Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050182/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Alfred Keller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 20. Dezember 2005 in Sachen A. B. , geboren..., von..., whft. in ...., Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer gegen C. AG, in ..., Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D. E. in ... betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2005 (LB050076/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.1 Am 13. Oktober 2004 gingen beim Bezirksgericht F. die Weisung sowie die von der Klägerin gegen den Beklagten erhobene Forderungsklage ein, womit sie die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Fr. 46'600.-- zuzüglich 5% Zins seit 26. Februar 2003 beantragte (BG act. 1 und 3). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 wurde der Beklagte zur Einreichung der schriftlichen Kla- genantwort aufgefordert (BG act. 5). Nachdem er darauf nicht reagierte, erging mit Verfügung vom 23. November 2004 erneut die Aufforderung an den Beklag- ten, die schriftliche Klageantwort zu erstatten, unter der Androhung, dass anson- sten Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden an- genommen werde (BG act. 6). Vom Beklagten ging keine Stellungnahme ein. Mit Urteil vom 10. März 2005 verpflichtete das Bezirksgericht F., II. Abteilung, den Beklagten in Gutheissung der Klage, der Klägerin Fr. 46'600.-- nebst 5% Zins seit 26. Februar 2003 zu bezahlen (BG act. 7). Mit Schreiben vom 25. April 2005 ver- langte der Beklagte die Begründung des Urteils (BG act. 8), welche ihm am 17. August 2005 zugestellt wurde (Anhang BG act. 10). Schliesslich ging beim Bezirksgericht F. am 30. August 2005 die Berufungserklärung des Beklagten ein (BG act. 11), von welcher das Bezirksgericht mit Verfügung vom 30. August 2005 Vormerk nahm, sie der Gegenpartei mitteilte sowie an das Obergericht weiterlei- tete (BG act. 12). 1.2 Mit Verfügung vom 16. September 2005 setzte die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich dem Beklagten und Appellanten eine Frist von 20 Tagen an, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und diese zu begrün- den, unter der Androhung, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde, wenn weder die Berufungserklärung noch die Berufungsschrift bestimmte Anträge ent- halte, und dass beim Unterbleiben der Begründung auf Grund der Akten ent- schieden würde (OG act. 16). Diese Verfügung ging dem Beklagten am 21. Sep- tember 2005 zu (OG act. 17), womit die Frist am 11. Oktober 2005 ablief. Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 19. Oktober 2005 androhungsgemäss auf die Berufung des Beklagten nicht ein, da innert Frist keine Berufungsschrift eingereicht worden sei und auch die Beru-
fungserklärung vom 26. August 2005 keine Anträge enthalte (OG act. 20 = KG act. 2). 1.3 Gegen diesen Beschluss erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. November 2005 (Post- stempel vom 25. November 2005) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kas- sationsgericht des Kantons Zürich (KG act. 1). Er macht geltend, im Urteil vom 19. Oktober 2005 sei in keiner Weise auf seine Anträge eingegangen worden und seine Anliegen und Interessen seien im Urteil nicht berücksichtigt worden. Er wünsche deshalb, angehört zu werden und der Fall sei neu zu beurteilen (KG act. 1). Mit Schreiben vom 28. November 2005 wurde den Parteien der Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde angezeigt (KG act. 4). Weitere prozessleitende An- ordnungen sind in Anwendung von § 289 ZPO nicht ergangen, da sich die Be- schwerde sofort als unbegründet erweist. 2. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaup- teten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Akten- stellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzuge- ben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro- zessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivil- sachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). 3.1 Diesen Anforderungen an die Begründung einer kantonalen Nichtig- keitsbeschwerde vermag die Eingabe des Beschwerdeführers nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz, wonach auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei, da er keine Beru-
fungsschrift eingereicht und keine Anträge gestellt habe (KG act. 2, S. 2), nicht auseinander. Er hält dieser Begründung lediglich entgegen, im "Urteil" [recte: Be- schluss] vom 19. Oktober 2005 sei in keiner Weise auf seine Anträge eingegan- gen worden (KG act. 1). Soweit er damit sinngemäss behaupten wollte, die Vorin- stanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er gar keine Anträge gestellt ha- be, führt er in der Beschwerdeschrift nicht aus, wo er vor Vorinstanz im Beru- fungsverfahren Anträge gestellt hätte, welche nicht beachtet worden seien. Sollte er damit allenfalls die beim Bezirksgericht eingereichte Berufungserklärung vom 26. August 2005 (BG act. 11) meinen, ist dazu Folgendes auszuführen: 3.2 § 264 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass auf eine Berufung nicht eingetreten wird, wenn weder die Berufungserklärung noch die Berufungsschrift bestimmte Anträge enthält, bzw. dass auf Grund der Akten entschieden wird, wenn die Be- gründung unterbleibt. Aus dieser Vorschrift wird gefolgert, dass in den Berufungs- anträgen bestimmt zu erklären ist, welche Änderung im Dispositiv des angefoch- tenen Urteils verlangt wird, damit sowohl die Gegenpartei als auch die Beru- fungsinstanz wissen, inwieweit das erstinstanzliche Erkenntnis rechtskräftig ge- worden bzw. in welchem Umfang es zu überprüfen ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 264 ZPO). Es ist immer dann vom Fehlen eines "bestimmten An- trages" auszugehen, wenn weder aus der Berufungserklärung noch aus der - begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil) ohne weite- res ersichtlich ist, inwieweit das Dispositiv des angefochtenen Entscheides zu än- dern sei (ZR 85 Nr. 82, Erw. II; ZR 79 Nr. 144, Erw. III; 78 Nr. 137). Da das erstin- stanzliche Klagebegehren im Urteil aufgeführt ist, genügt auch eine Erklärung des Berufungsklägers, er halte sein erstinstanzlich gestelltes Begehren in vollem Umfang aufrecht (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2a zu § 264 ZPO unter Hin- weis auf BGE 81 II 251). Diesen Anforderungen vermag die Berufungserklärung des Beschwerdeführers nicht zu genügen. Diese enthält keinen bestimmten An- trag in Bezug auf das erstinstanzliche Dispositiv, in welchem die Klage gutgehei- ssen und über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden wurde ("Das Gericht erkennt: 1. ..."). Insbesondere kann aus dem sinngemäss geltend ge- machten mangelnden Einverständnis mit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht ohne Weiteres geschlossen werden, was der Beschwerdeführer genau will, d.h.
welche Änderungen des Dispositivs er verlangt, zumal er sich vor erster Instanz überhaupt nicht zur Klage äusserte und daher auch dort keine Anträge gestellt hatte, welche er aufrecht erhalten könnte. Die Vorinstanz ging damit ohne Set- zung eines Nichtigkeitsgrundes davon aus, der Beschwerdeführer habe im Beru- fungsverfahren keine Berufungsanträge gestellt, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei. 3.3 Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerdeschrift im Weiteren seine Anhörung und betont, er sei gerne bereit, eine Aussage zu machen und beim Kassationsgericht vorzusprechen (KG act. 1). Soweit der Beschwerdeführer damit eine mündliche Anhörung vor Kassationsgericht erreichen wollte, ist auf die Bestimmung von § 288 ZPO zu verweisen, gemäss welcher die Nichtigkeitsbe- schwerde schriftlich einzureichen und zu begründen ist; eine mündliche Be- schwerdebegründung ist nicht möglich. Soweit er damit allenfalls beanstanden wollte, dass ihn auch die Vorinstanzen nicht mündlich angehört hätten, ist auf die weitere Bestimmung von § 264 ZPO zu verweisen, gemäss welcher eben auch die Berufungsanträge vor Obergericht schriftlich zu stellen und zu begründen sind. Da das Obergericht wegen fehlender Berufungsanträge nicht auf die Beru- fung eintreten konnte, hatte es auch nicht darüber zu entscheiden, ob die erste Instanz zu Recht von der Säumigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen war und keine mündliche Verhandlung angesetzt hatte. 3.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf über- haupt eingetreten werden kann. 4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe im Be- schwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zu- zusprechen.
Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.450.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.132.-- Schreibgebühren, Fr.76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigun- gen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie an das Bezirksgericht F., II. Abt. (CG040045), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: