Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060040/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Rie- mer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Se- kretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 15. Mai 2006 in Sachen A., Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen B., Kläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch B. GmbH betreffend Ausweisung / Kündigungsschutz Kosten- und Entschädigungsfolgen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2006 (Nl050133/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich wies mit Verfügung vom 8. No- vember 2005 das Begehren des Beklagten um Kündigungsschutz ab und befahl ihm, die 3-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss an der G.-str. in Zürich unver- züglich zu räumen und dem Kläger ordnungsgemäss zu übergeben, unter der Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (vgl. OG act. 2). 2. Der Beklagte legte gegen die einzelrichterliche Verfügung Rekurs beim Obergericht ein. Mit Eingabe vom 2. Januar 2006 teilte der Kläger der II. Zivil- kammer des Obergerichts mit, er habe seine Wohnung mit einer durch nichts ge- rechtfertigten Zahlung von Fr. 3'000.– am 30. Dezember 2005 vom Beklagten "losgekauft", ungereinigt und beschädigt. Diese Eingabe liess das Obergericht dem Beklagten zur Stellungnahme zukommen mit dem Hinweis, dass das Verfah- ren bei dieser Sachlage voraussichtlich infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie- ben werde. Gleichzeitig forderte es die Parteien auf, sich zu den Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu äussern. Der Beklagte bestritt in seiner Stellungnahme nicht, die Wohnung zwischenzeitlich verlassen zu haben, und beantragte, die Ko- sten seien dem Kläger aufzuerlegen. Der Kläger beantragte demgegenüber, der Beklagte sei kostenpflichtig zu erklären. Mit Beschluss vom 24. März 2006 schrieb die II. Zivilkammer des Oberge- richts das Verfahren als gegenstandslos ab, auferlegte die Kosten des Rekurs- verfahrens dem Beklagten und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Umtriebsent- schädigung von Fr. 150.– an den Kläger (vgl. KG act. 2). 3. Mit Eingabe vom 28. März 2006 legte der Beklagte (nachfolgend Be- schwerdeführer) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Er beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Kosten des Rekursverfahrens seien dem Kläger (Beschwerdegegner) aufzuerlegen und es sei ihm (dem Beschwer- deführer) eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zuzusprechen (vgl. KG act. 1).
verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO). Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Richters haben im Kassationsverfahren Bestand ( VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Aufla- ge, Zürich 1997, N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die Nicht-Erfüllung der Be- gründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwer- depunkte nicht eingetreten werden kann. Wird der Prozess gegenstandslos, hat das Gericht nach (pflichtgemässem) Ermessen über die Kostenfolge zu entscheiden (§ 65 Abs. 1 ZPO). Nach insoweit einhelliger Lehre und gefestigter Praxis können hierbei namentlich folgende Ge- sichtspunkte berücksichtigt werden: wer die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat (vgl. F RANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 1 zu § 65 ZPO; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/b; A DDOR, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, Bern 1997, S. 227 ff.; ZR 81 Nr. 129; 82 Nr. 8; 82 Nr. 87; vgl. zuletzt: Kass.-Nr. AA030171, Beschluss vom 30. April 2004, in Sachen S.-AG., E. II/3/2d). Nach neuerer, auch vom Kassationsgericht vertretener Auffassung besteht dabei keine bestimmte Rangordnung zwischen den einzelnen Kriterien, die im Übrigen auch nicht als ab- schliessend zu verstehen sein dürften. Ebenso wenig brauchen dieselben not- wendigerweise stets kumulativ geprüft zu werden. Vielmehr ist die vom Gesetz angestrebte angemessene Lösung je nach den konkreten Umständen des Ein- zelfalles zu treffen (A DDOR, a.a.O., S. 228; vgl. zuletzt: Kass.-Nr. AA030171, Be- schluss vom 30. April 2004, in Sachen S.-AG., E. II/3/2d m.w.H. auf Lehre und Praxis; Kass.-Nr. AA030120 vom 25. Dezember 2003 in Sachen H., E. III/2a). Entscheidungen über die Kosten- und Entschädigungsregelungen können nach der Praxis des Kassationsgerichtes sodann nur auf die Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO - und demzufolge nur mit be-
schränkter Überprüfungsbefugnis - überprüft werden. Das bedeutet, dass ein Nichtigkeitsgrund im angefochtenen Entscheid nur dann gegeben ist, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar ist und ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung des Rechts vorliegt (F RANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 47a zu § 281 ZPO; VON RECHENBERG, a.a.O., S. 28). c) Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die von der Rechtsprechung zu § 65 Abs. 1 ZPO entwickelten Kriterien einlässlich und differenziert begründet, weshalb der Beschwerdeführer im gegenstandlos gewordenen Rekursverfahren als ko- sten- und entschädigungspflichtig erklärt werden müsse. Sie erwog zusammen- gefasst, dass der Beschwerdeführer durch seinen Auszug die Gegenstandslosig- keit veranlasst, das Verfahren betreffend Kündigungsschutz eingeleitet und das Ausweisungsverfahren zumindest mitveranlasst habe. Dies rechtfertige, so die Vorinstanz, ihm die Kosten für das Rekursverfahren aufzuerlegen. Daran an- schliessend prüfte sie die Frage der Kostenfolgen auch unter dem Aspekt des mutmasslichen Obsiegens und gelangte auch insofern zum gleichen Ergebnis (vgl. KG act. 2 S. 3-4). Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, dass der Beschwerdegegner die Gegenstandslosigkeit veranlasst habe, da dieser ihm die Rückgabe des Mietzins- depots angeboten habe. Das Argument des Beschwerdeführers ist nicht stichhal- tig. Es mag zwar sein, dass er sich aufgrund des Angebots des Beschwerdegeg- ners zum Auszug aus der Wohnung entschieden hatte. Das ändert jedoch nichts daran, dass er aus der Wohnung auszog und die Tatsache des Auszugs der Grund für die Gegenstandslosigkeit bildete. Dass bzw. inwiefern die Vorinstanz das Kriterium der Veranlassung der Gegenstandslosigkeit aus andern Gründen nicht hätte (mit-)berücksichtigen dürfen, geht aus der Beschwerde nicht - jeden- falls nicht mit ausreichender Klarheit - hervor. Insbesondere geht aus der Be- schwerde mangels Auseinandersetzung mit den weiteren Entscheidgründen nicht weiter hervor, inwiefern die Begründung der Kosten- und Entschädigungsfolgen insgesamt betrachtet gegen klares materielles Recht verstossen sollte.
d) Der Beschwerdeführer vermochte folglich keinen Nichtigkeitsgrund nach- zuweisen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte. 7. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer auferlegt. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung fällt mangels Anhörung der Gegenparteien ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.154.-- Schreibgebühren, Fr.76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Au- dienz) des Bezirkes Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: