Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060010/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Karl Spühler, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 31. Januar 2006 in Sachen X., Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Y., Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Besuchsregelung (Kostenbezug) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid des Zentralen Inkassos des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2005 (Referenz-Nr. 00494516)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Beschluss vom 23. November 2004 trat die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf den vom Beschwerdeführer gegen einen (Beschwerde-)Entscheid des Bezirksrats Zürich vom 7. Oktober 2004 erhobenen Rekurs nicht ein, wobei sie die Kosten des Rekursverfahrens – anders als zuvor der Bezirksrat, der die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse genommen hatte – dem Beschwerdeführer auferlegte (OG-Nr. NX040059 act. 8). b) In der Folge stellte der Beschwerdeführer, nachdem er bereits unter dem 25. Februar 2005 erfolglos um Kostenübernahme auf die Staatskasse ersucht hatte (vgl. Kass.-Nr. AA050072 act. 3/3), mit Schreiben vom 28. April 2005 beim Obergericht ein Gesuch um Erlass der Kosten des Rekursverfahrens. Mit Schrei- ben vom 2. Mai 2005 lehnte die Obergerichtskasse, Zentrales Inkasso, dieses Kostenerlassgesuch ab, wobei sie dem Beschwerdeführer bewilligte, die Rech- nung in monatlichen Raten von mindestens Fr. 30.-- abzuzahlen (vgl. OG-Nr. NX040059 act. 11). Gleich entschied auch der Generalsekretär des Obergerichts, dem das vom Beschwerdeführer (auch) an die II. Zivilkammer des Obergerichts gerichtete Kostenerlassgesuch (OG-Nr. NX040059 act. 10) zuständigkeitshalber überwiesen worden war (Kass.-Nr. AA050072 act. 2/2). c) Dagegen (sowie gegen den obergerichtlichen Rekursentscheid vom 23. November 2004) erhob der Beschwerdeführer unter dem 24. Mai 2005 kanto- nale Nichtigkeitsbeschwerde (Kass.-Nr. AA050072 act. 1), auf die das Kassati- onsgericht mit Beschluss vom 9. Juni 2005 unter gleichzeitiger Abweisung des für das Kassationsverfahren gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eintrat, wobei die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer auferlegt wurden (Kass.-Nr. AA050072 act. 7). Im Nachgang zu diesem Erledigungsentscheid stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 2005 beim Kassationsgericht sinngemäss ein Gesuch um Erlass der ihm auferlegten Gerichtskosten, welches unter dem 9. August 2005 abschlägig be- antwortet wurde (Kass.-Nr. AA050072 act. 9 und 11).
d) Am 22. November 2005 gelangte der Beschwerdeführer mit einem weite- ren Gesuch um Kostenerlass an die Zentrale Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz). Mit Entscheid vom 6. Dezember 2005 wies diese das neuerliche Erlassgesuch unter gleichzeitiger Bewilligung der Ratenzahlung auch für den für das Kassationsverfahren geschuldeten Betrag ab (KG act. 2). e) Gegen diesen ablehnenden Entscheid des Zentralen Inkassos des Ober- gerichts erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2006 beim Kas- sationsgericht "Nichtigkeitsbeschwerde" bzw. "Einsprache" (KG act. 1). Damit verlangt er in der Sache selbst, den angefochtenen Entscheid aufzuheben ("als nichtig [zu] erklären") und alle seine offenen Rechnungen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem stellt er das prozessuale Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands. Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist (vgl. dazu im Einzelnen nachstehende Erw. 3), wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Ja- nuar 2006 unter Darlegung der Rechtslage Gelegenheit geboten, auf die formelle Eröffnung eines Kassationsverfahrens zu verzichten (KG act. 4). Nachdem er sich innert angesetzter Frist hiezu nicht hat vernehmen lassen (vgl. KG act. 5), ist sei- ne Eingabe vom 5. Januar 2006 ankündigungsgemäss (formell) als Nichtigkeits- beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. f) Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde kann von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, die Beschwerde der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). 2. Aus denselben, sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB
1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12). Damit fehlt es an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mit- tellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Kassationsverfahren (KG act. 1) kann deshalb – unab- hängig von der offensichtlich angespannten finanziellen Situation des Beschwer- deführers – nicht entsprochen werden (worauf der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 11. Januar 2006 hingewiesen wurde; vgl. KG act. 4). Soweit der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege darüber hinaus auch im Hinblick auf ein vor Bundesgericht zu führendes Rechtsmittelverfahren stellt (vgl. KG act. 1 unten), ist das Kassations- gericht zu dessen Beurteilung nicht zuständig. (Ein entsprechendes Begehren wä- re direkt beim Bundesgericht zu stellen und von diesem zu beurteilen.) Gleiches gilt auch, soweit das Gesuch für erst in Zukunft anzuhebende Verfahren gestellt wird (KG act. 1 oben; vgl. dazu auch § 88 ZPO). Insoweit kann auf das prozes- suale Armenrechtsgesuch nicht eingetreten werden. 3. Auch in der Sache selbst ist zu wiederholen, was dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 11. Januar 2006 (unter Hinweis auf den kassationsge- richtlichen Erledigungsbeschluss vom 9. Juni 2005; Kass.-Nr. AA050072 act. 7) zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. KG act. 4): Abgesehen davon, dass die Nich- tigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht gemäss der gesetzlichen Kompe- tenzordnung (§ 69a Abs. 1 GVG) in Zivilsachen von vornherein nur gegen Ent- scheide des Obergerichts, des Handelsgerichts (je als Kollegialbehörde) sowie des obergerichtlichen und handelsgerichtlichen Einzelrichters offen steht, stellt der im Rahmen des Bezugs rechtskräftig auferlegter Kosten ergehende Entscheid der Zentralen Inkassostelle betreffend Kostenerlass und -abschreibung (oder Be- willigung von Ratenzahlungen) keinen Akt der Rechtsprechung bzw. der Zivil- rechtspflege, sondern einen solchen der Justizverwaltung dar (vgl. Hauser/ Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 15 zu § 42 GVG). Gegen Akte der Justizverwaltung ist die Nichtigkeits-
beschwerde jedoch – wie aus § 284 Ziff. 2 ZPO abgeleitet wird – generell unzu- lässig (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 284 ZPO; Spühler/Vock, Rechts- mittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 58; von Re- chenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcheri- schem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 7; Hauser/Schweri, a.a.O., N 2 a.E. zu § 105 GVG), weshalb allfällige Mängel derartiger Entscheide nicht im Kassationsverfah- ren bzw. durch Weiterzug an die Kassationsinstanz gerügt werden können. Handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid der Zentralen In- kassostelle des Obergerichts vom 6. Dezember 2005 somit um einen nicht be- schwerdefähigen Entscheid, fehlt es an einer (von Amtes wegen zu prüfenden) Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung. Demzufolge kann auf die dagegen ge- richtete Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO [und N 15 f. zu § 108 ZPO]). 4. Bei diesem Ausgang sind (auch) die Kosten des (neuerlichen) Beschwer- deverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allge- meinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem mit seinem Antrag (auf Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids) unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Gulde- ner, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a). Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.