Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060098/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 13. Juli 2006 in Sachen A. X., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen 1.A. Y., 2.B. Y., 3.C. Y., 4.D. Y., 5.E. Y., 6.F. Y., 7.G. Y., 8.H. Y., 9.I. Y., Beklagte, Rekursgegner und Beschwerdegegner 1 und 3 - 8 vertreten durch B.Y. und I.Y. betreffend Feststellungsklage (Beweisabnahme und Vorladung) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2006 (NM060003/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Am 21. April 2005 erhob der Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer (im Folgenden Beschwerdeführer) beim Mietgericht des Bezirks Winterthur (Er- stinstanz) Klage gegen die Beklagten, Rekursgegner und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner). Damit verlangt(e) er die gerichtliche Feststellung, dass er Pächter verschiedener Grundstücke in den Gemeinden A. und B. sei; zu- dem stellte er die prozessualen Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (MG act. 1, insbes. S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2005 (MG act. 8) wurde dem Beschwerdeführer (neben anderen Anordnungen) Frist angesetzt, um seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und seine Ausgabensituation umfas- send darzustellen und zu belegen. Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 13. Juni 2005 diverse Unterlagen ins Recht gereicht hatte (MG act. 12 und 13/1-7), beschloss die Erstinstanz am 22. Juli 2005 (unter anderem), das Armenrechtsgesuch abzu- weisen; dies in der Erwägung, dass der Beschwerdeführer trotz gerichtlicher Auf- forderung keine zur Beurteilung seiner finanziellen Verhältnisse geeigneten Un- terlagen beigebracht habe (MG act. 15). Der vom Beschwerdeführer hiegegen er- hobene Rekurs blieb – ebenso wie dessen gegen den (die mietgerichtliche Ver- weigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bestätigenden) Rekursentscheid ge- führte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde – ohne Erfolg (MG act. 38 und 68). b) Nach Durchführung der auf den 14. Oktober 2005 anberaumten Haupt- verhandlung, anlässlich welcher zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte (vgl. MG Prot. S. 7 ff.), erliess die Erstinstanz am 1. April 2006 ei- nen direkten Beweisabnahmebeschluss im Sinne von § 141 ZPO (MG act. 53 = OG act. 2 = OG act. 7). Darin wurden die zu zwölf Beweissätzen zugelassenen Beweismittel bezeichnet, und es wurde den Parteien unter der Androhung von Säumnisfolgen Frist angesetzt, um allfällige weitere Beweismittel zu bezeichnen (Disp.-Ziff. I und II). Ferner wurde dem Beschwerdeführer und der Beschwerde- gegnerin 1 aufgegeben, innert Frist bestimmte Originalunterlagen einzureichen (Disp.-Ziff. III/1-2), und die Beschwerdegegner 1 und 3-8 wurden zur Nachrei-
chung einer Prozessvollmacht für die sie vor Gericht vertretenden Beschwerde- gegner 2 und 9 aufgefordert (Disp.-Ziff. IV). Mit Anzeige vom 3. April 2006 wurden die Parteien sodann auf den 21. April 2006 zur Beweisverhandlung und zur Ver- handlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen (MG act. 56 = OG act. 3/1). c) Mit Eingabe vom 15. April 2006 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Rekurs gegen den mietgerichtlichen Beschluss vom 1. April 2006 (OG act. 1), auf den die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) ohne Einholung einer Rekursantwort mit Beschluss vom 19. Mai 2006 mangels Re- kursfähigkeit des angefochtenen (Zwischen-)Entscheids unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers nicht eintrat; zugleich wurde das prozessuale Ge- such des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren abgewiesen (OG act. 9 = KG act. 2). d) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2006 zugestellten (OG act. 10/1) obergerichtlichen Beschluss, dessen grundsätzliche Beschwerdefähig- keit (als Rekursentscheid, der zufolge Anfechtung eines prozessleitenden Ent- scheids der Erstinstanz ergangen ist) ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessord- nung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5), richtet sich die vorliegende, vom 26. Juni 2006 datierte, gleichentags zur Post gegebene und damit fristwahrend eingereichte (vgl. § 287 ZPO und §§ 191-193 GVG) Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1), von deren Ein- gang den Parteien und den Vorinstanzen mit Schreiben vom 27. Juni 2006 Kennt- nis gegeben wurde (KG act. 4). Darin verlangt der Beschwerdeführer in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids sowie die Gutheissung seiner Feststellungsklage (KG act. 1 S. 2, Anträge 3 und 1). Ausser- dem stellt er das prozessuale Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege (auch) im Kassationsverfahren (KG act. 1 S. 2, Antrag 2). e) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 4) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer
