Nullity complaint against denial of legal aid dismissed

AA060022Kassationsgericht02.03.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Court of Cassation dealt with the wife's nullity complaint against an Obergericht decision in a divorce appeal concerning provisional maintenance and direct payment of alimony. The lower court had refused the requested interim measures, withdrawn legal aid for that part as hopeless, and charged costs. The cassation court held that the complaint did not meet the pleading requirements because it failed to engage with the lower court's reasoning, and it could not review the challenged fee assessment in this procedure. It therefore dismissed the complaint insofar as admissible, rejected legal aid for the cassation proceedings, and imposed the procedural costs on the appellant.

Omnilex-Regeste

§§ 84, 281 Ziff. 1, 288 Abs. 1 Ziff. 3, 290 ZPO/ZH; § 206 GVG/ZH; scope of review of a nullity complaint and requirements for legal aid. The appellant must, in a substantiated manner, challenge the specific reasons of the impugned decision and indicate the alleged nullity ground; a merely contrary presentation of the facts or law is insufficient. The cassation court does not search for possible grounds ex officio, and unchallenged reasons of the lower court remain binding. A request is hopeless when the prospects of success are clearly outweighed by the risk of defeat; in that event legal aid is to be refused. The setting of judicial fees constitutes an act of judicial administration and is not reviewable by nullity complaint.

Gesamter Gesetzestext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060022/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Rie- mer, Dieter Zobl, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kas- sationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 2. März 2006 in Sachen A., Beklagte, Widerklägerin, Appellantin und Beschwerdeführerin gegen B., Kläger, Widerbeklagter, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin Z: betreffend Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2006 (LC050066/Z03) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, schied mit Urteil vom 14. Juli 2005 gestützt auf Art. 114 ZGB die Ehe der Parteien (OG act. 30). Dagegen er-

hob die Beklagte Berufung. Mit Eingabe vom 2. November 2005 reichte sie die Berufungsbegründung ein und stellte gleichzeitig ein Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit folgenden Anträgen: "1. Es sei der Kläger zu ver- pflichten, mir während der Dauer des Prozesses bis zum Ende des Monats, in welchem mir die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit als Serviertochter möglich wurde und tatsächlich erfolgen konnte, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Es sei die Invalidenversicherung anzuweisen, von der Rente des Klägers oder die Migros-Pensionskasse anzuweisen, vom Pensionsbeitrag des Klägers mir den Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 1 direkt zu überweisen, erstmals auf den Ersten des vom Obergericht zu bestimmenden Monats." 2. Mit Beschluss vom 6. Januar 2006 (OG act. 42) trat die I. Zivilkammer des Obergerichts auf den Antrag (1) der Beklagten, wonach der Kläger vorsorglich zu verpflichten sei, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.– zu bezahlen, nicht ein (Disp.-Ziff. 2). Das Obergericht befand, es bestehe kein rechtliches In- teresse an der Beurteilung dieses Antrages, da der Kläger aufgrund der am 26. August 2004 eheschutzrichterlich vorgemerkten Vereinbarung nach wie vor verpflichtet sei, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.– zu zahlen. Sodann wies das Obergericht den Antrag (2) der Beklagten, wonach die Invalidenversicherung oder die Migros-Pensionskasse anzuweisen sei, den Un- terhaltsbeitrag der Beklagten direkt zu überweisen, ab (Disp.-Ziff. 3), da in diesem Punkt keine ernsthafte Gefährdung des Anspruchs glaubhaft gemacht worden sei. Weiter entzog es der Beklagten - was die Anträge auf Erlass vorsorglicher Mass- nahmen betraf - die erstinstanzlich gewährte unentgeltliche Prozessführung infol- ge Aussichtslosigkeit der Anträge (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte ihr insofern die Verfahrenskosten (Disp.-Ziff. 5). 3. Mit Eingabe vom 8. Februar 2006 (Poststempel 9. Februar 2006/ Eingang 10. Februar 2006) erhob die Beklagte (nachfolgend Beschwerdeführerin) recht- zeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es seien Disp.-Ziff. 1, 2, 3 und 5 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben, bzw. eventualiter sei das "Quantum der von mir zu tragenden Gerichtskosten angemessen zu reduzieren"

(vgl. KG act. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Kassationsverfahren (vgl. KG act. 2 S. 2). 4. Mit Eingangsanzeige vom 10. Februar 2006 (KG act. 4) orientierte der zu- ständige juristische Sekretär die Parteien über das anhängig gemachte Be- schwerdeverfahren, und erklärte, dass weitere prozessuale Anordnungen gege- benenfalls mit separater Post mitgeteilt würden. Die beigezogenen vorinstanzli- chen Akten gingen hierorts am 14. Februar 2006 ein (vgl. KG act. 6). 5. Das Kassationsgericht hat in der Folge in Anwendung von § 289 ZPO auf die Anhörung des Klägers (Beschwerdegegner) und die Einholung einer Ver- nehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - sogleich als unzulässig bzw. als un- begründet erweist. Ferner sah das Kassationsgericht aufgrund des Ausschluss- grundes nach § 75 Abs. 2 ZPO von der Auferlegung einer Kaution ab (vgl. KG act. 1 S. 2 unten und S. 3). 6. a) Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich - wie die Beschwerdeführerin ausdrücklich festhält (vgl. KG act. 1 S. 2 unten und S. 3, 2. Abschnitt) - gegen den vorinstanzlichen Entzug der unentgeltlichen Prozessführung. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren be- treffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen entzogen, weil sie das entspre- chende Gesuch - zumindest sinngemäss - von Anfang an als aussichtslos beur- teilt hat, und - als Folge dieses Entzugs - der Beschwerdeführerin die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Gerichtskosten auferlegt. Dieses Vorgehen steht grundsätzlich im Einklang mit der gesetzlichen Regelung (vgl. §§ 90 Abs. 2 und 91 ZPO) und der Rechtsprechung (vgl. ZR 96 Nr. 50 E. II/1 und 98 Nr. 12 E. 3/b). Die Beschwerdeführerin scheint denn auch die Möglichkeit eines Entzugs der unentgeltlichen Prozessführung nicht grundsätzlich in Frage stellen zu wollen, wendet sie sich doch mit ihren Vorbringen der Sache nach gegen die vorinstanzli- che Verneinung der Erfolgsaussichten ihres im Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen eingenommenen Prozessstandpunktes.

b) Die Vorschriften von § 84ff. ZPO über die unentgeltliche Prozessführung gehören zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO. Ob eine Verletzung von § 281 Ziff. 1 ZPO vorliegt, überprüft das Kassa- tionsgericht unter Einschluss der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegen- den tatsächlichen Feststellungen mit freier Kognition. Ebenfalls mit freier Kogni- tion prüft es die sich im Hinblick auf die Beurteilung der Prozessaussichten stel- lenden (Vor-)Fragen des materiellen Rechts. Als aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO gelten im allgemeinen sol- che Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Gewinn- und Verlustchancen die Waage oder differieren sie nur gering, so gilt ein derartiger Prozess immer noch als nicht aussichtslos. Dabei wird massgeblich auf die hypothetische Frage abgestellt, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum betreffenden Prozess entschliessen oder davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Gefahr und Rechnung nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304, 306; 122 I 267, 271; K LEY-STRULLER, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, AJP 2/95, S. 181f., m.w.H.; H AEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 167f.; F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar ZPO ZH, 3. Auflage, Zürich 1997, N 21a zu § 84 ZPO). Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Beschwerdeschrift sodann nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem ange- fochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden (Rügeprinzip). Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift einfach eine eigene (naturgemäss) gegenteilige Sicht der Dinge aufzuzeigen und derjenigen des Sachrichters gegenüberzustellen. Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass wenigstens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzli- chen Erwägungen im angefochtenen Entscheid erfolgen muss. In der Beschwer-

debegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Ent- scheids zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtig- keitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Der Kassationsinstanz ist es verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO). Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Richters haben im Kassationsverfahren Bestand ( VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die Nicht-Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann. c) Die Beschwerdeführerin vermag die Beurteilung der Erfolgschancen durch die Vorinstanz mit ihren Einwendungen nicht zu entkräften. Generell fehlt in der Beschwerde der eindeutige Bezug zu den angeführten Entscheidgründen bzw. es mangelt an der argumentativen Auseinandersetzung mit den effektiv an- gestellten Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. KG act 2 S. 3-4). Wenn die Beschwerdeführerin z.B. einwendet, der Entzug der unentgeltlichen Prozess- führung sei ungerecht, unverhältnismässig und unnötigerweise kostenintensiv, so wird dadurch der vorinstanzliche Entscheid im Lichte der dargelegten Begrün- dungsanforderungen nicht substantiiert angefochten. Der Einwand, niemand habe ihr gesagt, dass die in der Eheschutzverfügung vom 26. August 2004 vorge- merkte Vereinbarung auch für das Berufungsverfahren gelte, ist unbehelflich. Eine Beschwerde führende Partei kann sich prinzipiell nicht auf mangelnde Rechts- kenntnis berufen (vgl. Grundsatz "error iuris nocet" [Rechtsirrtum schadet]), mit anderen Worten werden gewisse rechtliche Grundkenntnisse vorausgesetzt bzw. in komplizierteren Fällen wird verlangt, dass sich eine Partei fachkundig beraten oder vertreten lässt. Tut sie das nicht, hat sie das Kostenrisiko eines angestreng- ten Verfahrens selber zu tragen. Daran vermag auch der von der Beschwerdefüh- rerin angerufene Grundsatz "iuria novit curia" nichts zu ändern. Dieser Grundsatz mag wohl besagen, dass es grundsätzlich den Partein obliegt, den streitigen Sachverhalt dem Gericht darzulegen, und die Rechtsanwendung Sache des Ge-

richts ist. Das hindert das Gericht aber nicht daran, den Prozessstandpunkt einer Partei aus rechtlichen Gründen als aussichtslos zu bezeichnen. Sodann greift die in § 55 ZPO statuierte richterliche Fragepflicht nur dann, wenn ein Parteivorbrin- gen unklar, unvollständig oder unbestimmt bleibt. Dass die von der Beschwerde- führerin im Rahmen ihres Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestellten Anträge oder deren Begründung an einem Mangel im eben umschrie- benen Sinne gelitten hätten, behauptet die Beschwerdeführerin nicht, und solches ist auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht vermochte die Beschwerdeführerin somit nicht darzutun. Weitere Vorbringen, welche einen hinreichenden Bezug zu den vorinstanzlichen Entscheidgründen beinhalten und/oder auf welche ausdrücklich näher eingegangen zu werden bräuchte, kön- nen der Eingabe nicht entnommen werden. Das gilt namentlich auch für jene Ein- wände, mit welchen die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Anweisung der In- validenversicherung bzw. der Pensionskasse rechtfertigen möchte (vgl. KG act. 1 S. 7 oben und act. 2 S. 4). Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführe- rin hinsichtlich der vorinstanzlichen Annahme der Aussichtslosigkeit keinen Nich- tigkeitsgrund darzutun. d) Die Anfechtung der obergerichtlich veranschlagten Gebühren- und Ko- stensätze ist nach der Praxis mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht erlaubt. Es handelt sich dabei um einen sogenannten Akt der Justizverwaltung, mit dem sich das Kassationsgericht nicht befassen kann (vgl. § 206 GVG; H AUSER/SCHWERI, Kommentar GVG ZH, Zürich 2002, N 4 zu § 206, m.H.). Falls die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualantrag solches geltend machen wollte, kann darauf mangels Zulässigkeit nicht eingetreten werden. Abschliessend ist die Beschwerdeführerin indes darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Kosten bei der entsprechenden Gerichtskasse ein begründetes und belegtes Stundungs- oder Ratenzahlungsgesuch gestellt werden kann (vgl. § 205 GVG). e) Die Nichtigkeitsbeschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann.

  1. Da sich die Beschwerde als von vorneherein aussichtslos erweist, ist das für das Kassationsverfahren gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (vgl. § 84 ZPO). 8. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer auferlegt (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Da auf die Anhörung der Ge- genpartei verzichtet werden konnte, fällt die Zusprechung einer Prozessentschä- digung ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr.300.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.154.-- Schreibgebühren Fr.76.-- Zustellgebühren und Porti 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 5. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen.

  2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich, 2. Ab- teilung, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Schlagwörter

legal aidhopelessnessnullity complaintmaintenanceprocedural pleading requirementscourt costsdivorceprovisional measures

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the nullity complaint sufficiently challenged the Obergericht's finding that the provisional-measures requests were hopeless and the consequent withdrawal of legal aid.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not engage with the specific reasoning of the lower court and failed to show any violation of the applicable procedural rules or reviewable legal error.

Extrahierte Begründung

The complaint lacked a concrete reference to the challenged reasoning and merely opposed it with a different view. Under the pleading requirements, the appellant had to identify the contested passages and the alleged error; the court would not search for possible grounds itself. The argument that she did not know the prior maintenance agreement remained relevant was unavailing.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid for the cassation proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. Because the complaint was manifestly without prospects of success, legal aid had to be refused.

Extrahierte Begründung

A case is hopeless when the chances of success are far smaller than the risk of defeat. Since the complaint was inadmissible or unfounded on all relevant points, the request for legal aid failed.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court's fee assessment could be attacked by nullity complaint.

Extrahierter Entscheid

No. The challenge to the amount of court fees and costs was inadmissible in nullity proceedings because it concerned an act of judicial administration.

Extrahierte Begründung

The court lacked competence to review the appellate court's tariff-based fee setting in this procedural route; only a request for payment relief could be made to the court treasury.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs of the cassation proceedings.

Extrahierter Entscheid

The costs were charged to the appellant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings, and no compensation was awarded because the respondent was not heard.

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