Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050200/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 28. März 2006 in Sachen A. B., geboren ..., ... Staatsangehöriger, Zustelladresse: in D., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen "C. Kasse", in H., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. F. G. in D. betreffend Prozesskaution Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2005 (LN050007/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Am 18. Oktober 2004 gingen beim Bezirksgericht D. Weisung und Klage des Klägers auf "Feststellung eines grossen Schadens" und auf Verpflichtung zur Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 800'000.-- zuzüglich Fr. 10'000.-- für jede weitere Woche ab Klageeinreichung bis "zur Feststellung und Richtigstellung durch das Gericht betreffend Krankenversicherung mit Lieferung der Versiche- rungspolice und des Ausweises für den Medikamentenbezug aus der Apotheke für das Jahr 2004" ein (BG act. 1 und 4). Mit Zirkulationsbeschluss vom 3. Januar 2005 auferlegte das Bezirksgericht D., 1. Abteilung, dem Kläger eine Prozesskau- tion im Sinne von § 73 Ziff. 4 ZPO in der Höhe von Fr. 50'000.-- (BG act. 13). Mit Eingabe vom 15. Januar 2005 an das Bezirksgericht D. verlangte der Kläger die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (BG act. 16), und erhob mit Ein- gabe vom 17./18. Januar 2005 gegen den Beschluss vom 3. Januar 2005 Rekurs an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (OG LN050007, act. 2). Das Obergericht des Kantons Zürich sistierte das Rekursverfahren mit Be- schluss vom 9. Februar 2005, bis bekannt sei, wie das Bezirksgericht D. über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entschieden habe (OG act. 6). Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. Juni 2005 wies die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes D. das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Prozessfüh- rung ab und setzte ihm wiederum Frist zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 50'000.-- an (BG act. 30 = OG act. 10). Mit Beschluss vom 22. No- vember 2005 nahm daher die I. Zivilkammer des Obergerichts das Rekursverfah- ren wieder auf. Mit der Begründung, dass das Bezirksgericht D. mit seinem Be- schluss vom 30. Juni 2005 den angefochtenen Zirkulationsbeschluss vom 3. Ja- nuar 2005 in Wiedererwägung gezogen habe und somit kein anfechtbarer Ent- scheid mehr vorliege, schrieb das Obergericht das Rekursverfahren als infolge Gegenstandslosigkeit erledigt ab (OG act. 11 = KG act. 2).
E.strasse XX in D. angemeldet gewesen, sei zudem falsch, da er sich im Oktober 2004 persönlich auf dem Personenmeldeamt des Kreises Y. angemeldet habe. Auch die Auskunft, er sei im Januar 2005 aus der Schweiz ausgeschafft worden, habe gesetzlich keinen Wert, da ihm bis heute keine solche Ausweisungsverfü- gung im Original zugestellt worden sei. Zudem sei eine allfällige Ausweisung für die Frage des Wohnsitzes nicht massgebend (KG act. 1, S. 2 - 4). 4.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Gehörsan- spruch zwar formeller Natur (BGE 122 II 464 E. 4a m.w.H.); die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt jedoch keinen Selbstzweck dar und hat keinen absoluten Charakter. Der Gehörsanspruch soll insbesondere im Bereich der Beweiserhe- bung und Beweiswürdigung im Zivilprozess sicherstellen, dass keine Partei durch ein Urteil belastet wird, das zufolge missachteter Mitwirkungsrechte zu einem un- richtigen Ergebnis geführt hat. Ist dagegen nicht ersichtlich, inwiefern das Verfah- ren, wäre es verfassungskonform durchgeführt worden, eine andere Wende ge- nommen hätte, kann von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abge- sehen werden (Pra 2003 Nr. 130, E. 3.2.3), bzw. wenn der Gehörsanspruch in ei- nem Punkt verletzt worden wäre, welcher auf den Verfahrensausgang keinen Ein- fluss hatte (Kass.Nr. 2002/251 vom 29.04.2003 i.S. G. c. G., Erw. II.3.5.d m.w.H.; Kass.Nr. AA030179 vom 26.04.2004 i.S. W. c. W., Erw.II.7.4.c). Ein solcher Fall liegt in casu jedoch vor. Wie bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausgeführt hat, ist die Frage, ob die im Rubrum angegebene Adresse des Klägers und Be- schwerdeführers als Wohnadresse oder bloss als Zustelladresse bezeichnet wird, nicht von Bedeutung, solange der Beschwerdeführer an jener Adresse erreichbar ist. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die angeblich falsche Bezeichnung der Adresse auf den Entscheid der Vorinstanz ausgewirkt haben soll. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Entscheide der Vorinstanzen hätten ihm wegen der angeblich falschen Bezeichnung der Adresse als blosse "Zustelladresse" nicht zugestellt werden können. Im Gegenteil ist aus den Akten ersichtlich, dass offensichtlich alle Gerichtsurkunden entgegen genommen werden konnten (OG act. 6 Anhang, OG act. 12/1, BG act. 14/1, 18/1, 24/1, 27, 36).
Bezüglich der weiteren Begründung der Vorinstanz (Abschreibung des Ver- fahrens wegen Gegenstandslosigkeit) macht der Beschwerdeführer keinerlei Nichtigkeitsgründe geltend. Insgesamt ist daher auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 5. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Be- schwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzu- sprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.110.-- Schreibgebühren, Fr.76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Im vorliegenden Verfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie das Bezirksgericht D. , 1. Abteilung (CG040255), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: