Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050155/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Rudolf Ottomann sowie der Se- kretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 04. November 2005 in Sachen A., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Prozessführung, Prozesskaution Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2005 (LN050020/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Nach entsprechender Anzeige durch das Stadtammann- und Betrei- bungsamt Y. wies der Magazindienst des Amts für Soziale Einrichtungen den Kläger am 11. Juli 2001 aus seiner damaligen Wohnung an der R.-strasse in Zü- rich aus (Exmission). Der Kläger warf in der Folge den Behörden vor, die zwangsweise Ausweisung/Räumung nicht vollständig ausgeführt und trotz seiner Aufforderungen wichtige Habseligkeiten im Mietobjekt zurückgelassen zu haben. Diese seien später vom Vermieter vernichtet bzw. entwendet worden, welcher ihm (dem Kläger) den Zugang zum Mietobjekt versperrt und ihn daran gehindert habe, die zurückgelassene Ware abzuholen. Auf eine vom Kläger gegen das Stadtammann- und Betreibungsamt Y. so- wie gegen den Magazindienst der Stadt Zürich gerichtete Schadenersatzklage trat die 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich mit Beschluss vom 2. August 2002 nicht ein. Diesen Nichteintretens-Entscheid bestätigte die I. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 9. September 2002 auf Rekurs des Klägers hin. Mit Schreiben vom 9. Juli 2003 gelangte der Kläger auch an den Stadtrat von Zürich, welcher das (Schadenersatz-)Begehren am 18. August 2004 abwies. Am 5. Juli 2004 legte der Kläger eine weitere Schadenersatzklage über Fr. 77'091.– ein. Mit Beschluss vom 30. August 2004 auferlegte die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich dem Kläger in Anwendung von § 73 Ziff. 4 ZPO eine Kaution von Fr. 7'000.–. Auf ein darauf hin vom Kläger eingereichtes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangte das Bezirksgericht (insbe- sondere) die Einreichung weiterer Unterlagen betreffend seine finanzielle Situa- tion. Da der Kläger den entsprechenden Beschluss – auch auf eine zweite Zu- stellung hin – nicht in Empfang nahm bzw. nicht auf der Post abholte, erachtete das Bezirksgericht die Sendung als zugestellt und wies das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf die vorhandenen Akten mit Beschluss vom 7. Februar 2005 (unter Neueröffnung einer Kautionsfrist) ab.
Mit Eingabe vom 10. März 2005 stellte der Kläger vor Bezirksgericht ein Wiederherstellungsgesuch hinsichtlich der Frist zur Einreichung der Unterlagen betreffend seine Mittellosigkeit. Gleichzeitig legte er Rekurs gegen den Beschluss vom 7. Februar 2005 beim Obergericht ein. Mit Verfügung vom 18. Mai 2005 si- stierte die I. Zivilkammer des Obergerichts das Rekursverfahren bis zum Ent- scheid der Vorinstanz über das klägerische Wiederherstellungsgesuch. Die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich wies das Wiederherstellungsgesuch mit Be- schluss vom 14. Juni 2005 ab. Hierauf nahm die I. Zivilkammer des Obergerichts das Rekursverfahren wieder auf, wies mit Beschluss vom 17. August 2005 den Rekurs des Klägers ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich (4. Abteilung) vom 7. Februar 2005 (unter Ansetzung einer letzten Frist zur Bezahlung der Kaution von Fr. 7'000.–). 2. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2005 (Poststempel) und damit am letzten Tag der 30-tägigen Frist erhob der Kläger (nachfolgend Beschwerdeführer) recht- zeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Darin stellt er sinngemäss den (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und für das Verfahren vor Kassationsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. KG act. 1 S. 1). Der Vizepräsident des Kassationsgerichts sah mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 in Anwendung von § 75 Abs. 2 ZPO von der Auferlegung einer Kaution für das Kassationsverfahren ab und gewährte der Nichtigkeitsbeschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung (vgl. KG act. 7). 3. Das Kassationsgericht hat in der Folge in Anwendung von § 289 ZPO auf die Anhörung der Beklagten (Beschwerdegegnerin) und die Einholung einer Ver- nehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Eingabe - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – sogleich als unbegründet erweist bzw. den Begründungsanforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügt. 4. a) Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend ge- macht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil der beschwer- deführenden Partei (1) auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrund- satzes, (2) auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme und (3) auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (vgl. § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO).
Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Be- schwerdeschrift nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies be- dingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und auf- zeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden (Rügeprin- zip). Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift einfach eine eigene (naturgemäss) gegenteilige Sicht der Dinge aufzuzeigen und derjenigen des Sachrichters ge- genüberzustellen. Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass wenig- stens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid erfolgen muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids zu bezeich- nen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Der Kassationsinstanz ist es verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO). Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Richters haben im Kassationsverfahren Bestand. Schliess- lich sind neue Behauptungen oder Beweismittel, welche eine Vervollständigung des vor der Vorinstanz vorzubringenden Prozessstoffes bezwecken, im Kassati- onsverfahren unzulässig. Es gibt kein Novenrecht, und zwar auch nicht nach § 115 ZPO ( VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Aufla- ge, Zürich 1997, N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die Nicht-Erfüllung der Be- gründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwer- depunkte nicht eingetreten werden kann. b) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Klage aufgrund des ihr vorgelegenen Aktenstandes als aussichtslos beurteilt und die unentgeltliche Rechtspflege (trotz nunmehr im Rekursverfahren ausgewiesener Mittellosigkeit des Beschwerdeführers) folglich verweigert (vgl. KG act. 2 S. 7-10). Sie prüfte, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass tatsächlich wertvolle Habseligkei- ten vernichtet worden seien und sich diese Gegenstände damals in der Wohnung
befunden hätten, und schloss solches aufgrund der vom Beschwerdeführer einge- reichten Liste, welche sie als blosse Parteibehauptung ohne Beweiswert ansah, für grosse Teile der monierten Gegenstände aus. Die Vorinstanz ging daher da- von aus, dass ein allfälliger Schaden wesentlich geringer ausgefallen wäre, als die vom Beschwerdeführer eingeklagte Forderung, zumal er hier ein bedeutendes Beweisrisiko trage. Liege es doch an ihm nachzuweisen, dass sich die genannten Gegenstände damals in seiner Wohnung befunden hätten und dass ihnen der von ihm veranschlagte Wert zugekommen sei. Für beides habe der Beschwerdeführer bisher keine tauglichen Beweismittel genannt. Sodann erwog die Vorinstanz, ob die Vorgehensweise des Magazindienstes der Stadt Zürich anlässlich der Exmis- sion als rechtmässige staatliche Tätigkeit angesehen werden müsse, es mithin an der (Haftungs-)Voraussetzung der Widerrechtlichkeit fehle. Sie liess die Frage aber letztlich offen, und befand, selbst wenn man das sofortige Zurücklassen bzw. Vernichten von Hausrats-Gegenständen anlässlich der Räumung als widerrecht- lich qualifizieren würde, wäre das Verhalten des Beschwerdeführers (Untätigblei- ben nach der Ankündigung der Räumung) jedenfalls als Herabsetzungsgrund nach § 7 HG zu werten. Aus diesem Grund wäre die Ersatzpflicht des Staates massiv zu ermässigen, wenn nicht gar gänzlich von ihr zu entbinden. Der Beschwerdeführer vermag diese Beurteilung der Prozessaussichten durch die Vorinstanz mit seinen Einwendungen nicht zu entkräften. Generell fehlt in der Beschwerde der eindeutige Bezug zu den angeführten Entscheidgründen bzw. es mangelt an der argumentativen Auseinandersetzung mit den effektiv an- gestellten Erwägungen im angefochtenen Entscheid, so dass nicht klar ist, welche – im Übrigen auch nicht ausdrücklich bezeichneten - Punkte der Aussichtslosig- keitsprüfung aus welchen Gründen angefochten werden. Wenn der Beschwerde- führer z.B. einwendet, der Vorwurf mangelnder Beweise sei haltlos, und es sei zu berücksichtigen, dass er als juristischer Laie nicht fähig gewesen sei, alle Be- weismittel beizubringen (vgl. KG act. 1 S. 2 oben), so wird dadurch die vorin- stanzliche Prüfung der Erfolgsaussichten nicht substantiiert in Frage gestellt. Ab- gesehen davon waren bei der Nennung der Beweismittel keine komplizierten rechtlichen Überlegungen anzustellen, welche ihm nicht hätten zugemutet werden können, zumal es sich beim Beschwerdeführer - betrachtet man seine berufliche
Ausbildung (Architekt) – auch nicht um einen jener hilflosen Laien handelt, die mit der Führung eines Zivilprozesses völlig überfordert wären. Auch legt der Be- schwerdeführer unter Bezugnahme auf die vor Vorinstanz bestandene Aktenlage nicht dar, dass er entgegen der vorinstanzlichen Auffassung konkrete Anhalts- punkte für die Vernichtung wertvoller Gegenstände liefern konnte. Sodann belegt der Beschwerdeführer nicht, dass bzw. wo er den Einwand, er habe sich mit den Ausweisungsbehörden in Verbindung gesetzt und diesen gegenüber erklärt, um- fangreiche Habseligkeiten zu besitzen und als Sozialhilfeempfänger bis dato kei- ne Bleibe gefunden zu haben (vgl. KG act. 1 S. 3), in den vorinstanzlichen Verfah- ren bereits vorgebracht hat und aus welchen Gründen diese Einwände die Er- folgsprognose entscheidend begünstigt hätten. Wie gesagt muss der Nachweis des Nichtigkeitsgrundes unter Bezugnahme auf die vor Vorinstanz bestandene Aktenlage erfolgen und das Kassationsgericht darf nicht nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes suchen. Das Gleiche gilt für den Ein- wand, die Habseligkeiten seien "aus dem ganzen Geschoss nicht abtransportiert" worden (vgl. KG act. 1 S. 3). c) Ferner erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorderrich- ter seien befangen, weil es sich bei der beklagten Partei um eine staatliche Insti- tution handle (vgl. KG act. 1 S. 2 oben), in dieser allgemeinen Form als unbe- gründet. Ein Justizbeamter kann nach § 96 Ziff. 1 GVG abgelehnt werden, wenn er in Sachen einer juristischen Person amtet, deren Mitglied er ist; dies gilt nicht für die Zugehörigkeit zum Staat oder zur Gemeinde. Aus der eben erwähnten (gesetzlichen) Ausnahmeregelung folgt, dass ein Dritter einen Richter als staatli- chen Funktionär bzw. Mitglied einer Behörde nicht allein deshalb ablehnen kann, wenn auf der Gegenseite das Gemeinwesen oder der Kanton als Partei auftritt. Ansonsten könnten Richter aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Staat Prozesse zwi- schen dem Staat (oder Gemeinwesen) und einem Dritten überhaupt nie entschei- den (vgl. H AUSER/SCHWERI, Kommentar GVG ZH, Zürich 2002, N 15 zu § 96 m.w.H.).
d) Schliesslich kann nach der gesetzlichen Regelung die Kaution nur in bar, durch Hinterlegung solider Wertschriften oder durch hinreichende Garantie einer im Kanton Zürich niedergelassenen Bank geleistet werden (vgl. § 79 Abs. 2 ZPO). Wollte der Beschwerdeführer die Kaution in einer anderen Form leisten (vgl. KG act. 1 S. 4 unten), kann seinem Begehren nicht entsprochen werden. Soweit der Beschwerdeführer um Erlass der ihm in den vorinstanzlichen Verfahren auferleg- ten Gerichtskosten ersucht (vgl. KG act. 1 S. 4 unten), ist er abschliessend darauf hinzuweisen, dass er bei der entsprechenden Gerichtskasse ein begründetes und belegtes Stundungs- oder Ratenzahlungsgesuch stellen kann (vgl. § 205 GVG). e) Weitere Vorbringen, welche eine hinreichende Bezugnahme/Auseinan- dersetzung zu den dargelegten Entscheidgründen der Vorinstanz beinhalten und/oder auf welche ausdrücklich näher eingegangen zu werden bräuchte, kön- nen der Eingabe des Beschwerdeführers nicht entnommen werden. f) Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorinstanzlichen Aussichtslosigkeitsprüfung keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte. 5. Da sich die Beschwerde als von vorneherein aussichtslos erweist, ist das für das Kassationsverfahren gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (vgl. § 84 ZPO). 6. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer auferlegt (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Da auf die Anhörung der Ge- genpartei verzichtet werden konnte, fällt die Zusprechung einer Prozessentschä- digung ausser Betracht.
Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine letzte Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um bei der Bezirksgerichtskasse Zürich die Kaution von Fr. 7'000.– zu leisten, unter den Bedingungen und Androhun- gen gemäss dem Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 30. August 2004. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 197.-- Schreibgebühren Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 6. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Sekretär