Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060097/U/br Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Robert Karrer, Bernhard Gehrig und die Kassationsrichterin Sylvia Frei sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 5. Oktober 2006 in Sachen 1.A.J., ..., 2.H Ltd., ..., Beklagte, Rekursgegner und Beschwerdeführer 1 - 2 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt ... gegen 1.Fédération Internationale de Football Association (FIFA), ..., 2.Joseph Blatter, ..., Kläger, Rekurrenten und Beschwerdegegner 1 - 2 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend vorsorgliche Massnahme/Befehl (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2006 (NL060037/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Eingabe vom 23. September 2005 an die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen stellten die Kläger ein Gesuch um Erlass su- perprovisorischer / vorsorglicher Massnahmen mit dem Begehren, es sei den Be- klagten vorsorglich zu verbieten, das vom Beklagten 1 verfasste und voraussicht- lich am 3. Oktober 2005 im Verlag der Beklagten 2 erscheinende Buch mit dem Titel "Foul! - How soccer's leaders run rackets, pocket bribes, rig elections and tout world cup tickets" zu verbreiten. Insbesondere sei den Beklagten zu verbie- ten, verschiedene im Rechtsbegehren im einzelnen angeführte Behauptungen in ihrem Buch zu veröffentlichen und zu verbreiten. Sodann sei den Beklagten zu verbieten, auf das genannte Buch in irgendeiner Weise hinzuweisen, sei es auf dem Internet, in Verkaufskatalogen, Presseerzeugnissen und dergleichen. Schliesslich sei die zuständige Behörde anzuweisen, auf erstes Verlangen eines der Kläger das genannte Buch bei seinem Erscheinen / Vertreiben zu beschlag- nahmen und amtlich zu hinterlegen oder zu siegeln (ER act. 1 S. 2 - 4). Die Einzelrichterin wies mit Verfügung vom 27. September 2005 das Massnah- mebegehren soweit ab, als es auf den Erlass einer superprovisorischen Mass- nahme abzielt, und setzte unter anderem den Beklagten Frist an, um das Mass- nahmebegehren zu beantworten (ER act. 5). Mit Verfügung vom 3. März 2006 trat die Einzelrichterin auf das Befehlsbegehren nicht ein und wies das Massnahme- begehren ab (ER act. 34 = OG act. 2). Dagegen erhoben die Kläger Rekurs beim Obergericht (OG act. 1). Mit Eingabe vom 25. April 2006 stellten die Kläger erneut ein Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen im Sinne der oben wiedergegebenen Anträge (OG act. 14). Mit Verfügung vom 26. April 2006 verbot die Stellvertreterin des Präsidenten der II. Zivilkammer des Obergerichts den Beklagten vorsorglich, das genannte Buch (dessen Titel inzwischen in "Foul!: The Secret World of FIFA: Bribes, Vote Rigging and Ticket Scandals" geändert wurde) zu veröffentlichen und zu verbreiten (OG act. 16).
Mit Eingabe vom 10. Mai 2006 zogen die Kläger ihre Klage zurück, soweit keine Gegenstandslosigkeit anzunehmen sei (OG act. 24). In der Folge, mit Verfügung vom 11. Mai 2006, hob der Präsident der II. Zivilkammer des Obergerichts das angeordnete superprovisorische Verbot mit sofortiger Wirkung auf (OG act. 26). Mit Beschluss vom 2. Juni 2006 hob das Obergericht (II. Zivilkammer) die ange- fochtene Verfügung der Einzelrichterin auf und schrieb das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt ab. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten auferlegte das Obergericht den Parteien je zur Hälfte und sprach diesen keine Prozessentschä- digungen zu (OG act. 30 = KG act. 2). 2. Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde vom 21. Juni 2006 an das Kassationsgericht beantragen die Beklagten, es seien die Kosten- und Entschädigungsregelung des obergerichtlichen Beschlusses vom 2. Juni 2006 aufzuheben, die Kosten für beide Vorinstanzen den Klägern aufzuerlegen und diese zur Bezahlung einer Prozes- sentschädigung an die Beklagten zu verpflichten (KG act. 1). Die Kläger beantra- gen Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (KG act. 11). Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung (KG act. 8). Der Präsident des Kassationsgericht verlieh der Nichtigkeitsbeschwerde mit Ver- fügung vom 26. Juni 2006 aufschiebende Wirkung mit Bezug auf die Kostenaufla- ge für die beiden Vorinstanzen (KG act. 6). Die Beklagten leisteten die ihnen für das Kassationsverfahren auferlegte Prozesskaution fristgerecht (KG act. 9). Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 sistierte der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts das von den Beklagten ebenfalls angestrengte und ebenfalls ge- gen die Kosten- und Entschädigungsregelung des obergerichtlichen Beschlusses vom 2. Juni 2006 gerichtete staatsrechtliche Beschwerdeverfahren bis zum Vor- liegen des Entscheids des Kassationsgerichts im vorliegenden kantonalen Kassa- tionsverfahren (KG act. 10). 3. Gemäss § 284 Ziffer 7 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig gegen Rekursentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen. Die von den Beschwer- degegnern ursprünglich beantragten Verbote dienen der Abwehr eines drohen-
den, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von § 222 Ziffer 3 ZPO, konkret der Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen. Ihnen kommt der Charakter vorsorglicher Massnahmen zu (vgl. Frank / Sträuli /Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 27, 28 und 28a zu § 222 ZPO). Das vorliegende Rekursverfahren vor Obergericht ist demnach ein solches betreffend vorsorgliche Massnahmen. Die Beschwerdeführer halten dafür, da das Obergericht im angefochtenen Be- schluss nicht über eine vorsorgliche Massnahme, sondern einen Klagerückzug entschieden habe, liege der Ausschlussgrund von § 284 Ziffer 7 ZPO nicht vor (KG act. 1 S. 2 Ziffer 1). Dem ist nicht zu folgen. Da die Beschwerdegegner ein Begehren um Erlass vorsorglicher Verbote und damit solcher Massnahmen zu- rückzogen, betrifft der Abschreibungsbeschluss des Obergerichts und die darin getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung ein Verfahren betreffend vor- sorgliche Massnahmen. Demnach steht den Parteien die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde vorliegend nicht offen und es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss werden die beiden Beschwerdeführer für das Kassations- verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. 1 ZPO), wobei solidarische Haftung der Beschwerdeführer anzuordnen ist (§ 70 Abs. 1 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.