Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050172/U dv AA050173/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Rie- mer, Dieter Zobl, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kas- sationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 15. September 2006 in Sachen F GmbH, ..., Beklagte, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt ... gegen A AG, ..., Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecher ... betreffend Patent Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2005 (HG030242/U/ei)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Klägerin hat eine Unterlizenz für ein beim Europäischen Patentamt regi- striertes Patent EP 0 ... inne. Streitig ist, ob die Beklagte durch Herstellung von und durch den Handel mit Fahnenmasten mit Fahnenstreckvorrichtung dieses Patent verletzt habe. Mit Eingabe vom 26. Juni 2003 erhob die Klägerin Klage mit dem Rechtsbegeh- ren, es sei der Beklagten zu verbieten, Aufbauten, bestehend aus einem Flag- genmast und einer Flagge, in der Schweiz herzustellen, in der Schweiz oder von der Schweiz aus feilzuhalten, zu verkaufen oder in den Verkehr zu bringen und/oder an solchen Handlungen mitzuwirken, wobei diese Aufbauten die im Rechtsbegehren aufgeführten Merkmale aufwiesen. Weiter sei der Beklagten zu verbieten, solche Aufbauten auch ohne Flagge in der Schweiz herzustellen, in der Schweiz oder von der Schweiz aus feilzuhalten, zu verkaufen oder in den Verkehr zu bringen und/oder an solchen Handlungen mitzuwirken. Sodann stellte die Klä- gerin das Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, über alle in der Schweiz getätigten Geschäfte mit solchen Flaggenmasten in umfassendem Sinne Auskunft zu erteilen. Weiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin nach deren Wahl den im Beweisverfahren ermittelten Schaden, der aus den geltend gemachten Patentverletzungshandlungen entstanden sei, zu ersetzen oder den erzielten Ge- winn herauszugeben (HG act. 1 S. 2 f.). In der Replik änderte bzw. ergänzte die Klägerin unter den Titeln "Eventualstandpunkt 1" und "Eventualstandpunkt 2" die Umschreibung der vom Patent umfassten Merkmale der fraglichen Fahnenmasten (HG act. 23 S. 23 - 25), was das Handelsgericht im angefochtenen Urteil unter "eventualiter" und "subeventualiter" in die Wiedergabe des Rechtsbegehren auf- genommen hat (KG AA050172 und KG AA050173 je act. 2 S. 2). Mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 wies das Handelsgericht eine Unzustän- digkeitseinrede der Beklagten ab (HG act. 14). Am 1. April 2004 fand eine Refe- rentenaudienz und Vergleichsverhandlung statt (HG Prot. S. 6 - 8).
Mit Urteil vom 21. September 2005 wies das Handelsgericht die Klage vollum- fänglich ab, auferlegte die Kosten der Klägerin und verpflichtete diese, dem Be- klagten eine Prozessentschädigung von Fr. 18'200.-- zu bezahlen (HG act. 31 = KG AA050172 und KG AA050173 je act. 2.). Gegen dieses Urteil führen beide Parteien kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG AA050172 und KG AA050173 je act. 1) sowie die Klägerin Berufung beim Bundesgericht (siehe HG Prot. S. 16). 2. a) Die Klägerin beantragt mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde, es sei das ange- fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Han- delsgericht zurückzuweisen (KG AA050173 act. 1 S. 2). Die Beklagte beantragt, auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne, und subeventualiter diese abzuweisen (KG AA050173 act. 9 S. 2). Das Handelsgericht verzichtet auf eine Vernehmlas- sung (KG AA050173 act. 8). Die Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten richtet sich allein gegen die Entschädi- gungsregelung des angefochtenen Urteils. Die Beklagte beantragt, es sei ihr zu- sätzlich zur Prozessentschädigung von Fr. 18'200.-- für die Anwaltskosten eine Prozessentschädigung von Fr. 39'195.-- für die Patentanwaltskosten zuzuspre- chen (KG AA050172 act. 1 S. 2). Die Klägerin beantragt Abweisung der Nichtig- keitsbeschwerde (KG AA050172 act. 14 S. 2). Das Handelsgericht hält in seiner Vernehmlassung fest, es treffe zu, dass die Beklagte für den Beizug eines Pa- tentanwalts eine Entschädigung verlangt habe und ihr eine solche zustehe. Inso- weit könne den Ausführungen der Beklagten beigepflichtet werden. Im übrigen verzichte das Handelsgericht auf eine Vernehmlassung (KG AA050172 act. 10). Beide Parteien leisteten die ihnen auferlegten Prozesskautionen für das Kassati- onsverfahren fristgemäss (KG AA050172 act. 9; KG AA050173 act. 7). b) Beide Nichtigkeitsbeschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil des Han- delsgerichts. Die Parteien in den beiden Kassationsverfahren sind, mit jeweils vertauschten Rollen, dieselben. Da die beiden Kassationsverfahren in engem in- haltlichem Zusammenhang zueinander stehen, ist es sinnvoll, sie zu vereinigen.
II. Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin 1. Die Klägerin bringt zunächst vor, das Handelsgericht bejahe die Aktivlegitimati- on des ausschliesslichen Lizenznehmers, meine jedoch, bei der sogenannten al- leinigen Lizenz sei die Sachlegitimation zu verneinen. Diese Beurteilung sei auf eine Fehlinterpretation des Begriffs "ausschliessliche Lizenz" zurückzuführen und die entsprechende Auffassung des Handelsgerichts stelle eine Verletzung klaren materiellen Rechts dar. Die Klägerin erkennt aber zu Recht, dass die gerügte materielle Rechtsverletzung Bundesrecht betrifft, und führt aus, sie rüge diese Rechtsverletzung mit der parallel eingelegten Berufung (KG AA050173 act. 1 S.4 f., Ziffer 1a). Soweit die Berufung an das Bundesgericht gegeben ist, kann die entsprechende Rüge nicht im kantonalen Kassationsverfahren eingebracht wer- den (§ 285 ZPO). Es ist darauf nicht weiter einzugehen. 2. Die Klägerin bringt weiter vor, das Handelsgericht führe aus, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die unter Ziffer 10(5) des Unterlizenzvertrags enthalte- nen Voraussetzungen für die Einräumung eines Klagerechts der Klägerin erfüllt seien. Das Handelsgericht unterliege dabei einem Irrtum, denn es habe Ziffer 10(5) des Unterlizenzvertrags zwar korrekt zitiert, jedoch falsch übersetzt und nicht richtig gelesen. Gleichzeitig sei Klagebeilage 4 (HG act. 3/4) in diesem Zu- sammenhang einfach vergessen worden. In der Folge zeigt die Klägerin auf, wie die betreffenden Abschnitte des in englischer Sprache verfassten Unterlizenzver- trags richtig zu übersetzen bzw. zu verstehen seien, und rügt das Vorliegen einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme (KG AA050173 act. 1 S. 5 - 9 Ziffer 2). Nach Art. 55 lit. d OG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 OG kann beim Bundesge- richt gerügt werden, die Feststellung einer nach dem Bundesrecht zu beurteilen- den Tatsache durch die kantonale Instanz beruhe auf einem offensichtlichen Ver- sehen, d.h. sie sei aktenwidrig. In Fällen, in denen die Berufung an das Bundes- gericht gegeben ist, ist die Geltendmachung der Aktenwidrigkeitsrüge durch kan-
tonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen (Diether von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 42; vgl. auch Georg Messmer / Hermann Imboden, Die eid- genössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 137 f. Ziffer 100). So- weit die Klägerin Aktenwidrigkeit im Sinne eines "blanken Irrtums" (vgl. von Re- chenberg, S. 27) geltend macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es stellt sich die Frage, ob die Klägerin in Wirklichkeit nicht eine fehlerhafte Aus- legung der fraglichen Bestimmungen des Unterlizenzvertrags rügt, indem das Handelsgericht dessen englischen Wortlaut nicht den zutreffenden Sinn beigebe. Dies kann vorliegend offen bleiben. Welche rechtliche Bedeutung einer Erklärung oder Willensäusserung nach den Grundsätzen über die Auslegung von Willenser- klärungen zuzulegen sei, ist Rechtsfrage (Max Guldener, Schweizerisches Zivil- prozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 481). Entsprechende Rügen sind mit Be- rufung beim Bundesgericht anzubringen, weshalb auch diesbezüglich die kanto- nale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist. 3. Die Klägerin rügt, das Handelsgericht gehe von sich aus zu einer Argumentati- onsebene über, welche zwischen den Parteien unstrittig gewesen sei. Die Be- klagte habe nie behauptet, es fehle der Klägerin an einem vertraglich eingeräum- ten Klagerecht. Sie habe die Frage der Erfüllung oder Nichterfüllung der in Ziffer 10(5) des Unterlizenzvertrags (HG act. 28/1 S. 3) enthaltenen Bedingungen zum Klagerecht der Klägerin nie aufgeworfen und die Erfüllung dieser Bedingungen auch nie bestritten. Damit hätte das Handelsgericht die Voraussetzungen von Ziffer 10(5) des Unterlizenzvertrags als gegeben hinnehmen müssen. In seinen Erwägungen zu Ziffer 10(5) des Unterlizenzvertrags nehme das Handelsgericht eine unbestrittene Tatsache auf, bestreite diese selbst und lasse die Klägerin den sich hieraus ergebenden Nachteil tragen. Dies stelle eine Verletzung der Ver- handlungsmaxime dar (KG AA050173 S. 10 f. Ziffer 3.12). Das Handelsgericht hält fest, die Klägerin habe nichts dargetan, was darauf schliessen lasse, dass die D S.A. (Unterlizenzgeberin) auf ihr prioritäres Recht auf Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen die Patentverletzerin verzichtet habe. Weder sei eine diesbezügliche schriftliche Verzichtserklärung der D S.A.
eingereicht noch dargetan worden, dass letztere innerhalb von sechs Monaten seit der ihr gegenüber erfolgenden Anzeige, dass eine Patentverletzung vorliege, kein solches gerichtliches Verfahren gegen die Patentverletzerin eingeleitet habe. Rechtsbegründende Tatsachen müssten jedoch, soweit die Verhandlungsmaxime gelte, behauptet werden, was hier von Seiten der Klägerin nicht einmal ansatz- weise geschehen sei (Urteil S. 9 f. Erw. IV/6a und b). Stützt die Klägerin ihr Klagerecht auf Ziffer 10(5) des Unterlizenzvertrags, so hat sie bestimmt zu behaupten, die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Klagerechts gemäss dieser Bestimmung seien gegeben. Erst wenn eine solche Behauptung erfolgt ist, kommt eine allfällige Bestreitung durch die Beklagte zum Zug. Geht das Handelsgericht davon aus, die notwendige Behauptung der Kläge- rin sei nicht erfolgt, so muss das Handelsgericht nicht prüfen, ob eine diesbezügli- che Bestreitung der Beklagten vorliege. Das Handelsgericht verletzt somit auch nicht die Verhandlungsmaxime, indem es aufgrund der unterbliebenen Bestrei- tung der tatsächlichen Voraussetzungen des Klagerechts durch die Beklagte nicht darauf schliesst, dieses Klagerecht sei gegeben. Die Rüge ist unbegründet. 4. Im gleichen Zusammenhang rügt die Klägerin, das Handelsgericht habe einen zu strengen, die Durchsetzung des materiellen Rechts übermässig einschränken- den Massstab an die Behauptungslast von § 113 ZPO angelegt. Dass die D S.A. als Unterlizenzgeberin gegen die Beklagte keine Verletzungsklage eingereicht habe, liege auf der Hand. Warum das Gericht eine solche Klageeinleitung aber dennoch unterstelle, sei unerklärlich. Hierfür gäbe es nicht den geringsten An- haltspunkt. Auch habe die Klägerin die vom Patentinhaber eingeräumte Prozess- befugnis vorgelegt und damit nicht nur behauptet, sondern nachgewiesen, dass der Patentinhaber offensichtlich eine eigene Klageinleitung unterlassen habe. Sonst wäre es weder sinnvoll noch nötig gewesen, der Klägerin eine Prozessbe- fugnis einzuräumen (KG AA050173 S. 11 - 13 Ziffer 3.2). Aus dem blossen Umstand, dass der Patentinhaber F.D. der Klägerin eine Pro- zessbefugnis einräumte, ergibt sich nicht zwingend, dass er oder die Unterlizenz- geberin D S.A. nicht selbst bereits zuvor eine Klage eingereicht haben und dass sie auf eine solche Klageeinleitung verzichten. Ob ein solches doppeltes Vorge-
hen, Klageeinleitung sowohl durch den Patentinhaber bzw. die Unterlizenzgeberin wie auch durch die Unterlizenznehmerin, Sinn machen würde, ist hierbei nicht von Belang. Jedenfalls legt das Handelsgericht keinen zu strengen Massstab an die Behauptungslast von § 113 ZPO an, wenn es eine ausdrückliche Behauptung, der Patentinhaber und die Unterlizenzgeberin hätten keine Klage gegen den Beklag- ten eingereicht und verzichteten auch auf solches, verlangt. Die Rüge ist unbe- gründet. 5. Die Fragepflicht im Sinne von § 55 ZPO ist eine im Interesse der Wahrheitsfin- dung notwendige Ergänzung der Verhandlungsmaxime. Sie geht jedoch nicht so weit, dass das Gericht die Parteien auf den für die Urteilsfällung wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen hätte. Nur wenn rechtzeitig erfolgte Vorbringen unklar, unvollständig oder unbestimmt bleiben, entsteht die richterliche Fragepflicht (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 2 und 3). Es wäre Sache der Klägerin gewesen, die für den Eintritt ihres Klagerechts ge- mäss Ziffer 10(5) des Unterlizenzvertrags vorausgesetzten tatsächlichen Gege- benheiten zu behaupten. Ein entsprechendes Vorbringen erfolgte seitens der Klä- gerin nicht, weshalb auch kein Raum zur Ergänzung desselben in Ausübung richterlicher Fragepflicht besteht. Die Rüge der nicht ausgeübten richterlichen Fragepflicht (KG AA050173 act. 1 S. 13 f., Ziffer 3.3) ist somit unbegründet. 6. Die Klägerin rügt sodann, indem das Handelsgericht eine Diskussion hinsicht- lich der in Ziffer 10(5) des Unterlizenzvertrages enthaltenen Bedingungen zum Klagerecht der Klägerin aufnehme und die Klage mit der Begründung abweise, die Klägerin habe ihr Klagerecht nicht nachgewiesen, versehe das Gericht seine Entscheidung mit einer völlig neuen Begründung, welche die Parteien (da nie be- hauptet) nicht hätten erwarten müssen. Das Handelsgericht hätte den Parteien die Möglichkeit einräumen müssen, sich vorgängig zu den Klagevoraussetzungen gemäss Ziffer 10(5) des Unterlizenzvertrags zu äussern. Indem es die Klägerin nicht angehört habe, sei deren Äusserungsrecht nicht gewahrt und das rechtliche Gehör verletzt worden (KG AA050173 act. 1 S. 14 f., Ziffern 3.4).
Stützt sich das Recht einer Unterlizenznehmerin, Klagen gegen patentverletzende Dritte zu führen, auf eine Bestimmung im Unterlizenzvertrag, ist die Frage, ob die tatsächlichen Bedingungen hierzu gegeben seien, grundlegend. Die Klägerin musste deshalb damit rechnen, dass sich das Handelsgericht damit auseinander- setzt. Von einer völlig neuen Begründung, welche die Parteien nicht erwarten mussten, kann demzufolge nicht die Rede sein. Es bestand demnach keine Ver- anlassung der Handelsgerichts, der Klägerin explizit und gesondert Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist unbe- gründet. 7. Zusammenfassend erweist sich, dass die Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. III. Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten 1. Das Handelsgericht verpflichtet die Klägerin, dem Beklagten eine Prozessent- schädigung von Fr. 18'200.-- zu bezahlen (Urteils-Dispositiv Ziffer 4). Die Höhe der Entschädigung basiert auf dem angenommenen Streitwert von Fr. 200'000.-- (vgl. Urteil S. 11 Erw. V.). Die Beklagte rügt eine Verletzung klaren materiellen Rechts, weil ihr keine Ent- schädigung für die notwendig gewesene Unterstützung durch einen Patentanwalt zugesprochen worden sei (KG AA050172 act. 1 S. 5 f. RZ 12 - 16). In seiner Ver- nehmlassung pflichtet das Handelsgericht den diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten bei (KG AA050172 act. 10 S. 2). Die Klägerin anerkennt, dass die in einem Patentprozess anfallenden Patentan- waltskosten grundsätzlich zu ersetzen seien. Sie hält es jedoch im vorliegenden Fall für unbillig, die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) nach der in § 64 Abs. 2 ZPO umschriebenen Faustregel zu verteilen, denn Kosten seien beim Gericht und bei den Parteien in erheblichem Umfang nur deshalb an-
gefallen, weil die richterliche Prozessleitung unzweckmässig gewesen sei und letztlich zu unnötigen Weiterungen geführt habe. Weiter seien die von der Be- klagten geltend gemachten Patentanwaltskosten weit übersetzt; diejenigen der Klägerin lägen unter 50 % dieser Kosten (KG AA050172 act. 14 S. 3 - 5). 2. Zu den aussergerichtlichen Kosten, welche nach § 68 Abs. 1 ZPO zu entschä- digen sind, gehören auch die Kosten für Beratung durch einen Patentanwalt in privatrechtlichen Streitigkeiten (ZR 77/1978 Nr. 48 Erw. 4; Frank/Sträuli/Messmer, N 12 zu § 68 ZPO). Diese werden im angefochtenen Urteil nicht in die zugespro- chene Prozessentschädigung einbezogen, wie sich aus der Vernehmlassung des Handelsgerichts ergibt. Damit liegt eine Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziffer 3 ZPO vor, was zur Gutheissung der Nichtigkeitsbe- schwerde der Beklagten führt. 3. Die Frage der Entschädigungsregelung für das handelsgerichtliche Verfahren ist spruchreif, weshalb das Kassationsgericht einen Entscheid in der Sache selbst fällen kann (§ 291 Satz 2 ZPO). Jede Partei hat in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für ausserge- richtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden (§ 68 Abs. 1 ZPO). Das Handelsgericht auferlegte die Verfahrenskosten vollum- fänglich der Klägerin (Urteils-Dispositiv Ziffer 3). In der Beschwerdeantwort macht die Klägerin geltend, die Verfahrenskosten seien wegen unzweckmässiger rich- terlicher Prozessleitung nur teilweise der Klägerin aufzuerlegen. Diesbezüglich erhob die Klägerin in ihrer eigenen Nichtigkeitsbeschwerde jedoch keine Rügen, so dass die entsprechenden Vorbringen an falscher Stelle und verspätet (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) erfolgten. Es besteht somit kein Raum, die Kostenre- gelung des angefochtenen Urteils zu prüfen und abzuändern. Entsprechend der Kostenverteilung im angefochtenen Urteil steht der Beklagten eine volle Prozessentschädigung zu. Gründe für ein Abweichen von dieser Regel sind nicht ersichtlich.
Die Beklagte reichte sechs detaillierte Rechnungen des sie beratenden Patent- anwaltsbüros ein (Beilagen 2a - f, KG AA050172 act. 3/1, 2, 2a, 3, 4 und 5). Diese belaufen sich auf total Fr. 39'195.77 (Fr. 5'506.86, Fr. 7'156.26, Fr. 292.62, Fr. 24'916.50, Fr. 492.80 und Fr. 893.73) bzw. entsprechend dem Rechtsbegehren auf Fr. 39'195.--. Zwar hält die Klägerin "nur am Rande" fest, diese Patentan- waltskosten seien weit übersetzt, begründet dies jedoch lediglich mit der angeb- lich weit tieferen Summe der eigenen Patentanwaltskosten. Sie zeigt aber nicht im einzelnen auf, inwiefern die von der Beklagten geltend gemachten Patentanwalts- kosten überhöht sein sollen. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagten die von ihr geltend gemachten Patentanwaltskosten tatsächlich entstanden sind. Somit ist in Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 des angefochtenen Urteils die Klä- gerin zu verpflichten, der Beklagten eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 57'395.-- (Fr. 18'200.-- plus Fr. 39'195.--) zu bezahlen. IV. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das vereinigte Kassationsverfahren ko- sten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. 1 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Verfahren AA050172 und AA050173 werden miteinander vereinigt und unter der erstgenannten Prozessnummer weitergeführt. Das Verfahren AA050173 wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.