Appeal against enforcement order for employment certificate dismissed

AA060052Kassationsgericht30.08.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Court of Cassation dismissed T. AG's nullity complaint against an appellate enforcement order requiring it to issue an employment certificate to C. The court held that the complaint was insufficiently reasoned, that the company itself lacked standing to challenge the fine threatened against its board president, and that substantive attacks on the contents of the certificate were impermissible in enforcement proceedings. The final labor judgment was already binding. The appellant was ordered to pay the costs, and no compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

§§ 281, 288, 289, 290 ZPO/ZH; enforcement of a final judgment and requirements of a cantonal nullity complaint: the cassation court only examines properly substantiated allegations of violation of essential procedural rules, manifestly incorrect factual findings, or clear violations of law. The complaint must engage concretely with the reasoning of the challenged decision; mere repetition of prior arguments does not satisfy the Rügeprinzip. In enforcement proceedings, objections directed against the merits of the final underlying judgment are inadmissible; only enforcement-specific objections and comparable substantive extinguishing or inhibiting defenses may be raised. Where a coercive fine is threatened against an organ of a legal person, the company itself lacks standing to challenge that threat insofar as only the natural person concerned is affected, subject to third-party remedies by that person (consid. 4-5).

Gesamter Gesetzestext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060052/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Karl Spühler, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 30. August 2006 in Sachen T. AG, Beklagte, Rekurrentin und Beschwerdeführerin gegen C., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt [...] betreffend Befehl / Vollstreckung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2006 (NL050137/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich befahl der beklagten Partei (T. AG) mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 in Vollstrek- kung von Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 23. Juli 2003 in Verbindung mit Ziff. 2 der Vereinbarung sowie den Erwägungen, innert 3 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung der klagenden Partei (C.) ein Arbeitszeugnis (mit vorgegebenem Wortlaut) aus- und zuzustellen unter der Androhung der Bestra- fung ihres Organs, Verwaltungsratspräsident X., mit einer Ordnungsbusse für je- den Tag bis zur Erfüllung in der Höhe von bis zu Fr. 1'000.– pro Tag im Wider- handlungsfall (vgl. OG act. 2). 2. Den dagegen von der Beklagten erhobenen Rekurs wies die II. Zivilkam- mer des Obergerichts mit Beschluss vom 30. März 2006 ab, soweit sie darauf eintrat, und befahl ihr in Bestätigung der einzelrichterlichen Verfügung erneut, der Klägerin ein entsprechendes Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen unter der (gleichlautenden) Androhung der Bestrafung ihres Organs, Verwaltungsratspräsi- dent X. (vgl. OG act. 9). 3. Mit Eingabe vom 21. April 2006 (Poststempel) legte die Beklagte (nach- folgend Beschwerdeführerin) rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein und beantragt (sinngemäss) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 und Beilagen act. 3/1-2). Mit Verfügung vom 26. April 2006 auferlegte der Präsident des Kassationsgerichts der Beschwerdeführerin eine Prozesskau- tion von Fr. 600.– und verlieh der Beschwerde aufschiebende Wirkung (KG act. 7). Nach drei gescheiterten Zustellversuchen (vgl. Vermerk "nicht abgeholt" [KG act. 8/1a-c]) konnte die Präsidialverfügung der Beschwerdeführerin durch das Stadtammannamt Zürich 1 am 11. Juli 2006 zugestellt werden (vgl. KG act. 10/1). Die Kaution ging (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Ge- richtsferien) rechtzeitig ein (vgl. KG act. 12). 4. a) Das Kassationsgericht hat in der Folge in Anwendung von § 289 ZPO auf die Anhörung des Beschwerdegegnerin und die Einholung einer Vernehmlas-

sung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - sogleich als unzulässig bzw. als unbegründet erweist. b) Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend ge- macht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil der beschwer- deführenden Partei (1) auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrund- satzes, (2) auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme und (3) auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (vgl. § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO). Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Be- schwerdeschrift nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies be- dingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und auf- zeigt, aus welchen Gründen diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund lei- den (Rügeprinzip). Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift einfach eine eigene (naturgemäss) gegenteilige Sicht der Dinge aufzuzeigen und derjenigen des Sachrichters gegenüberzustellen. Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass wenigstens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzli- chen Erwägungen im angefochtenen Entscheid erfolgen muss. Der Kassationsin- stanz ist es verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar ei- nes anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO). Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Richters haben im Kassa- tionsverfahren Bestand ( VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; S PÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die Nicht- Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entspre- chenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann. 5. a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid kurz zusammenge- fasst das Folgende: Die Einzelrichterin habe die Busse nicht der Beschwerdefüh- rerin, sondern ihrem Organ, dem Verwaltungsratspräsidenten X., angedroht. Da-

mit werde alleine in die Rechte von X. eingegriffen, weshalb gegebenenfalls die- ser zum Rekurs als Dritter nach § 273 ZPO legitimiert sei. Die Beschwerdeführe- rin sei hingegen durch die Bussenandrohung nicht beeinträchtigt. Auf ihren Re- kurs sei demnach, soweit er die Busse zum Gegenstand habe, mangels Be- schwer nicht einzutreten. Die angedrohte Busse entspreche im Übrigen den ein- schlägigen Vorschriften und sei nicht zu beanstanden. Massgeblich sei sodann, dass der Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich am 22. August 2003 in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei. Nebst Einreden formeller Art gegen das Voll- streckungsverfahren könnten in materieller Hinsicht nur anspruchshemmende oder - ausschliessende Einwendungen wie Tilgung, Stundung, Erlass, Erfüllung bzw. Unmöglichkeit der Erfüllung usw. vorgebracht werden. Der Einwand der Be- schwerdeführerin, das auszustellende Zeugnis entspreche nicht den Tatsachen, richte sich gegen die Begründetheit des zu vollstreckenden Entscheids. Dafür be- stehe im Rahmen der Vollstreckung kein Raum. Solches hätte die Beschwerde- führerin in einem Rechtsmittelverfahren anführen müssen, was sie jedoch unter- lassen habe. Insbesondere mache sie nicht geltend, sie sei bei Vergleichsab- schluss einem Willensmangel, namentlich einem Irrtum unterlegen. Damit habe die Einzelrichterin den Vollstreckungsbefehl zu Recht erteilt. Indem sie trotz Nichterscheinens der Beschwerdeführerin entschieden habe, habe sie entgegen deren Ansicht den Gehörsanspruch nicht verletzt, seien doch in der Vorladung die Säumnisfolgen ausdrücklich angedroht worden. Schliesslich bleibe darauf hinzu- weisen, dass in derselben Sache bereits am 21. Oktober 2003 ein Vollstrek- kungsbefehl verfügt worden sei, welchem die Beschwerdeführerin indes keine Folge geleistet habe, weshalb sie mit Strafverfügung vom 13. Oktober 2004 ge- büsst worden sei (vgl. KG act. 2 S. 3-4). b) Die Beschwerde (KG act. 1 S. 1-3) vermag - soweit die darin enthaltenen Ausführungen nachvollzogen werden können - die Begründungsanforderungen (vorstehend E. 4b) in verschiedener Hinsicht nicht zu erfüllen: Die Beschwerde- führerin nimmt zwar teilweise zumindest sinngemäss auf Stellen im angefochte- nen Entscheid Bezug, ihre Vorbringen beinhalten jedoch letztlich keine argumen- tative Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vo- rinstanz. Soweit sie z.B. vorbringt, dass das auszustellende Zeugnis nicht den

Tatsachen entspreche (vgl. KG act. 1 S. 1, Absatz 3, S. 2, Absatz 2), wiederholt sie lediglich ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Prozessstandpunkt und übersieht dabei, dass die Vorinstanz diesen Einwand mit einer nachvollziehbaren Begründung verworfen hat (vgl. vorstehend E. 5a bzw. KG act. 2 S. 4 Mitte). Un- klar bleibt sodann, dass bzw. inwiefern "in dieser Sache [...] von verschiedenen Amtsstellen widersprüchlich entschieden" worden sein soll (vgl. KG act. 1 S. 1, Absatz 1; S. 2/3). Die Beschwerdeführerin bzw. das für sie handelnde Organ, Verwaltungsratspräsident X., scheint nach wie vor zu verkennen (vgl. etwa KG act. 1 S. 1 Absatz 4, S. 2/3, S. 3 Absatz 4), dass sie - die Beschwerdeführerin als juristische Person - im vorliegenden Verfahren eingeklagt worden war, und sich eine juristische Person nur durch natürliche Personen, nämlich durch ihre Organe, überhaupt betätigen kann (vgl. Art. 54 und 55 ZGB). Folglich hat sich die Andro- hung einer Ordnungsbusse in Fällen der vorliegenden Art an eine natürliche Per- son zu richten, die (wie gesagt) als Organ den Willen der juristischen Person bil- det und kundtut (vgl. F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar ZPO ZH, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 und 5a mit Hinweis auf BGE 96 II 261 und 78 IV 238). Die Ein- zelrichterin und mit ihr die Vorinstanz hat im Rahmen des gegen die Beschwer- deführerin gerichteten Befehls daher folgerichtig nicht der Beschwerdeführerin selber, sondern ihrem Organ, Verwaltungsratspräsident X., die Strafe angedroht (vgl. OG act. 8/4/3). Diese notwendige Differenzierung führte weiter dazu, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ein rechtlich ge- schütztes Interesse insofern absprach, als sie sich mit ihrem Rekurs gegen die Bussandrohung zur Wehr setzte, da dadurch allein in die Rechte des Verwal- tungsratspräsidenten eingegriffen werde (vgl. KG act. 2 S. 3). Inwiefern diese Be- gründung an einem - im Übrigen auch nicht behaupteten - Nichtigkeitsgrund lei- den sollte, legt die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dar. Indem sie lediglich ihren Unmut oder ihr Unverständnis zum Ausdruck bringt (vgl. KG act. 1 S.1/2, S. 2/3 und S. 3 Absatz 4), vermag sie jedenfalls keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Die Behauptung, dass sie - die Beschwerdeführerin - geltend gemacht habe, sie sei bei Vergleichsabschluss (anlässlich der arbeitsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 23. Juli 2003) einem Willensmangel unterlegen, wird nicht belegt und findet auch in den Akten keinerlei Stütze (vgl. KG act. 1 S. 2, Absatz 3, OG act. 8/4/1).

Im Gegenteil ging die Vorinstanz unter Hinweis auf OG act. 8/4/1 zu Recht davon aus, dass der Entscheid am 22. August 2003 - da unangefochten geblieben - in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. KG act. 2 S. 4). Weitere Vorbringen, auf welche näher eingegangen zu werden bräuchte, können der Eingabe nicht entnommen werden. Namentlich ist auf die allgemeine, teilweise auch unsachliche Kritik am Rechtsstaat etc. nicht weiter einzugehen (vgl. KG act. 1 S. 2 Absatz 2 und 4). c) Folglich bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Nichtig- keitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte. 6. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Da auf die Anhörung der Gegenpartei verzichtet werden konnte, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.175.-- Schreibgebühren, Fr.177.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 4. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin im summarischen Verfahren (Au- dienz) des Bezirkes Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Schlagwörter

enforcementemployment certificatenullity complaintstandinglegal personcoercive finesubstantiation requirementsfinal judgmentcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal nullity complaint was sufficiently reasoned to be heard on the challenged enforcement order and fine threat.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not meet the substantiation requirements and could not be examined on the merits insofar as it attacked the lower court's reasoning.

Extrahierte Begründung

The complainant failed to engage concretely with the decisive findings of the appellate court and merely repeated its own view. Under the cantonal rules, the cassation court will not search the file for possible nullity grounds.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had a legally protected interest to challenge the fine threatened against its organ, the board president.

Extrahierter Entscheid

No legally protected interest existed for the company itself to challenge a sanction addressed to its organ; only the natural person concerned could object as a third party.

Extrahierte Begründung

Because a legal person acts only through its organs, the coercive threat was directed at the natural person who embodied its will, not at the company as such.

Kernrechtsfrage

Whether objections that the certificate did not match the facts could be raised in enforcement proceedings.

Extrahierter Entscheid

Such objections were not admissible in enforcement proceedings because they attacked the merits of the final underlying judgment rather than enforcement defects.

Extrahierte Begründung

After the underlying labor judgment became final, only formal enforcement objections or substantive objections such as payment, suspension, release, performance, or impossibility could be considered.

Kernrechtsfrage

Whether the company was entitled to costs or compensation in the cassation proceedings.

Extrahierter Entscheid

No procedural compensation was awarded, and the appellant had to bear the court costs.

Extrahierte Begründung

The complaint was unsuccessful and the opposing party was not heard, so no party compensation was due.

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