solchen nicht genügend. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorin- stanzlichen Akten (vgl. KG act. 3 und 6) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, den Beschwerdegegnern Gele- genheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlas- sung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Auch ist dem Beschwerdeführer (zufolge Mitanfechtung der vorinstanzlichen Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung; vgl. KG act. 1 S. 2) für das Kassationsverfahren keine Kaution aufzuerlegen (§ 75 Abs. 2 ZPO). 2. Aus denselben, sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12; Urteil des Bundesgerichts 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Aus zeitlichen bzw. rechtlichen Gründen fällt zudem auch eine Nachbesserung der (erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gegebenen) Beschwerde innert gebotener Frist (§ 287 ZPO) oder eine Erstre- ckung der (als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbaren; vgl. § 189 GVG) Beschwerdefrist zur Ergänzung der Beschwerde ausser Betracht, und einer Wiederherstellung der Beschwerdefrist würde wohl grobes Verschulden an der Säumnis entgegenstehen. Im Übrigen ist aus den Akten auch nicht ohne weiteres ersichtlich und ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers auch keine Anhaltspunkte, dass und inwiefern der vorinstanzliche Beschluss an einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO leiden sollte. Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmit- tels). Soweit sich das in der Beschwerde erneuerte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bezieht (vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 2), kann ihm deshalb – unabhängig von der finanziel- len Situation des Beschwerdeführers – nicht entsprochen werden.
(sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin ent- haltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hier- bei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO be- haftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffas- sung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesonde- re die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeich- nen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). b) Die vorliegende Beschwerde vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu be- achtenden formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen in keiner Weise zu genügen. Abgesehen davon, dass darin konkrete Hinweise auf be- stimmte Stellen im angefochtenen Entscheid vollends fehlen, lassen die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Bezug- nahme auf die entscheidrelevanten Erwägung der Vorinstanz vermissen. Von ei- ner eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 3-5) kann erst recht kei- ne Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde auch nur andeutungsweise aufgezeigt, inwiefern der angefochtene Rekursentscheid zum Nachteil des Be- schwerdeführers an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte. So legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, inwiefern die (entscheidtragenden) vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der erstinstanzliche Zwischenbeschluss nicht rekursfähig und der Rekurs überdies als aussichtslos zu betrachten sei, auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürli-
chen tatsächlichen Annahmen beruhe; darauf nimmt die Beschwerde nicht einmal ansatzweise Bezug. Mit der nicht näher spezifizierten Rüge der Verletzung der Art. 3, 6, 8 und 13 EMRK und der pauschalen Bemerkung, das Verfahren sei "unfair" (KG act. 1 S. 2), lässt sich ein Nichtigkeitsgrund jedenfalls nicht rechtsge- nügend dartun. Statt dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, den erstinstanz- lichen Beschluss vom 1. April 2006 (unter Hinweis auf den Wortlaut der Vorladung vom 4. August 2005) und den bisherigen Gang des Verfahrens zu bemängeln. Da der damit angesprochene Verfahrensablauf vor Erstinstanz jedoch nicht Thema des vorinstanzlichen (Nichteintretens-)Entscheids war, zielen diese Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer der Sache nach rein appellatorische und als sol- che nicht zu hörende Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am (für ihn nega- tiven) Ausgang des Rekursverfahrens übt, von vornherien an der Sache vorbei. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO). 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Kassationsverfahrens in An- wendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem mit seinen (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwer- deführer aufzuerlegen. Da den Beschwerdegegnern vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Be- tracht. 6. Ergänzend bleibt anzumerken, dass sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass und inwiefern am vorliegenden Verfahren beteiligte Personen oder Amtsträger strafbare Handlungen begangen haben könnten. Des- halb besteht auch keine Veranlassung, die Akten in Anwendung von § 21 StPO an die Strafverfolgungsbehörden zu überweisen bzw. Strafanzeige zu erstatten, wie der Beschwerdeführer beantragt (s. KG act. 1 S. 2, Antrag 4).
Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kassationsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.184.-- Schreibgebühren, Fr.95.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Mietgericht des Bezirkes Winterthur (ad MD050008), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: