Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060051/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kas- sationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 14. Februar 2007 in Sachen A, ..., Kläger, Widerbeklagter, Appellant und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin ...en gegen W, ..., Beklagte, Widerklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2006 (LB050029/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Der Kläger vertrat als Rechtsanwalt die Interessen der Beklagten in einer Erb- schaftssache. Er erhob am 20. August 2002 beim Bezirksgericht Klage mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 25'365.80 (für ausstehendes Anwaltshonorar) nebst Zins sowie Zahlungsbefehls- und Inkassokosten zu be- zahlen (BG act. 2). Mit Eingabe vom 23. September 2002 stellte die Beklagte das Begehren, auf die Klage nicht einzutreten. Eventualiter erhob sie Widerklage mit dem Begehren, der Kläger sei zu verpflichten, ihr Fr. 114'626.50 nebst Zins zu bezahlen (BG act. 8). Das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung) wies die Unzustän- digkeitseinrede mit Beschluss vom 12. November 2002 ab (BG act. 15). Am 12. März 2003 beauftragte der Kläger Rechtsanwalt Dr. S mit seiner Vertretung (BG act. 32/1). In der Folge wurde der Prozess sistiert, da die Parteien aussergerichtli- che Vergleichsverhandlungen führten. Mit Schreiben vom 29. Juli 2003 teilte Rechtsanwalt Dr. S dem Bezirksgericht mit, dass der Kläger die Verfahrensfort- setzung selbst übernehme, womit das Mandats- und Vertretungsverhältnis zwi- schen dem Kläger und Rechtsanwalt Dr. S beendet sei (BG act. 43). Mit Eingabe vom 19. August 2003 (BG act. 44) liess die Beklagte durch ihren Rechtsvertreter dem Bezirksgericht mitteilen, dass die Parteien nach längeren Verhandlungen insbesondere zwischen den Rechtsvertretern einen Vergleich ge- schlossen hätten, und die Abschreibung des Verfahrens zufolge Vergleichs bean- tragen. Unter anderem liess sie ausführen, am 4. Juli 2003 habe Rechtsanwalt Dr. S nach erfolgter Rücksprache Rechtsanwalt Dr. V, dem Rechtsvertreter der Be- klagten, folgendes Vergleichsangebot telefonisch unterbreitet: - "Der Kläger zieht seine Klage, die Beklagte die Widerklage zurück. - Der Kläger bezahlt der Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 40 Tage nach rechtskräftiger Abschreibung des Falles beim Bezirksgericht Zü- rich Fr. 70'000.--.
gebnis zugunsten der Beschwerdegegnerin gelautet habe. Mit dem Thema der prozessual erforderlichen Formbedürftigkeit beschäftige sich das Obergericht nicht. Einen Anwalt als Zeugen in eigener Sache anzuhören ersetze kein Protokoll (KG act. 1 S. 8 - 11). Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bezirksgericht und hernach das Ober- gericht den vorliegenden Prozess nicht infolge Vergleichs abgeschrieben haben, sondern den Beschwerdeführer durch Urteil verpflichtet haben, der Beschwerde- gegnerin Fr. 70'000.-- zu bezahlen. Die Forderung, welche das Bezirksgericht und das Obergericht geschützt haben, steht wohl mit der ursprünglich widerklagewei- se geltend gemachten in engem Zusammenhang, ist jedoch nicht mit dieser iden- tisch, sondern beruht auf einem Vertrag zwischen den Parteien, der nach Eingang von Klage und Widerklage ausserhalb des Gerichtsverfahrens geschlossen wurde und an die Stelle der ursprünglich eingeklagten gegenseitigen Ansprüche tritt. Ob Rechtsanwalt Dr. S auf Grund der ihm vom Beschwerdeführer erteilten Vertre- tungsvollmacht berechtigt war, mit der Beschwerdegegnerin bzw. deren Anwalt eine Vereinbarung über Regelung und Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche zu schliessen und welcher Form eine solche Vereinbarung zu ihrer Rechtsgültig- keit bedarf, ist eine Frage des materiellen Bundesrechts und nicht des kantonalen Prozessrechts. Die Berufung des Beschwerdeführers auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes zu Parteivertretung und Protokollierung im Zivilprozess geht damit fehl. Ebenfalls fehl geht die Rüge des Beschwerdeführers, die bezirksgerichtliche Pro- zesserledigung sei prozessordnungswidrig durch Urteil statt durch Beschluss er- gangen und das Obergericht habe dies willkürlich geschützt (KG act. 1 S. 11 f. lit. b). Das Bezirksgericht hatte zu prüfen, ob ein Vertrag zwischen den Parteien, vertreten durch ihre Anwälte, über den Gegenstand des Rechtsstreits zustande gekommen sei. Dies war eine materielle und nicht bloss eine formelle Prüfung und führte zu einem Entscheid in der Sache selbst. Über die Sache selbst ist ge- mäss § 155 GVG ein Urteil zu erlassen. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn nach Auffassung des Obergerichts lediglich ein aussergerichtlicher Vergleich vorliege, könne dieser höchstens im
summarischen Verfahren Grundlage für eine provisorische Rechtsöffnung bilden und keinesfalls für einen materiellrechtlichen Entscheid im ordentlichen Verfahren. Dies gelte umso mehr, als der angebliche Vergleich wegen Willensmängeln an- gefochten worden sei (KG act. 1 S. 11 lit. a). Obwohl bereits vor Bezirksgericht und erneut vor Obergericht auf die Möglichkeit eines versteckten Dissenses im Zusammenhang mit dem angeblichen Vergleich hingewiesen worden sei und ob- schon der behauptete Vergleichsabschluss wegen Willensmängeln angefochten worden sei, beschäftige sich das Obergericht nicht hiermit. Es erfolge nur ein Hinweis auf § 161 GVG. Dabei seien die Ausführungen des Beschwerdeführers vor Bezirksgericht von diesem nicht bzw. nur willkürlich gewürdigt worden, was in der Berufungsschrift rechtsgenügend gerügt worden sei. Damit sei dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert worden. Allenfalls hätten die bei- den Vorinstanzen § 55 ZPO (richterliche Fragepflicht) verletzt (KG act. 1 S. 12 lit. c). Das Obergericht hält fest, das Bezirksgericht habe sich mit dem Einwand des Be- schwerdeführers nach dem Vorliegen eines Willensmangels befasst und einen solchen verneint. Dem stelle der Beschwerdeführer in der Berufungsbegründung nur seine anderslautende Auffassung entgegen, ohne sich mit den überzeugen- den Erwägungen des Bezirksgericht, auf welche zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen verwiesen werden könne (§ 161 GVG), im Einzelnen auseinander zu setzen. Weitergehende Erwägungen seien entbehrlich (KG act. 2 S. 11 Erw. 3.5). Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerdebegründung lediglich auf seine Ausführungen in der Berufungsbegründung, zeigt aber nicht auf, inwiefern diese eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Bezirksgerichts enthalten. Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbrin- gen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit je-
dem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbei- tung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufla- ge, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). Indem das Obergericht fest- hält, der Beschwerdeführer stelle in der Berufungsbegründung lediglich seine an- derslautende Auffassung den Erwägungen des Bezirksgericht entgegen, zeigt es, dass es von den Vorbringen des Beschwerdeführers Kenntnis genommen hat. Soweit die Rechtsmittelinstanz mit den Erwägungen der Vorinstanz einig geht, darf sie auf diese verweisen (§ 161 GVG). Das Obergericht bezeichnet die be- treffenden Erwägungen des Bezirksgerichts als überzeugend. Ein Anlass für die Einholung einer weiteren Äusserung des Beschwerdeführers im Sinne der Aus- übung der richterlichen Fragepflicht (§ 55 ZPO) ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Die in diesem Zusammenhang erhobe- nen Rügen sind unbegründet. 3. Der Beschwerdeführer rügt, trotz rechtsgenügendem Verschiebungsgesuch, belegt durch ein ärztliches Zeugnis, habe am 25. Juni 2004 die Beweisverhand- lung vor Bezirksgericht stattgefunden. Dies sei in der Berufungsschrift gerügt worden. Damit habe sich das Obergericht nicht befasst, womit dem Beschwerde- führer das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Überdies habe das Oberge- richt gegen die richterliche Begründungspflicht verstossen (KG act. 1 S. 12 lit. d). Der Beschwerdeführer nahm an der Beweisverhandlung vom 25. Juni 2004 teil (vgl. BG-Prot. S. 17). Er macht in der Berufungsbegründung (OG act. 134 S. 34 f.) nicht geltend und begründet solches insbesondere nicht, er sei trotz Anwesenheit in der Beweisverhandlung nicht in der Lage gewesen, seine Interessen in genü- gendem Masse zu wahren. Entsprechend bestand für das Obergericht keine Ver- anlassung, im angefochtenen Urteil zu prüfen, ob das Bezirksgericht zu Recht das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen habe und ob gegebe- nenfalls sich daraus eine Unverwertbarkeit der in dieser Verhandlung abgenom-
menen Beweise ergäbe. Entsprechend sind die Rügen der Gehörsverweigerung und des Verstosses gegen die richterliche Begründungspflicht unbegründet. 4. Das Obergericht hält fest, das Bezirksgericht habe den Einwand des Be- schwerdeführers bezüglich der Berechtigung von Dr. S zum Abschluss eines Ver- gleichs eingehend geprüft und diese bejaht. Hierauf könne verwiesen werden. Mit diesen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern verweise ohne weitere Ausführungen auf die Schriften von Hünerwadel und ande- ren Autoren. Es bestehe bei dieser Sachlage kein Grund zu Ergänzungen oder Korrekturen (KG act. 2 S. 10 f. Erw. 3.4). Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellung als "aktenwidrig". Das Gegenteil sei der Fall. Hierzu verweist er auf Seite 27 seiner Berufungsbegründung (KG act. 1 S. 13). Das Bezirksgericht hatte seinerseits dazu erwogen, dass Rechtsanwalt Dr. S ge- mäss der ihm vom Beschwerdeführer erteilten Anwaltsvollmacht (BG act. 32) (ausdrücklich) auch berechtigt gewesen sei, für den Beschwerdeführer Vergleiche abzuschliessen (OG act. 124 S. 10 Erw. 6). Der betreffende Abschnitt in der Berufungsbegründung lautet: "Dass es für den Abschluss eines Vergleichs einer besonderen Vollmacht bedarf, wurde vom Klä- ger nicht nur behauptet, ohne jegliche Grundlage. Er konnte sich mit Fug und Recht sogar auf Hünerwadel und andere Autoren berufen." (OG act. 134 S. 27). Die Feststellung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe sich lediglich auf Hünerwadel und andere Autoren berufen, sich jedoch mit den Erwägungen des Bezirksgerichts nicht weiter auseinandergesetzt, trifft somit zu. Ein Nichtigkeits- grund ist nicht ersichtlich. 5. Zusammenfassend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als vollumfänglich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren ko- sten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. 1 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'300.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 283.-- Schreibgebühren, Fr. 209.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 70'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung), je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: