. 2 ZGB zu- kommen zu lassen. Der Einzelrichter habe deshalb grundsätzlich zu Recht er- kannt, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht gegeben gewesen seien und folglich das Begehren zu Recht im Sinne von Art. 113 ZGB abgewiesen. Nach Art. 138 Abs. 1 ZGB und § 267 Abs. 2 ZPO könnten jedoch in der oberen kantonalen Instanz in der Begründung und Beant- wortung von Berufung uneingeschränkt neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel bezeichnet werden. Die von der Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2006 unterzeichnete und dem Obergericht gleichentags und entsprechend noch vor dem zweitinstanzlichen Schriftenwechsel eingereichte Bestätigung sei dem- nach zulässig. Es bestünden keine Zweifel daran, dass die Beschwerdegegnerin die Bestätigung eigenhändig unterzeichnet habe. Es sei auch nicht ersichtlich, in- wiefern - wie der Beschwerdeführer ohne weitere Belege geltend mache - das Schreiben von der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin "zu- sammengebastelt" oder "ohne Freigabe" dem Gericht eingereicht worden wäre. Mithin sei von der verbindlichen Erklärung der Beschwerdegegnerin auszugehen, dass sie am Scheidungsentschluss festhalte und vom Gericht die Nebenfolgen entschieden haben wolle. Der Beschwerdeführer wolle dagegen seine einge- reichte Bestätigung nunmehr wieder "zurückziehen". Dies sei jedoch nicht mög- lich. Mit der Bestätigung im Sinne von Art. 111 Abs. 2 ZGB werde die Zustimmung zur Scheidung definitiv und könne nicht mehr frei widerrufen werden. Ein solcher "Widerruf" sei vielmehr als Antrag auf Nichtgenehmigung der Vereinbarung zu verstehen, welchem nur stattgegeben werden könne, wenn der Antragsteller ei- nen Willensmangel bezüglich seiner Bestätigungserklärung bzw. des Inhalts der
Vereinbarung oder offensichtliche Unangemessenheit geltend machen und be- weisen könne. Nachdem der Beschwerdeführer das Vorliegen solcher Gründe nicht einmal behaupte, sondern seine Bestätigung einzig zurückziehen wolle, sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an seine Bestätigung ge- bunden sei. Es liege deshalb seitens beider Partein die verbindliche Erklärung im Sinne von Art. 111 Abs. 2 i.V.m. 112 Abs. 1 und 2 ZGB vor, dass sie die Ehe- scheidung verlangten und das Gericht die weiteren Scheidungsfolgen zu ent- scheiden habe (vgl. KG act. 2 S. 4-5). c) Unter dem Titel "Prozessualer Ablauf" weist der Beschwerdeführer in sei- ner Eingabe vom 16. Juli 2006 unter Bezugnahme auf die von ihm eingereichten Beilagen (KG act. 3/1-5 und 7-8) auf die ihm wichtig erscheinenden Aspekte des bisherigen Verfahrens hin (vgl. KG act. 1 S. 2-7). Unter dem Titel "Rechtliches" bringt der Beschwerdeführer erneut vor, dass das Bestätigungsschreiben vom 2. Februar 2006 eine "Bastlerei" und fehlerhaft sei und für ihn eine "Urkundenfäl- schung" darstelle (vgl. KG act. 1 S. 7-8 i.V.m. Beilagen act. 3/6-8). Weiter bringt er sein Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass er seine Bestätigung nicht mehr habe widerrufen können (vgl. KG act. 1 S. 8-9). In seiner ergänzenden Beschwer- debegründung weist der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass die Be- schwerdegegnerin im Verfahren vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Uster kein Bestätigungsschreiben im Sinne von Art. 111 Abs. 2 ZGB eingereicht habe (vgl. KG act. 8 S. 1-2 i.V.m. Beilagen act. 9/1-2). Aus diesen Vorbringen geht nicht hervor, inwiefern der angefochtene Ent- scheid an einem kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO leiden soll. Generell mangelt es an der argumentativen Auseinandersetzung mit den effektiv angestellten Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. vor- stehend E. 8/b). Aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers drängen sich le- diglich folgende Erwägungen auf: Der Beschwerdeführer bemängelt offensichtlich, dass die Vorinstanz im Be- rufungsverfahren das Bestätigungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2006 als zulässig erachtet und seinem Entscheid zugrunde gelegt hatte. Er weist indessen nicht mit den erforderlichen Aktenzitaten nach, dass er
entgegen der vorinstanzlichen Auffassung substantiiert die Unverbindlichkeit der Erklärung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2006 behauptet und belegt habe (vgl. KG act. 1 S. 7-8 i.V.m. act. 3/8 und act. 8 i.V.m. act. 9/1-2). Wie gesagt muss der Nachweis des Nichtigkeitsgrundes unter Bezugnahme auf die vor Vo- rinstanz bestandene Aktenlage erfolgen und das Kassationsgericht darf nicht nach den allfälligen Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes su- chen. Bereits aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Abgesehen davon sind die Einwände und Behauptun- gen, welche der Beschwerdeführer gegen die Verbindlichkeit der fraglichen Be- stätigung nunmehr im Beschwerdeverfahren vorbringt, ohnehin nicht geeignet, um auf einen Nichtigkeitsgrund schliessen zu können. Die (damalige) Rechtsvertrete- rin der Beschwerdegegnerin hat im Berufungsverfahren plausibel erklärt, weshalb sie eine Kopie des Bestätigungsformulars aus einem anderen Scheidungsverfah- ren verwendet und die Angaben des vorliegenden Scheidungsverfahrens darauf übertragen habe (vgl. OG act. 31 und 32). Inwiefern in diesem Vorgehen eine "Bastlerei", ein Fehler oder gar eine Urkundenfälschung liegen soll, ist aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht ersichtlich. Der Vorinstanz ist auch nicht ent- gangen, dass das nachträglich eingereichte Bestätigungsschreiben vom 2. Februar 2006 datiert. Sie stellte jedoch unter Bezugnahme auf das in § 267 Abs. 2 ZPO und Art. 138 Abs. 1 ZGB statuierte Novenrecht zu Recht die Zuläs- sigkeit eines solchen Vorgehens im Berufungsverfahren fest (vgl. KG act. 2 S. 4 unten, vgl. bereits OG act. 33 S. 1 unten). Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Bestätigung im Sinne von Art. 111 Abs. 2 ZGB zurückgezogen (oder widerrufen) werden kann, stellt schliesslich eine Frage des Bundesrechts dar, welche nicht mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, sondern mit der (hier zulässigen) eidgenössischen Be- rufung vor Bundesgericht hätte vorgebracht werden müssen (vgl. Art. 43 OG). Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz von der Verbind- lichkeit seiner Bestätigung ausgegangen sei (vgl. KG act. 1 S. 8-9), kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden (vgl. § 285 ZPO).
d) Weitere Vorbringen, welche einen erkennbaren Bezug zu den vorinstanz- lichen Entscheidgründen aufweisen und/oder auf welche näher eingegangen zu werden bräuchte, können den Eingaben des Beschwerdeführers nicht entnom- men werden. Folglich ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, so- weit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 9. Schliesslich sind die Parteien mit der Vorinstanz nochmals darauf hinzu- weisen (vgl. KG act. 2 S. 6 oben), dass es ihnen jederzeit freisteht, ihr gemeinsa- mes Scheidungsbegehren gemeinsam zurückziehen, falls sie die Ehe fortführen wollen. Eine solche gemeinsame Erklärung käme einem Klagerückzug gleich und muss vom Gericht beachtet werden. 10. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Kassations- verfahrens zu tragen (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Die Zusprechung einer Prozessent- schädigung fällt mangels Anhörung der Gegenpartei ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 198.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen.