Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060065/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Mar- grit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 28. Juni 2006 in Sachen A.B. , geboren ..., ... Staatsangehöriger, whft. in F., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen C. AG, in D., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Prozesskaution Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2006 (LN060024/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Am 22. Dezember 2005 ging beim Bezirksgericht E. die Weisung des Friedensrichteramtes D. betreffend Forderung aus Arbeitsrecht mit einem Begleit- schreiben des Klägers betreffend Verhandlungstermin ein (ER act. 1 und 2). We- der die Weisung noch das Schreiben des Klägers enthielten eine bezifferte Forde- rung. Nachdem der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Februar 2006 ausgeführt hatte, er klage einen Betrag von über Fr. 30'000.-- ein (ER Prot. S. 2), überwies der Einzelrichter die Sache mit Verfügung vom 24. Februar 2006 an das Kollegialgericht (ER act. 15 = BG act. 17). Mit Beschluss vom 10. April 2006 setzte das Bezirksgericht E., 1. Abteilung, dem Kläger unter Hinweis auf § 73 Ziff. 4 ZPO wegen Kostenschulden bei zürcherischen Gerichten aus nicht weiterziehbaren Verfahren eine Frist an zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 4'500.-- (BG act. 18); mit Eingabe vom 12. April 2006 stellte der Kläger daraufhin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (BG act. 20). 2. Gleichzeitig erhob der Kläger mit Eingabe vom 13. April 2006 beim Ober- gericht des Kantons Zürich gegen den Beschluss vom 10. April 2006 Rekurs (OG act. 2). Er stellte die folgenden Anträge (OG act. 2, S. 2): "1. Das Untersuchungsverfahren gegen Amtsmissbrauch un verfälschung von Fackten von zuständigen Personen einleiten gegen angezeigten Personen. 2. Beistand von Rechtsverteidiger Obergerichts Zürich gewr leisten um den Einstwiliger Rechtsschütz bis Urtei des Hauptprozesses zu sichern, dem Kläger. 3. Unentgeltliche Prozesführung auf allen Kautionsforderungen, dem Kläger sichern. 4. Vorläufige Reglung der Rechtsverhältnisse - Stadt F. als Herr des Klägers - berufen." Mit Beschluss vom 28. April 2006 trat die I. Zivilkammer des Obergerichts auf den Rekurs nicht ein und überwies das Armenrechtsgesuch sowie das Begeh- ren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen an die erste Instanz (OG act. 8 = KG act. 2).
das Vorgehen des Einzelrichters könne heute nicht mehr beanstandet werden (KG act. 2, S. 3 f.). 5. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaup- teten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Akten- stellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzuge- ben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde ge- nau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptun- gen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zü- rich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen kaum. Es ist nachfolgend nur soweit darauf einzugehen, als er zumindest sinngemässe Rügen im Sinne von § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO erhebt. 6.1 Die Eingabe des Beschwerdeführers ist sinngemäss als kantonale Nich- tigkeitsbeschwerde aufzufassen, mit welcher er die Nichtigerklärung und die Auf- hebung des ganzen Verfahrens verlangt. Er macht diesbezüglich geltend, auf sei- ne Eingabe der friedensrichterlichen Weisung hin sei fälschlicherweise ein Ge- schäft des Einzelrichters angelegt worden, obwohl er viele Forderungen gegen
die Beklagte in unbekannter Höhe geltend gemacht habe, was auch aus den Ak- ten hervorgegangen sei. Der Einzelrichter habe damit absichtlich die Zivilprozess- ordnung verletzt und eine 'abgeurteilte Sache' herbeiführen wollen (KG act. 1, S. 2). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte, konnte der Beschwerdeführer mit dem Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster betreffend Kau- tionierung und Fristansetzung zur Begründung der Klage vom 10. April 2006 nicht auch noch die Verfügung des Einzelrichters vom 24. Februar 2006 betreffend Überweisung des Verfahrens an das Kollegialgericht anfechten, nachdem die Re- kursfrist gegen die letztgenannte Verfügung längst unbenutzt abgelaufen war (KG act. 2, S. 4). Diese Beanstandungen können somit auch nicht Thema des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 28. April 2006 sein und darauf ist nicht weiter einzutreten. 6.2 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die erste Instanz habe mit Beschluss vom 10. April 2006 eine Frist von 14 Tagen zur Leistung einer Pro- zesskaution von Fr. 4'500.-- sowie eine Frist von 20 Tagen zur Darlegung des Streitverhältnisses angesetzt und eine Ordnungsbusse im Säumnisfall angedroht. Dadurch, dass die Vorinstanz ihm, dem kranken und überforderten Kläger, keine Vertretung beigegeben habe, sei die ZPO verletzt worden (KG act. 1, S. 2). Diese Beanstandung des Beschwerdeführers geht fehl. Grundsätzlich hat jede Partei selbst für eine allfällige Vertretung vor Gericht besorgt zu sein. Auch eine allfällige unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von § 87 ZPO kann einer Partei nur auf deren Gesuch hin bewilligt werden. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend – und solches ist auch nicht ersichtlich –, dass er bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses vom 10. April 2006 ein solches Gesuch gestellt hätte. Vielmehr hat er erst mit Rekurserhebung das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt (OG act. 2 S. 2 und OG act. 4/1), und das Begehren wurde denn auch von der Vorinstanz an die erste Instanz zur Behandlung überwiesen (KG act. 2, Disp.-Ziff. 2, S. 5). Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt somit nicht vor.
6.3 Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, er habe sich wegen der zu- vor geltend gemachten Rechtsverletzungen durch die erste Instanz und der Nich- tigkeit des Verfahrens mit Rekurs an das Obergericht gewandt, um "die Uner- laubte Handlung den Richter in dieser Sache und verletzung von ZPO zu stopen und falsche entscheiden neu beginen." Das Obergericht habe jedoch nichts ge- gen die Verletzungen der ZPO unternommen und ihn auf die Erhebung von Straf- anzeigen [gemeint vom Beschwerdeführer offenbar: gegen die Richter; Anmer- kung des Kassationsgerichts] an die Strafverfolgungsbehörde verwiesen, was wiederum eine Verletzung der ZPO durch das Obergericht und eine Fälschung der Fakten bedeute. Auch diese Beanstandung geht fehl, soweit diese verständ- lich und nachvollziehbar ist. Im Rekursverfahren hat der Beschwerdeführer in sei- nem Antrag 1 nur ausgeführt: "1. Das Untersuchungsverfahren gegen Amtsmiss- brauch un verfälschung von Fackten von zuständigen Personen einleiten gegen angezeigten Personen." (OG act. 2, S. 2). Zu diesem Punkt hat der Beschwerde- führer in der Rekursbegründung keine Verdeutlichung geliefert und insbesondere auch nicht ausgeführt, welches die "zuständigen Personen" sein sollen. Insbe- sondere aber geht aus diesem Antrag in keiner Weise hervor, dass er etwa Aus- standsbegehren gegen erstinstanzliche Richter hätte stellen wollen (was im Übri- gen in der Regel ebenfalls bei der ersten Instanz geltend zu machen wäre). Die Vorinstanz hat ihn somit bezüglich allfälliger Strafanzeigen zu Recht an die Straf- verfolgungsbehörden verwiesen. Zudem ist das Obergericht – wie gesehen – zu Recht auf die Beanstandungen betreffend die Überweisung des Verfahrens vom Einzelrichter an das Kollegialgericht nicht eingetreten, weshalb mit diesem Vorge- hen kein Nichtigkeitsgrund gesetzt wurde. Der Beschwerdeführer ist ferner an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Zeit ja – wie er dies of- fenbar selbst wollte – beim Kollegialgericht in E. hängig ist und daher nicht nach- vollziehbar ist, inwiefern er durch die Überweisung des Verfahrens an dieses Ge- richt beschwert gewesen sein sollte. 6.4 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeits- grund nachweisen und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.