Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060108/U/br Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kas- sationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 12. September 2006 in Sachen A., Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer gegen B.- AG, Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt [...] betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 14. Juni 2006 (NE060017/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Der Einzelrichter des Bezirks Zürich verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 16. März 2006, der Klägerin Fr. 9'742.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Ja- nuar 2004 sowie Fr. 810.– Verzugsschaden und Fr. 100.– Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen, und hob in diesem Umfang in der Betreibung Nr. 48082 des Betrei- bungsamtes Zürich 12 den Rechtsvorschlag auf (OG act. 16). 2. Auf die dagegen vom Beklagten erhobene Berufung trat die II. Zivilkam- mer des Obergerichts mit Beschluss vom 14. Juni 2006 (wegen Nichtwahrung der Berufungsfrist) nicht ein, nachdem sie auch auf das Wiederherstellungsgesuch hinsichtlich der Berufungsfrist (wegen Nichtwahrung der Frist nach § 199 Abs. 3 GVG) nicht eingetreten war (KG act. 2). 3. Mit Eingabe vom 11. Juli 2006 (Poststempel: 14. Juli 2006/Eingang: 17. Juli 2006) legte der Beklagte (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den obergerichtlichen Entscheid innert laufender Frist kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde ein mit dem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (vgl. KG act. 1). 4. Mit Eingangsanzeige vom 18. Juli 2006 (KG act. 6) setzte der zuständige juristische Sekretär die Parteien über das anhängig gemachte Beschwerdeverfah- ren in Kenntnis, und orientierte dahingehend, dass weitere prozessuale Anord- nungen gegebenenfalls mit separater Post mitgeteilt würden. Ausserdem wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. 5. Das Kassationsgericht hat in der Folge in Anwendung von § 289 ZPO auf die Anhörung der Beschwerdegegnerin und die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nach- folgenden Erwägungen ergibt - sogleich als unzulässig bzw. als unbegründet er- weist. Ferner wurde unter den gegebenen Umständen von der Auferlegung einer Kaution abgesehen.
einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme oder (3) auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (vgl. § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO). Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Beschwerdeschrift sodann nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden (Rügeprinzip). Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass wenigstens ansatzweise eine Aus- einandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid erfolgen muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochte- nen Erwägungen zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Der Kassationsinstanz ist es verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines an- deren) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO) ( VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die Nicht- Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entspre- chenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann. d)aa) Der Beschwerdeführer beruft sich nicht ausdrücklich auf einen Nichtig- keitsgrund nach § 281 ZPO, scheint aber zumindest sinngemäss geltend machen zu wollen, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf sein Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist nicht eingetreten. Die Bestimmung über die Wiederherstellung einer versäumten Frist nach § 199 GVG gehört zu den wesentlichen Verfahrens- grundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO. Ob die Vorinstanz zu Unrecht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, prüft das Kassationsgericht nach konstanter Praxis daher mit freier Kognition. Der einzige Einwand des Beschwerdeführers, er habe um die 10-tägige Frist zur Einreichung eines Fristwiederherstellungsgesuchs nicht gewusst bzw. er sei davon ausgegangen, dass hierfür ebenfalls 30 Tage zur Verfügung stehen würden, erweist sich indessen als unbehelflich. Eine Be- schwerde führende Partei kann sich prinzipiell nicht auf mangelnde Rechtskennt-
nis berufen (vgl. Grundsatz "error iuris nocet" [Rechtsirrtum schadet]). Mit ande- ren Worten werden gewisse rechtliche Grundkenntnisse vorausgesetzt. Andern- falls wird verlangt, dass sich eine Partei um die notwendigen Informationen selber bemüht bzw. sich in schwierigen rechtlichen Fragen fachkundig beraten oder ver- treten lässt. Tut sie das nicht, hat sie das Risiko eines für sie ungünstigen Pro- zessausganges selber zu tragen. Der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes muss daher als von vornherein gescheitert betrachtet werden. bb) Die Ausführungen des Beschwerdeführers können indessen auch als Gesuch um Wiederherstellung der Wiederherstellungsfrist nach § 199 Abs. 3 GVG verstanden werden, da er gleichzeitig zum Ausdruck bringt, die (10-tägige) Frist gegen seinen Willen in entschuldbarer Weise versäumt zu haben, und - wie erwähnt - ansonsten sich nicht ausdrücklich auf einen Nichtigkeitsgrund nach § 281 ZPO beruft. Nach ständiger Praxis des Kassationsgerichts genügt für die Annahme, eine Beschwerde führende Partei wolle der Sache nach lediglich ein Gesuch um Wiederherstellung einer vor Vorinstanz verpassten Frist stellen, dass der Wille erklärt wird, die betreffende Prozesshandlung möge wegen der vorge- brachten Tatsachen als rechtzeitig angesehen werden, oder dass sich die Partei wegen der Verspätung entschuldigt. Eine unrichtige Benennung des Gesuches schadet nicht (statt vieler: Kass.-Nr. AA050013, Beschluss vom 1. März 2005, in Sachen D., E. 5/3; vgl. H AUSER/SCHWERI, Kommentar GVG ZH, Zürich 2002, N 84 zu § 199 GVG). Gemäss § 200 GVG entscheidet die obere Instanz über die Wiederherstel- lung und allfällige Aufhebung des Entscheides, wenn das Verfahren bei dieser anhängig ist. Erschöpft sich die als Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbe- schwerde bezeichnete Eingabe jedoch in der Stellung eines blossen Wiederher- stellungsgesuches bezüglich einer versäumten Tagfahrt oder Frist, so ist das Verfahren nicht im Sinne von § 200 Abs. 2 GVG beim Kassationsgericht rechts- hängig (ZR 102 Nr. 29 E. 2d, RB 1994 Nr. 48, 1988 Nr. 31). Die Kassationsin- stanz ist in diesem Fall nicht zuständig zur Behandlung des Gesuches und dieses ist grundsätzlich in Anwendung von § 194 GVG an die Vorinstanz zu überweisen.
Diese Überweisung kann unterbleiben, wenn auch für die Überweisungsin- stanz sofort ersichtlich ist, dass eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist (vgl. H AUSER/SCHWERI, a.a.O., N 11 zu § 194 GVG; nicht zu prüfen sind hingegen die Erfolgsaussichten des Wiederherstellungsgesuches). Wie gesagt ist nach § 199 Abs. 3 GVG das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist spätestens 10 Tage nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, was nunmehr auch der Beschwerdeführer nach Erhalt des vorinstanzlichen Entscheids wissen musste. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchem der Gesuchsteller erst mit Mitteilung des (End-)Entscheides von der Fristversäumnis erfahren hat, läuft die 10-tägige Frist ab jenem Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer hatte den obergerichtlichen Beschluss vom 14. Juni 2006 am 19. Juni 2006 erhalten. Seine Eingabe datiert vom 11. Juli 2006 und er hat sie am 14. Juli 2006 – also lange nach Ablauf der Frist von 10 Tagen nach § 199 Abs. 3 GVG – zur Post gegeben. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Stellung eines Fristwiederher- stellungsgesuch wäre somit verspätet gestellt worden. Unter diesen Umständen ist von einer Überweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn der Beschwerde- führer überhaupt ein entsprechendes Gesuch hätte stellen wollen. e) Weitere Vorbringen, welche hinreichend konkret die Geltendmachung ei- nes Nichtigkeitsgrundes erkennen lassen und/oder auf welche näher eingegan- gen zu werden braucht, können der Eingabe vom 20. Mai 2006 (KG act. 1) nicht entnommen werden. f) Folglich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtig- keitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte. 7. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Da auf die Anhörung der Gegenpartei verzichtet werden konnte, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.
Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.300.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.154.-- Schreibgebühren, Fr.76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die II. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich sowie an den Einzelrichter des Bezirkes Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: