Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060012/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli Sitzungsbeschluss vom 6. März 2006 in Sachen A., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen B., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Z. betreffend vorsorgliche Massnahme Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2005 (NL050104/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts den Rekurs des Klägers ab und bestätigte die Verfügung der Einzel- richterin im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 26. August 2005, mit welcher Letztere das am 20. Juni 2005 gestellte Begehren des Klägers um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abwies (vgl. KG act. 2). 2. Gegen den Rekursentscheid legte der Kläger (Rekurrent und vorliegend Beschwerdeführer) rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Er stellt den Hauptantrag, das Verfahren sei gestützt auf § 112 ZPO zur Behandlung an das Mietgericht des Bezirks Meilen zu überweisen (vgl. KG act. 1 S. 2). Zur Begrün- dung dieses Überweisungsantrages führt der Beschwerdeführer aus, er habe zwi- schenzeitlich mit Klage vom 18. November 2005 ein ordentliches Verfahren ge- gen die "Beschwerdeführerin" (recte: Beschwerdegegnerin) am Mietgericht des Bezirks Meilen anhängig gemacht. Nach der Praxis des Kassationsgerichts - so der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ZR 88 Nr. 40 und 94 Nr. 19 weiter - wer- de nach Anhängigmachung des ordentlichen Prozesses auf eine den Massnah- meentscheid betreffende Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr eingetreten, und es würden die Akten dem ordentlichen Richter überwiesen, der in der Folge im Rah- men von "§ 220 ZPO" (recte: § 229 ZPO) über die Aufhebung oder Änderung der Massnahme zu entscheiden habe. Zur Wahrung der Frist erfolge gleichwohl schon in dieser Eingabe eine inhaltliche Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde, obwohl diese nach der Rechtsprechung durch den ordentlichen Richter zu be- handeln sei (vgl. KG act. 1 S. 2-3). 3. Mit Eingangsanzeige vom 27. Januar 2006 (KG act. 5) orientierte der zu- ständige juristische Sekretär die Parteien über das anhängig gemachte Be- schwerdeverfahren, und erklärte, dass weitere prozessuale Anordnungen, sollten solche verfügt werden, mit separater Post mitgeteilt würden. Die beigezogenen vorinstanzlichen Akten gingen hierorts am 31. Januar 2006 ein (vgl. KG act. 6).
nen konnte (vgl. HAUSER/SCHWERI, Kommentar GVG ZH, Zürich 2002, N 20 zu § 188 m.w.H. auf Praxis und Lehre; vgl. auch RB 2001 Nr. 66). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu; der in eigener Sache prozessierende Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdeganges (Prof. Dr. iur., Anwaltstätigkeit sei über 25 Jahren [vgl. KG act. 1 S. 11]) die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennen müssen. Schliesslich fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin ausser Betracht, weil dieser im Kassationsverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO entstanden sind. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 26. Januar 2006 wird an das Mietgericht des Bezirks Meilen überwie- sen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.300.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.110.-- Schreibgebühren, Fr.76.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 5. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Be-
zirks Meilen und das Mietgericht des Bezirks Meilen, je gegen Empfangs- schein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: