Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060028/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Rie- mer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 20. März 2006 in Sachen X., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Y. AG, Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ______ betreffend Eintreten auf Klage Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2006 (LN050085/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Eingabe vom 17. Dezember 2003 sowie unter Beilage der friedens- richteramtlichen Weisung vom 2. Dezember 2003 machte der Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Bülach gegen die Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachste- hend Beschwerdegegnerin) eine Forderungsklage anhängig (BG act. 2/1 und 2/2), mit welcher er – nachdem in der Weisung noch von einem Mindeststreitwert von Fr. 10'000.-- die Rede gewesen war (vgl. BG act. 2/2 S. 1) – von dieser die Bezahlung von mindestens Fr. 700'000.-- verlangte (vgl. BG act. 11, insbes. S. 10). Im Rahmen dieses – aufgrund des höheren Streitwerts vom zunächst be- fassten Einzelrichter im ordentlichen Verfahren mit Verfügung vom 26. Februar 2004 an das Kollegialgericht überwiesenen (vgl. BG act. 2/13) – Prozesses be- schloss die I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach (Erstinstanz) am 15. Septem- ber 2004, die dem Beschwerdeführer zuvor (mit einzelrichterlicher Verfügung vom 26. Januar 2004) einstweilen bewilligte (vgl. BG act. 2/8) unentgeltliche Prozess- führung zu entziehen. Zugleich setzte sie dem Beschwerdeführer gestützt auf § 73 Ziff. 3 ZPO eine Frist von 14 Tagen zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 40'000.-- an; dies unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten würde (BG act. 23). Gegen diesen (Zwischen-)Beschluss sowie die (später, unter dem 18. Februar 2005 beschlossene) erstinstanzliche Abwei- sung des klägerischen Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands (vgl. BG act. 31) erhob der Beschwerdeführer je Rekurs, welchen das Obergericht (I. Zivilkammer), nachdem es die beiden Rekursverfahren vereinigt hatte, mit Beschluss vom 17. Juni 2005 in Bestätigung der bezirksgerichtlichen Beschlüsse sowie unter Abweisung des vom Beschwerdeführer (auch) für das Rekursverfahren gestellten Armenrechtsgesuchs abwies (BG act. 32). Auf die vom Beschwerdeführer hiegegen geführte Nichtigkeitsbeschwerde (sowie auf das auch für das Kassationsverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege) trat das Kassationsgericht mit Beschluss vom 27. September 2005 nicht ein (BG act. 33).
b) Da der Beschwerdeführer in der Folge die ihm auferlegte Prozesskaution innert der ihm im obergerichtlichen Rekursentscheid vom 17. Juni 2005 neu an- gesetzten Frist (vgl. BG act. 32 und OG-Nr. LN040063 act. 13/2) nicht geleistet hatte, trat die Erstinstanz mit Beschluss vom 23. November 2005 androhungsge- mäss auf die Klage nicht ein (BG act. 34 = OG-Nr. LN050085 [nachstehend "OG"] act. 3), wogegen der Beschwerdeführer unter dem 19. Dezember 2005 rekurrierte (OG act. 2). Am 13. Januar 2006 beschloss die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz), den Rekurs in Bestätigung des erstinstanzlichen Erledigungsentscheids abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden konnte; ferner wies sie auch das klägerische Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Rekursverfahren ab (OG act. 5 = KG act. 2). c) Am 22. Februar 2006 ging hierorts eine vom Beschwerdeführer verfasste, vom 16. Februar 2006 datierte, gemäss Poststempel am 17. Februar 2006 zur Post gegebene und als "3. Revision, Kantonale Nichtigkeits-Beschwerde nach § 281 der ZPO und Klage gegen das Obergericht und das Kassationsgericht Zü- rich (LN040063/U)" überschriebene Eingabe ein (KG act. 1). Diese ist unter den gegebenen Umständen (vgl. insbes. KG act. 1 S. 157, 2. Abschnitt) sinngemäss als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den – als Rekursentscheid (im or- dentlichen Verfahren) ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62; von Rechenberg, Die Nichtig- keitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zü- rich 1986, S. 5) – obergerichtlichen Beschluss vom 13. Januar 2006 aufzufassen und als solche entgegenzunehmen. (Als Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Rekursentscheid vom 17. Juni 2005 [OG-Nr. LN040063/U] wäre die Eingabe des Beschwerdeführers schon deshalb nicht zulässig, weil dieser – seinerzeit erfolglos angefochtene – Beschluss bereits in Rechtskraft erwachsen ist und heute deshalb nicht mehr angefochten werden kann. Da darin überdies nicht einmal ansatzweise irgendwelche Revisionsgründe bezüglich eines früher ergangenen Entscheids geltend gemacht werden, ist [trotz der mehrdeutigen Überschrift] auch nicht davon auszugehen, dass es sich beim Schriftsatz vom 16.
Februar 2006 um ein formelles Revisionsbegehren handelt.) Mit Schreiben vom 24. Februar 2006 wurde den Parteien vom Eingang der Beschwerde Kenntnis ge- geben (KG act. 9). d) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 3) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als unzulässig. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Bei- zug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 5) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Beschwerdegegne- rin Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Ver- nehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). 2. Aus denselben, sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; Urteil des Bundesgerichts 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Aus zeitlichen Gründen fällt zudem auch eine Nachbesserung der (erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhobenen; vgl. nachstehende Erw. 3/b) Be- schwerde innert gebotener Frist (§ 287 ZPO) ausser Betracht, und einer Wieder- herstellung der Beschwerdefrist (nach § 199 GVG) würde wohl grobes Verschul- dens an der Säumnis entgegenstehen. Im Übrigen ist aus den Akten auch nicht ersichtlich und ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers auch keine Anhaltspunkte, dass und inwiefern der vorinstanzliche Rekursentscheid an einem (im heutigen Verfahrensstadium noch überprüfbaren) Mangel im Sinne von § 281 ZPO leiden sollte. Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und ge- nügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Deshalb muss das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren (vgl. KG act. 1 S. 157 oben) – un- abhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers – mangels hinrei- chender Erfolgsaussichten der Beschwerde abgewiesen werden. Gleiches würde
gelten, sollte der Beschwerdeführer daneben sinngemäss auch die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vor Kassationsgericht beantragen (was sich aus der Beschwerdeschrift allerdings nicht ohne weiteres ergibt). 3. Nach § 287 ZPO ist die schriftlich einzureichende (§ 288 ZPO) Nichtig- keitsbeschwerde (unter Vorbehalt einer hier nicht vorliegenden und vom Be- schwerdeführer auch nicht geltend gemachten Ausnahme; vgl. § 287 Satz 2 ZPO) innert dreissig Tagen seit der (gehörigen) schriftlichen Eröffnung, d.h. der rechts- gültigen Zustellung des anzufechtenden Entscheids, bei der Kassationsinstanz zu erheben (worauf in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung in Anwendung von § 188 GVG ausdrücklich hingewiesen wurde; vgl. KG act. 2 S. 6, Disp.-Ziff. 7; s.a. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zü- rich 2002, N 1 zu § 187 GVG). Dabei wird der Tag der Mitteilung bei der Fristbe- rechnung nicht mitgezählt (§ 191 GVG). Hinsichtlich der Fristwahrung bestimmt § 193 Satz 1 GVG sodann, dass eine Handlung rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird. Konkret müssen schriftliche Eingaben späte- stens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangt oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein (§ 193 Satz 2 GVG). Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag oder öffentlichen Ruhetag, endigt diesel- be (erst) am nächsten Werktag. Hingegen werden Samstage und öffentliche Ru- hetage während laufender Frist mitgezählt (§ 192 GVG). b) Gemäss der bei den Akten liegenden Empfangsbestätigung hat der Be- schwerdeführer den vorinstanzlichen Beschluss am Montag, 16. Januar 2006, in Empfang genommen (OG act. 6/1). Nach den eben dargelegten Grundsätzen lief die dreissigtägige Beschwerdefrist demnach am Mittwoch, den 15. Februar 2006, um 24.00 Uhr, ab (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 2 zu § 193 GVG [und N 9 zu § 191 GVG]). Bis zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde weder hierorts (oder bei einer anderen zürcherischen Gerichts- oder Verwaltungsstelle; vgl. § 194 GVG) eingegangen, noch hatte sie der Beschwerdeführer zuhanden des Kassati- onsgerichts der Post übergeben. Gegenteils ist, nachdem die Beschwerdeschrift selbst auf den 16. Februar 2006 datiert ist (KG act. 157 S. 1) und der (einwandfrei leserliche) Poststempel der an das Kassationsgericht adressierten Sendung das
Datum vom 17. Februar 2006 trägt (KG act. 8), entsprechend der dadurch be- gründeten Vermutung (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 8 ff. zu § 193 GVG; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Anhang II, N 2 zu § 193 GVG; ZR 90 Nr. 18) da- von auszugehen, dass die Postaufgabe erst am zuletzt genannten Tag, jedenfalls aber erst nach Fristablauf erfolgte. Die Beschwerde wurde mithin verspätet erho- ben. Damit kann schon mangels Wahrung der Beschwerdefrist, bei der es sich um eine von Amtes wegen zu prüfende Rechtsmittelvoraussetzung handelt, nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO [und N 15 f. zu § 108 ZPO]; s.a. BGE 104 Ia 4 f.). 4. Auf die vorliegende Beschwerde könnte indessen auch dann nicht einge- treten werden, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre: a) Wie dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen des früheren Beschwer- deverfahrens mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2005 erörtert wurde (vgl. Kass.- Nr. AA050102 act. 6, Erw. 3/a), stellt das Kassationsverfahren seiner besonderen Natur nach keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorin- stanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, in- wieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend ge- machten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm oblie- genden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen Ent- scheid (hier: dem obergerichtlichen Beschluss vom 13. Januar 2006) und den da- rin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den
vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zu den for- mellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; ZR 81 Nr. 88, Erw. 6). Zu beachten ist im Weiteren, dass sich die Beschwerde im gegebenen Ver- fahrensstadium nur (noch) gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 13. Janu- ar 2006 (KG act. 2) richten kann und dieser somit alleiniges Anfechtungsobjekt derselben bildet. Hingegen können im vorliegenden Kassationsverfahren die (pro- zessleitenden) Entscheide betreffend Kautionierung und Verweigerung der unent- geltlichen Rechtspflege (BG act. 23 und 31) nicht (mehr) zur Prüfung gestellt wer- den, nachdem diese zum einen Teil (hinsichtlich der Kautionsauflage) trotz Re- kursfähigkeit des Kautionsentscheids (vgl. § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) unangefoch- ten geblieben sind und andernteils (bezüglich der Nichtgewährung des prozes- sualen Armenrechts) bereits (erfolglos) auf dem Rechtsmittelweg angefochten (und bestätigt) wurden und diese Fragen somit bereits früher rechtskräftig ent- schieden worden sind (vgl. ZR 103 Nr. 24, Erw. III/2.2/c; s.a. von Rechenberg, a.a.O., S. 5 und 37; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 12a zu § 281 ZPO und N 2a zu § 285 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 63). Soweit in der Beschwerde sinnge- mäss die Rechtmässigkeit der Kautionsauflage bestritten (so insbes. KG act. 1 S. 158 oben, 159 unten, 161) oder (erneut) die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beanstandet wird, könnte auf die betreffenden Rügen somit auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden. b) In ihrem übrigen Gehalt vermag die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von ei- ner rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen: So fällt in formeller Hinsicht zunächst auf, dass darin keine konkreten Abänderungs- bzw. Rechtsmittelanträge gestellt werden und auch konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Aktenstellen vollends fehlen. Selbst wenn man davon ausgeht, der Beschwerdeführer verlange sinngemäss die
Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 13. Januar 2006, lassen seine Ausführungen auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz (wonach die Kautionierung nicht mehr Thema des gegen den erstinstanzlichen Erledigungsentscheid gerichteten Rekursverfahrens sein könne, die Erstinstanz in Anbetracht von § 80 Abs. 1 ZPO zu Recht auf die Klage nicht eingetreten sei, nachdem der Beschwerdeführer die Kaution nicht geleistet habe und wonach das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Rekursverfahren zufol- ge Aussichtslosigkeit des Rekurses abzuweisen sei; vgl. KG act. 2 S. 3 ff.) ver- missen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit den – im Übrigen zutreffenden – vorinstanzlichen Erwägungen kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerdeschrift auch nur ansatzweise aufge- zeigt, dass und inwiefern der angefochtene Rekursentscheid an einem Nichtig- keitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Somit könnte auch mangels rechtsgenügender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO). 5. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Beschwerde- verfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemei- nen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem als unterliegende Partei zu betrachtenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a). Da der Beschwerdegegnerin vor Kassati- onsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädi- gung ausser Betracht.
Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.700.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.198.-- Schreibgebühren, Fr.76.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung (ad CG040017), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: