Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060020/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, An- dreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 8. März 2006 in Sachen A., Beklagter, Appellat und Beschwerdeführer gegen B., Klägerin, Appellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. betreffend Ehescheidung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2006 (LC040012/U02)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Beschluss vom 18. November 2005 nahm die I. Zivilkammer des Obergerichts vom Rückzug der Scheidungsklage Vormerk, schrieb das Verfahren als dadurch erledigt ab und hob das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 5. De- zember 2003 (mit Ausnahme der Kostenfestsetzung) auf (vgl. OG act. 88 = KG act. 2). 2. Der in der Türkei wohnende Beklagte (nachfolgend Beschwerdeführer) nahm den rechtshilfeweise zugestellten Erledigungsbeschluss gemäss seinen ei- genen Angaben am 4. Januar 2006 in Empfang (vgl. KG act. 1). Die 30-tägige Frist zur Einreichung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde endete somit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 7. Februar 2006. Mit an das Kassations- gericht des Kantons Zürich adressierter Eingabe vom 31. Januar 2006 (Post- stempel Konya/Türkei) erhob der Beklagte (nachfolgend Beschwerdeführer) Be- schwerde, mit welcher er den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids stellt (vgl. KG act. 1). Die Sendung des Beschwerdeführers wurde vor Fristablauf (d.h. am 6. Februar 2006) von der schweizerischen Post zur weiteren Beförderung in Empfang genommen (vgl. KG act. 7) und ging am letzten Tag der laufenden Frist (d.h. am 7. Februar 2006) hierorts ein. Die Frist zur Einlegung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ist somit gewahrt (vgl. § 193 GVG; H AU- SER /SCHWERI, Kommentar GVG ZH, Zürich 2002, N 7 zu § 193). 3. Mit Eingangsanzeige vom 9. Februar 2006 (KG act. 4) orientierte der zu- ständige juristische Sekretär die Parteien über das anhängig gemachte Be- schwerdeverfahren, und erklärte, dass weitere prozessuale Anordnungen gege- benenfalls mit separater Post mitgeteilt würden. Die beigezogenen vorinstanzli- chen Akten gingen hierorts am 10. Februar 2006 ein (vgl. KG act. 5). 4. Das Kassationsgericht hat in Anwendung von § 289 ZPO auf die Anhö- rung der Klägerin (Beschwerdegegnerin) und die Einholung einer Vernehmlas- sung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - sogleich als unbegründet erweist. Ferner sah
das Kassationsgericht unter diesen Umständen von der Auferlegung einer Kau- tion ab. 5. a) Der Beschwerdeführer wendet ein, die Beschwerdegegnerin habe nicht auf ihre Klage verzichtet, sondern diese nur zurückgezogen. Für die Annahme ei- nes gültigen Rückzugs wäre aber auch seine Willenserklärung erforderlich gewe- sen. Nur bei einem Verzicht auf die Klage sei die Willenserklärung der Gegen- partei nicht notwendig. Da das Obergericht das Verfahren ohne seine Zustim- mung als durch Rückzug erledigt abgeschrieben habe, liege eine Verletzung des Verfahrensrechts vor (vgl. KG act. 1). b) Aus der im Zivilprozessrecht vorherrschenden Dispositionsmaxime ergibt sich, dass der Kläger durch Rückzug der Klage den Prozess beendigen kann. Der Klagerückzug stellt eine einseitige prozessuale Willenserklärung dar, deren Gül- tigkeit nicht von der Zustimmung der Gegenpartei abhängt (vgl. V OGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, Rz 42, 44 und 58ff. Kap. 9; vgl. WALDER-RICHLI, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 1f. zu § 16 und Rz 18 § 25). Die Vorinstanz durfte somit (allein) gestützt auf die Eingabe der Beschwerdegegnerin, wonach sie die Scheidungsklage zurückziehe (vgl. KG act. 2 S. 3 unten und dortige Belegstellen), das Verfahren als erledigt abschrei- ben. Ein Nichtigkeitsgrund in Form einer Verletzung eines wesentlichen Verfah- rensgrundsatzes (§ 281 Ziff. 1 ZPO) liegt nicht vor. c) Dies führt zur Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. 6. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer auferlegt. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung fällt au- sser Betracht, da auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden konnte.
Das Gericht beschliesst: Kapitel 1 Die Beschwerde wird ab gewiesen. Kapitel 2 Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.88.-- Schreibgebühren, Fr.76.-- Zustellgebühren und Porti. Kapitel 3 Die Kosten des Kassati onsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Kapitel 4 Für das Kassationsverfa hren wird keine Prozessentschädigung zuge- sprochen. Kapitel 5 Schriftliche Mitteilung a n die Parteien, die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich sowie den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: