Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050141/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Rie- mer, Dieter Zobl, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kas- sationsrichter Karl Spühler sowie der Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 18. Juli 2006 in Sachen X. AG, Beklagte, Widerklägerin, Appellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt gegen Z., Kläger, Widerbeklagter, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2005 (LA040038/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Der Beschwerdegegner war seit 1981 in leitender Position Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen, seit 1986 als Mitglied der Geschäftsleitung, seit 1988 als Direktor (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 4). Die X. AG wie auch ihre Rechtsvorgängerinnen und weitere involvierte Ge- sellschaften auf Seiten der X.-Holding AG (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 5 - 7) werden im Folgenden einheitlich als Beschwerdeführerin bezeichnet, da die Unterschiede für die vorliegende Beschwerde ohne Bedeutung sind. Am 29. September 1989 wurde die A. AG gegründet. Vom Aktienkapital dieser Gesellschaft von Fr. 100'000.-- zeichnete und liberierte der Beschwerde- gegner 23 %. Dabei trat er nicht in seinem eigenen Namen auf, sondern eine andere Person handelte für ihn (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 4 f.). Weitere Aktionäre waren u.a. B., der ebenfalls ein Angestellter der Beschwerde- führerin und der Stellvertreter des Beschwerdegegners war, und C., CEO und Verwaltungsratsdelegierter der belgischen Gesellschaft D. (angefochtener Be- schluss KG act. 2 S. 5). Im März 1990 schloss die D. mit der A. AG einen Alleinvertriebsvertrag für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein ab (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 5). In den folgenden Jahren wurden zwischen der Beschwerdeführerin und der A. AG verschiedene Geschäfte getätigt. In zwei Fällen kaufte die Beschwerdeführerin von der A. AG Geräte (EFT/POS-Terminals und CASH- Terminals), welche von der D. hergestellt worden waren (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 29 ff. Ziff. 6 [1994] und S. 60 ff. Ziff. 9 [1996/97]). 1997 verkaufte die Beschwerdeführerin der A. AG Geräte (von denen, welche sie im Jahre 1994 gekauft hatte) und das damit geführte Terminalvermietungsgeschäft (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 38 ff. Ziff. 7). Im Jahre 1992 schlossen die Beschwerdeführerin und die A. AG einen Vertrag betreffend eine gemeinsame, von der Beschwerdeführerin betriebene Zentrale für Fragen von Vertragspartnern
im Zusammenhang mit EFT/POS-Geräten ("Helpdesk"). Die A. AG kündigte diesen Vertrag auf Ende 1993. Gleichwohl betrieb die Beschwerdeführerin das Helpdesk weiter, ohne der A. AG vor dem Jahr 2000 Rechnung für die für die A. AG erbrachten Dienstleistungen zu stellen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 52 ff. Ziff. 8). Im März 2000 löste die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdegegner fristlos auf (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 6). Sie macht geltend, erst in den Monaten vor dieser Entlassung von der (zwischenzeitlich veräusserten) Beteiligung des Beschwerdegegners an der A. AG erfahren zu haben (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 19 Ziff. 3.a.bb). Die A. AG sei durch den Beschwerdegegner nur gegründet worden, um sich mittels eines Zwischen- handels zwischen der D. und der Beschwerdeführerin auf deren Kosten zu berei- chern (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 14 Ziff. III.2.) Der Beschwerde- gegner habe als ihr Arbeitnehmer statt in ihrem Interesse in demjenigen der A. AG (und damit seinem eigenen) gehandelt und ihr dadurch Schaden (in der Höhe von Fr. 17 Mio.) zugefügt, um sich selber zu bereichern, insbesondere indem er namens der Beschwerdeführerin für diese unvorteilhafte Geschäfte mit der A. AG abgeschlossen habe (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 15). Der Beschwerdegegner bestreitet die Behauptungen der Beschwerde- führerin. Er habe die operative Umsetzung der Verwaltungsrats-Entscheide der Beschwerdeführerin vollumfänglich in deren Interesse und nicht in seinem eige- nen vorgenommen. Zwar habe er seine latente (theoretische) Interessenkollision und die Frage des Ausstandes nicht offen gelegt. Er fühle sich jedoch subjektiv nicht befangen. Auch aus objektiver Sicht fehle es an Befangenheit. Die D. habe auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin eine schweizerische Nieder- lassung, nämlich die A. AG, gegründet (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 15 f.). 2. Mit Eingabe vom 10. Mai 2000 reichte der Beschwerdegegner beim Arbeitsgericht Zürich (AG) eine Klage gegen die Beschwerdeführerin ein. Diese sei zu verpflichten, ihm einen unbestimmten, nach Durchführung des Beweis- verfahrens noch zu beziffernden, mindestens aber Fr. 500'000.-- erreichenden
Betrag zu bezahlen (AG act. 1 S. 2). Die fristlose Entlassung sei ungerechtfertigt (AG act. 1 S. 4). Die Forderung umfasst Lohn, 13. Monatslohn, Beitrag an eine Hypothek, Beitrag zur Aufstockung der Pensionskasse, Boni, Entschädigung für ungerechtfertigte fristlose Entlassung, Kostenbeitrag an einen PW BMW und Schadenersatz für Entzug der Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung (AG act. 1 S. 4 - 7). An der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2000 bestritt die Beschwerdeführerin die Klage vollumfänglich und erhob Widerklage mit dem Antrag, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr eine Entschädigung zu bezahlen, deren Höhe nach der Durchführung des Beweisverfahrens definitiv zu bestimmen sei, jedoch den Betrag von 10 Millionen Franken übersteige (AG act. 8 S. 1). Dabei handle es sich um (Teil-)Schaden aus den vorstehend in Ziff. 1 auf- geführten vier Geschäften der Beschwerdeführerin mit der A. AG (AG act. 8 S. 14 - 21). 3. Mit Urteil vom 2. Juli 2004 verpflichtete das Arbeitsgericht die Beschwer- deführerin, dem Beschwerdegegner Fr. 497'314.-- und der beruflichen Vorsorge- einrichtung des Beschwerdegegners Fr. 24'000.--, je zuzüglich Zins, zu bezahlen. Die Widerklage der Beschwerdeführerin wies das Arbeitsgericht ab (KG act. 3 S. 20). Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin eine Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 16. Juni 2005 nahm dieses (I. Zivilkammer) davon Vormerk, dass die erstinstanzliche Abweisung der Ent- schädigungsforderung des Beschwerdegegners mit Bezug auf die vorzeitige Pensionierung und den Unterhalt des PW BMW in Rechtskraft erwachsen ist, hob im Übrigen das arbeitsgerichtliche Urteil auf und wies das Verfahren an die Er- stinstanz zurück zur Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens und zur Neuentscheidung (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 70).
zurück. Somit entschied die Vorinstanz durchaus (auch) über die Widerklage, wenn auch nicht definitiv, sondern mittels Aufhebung auch des diesbezüglichen erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung des Verfahrens an die Erstinstanz. Die Rüge geht fehl, soweit sie geltend macht, die Vorinstanz habe über die Widerkla- ge gar nicht entschieden. b) Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin habe zur Begründung ihrer Widerklage im Wesentlichen ausgeführt, die A. AG sei durch den Beschwerdegegner nur gegründet worden, um sich mittels eines Zwischen- handels zwischen der D. und ihr (der Beschwerdeführerin) auf ihre Kosten unrechtmässig zu bereichern (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 14 Ziff. III.2). Die Vorinstanz erachtete diese Behauptung als bestritten und entscheidrelevant, stellte fest, dass die Erstinstanz darüber kein Beweisverfahren durchgeführt habe, und hob das erstinstanzliche Urteil deshalb auf und wies das Verfahren an die Erstinstanz zurück zur Durchführung eines entsprechenden Beweisverfahrens, um im Sinne der Behauptung der Beschwerdeführerin abzuklären, ob sich der Beschwerdegegner in treuwidriger Art und Weise der A. AG bedient habe, um sich auf Kosten der Beschwerdeführerin finanziell zu begünstigen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 24 f. lit. d). Diese Erwägungen beziehen sich im Gegen- satz zur Rüge der Beschwerdeführerin nicht nur auf die Frage der fristlosen Ent- lassung und damit auf die Hauptklage, sondern durchaus auch auf die Widerklage bzw. die von der Beschwerdeführerin gemäss vorinstanzlicher Feststellung dafür vorgebrachte Begründung. Indem die Vorinstanz das erstinstanzliche Urteil (auch) diesbezüglich aufhob und das Verfahren zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Erstinstanz zurückwies, entschied sie im Berufungsverfahren in prozessual vorgesehener (§ 270 ZPO) und damit zulässiger Weise (auch) über die Widerkla- ge. c) Die Vorinstanz liess es aber nicht bei einer blossen Rückweisung an die Erstinstanz bewenden, was schon zulässig gewesen wäre. Vielmehr brachte sie sogar bereits Erwägungen für den Fall an, dass der Beschwerdeführerin der Beweis für ihre Behauptungen, bezüglich welcher der Prozess an die Erstinstanz zur beweismässigen Abklärung zurückgewiesen wurde, misslingt. Für diesen Fall
beurteilte die Vorinstanz das erstinstanzliche Urteil als vollumfänglich zutreffend ("zu bestätigen"; angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 69 vor Ziff. V). Auch dies ist nicht nur auf die Frage der fristlosen Entlassung, sondern durchaus auch auf die Widerklage zu beziehen. Gemäss Erstinstanz stützt sich die Beschwerde- führerin für ihre Widerklage auf dieselben (vier) Geschäfte, welche zur Be- gründung der fristlosen Entlassung dienten (erstinstanzliches Urteil KG act. 3 S. 19 Ziff. 10; vgl. ebenso die Beschwerde KG act. 1 S. 6). Die Vorinstanz bestätigte - unter der Vorgabe, dass es der Beschwerdeführerin im von der Er- stinstanz zu ergänzenden Beweisverfahren nicht gelingen werde, das von ihr behauptete pflicht- und treuwidrige Verhalten des Beschwerdegegners bei der Gründung der A. AG und beim Abschluss des Alleinvertriebsvertrages zu beweisen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 25 lit. e) - nach eingehender Prüfung den erstinstanzlichen Entscheid zu diesen vier Geschäften (angefochte- ner Beschluss KG act. 2 S. 38 lit. f, S. 52 lit. f, S. 60 lit. f, S. 69 lit. g). Die Erst- instanz entschied, dass von den vier Geschäften, welche die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vorwerfe, drei völlig korrekt abgewickelt worden seien, nämlich der Kauf der Mietterminals, das Weiterführen des Helpdesk auch für die A. AG und die Anschaffung der Cash-Terminals. Einzig der Verkauf des Miet- terminalgeschäfts hätte besser laufen können. Es sei aber die ganze Geschäfts- leitung gewesen, die diesen Verkauf abgesegnet habe, nicht bloss der Beschwer- degegner (erstinstanzliches Urteil KG act. 3 S. 15 f. Ziff. 8). Aus den drei vor- geworfenen Geschäften, die völlig korrekt abgewickelt worden seien, ergebe sich von vornherein kein Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner. Mit dem Verkauf des Mietterminalgeschäftes, das nicht gut gelaufen sei, habe der Beschwerdegegner wenig zu tun gehabt. Zudem sei der ganzen Geschäftsleitung bewusst gewesen, dass man das Mietterminalgeschäft billig verkauft habe. Eine Täuschung durch den Beschwerdegegner liege nicht vor. Wenn man in diesem Verkauf eine schädigende Handlung sehen wolle, habe die Beschwerdeführerin darin eingewilligt. Die Widerklage sei daher abzuweisen (erstinstanzliches Urteil KG act. 3 S. 19 Ziff. 10).
Diesen Entscheid bestätigte die Vorinstanz unter dem Vorbehalt des Ergeb- nisses der durch die Erstinstanz durchzuführenden Ergänzung des Beweisverfah- rens. Die Rüge geht fehl. 2. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe klares materi- elles Recht, nämlich Art. 321a Abs. 1 i.V. mit Art. 337 OR verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 4, S. 10 - 12 Rz 12 - 15). Dabei ist sich die Beschwerdeführerin bewusst, dass gegen Entscheide, die der Berufung ans Bundesgericht unterliegen, die Nichtigkeitsbeschwerde grund- sätzlich nicht zulässig ist (§ 285 Abs. 1 ZPO). Sie ist jedoch der Auffassung, weil der angefochtene Rückweisungsbeschluss als solcher nicht mit Berufung ans Bundesgericht weitergezogen werden könne, falle diese Einschränkung vorlie- gend ausser Betracht (Beschwerde KG act. 1 S. 5 Rz 5). Der Beschwerdegegner wendet ein, dass das Kassationsgericht auch bei einem Rückweisungsbeschluss des Obergerichts auf Rügen nicht eintritt, die mit der Berufung gegen das Endurteil der Beurteilung durch das Bundesgericht unterbreitet werden können (Beschwerdeantwort KG act. 11 S. 5 oben mit Ver- weisung auf ZR 64 Nr. 10 und auf Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürche- rischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 12 zu § 285). Der Einwand des Beschwerdegegners trifft zu. Die Kompetenzausscheidung von § 285 Abs. 1 ZPO gilt auch für Zwischenentscheide (z.B. eine Rückweisung des Obergerichts), soweit der Endentscheid der Berufung an das Bundesgericht unterliegt (RB 1988 Nr. 63). Das Kassationsgericht kann auch dann nicht auf eine Rüge eintreten, wenn diese zwar nicht mittels Berufung gegen einen Zwi- schenentscheid oder prozessleitenden Entscheid des Obergerichts beim Bundes- gericht vorgebracht werden kann, hingegen (später) im Zusammenhang mit einer Berufung gegen den Endentscheid (Kass.-Nr. 2000/069 vom 1.9.2001 Erw. 9 mit Verweisung auf Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 12 und 12a zu § 285; vgl. auch bereits, wie vom Beschwerdegegner zitiert, ZR 64 Nr. 10).
Der Weiterzug an das Bundesgericht im Sinne von § 285 Abs. 1 ZPO gilt als gegeben, wenn das Bundesgericht frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (§ 285 Abs. 2 ZPO). Mit eidgenössischer Berufung ans Bundes- gericht kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts. Dieses ist verletzt, wenn ein in einer eidgenössi- schen Vorschrift ausdrücklich ausgesprochener oder daraus sich ergebender Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (Art. 43 Abs. 1 und 2 OG). Dies prüft das Bundesgericht frei. Gegen ein (zukünftiges) vorinstanzliches Urteil über die Klage mit einem Streitwert von mehr als Fr. 500'000.-- und die Widerklage mit einem Streitwert von Fr. 10 Mio. wird die Berufung ans Bundes- gericht zulässig sein (Art. 46 OG). Dabei wird das Bundesgericht eine behauptete Verletzung von Art. 321a und Art. 337 OR frei überprüfen können. Auf die Rügen der Verletzungen dieser Bestimmungen des Obligationenrechts kann deshalb in diesem Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden, und zwar auch nicht gestützt auf § 281 Ziff. 3 ZPO. Die Spezialbestimmung von § 285 ZPO geht § 281 ZPO vor. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz wolle ein von ihr, der Beschwerdeführerin, eingereichtes Gutachten von E., das Gutachten "Schwalbe", nur als Parteibehauptung gelten lassen. Dann gelte aber der Grund- satz, dass dem Urteil der substantiiert behauptete Sachverhalt zugrundezulegen sei, der nicht ebenso substantiiert bestritten worden sei. Verschiedene, in der Be- schwerde aufgelistete Feststellungen im Gutachten "Schwalbe" seien nicht (rechtsgenügend) bestritten worden. Diese Behauptungen seien somit erstellt und dürften nicht als bestritten gelten, wie dies die Vorinstanz am Ende der Erwägung II/7a angeordnet habe. Diese "Anordnung" sei eine Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (Beschwerde KG act. 1 S. 13 - 15 lit. C.1). Der Beschwerdeführer hat - sofern dies nicht selbstverständlich oder offen- sichtlich ist -, darzutun, dass sich der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund zu seinem Nachteil auswirkte (§ 281 ZPO). Das ist bei dieser Rüge der Beschwer- deführerin nicht der Fall. Allein mit der Behauptung, die Vorinstanz habe tatsächli-
che Behauptungen zu Unrecht als bestritten gewürdigt, wird kein Nachteil im Sin- ne von § 281 ZPO dargetan. Vielmehr müsste dazu aufgezeigt werden, dass die- se Behauptungen deshalb von der Vorinstanz tatsächlich nicht berücksichtigt worden waren (es wäre ja beispielsweise auch möglich, dass die Vorinstanz sie trotzdem berücksichtigte, weil sie in einem Beweisverfahren erstellt wurden), aber bei Berücksichtigung zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheid hätten führen können. Die Beschwerdeführerin zeigte nicht auf, dass die Feststellungen aus dem Gutachten "Schwalbe", die sie (in Rz 18 der Beschwerde, KG act. 1 S. 13 f.) aufli- stete, von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden wären, weil sie als bestritten gewürdigt wurden, und inwiefern sich eine solche Nichtberücksichtigung zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätte. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich vielmehr das Gegenteil: a) Allgemein verstellte die Erstinstanz relevante bestrittene Tatsachen- behauptungen zum Beweis. Die Vorinstanz wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück zur Ergänzung des Beweisverfahrens bezüglich jener bestrittenen Tat- sachenbehauptungen, welche die Vorinstanz zusätzlich für entscheidwesentlich erachtete. Darunter befinden sich die von der Beschwerdeführerin aufgelisteten Feststellungen aus dem Gutachten "Schwalbe" nicht, obwohl die Vorinstanz dessen Ausführungen als bestrittene beklagtische Parteibehauptungen bezeich- nete (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 11 dritter Absatz). Daraus folgt, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin aufgelisteten Feststellungen aus dem Gutachten "Schwalbe" nicht als entscheidwesentlich erachtete. Sind sie nicht entscheidwesentlich - welche Frage als solche des Bundesrechts einerseits im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist (vorstehend Ziff. 2) und was auch nicht gerügt wurde -, wirkte sich deren Nichtberücksichtigung nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus. Zu den einzelnen von der Beschwerdeführerin aufgelisteten Behauptungen:
b) Die Beschwerdeführerin habe von der A. AG insgesamt xxx EFT/POS- Geräte für den Gesamtpreis von Fr. ___ bezogen (Beschwerde KG act. 1 S. 13 unten): Die Vorinstanz berücksichtigte dies durchaus als Behauptung der Beschwer- deführerin, ohne diese als durch den Beschwerdegegner bestritten zu bezeichnen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 30 - 33). Bei ihren Schlussfolgerungen zum Erwerb dieser Geräte spielte deren Gesamtpreis als solcher indes offensicht- lich keine Rolle, sondern u.a. der Umstand, dass das Gerät billiger war als das- jenige der Firma F., das am Ende noch in der Evaluation geblieben war (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 29 - 37, insbes. S. 37 letzter Absatz; vgl. dazu auch das erstinstanzliche Urteil - deren diesbezüglichen Entscheid die Vo- rinstanz in diesem Punkt vollumfänglich bestätigte [angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 38 lit. f] - KG act. 3 S. 6 f.). Die von der Beschwerdeführerin gerügte vor- instanzliche Erwägung, dass die Ausführungen im Gutachten "Schwalbe" als be- stritten gälten, wirkte sich bezüglich dieser Feststellung somit offensichtlich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus. c) Die A. AG habe mit dem Verkauf der xxx Geräte eine Gesamtmarge von Fr. ___ erzielt (Beschwerde KG act. 1 S. 14 erstes Lemma). Dazu ist vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen unter lit. b zu verweisen. Die von der A. AG mit dem Verkauf erzielte Marge war für den vor- instanzlichen Entscheid ohne Relevanz. Die von der Beschwerdeführerin gerügte vorinstanzliche Erwägung, dass die Ausführungen im Gutachten "Schwalbe" als bestritten gälten, wirkten sich somit auch bezüglich dieser Feststellung offensicht- lich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus. d) Das Gutachten "Schwalbe" nehme für den an die A. AG verkauften Geschäftsbereich Mietterminals einen Ertragswert in der Höhe zwischen Fr. 9.8 und 12.1 Mio. an, wobei der Beschwerdegegner zwar die dabei angenommene Abschreibungsdauer bestritten habe, nicht aber die Bewertungsmethode als solche (Ertragswert) und die für 1998 und 1999 angenommenen tatsächlichen Gewinne von Fr. 3.5 Mio. (Beschwerde KG act. 1 S. 14 zweites Lemma).
Die Vorinstanz erwog zu diesem Geschäft, die Beschwerdeführerin verken- ne, dass es gar nicht um den effektiven wirtschaftlichen Wert des Mietterminalge- schäftes gehe, sondern einzig und allein um die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin das Mietterminalgeschäft einer anderen Firma als der A. AG und/oder zu einem höheren Preis hätte verkaufen können. Es gehe vorliegend nicht darum zu prüfen, ob der Kaufpreis von Fr. 1.25 Mio. dem effektiven wirt- schaftlichen Wert des Mietterminalgeschäftes entsprochen habe, sondern ob die Beschwerdeführerin das Geschäft bis Ende Dezember 1997 zu einem höheren Preis als Fr. 1.25 Mio. hätte verkaufen können. Dieser Beweis sei der Beschwer- deführerin indes nicht gelungen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 51). Damit bezeichnete die Vorinstanz den effektiven Wert des Mietterminal- geschäfts explizit als für ihren Entscheid ohne Belang. Die vorinstanzliche Annahme der Ausführungen des Gutachtens "Schwalbe" als bestritten wirkte sich somit auch in diesem Bereich nicht auf den angefochtenen Beschluss aus. e) Aus dem Gutachten "Schwalbe" ergebe sich der behauptete Schaden von Fr. 2.5 Mio. im Zusammenhang mit dem Komplex Helpdesk (Beschwerde KG act. 1 S. 14 drittes Lemma). Die Vorinstanz erwog zum Komplex Helpdesk, nach der Kündigung des Vertrags durch die A. AG habe die Beschwerdeführerin ohne weitere Entschädi- gung seitens der A. AG die fraglichen Dienstleistungen auch zugunsten von A.-geräten im gleichen Umfange weiterhin erbracht. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe die entsprechende Weisung erteilt, habe im Beweisverfahren nicht verifiziert werden können. Vielmehr habe sich ergeben, dass diese Problematik betriebsintern besprochen und beraten worden sei und dass B. die entsprechenden Weisungen erteilt habe. G., Mitglied der Direktion und der Geschäftsleitung, habe gefunden, dass diese Regelung ihre Richtigkeit habe. Bei dieser Sachlage könnte dem Beschwerdegegner selbst dann kein treuwidriges Verhalten angelastet werden, wenn er für den fraglichen Wei- terführungsentscheid zuständig gewesen wäre (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 59).
Dabei war der Wert der Dienstleistungen der Beschwerdeführerin zugunsten der A. AG aus der Weiterführung des Helpdesks ohne Entschädigung seitens der A. AG - bzw. der damit geltend gemachte Schaden zwischen Fr. 2.2 und 3.1 Mio. (vgl. angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 53 lit. b.aa) - für die Vorinstanz ohne jede Bedeutung. Auch diesbezüglich wirkte sich die von der Beschwerdeführerin gerügte vorinstanzliche Erwägung, dass die Ausführungen im Gutachten "Schwalbe" als bestritten gälten, offensichtlich nicht zum Nachteil der Beschwer- deführerin aus. f) Zusammenfassend ist auf diese Rüge mangels nachteiliger Auswirkung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes auf den angefochtenen Beschluss nicht ein- zutreten. 4. Die Beschwerdeführerin reichte mit der Berufungsbegründung ein in einer gegen den Beschwerdegegner geführten Strafuntersuchung erstelltes Gutachten ein. Die Vorinstanz befand, dieses Gutachten könne nicht zum Nachteil des Be- schwerdegegners verwertet werden (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 11 unten). Die Beschwerdeführerin rügt, die Nichtzulassung dieses Gutachtens als Beweismittel verletze ihren Anspruch auf Beweisführung und damit ihr rechtliches Gehör (Beschwerde KG act. 1 S. 15 Ziff. 2). Auch (vgl. die vorstehenden Ausfüh- rungen zum Gutachten "Schwalbe") diesbezüglich zeigt die Beschwerdeführerin aber nicht auf, dass und inwiefern sich die Nichtbeachtung dieses Gutachtens zu ihrem Nachteil auf den angefochtenen Beschluss ausgewirkt hätte. Dies ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Auch auf diese Rüge kann deshalb nicht einge- treten werden. 5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe im Zusam- menhang mit dem Verkauf des Mietterminalgeschäfts festgestellt, die Konzern- vorgabe zum Verkauf auf den 1. Januar 1998 sei definitiv und daher nur ein Verkauf innert kurzer Zeit möglich gewesen. Diese Annahme sei aktenwidrig. In einem Antrag, der der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin am 10. Novem- ber 1997 gestellt worden sei, sei ausdrücklich auch von der möglichen Alternative die Rede, den Geschäftsbereich zwar nicht weiterzuentwickeln, aber selbst im
bestehenden Ausmass weiterzubetreiben (Beschwerde KG act. 1 S. 16 f. Ziff. 3.a mit Verweisung auf AG act. 11/11). Die Vorinstanz erwog, zusammenfassend stehe aufgrund der aufgezeigten Zeugeneinvernahmen und der Akten fest, dass der Entscheid, das ganze Terminalmietgeschäft abzustossen und zu verkaufen, im Rahmen einer grösseren Reorganisation der X.-gruppe von einem hierarchisch über dem Beschwerde- gegner stehenden Entscheidungsorgan definitiv entschieden worden sei und der Beschwerdegegner lediglich als ausführende Person für deren Abwicklung habe verantwortlich sein können. Die ganze Angelegenheit habe auch innert relativ kurzer Zeit, nämlich zwischen anfangs September und Ende Dezember 1997 abgewickelt werden müssen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 50 f.). Diese Zusammenfassung war eine vorinstanzliche Schlussfolgerung aus den geprüften Akten (als solche von der Vorinstanz zitiert AG act. 11/10, 11/11, 11/13, 18/6, 23/2 [angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 38 f.]) und den Einvernahmen der Zeugen H., I., G. und K. (nicht aber B. und L.) (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 43 - 50). Dabei berücksichtigte die Vorinstanz durchaus, dass ein Team der Beschwerdeführerin diverse Optionen diskutiert und bewertet hatte, darunter auch die Weiterführung der bestehenden Verträge bis zum Auslaufen derselben (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 38 unten f. mit Verweisung auf AG act. 11/11). Mit all diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwer- deführerin nicht auseinander. Mit dem - von der Vorinstanz bei ihrer Gesamt- würdigung bereits berücksichtigten - Hinweis auf eine in einem einzelnen Papier erwähnte mögliche Alternative vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht als aktenwidrig oder willkürlich darzutun. Die Rüge geht fehl. 6. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Zeuge I., damaliger Geschäftsführer der A. AG, habe "eingestanden", dass die A. AG (für das Miet- terminalgeschäft) statt der tatsächlich bezahlten Fr. 1.25 Mio. auch Fr. 2 Mio. be- zahlt hätte. Die Vorinstanz habe diese Zeugenaussage zwar berücksichtigt, ihr aber keine weitere Bedeutung geschenkt. Das sei willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 17 lit. b).
Die Vorinstanz schenkte der von der Beschwerdeführerin zitierten Aussage von I. deshalb keine weitere Bedeutung, weil darin keine sichere Preiszusage er- blickt werden könne und vielmehr auf die Aussage des Zeugen K. abzustellen sei, welcher erklärt habe, dass unter den gegebenen Umständen der Preis für ihn nachvollziehbar gewesen sei. Der Verkaufsentscheid zu Gunsten der A. AG sei von der Geschäftsleitung einstimmig gefällt worden. Demzufolge trage auch die gesamte Geschäftsleitung hierfür die Verantwortung. Dem Kläger könne deshalb in diesem Zusammenhang kein treuwidriges Verhalten zur Last gelegt werden (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 52). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Auch diese Will- kürrüge geht fehl. 7. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, sie habe für den Fall, dass der Beschwerdegegner die Bewertung im Gutachten "Schwalbe" bestreite, den An- trag auf eine Gerichtsexpertise zur Bewertung des Geschäftsbereiches Miettermi- nals gestellt. Die Vorinstanz sei auf diesen Antrag nicht eingetreten. Das verletze den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin und klares materielles Recht (Beschwerde KG act. 1 S. 18 f. Ziff. 4). Wie die Beschwerdeführerin selber erwähnt (Beschwerde KG act. 1 S. 18 Rz 29), begründete die Vorinstanz den Verzicht auf die Einholung dieses be- antragten Gutachtens (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 51 unten). Eine Ver- letzung des Gehörsanspruchs liegt damit offensichtlich nicht vor. Auf die Frage, ob die vorinstanzliche Begründung klares materielles Recht verletzt (bzw. ob die Bewertung des Geschäftsbereiches Mietterminals sehr wohl entscheidrelevant sei), kann aufgrund der Regelung von § 285 ZPO nicht eingetreten werden (vor- stehend Ziff. 4). 8. Die Beschwerdeführerin wies keinen Nichtigkeitsgrund nach, der sich zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätte. Ihre Rügen gehen fehl, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
III. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 394.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'000.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die 4. Abteilung des Arbeitsgerichtes Zürich (ad AN000345), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: