Cost allocation after mootness in eviction proceedings

AA060040Kassationsgericht11.05.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Court of Cassation dismissed the defendant’s nullity complaint against an Obergericht order that had declared the tenancy appeal moot after he moved out. The court held that the complaint did not meet the strict substantiation requirements and did not demonstrate a reviewable violation of clear substantive law. The Obergericht had permissibly based the cost allocation on the circumstances causing mootness and on the probable outcome. Costs of the cassation proceedings were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

§ 65 Abs. 1 ZPO; Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit; § 281 Ziff. 1-3, § 288 Abs. 1 Ziff. 3 und § 290 ZPO. Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Nichtigkeitsgrund leidet; blosse Gegenüberstellung einer eigenen Sachverhalts- oder Rechtsauffassung genügt nicht. Kostenentscheide über gegenstandslos gewordene Verfahren werden nur unter dem engen Gesichtspunkt der Verletzung klaren materiellen Rechts überprüft. Das Gericht hat nach pflichtgemässem Ermessen unter Würdigung namentlich der Veranlassung der Gegenstandslosigkeit und der mutmasslichen Obsiegenschancen eine angemessene Lösung zu treffen; eine starre Rangordnung der Kriterien besteht nicht.

Gesamter Gesetzestext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060040/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Rie- mer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Se- kretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 15. Mai 2006 in Sachen A., Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen B., Kläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch B. GmbH betreffend Ausweisung / Kündigungsschutz Kosten- und Entschädigungsfolgen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2006 (Nl050133/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich wies mit Verfügung vom 8. No- vember 2005 das Begehren des Beklagten um Kündigungsschutz ab und befahl ihm, die 3-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss an der G.-str. in Zürich unver- züglich zu räumen und dem Kläger ordnungsgemäss zu übergeben, unter der Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (vgl. OG act. 2). 2. Der Beklagte legte gegen die einzelrichterliche Verfügung Rekurs beim Obergericht ein. Mit Eingabe vom 2. Januar 2006 teilte der Kläger der II. Zivil- kammer des Obergerichts mit, er habe seine Wohnung mit einer durch nichts ge- rechtfertigten Zahlung von Fr. 3'000.– am 30. Dezember 2005 vom Beklagten "losgekauft", ungereinigt und beschädigt. Diese Eingabe liess das Obergericht dem Beklagten zur Stellungnahme zukommen mit dem Hinweis, dass das Verfah- ren bei dieser Sachlage voraussichtlich infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie- ben werde. Gleichzeitig forderte es die Parteien auf, sich zu den Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu äussern. Der Beklagte bestritt in seiner Stellungnahme nicht, die Wohnung zwischenzeitlich verlassen zu haben, und beantragte, die Ko- sten seien dem Kläger aufzuerlegen. Der Kläger beantragte demgegenüber, der Beklagte sei kostenpflichtig zu erklären. Mit Beschluss vom 24. März 2006 schrieb die II. Zivilkammer des Oberge- richts das Verfahren als gegenstandslos ab, auferlegte die Kosten des Rekurs- verfahrens dem Beklagten und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Umtriebsent- schädigung von Fr. 150.– an den Kläger (vgl. KG act. 2). 3. Mit Eingabe vom 28. März 2006 legte der Beklagte (nachfolgend Be- schwerdeführer) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Er beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Kosten des Rekursverfahrens seien dem Kläger (Beschwerdegegner) aufzuerlegen und es sei ihm (dem Beschwer- deführer) eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zuzusprechen (vgl. KG act. 1).

  1. Mit Eingangsanzeige vom 4. April 2006 (KG act. 6) orientierte der zustän- dige juristische Sekretär die Parteien über das anhängig gemachte Beschwerde- verfahren, und erklärte, dass weitere prozessuale Anordnungen gegebenenfalls mit separater Post mitgeteilt würden. Die beigezogenen vorinstanzlichen Akten gingen hierorts am 4. April 2006 ein (vgl. KG act. 5). 5. Das Kassationsgericht hat in der Folge in Anwendung von § 289 ZPO auf die Anhörung des Beschwerdegegners und die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nach- folgenden Erwägungen ergibt - sogleich als unzulässig bzw. als unbegründet er- weist. Ferner sah das Kassationsgericht unter den gegebenen Umständen von der Auferlegung einer Kaution ab. 6. a) Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung des angefochtenen Rekursent- scheids. Er hält dafür, dass der Beschwerdegegner die Gegenstandslosigkeit ver- anlasst habe. Zur Begründung seines Standpunktes führt er an, dass das Be- zirksgericht ihn angewiesen habe, umgehend aus der Wohnung auszuziehen, und der Beschwerdegegner ihm gleichzeitig offeriert habe, das Mietzinsdepot auszu- bezahlen, falls er die Wohnung unverzüglich verlasse (vgl. KG act. 1). b) Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend ge- macht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil der beschwer- deführenden Partei auf einem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO. Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Be- schwerdeschrift nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies be- dingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und auf- zeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden (Rügeprin- zip). Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift einfach eine eigene (naturgemäss) gegenteilige Sicht der Dinge aufzuzeigen und derjenigen des Sachrichters ge- genüberzustellen. Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass wenig- stens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid erfolgen muss. Der Kassationsinstanz ist es

verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO). Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Richters haben im Kassationsverfahren Bestand ( VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Aufla- ge, Zürich 1997, N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die Nicht-Erfüllung der Be- gründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwer- depunkte nicht eingetreten werden kann. Wird der Prozess gegenstandslos, hat das Gericht nach (pflichtgemässem) Ermessen über die Kostenfolge zu entscheiden (§ 65 Abs. 1 ZPO). Nach insoweit einhelliger Lehre und gefestigter Praxis können hierbei namentlich folgende Ge- sichtspunkte berücksichtigt werden: wer die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat (vgl. F RANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 1 zu § 65 ZPO; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/b; A DDOR, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, Bern 1997, S. 227 ff.; ZR 81 Nr. 129; 82 Nr. 8; 82 Nr. 87; vgl. zuletzt: Kass.-Nr. AA030171, Beschluss vom 30. April 2004, in Sachen S.-AG., E. II/3/2d). Nach neuerer, auch vom Kassationsgericht vertretener Auffassung besteht dabei keine bestimmte Rangordnung zwischen den einzelnen Kriterien, die im Übrigen auch nicht als ab- schliessend zu verstehen sein dürften. Ebenso wenig brauchen dieselben not- wendigerweise stets kumulativ geprüft zu werden. Vielmehr ist die vom Gesetz angestrebte angemessene Lösung je nach den konkreten Umständen des Ein- zelfalles zu treffen (A DDOR, a.a.O., S. 228; vgl. zuletzt: Kass.-Nr. AA030171, Be- schluss vom 30. April 2004, in Sachen S.-AG., E. II/3/2d m.w.H. auf Lehre und Praxis; Kass.-Nr. AA030120 vom 25. Dezember 2003 in Sachen H., E. III/2a). Entscheidungen über die Kosten- und Entschädigungsregelungen können nach der Praxis des Kassationsgerichtes sodann nur auf die Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO - und demzufolge nur mit be-

schränkter Überprüfungsbefugnis - überprüft werden. Das bedeutet, dass ein Nichtigkeitsgrund im angefochtenen Entscheid nur dann gegeben ist, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar ist und ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung des Rechts vorliegt (F RANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 47a zu § 281 ZPO; VON RECHENBERG, a.a.O., S. 28). c) Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die von der Rechtsprechung zu § 65 Abs. 1 ZPO entwickelten Kriterien einlässlich und differenziert begründet, weshalb der Beschwerdeführer im gegenstandlos gewordenen Rekursverfahren als ko- sten- und entschädigungspflichtig erklärt werden müsse. Sie erwog zusammen- gefasst, dass der Beschwerdeführer durch seinen Auszug die Gegenstandslosig- keit veranlasst, das Verfahren betreffend Kündigungsschutz eingeleitet und das Ausweisungsverfahren zumindest mitveranlasst habe. Dies rechtfertige, so die Vorinstanz, ihm die Kosten für das Rekursverfahren aufzuerlegen. Daran an- schliessend prüfte sie die Frage der Kostenfolgen auch unter dem Aspekt des mutmasslichen Obsiegens und gelangte auch insofern zum gleichen Ergebnis (vgl. KG act. 2 S. 3-4). Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, dass der Beschwerdegegner die Gegenstandslosigkeit veranlasst habe, da dieser ihm die Rückgabe des Mietzins- depots angeboten habe. Das Argument des Beschwerdeführers ist nicht stichhal- tig. Es mag zwar sein, dass er sich aufgrund des Angebots des Beschwerdegeg- ners zum Auszug aus der Wohnung entschieden hatte. Das ändert jedoch nichts daran, dass er aus der Wohnung auszog und die Tatsache des Auszugs der Grund für die Gegenstandslosigkeit bildete. Dass bzw. inwiefern die Vorinstanz das Kriterium der Veranlassung der Gegenstandslosigkeit aus andern Gründen nicht hätte (mit-)berücksichtigen dürfen, geht aus der Beschwerde nicht - jeden- falls nicht mit ausreichender Klarheit - hervor. Insbesondere geht aus der Be- schwerde mangels Auseinandersetzung mit den weiteren Entscheidgründen nicht weiter hervor, inwiefern die Begründung der Kosten- und Entschädigungsfolgen insgesamt betrachtet gegen klares materielles Recht verstossen sollte.

d) Der Beschwerdeführer vermochte folglich keinen Nichtigkeitsgrund nach- zuweisen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte. 7. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer auferlegt. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung fällt mangels Anhörung der Gegenparteien ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.154.-- Schreibgebühren, Fr.76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Au- dienz) des Bezirkes Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Schlagwörter

mootnesscost allocationevictiontenancy protectionnullity complaintsubstantiation requirementprobable successdiscretionparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cost and compensation order in the moot appeal proceedings violated clear substantive law.

Extrahierter Entscheid

The complaint failed to show a reviewable violation of clear substantive law; the appellate court could rely on the causes of mootness and probable success criteria.

Extrahierte Begründung

In a Nichtigkeitsbeschwerde, the appellant had to attack the specific reasoning of the Obergericht and prove a ground of nullity. He merely alleged that the respondent had caused mootness by offering the depot return. The Obergericht had lawfully weighed who caused the mootness and who would likely have prevailed; its solution was not directly untenable.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had shown a valid nullity ground against the appellate cost allocation.

Extrahierter Entscheid

No valid nullity ground was demonstrated.

Extrahierte Begründung

The complaint did not engage sufficiently with all relevant reasons of the Obergericht and therefore did not satisfy the pleading requirements for Nichtigkeitsbeschwerde.

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