Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060081/U/br Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 6. Oktober 2006 in Sachen X., Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt gegen Z., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Mai 2006 (LN050069/U) Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
I. Die Beschwerdeführerin machte mit Eingabe vom 26. August 2002 beim Be- zirksgericht Zürich einen Forderungsprozess (Haftpflichtansprüche) anhängig. In der Sache schlossen die Parteien in der Folge einen Vergleich. Sie vereinbarten, dass das Gericht über die Kosten- und Entschädigungsfolgen unter Berücksichti- gung der der Klägerin gewährten unentgeltlichen Prozessführung entscheiden solle. Die Erstinstanz auferlegte die Verfahrenskosten in der Folge mit Beschluss vom 14. September 2005 zu 4/5 der Beschwerdeführerin und zu 1/5 dem Be- schwerdegegner. Diese Regelung entsprach ziemlich genau dem Obsiegen und Unterliegen. Die Beschwerdeführerin gelangte hiegegen mit Rekurs an die I. Zivilkammer des Obergerichtes. Diese beschloss am 3. Mai 2006 die Abweisung des Rekurses und die Bestätigung des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Sep- tember 2005. II. Hiegegen erhob X. Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Es seien der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3.5.2006 sowie Ziff. 4 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 14.9.2005 (CG020188) aufzuheben, und es seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfah- rens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, unter Verrechnung mit den von der Beschwerdegegnerin geleisteten Barvorschüs- sen; eventualiter zu (1) seien die Kosten des Verfahrens über- wiegend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kostenanteil zufolge ihr ge- währter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen sei, unter Vorbehalt einer Nachforderung im Sinne von § 92 ZPO; subeventualiter zu (1) seien die Kosten des Verfahrens beiden Parteien zu gleichen Teilen aufzuerlegen, wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kostenanteil zufolge ihr gewährter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sei, unter Vorbehalt einer Nachforderung im Sinne von § 92 ZPO.
Unterliegen rechtfertigen würden. Rekurs und Eventualbegehren würden deshalb vom Obergericht abgewiesen. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von § 281 Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit den Paragraphen 64 ff. ZPO geltend. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Beschwerdeantwort verzichtet (KG act. 10). IV. 1. Die Kosten- und Entschädigungsregelung der Zivilprozessordnung (§§ 64 ff. ZPO) stellen materielles Recht dar (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 16 zu § 64 und N 47a zu § 281). Bei der Beurteilung von Entscheidungen über die Kosten- und Entschädigungs- folgen steht der Kassationsinstanz daher nach § 281 Ziff. 3 ZPO lediglich eine be- schränkte Überprüfungsbefugnis zu (von Rechenberg, Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 28). Dies muss auch dann gelten, wenn die Bemessung der Prozessentschädigung unter anderem im Zusammenhang mit der Berechnung der streitigen vermögens- rechtlichen Ansprüche angefochten wird. Mithin kommt in Zusammenhang der Regelung der Nebenfolgen der Kassationsinstanz auch hinsichtlich der Berech- nung des Streitwertes nur eine auf die Verletzung klaren materiellen Rechts be- schränkte Kognition zu (RB 1988 Nr. 32). 2. Wenn die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe verkannt, dass dem Haftpflichtprozess stets eine Diskrepanz zwischen Klageantrag und Prozes- sergebnis immanent sei, so ist dies nicht nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist eine Geschädigte keineswegs gezwungen, ein Maxi- mum einzuklagen. Jedenfalls stellt die anderweitige Annahme des Obergerichtes keine Verletzung klaren materiellen Rechtes dar. 3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung von § 64 Abs.3 ZPO. Darnach kann von der Regel, wonach Kosten gemäss Obsiegen und Unter- liegen zu verteilen sind, abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder wenn dem Kläger die
genaue Bezifferung seines Anspruches nicht zumutbar war und seine Klage grundsätzlich gutgeheissen wurde. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Prozessführung sei eben notwendig gewesen, kann ihr nicht gefolgt werden. So- fern vorprozessual kein Vergleich erzielt werden kann, ist eben regelmässig eine Prozessführung notwendig. Dies kann aber keinen Einfluss auf die Verteilung der Kosten haben. Daran ändert auch nichts, dass eine vorsorgliche Beweisabnahme in zwei Instanzen abgelehnt worden war. Dies zeigt gerade, dass diese Instanzen der Meinung waren, es könne vernünftigerweise ein Klagebegehren formuliert werden, ohne über die Schadenhöhe vorsorgliche Beweisabnahmen durchzufüh- ren. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, sie sei wegen Fehlens bzw. Ablehnung der vorsorglichen Beweisabnahme gezwungen gewe- sen, einen ordentlichen Zivilprozess einzuleiten. Selbst wenn dem so wäre, ver- möchte dies nicht einen Fall von § 64 Abs. 3 ZPO darzustellen. Denn selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Beschwerdeführerin gezwungen war, den ordent- lichen Prozessweg zu beschreiten, so kann sie daraus nicht ableiten, dazu be- rechtigt gewesen zu sein, sich zu überklagen und entsprechend eine ihr günstige Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu erhalten. Sie kann sich heute auch nicht darüber beklagen, die Beschwerdegegnerin habe die vorprozessualen Akten nicht offenbart. Sie hat ihre Unkenntnis selbst zu verantworten, hätte sie doch vorprozessual ein Herausgabebegehren stellen können (vgl. dazu Karl Spühler / Dominik Vock, Urkundenedition nach den Prozessordnungen der Kan- tone Zürich und Bern, SJZ 95/1995 S. 41 ff.). 4. Weshalb die Beschwerdeführerin etwas daraus ableitet, dass sie nach drei Prozessjahren des Streites müde geworden sei und daher einen Vergleich abgeschlossen habe, weshalb bei der Kostenauflage von der Regel abgewichen soll, ist unerfindlich. Es war an ihr, den Vergleich abzuschliessen oder den Pro- zess weiterzuführen. Indem sie übrigens in diesem Vergleich die Regelung der Nebenfolgen dem Gericht überlassen hat, nahm sie in Kauf und stimmte grund- sätzlich zu, dass das Gericht die Kostenfolge eben nach Obsiegen und Unterlie- gen regelte (vgl. ZR 80 [1981] Nr. 11; ZR 85 [1986] Nr. 130). Sie kann sich des- halb nicht auf die Verletzung klaren materiellen Rechtes berufen, wenn sie eine derartige Regelung mit dem Vergleichsabschluss selbst in Kauf genommen hat.
Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 175.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt, jedoch aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vorerst auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Der Beschwerdegegnerin wird mangels Aufwandes im Verfahren vor Kassa- tionsgericht keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung (CG020188), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: