Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050140/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Alfred Keller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 19. Oktober 2005 in Sachen A., Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen B., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Befehl / Vollstreckung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2005 (NL040138/U) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich (Audienzrichteramt) befahl dem Beklagten mit Verfügung vom 13. September
2004 (OG act. 7), der Klägerin die Lohnunterlagen bzw. Abrechnungen des letz- ten Arbeitgebers und der Arbeitslosenkasse für das Jahr 2002 herauszugeben, sowie verschiedene (namentlich aufgezählte) Kontoauszüge zur Einsicht vorzule- gen. Weiter stellte er fest, die vom Beklagten im Verfahren eingereichten Doku- mente seien der Klägerin in Kopie zuzustellen, und das Verfahren sei in diesem Umfang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. (Den Vollstreckungstitel bildete die Vereinbarung der Parteien vom 26. Juni 2002, von welcher der Ehe- schutzrichter der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung gleichen Datums Vormerk genommen hatte.) 2. Auf Rekurs des Beklagten hin bestätigte die II. Zivilkammer des Oberge- richts mit Beschluss vom 18. Juli 2005 die erstinstanzliche Verfügung in den we- sentlichen Punkten (vgl. KG act. 2). 3. a) Der in Ungarn wohnhafte Beklagte (nachstehend Beschwerdeführer) bzw. dessen Zustellungsempfänger in der Schweiz hat den Beschluss des Ober- gerichts am 22. August 2005 in Empfang genommen (vgl. OG act. 31/1). Mit Ein- gabe vom 9. September 2005 (Eingang hierorts am 15. September) erhob der Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Entscheid innert Frist "Nichtig- keitsbeschwerde" mit dem (sinngemässen) Hauptantrag auf Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht stellte er (sinngemäss) den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. KG act. 1 S. 3). b) Das Kassationsgericht zog nach Eingang der Beschwerde die vorinstanz- lichen Akten bei (KG act. 4), welche hierorts am 16. September 2005 eingingen (vgl. KG act. 5). Mit Eingangsanzeige vom 19. September 2005 orientierte der zu- ständige Sekretär die Parteien über das anhängig gemachte Beschwerdeverfah- ren, und erklärte, dass weitere prozessuale Anordnungen, sollten solche verfügt werden, mit separater Post mitgeteilt würden (KG act. 9). 4. Das Kassationsgericht hat in der Folge in Anwendung von § 289 ZPO auf die Anhörung der Beklagten (Beschwerdegegnerin) und die Einholung einer Ver- nehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - als unzulässig erweist bzw. den Be- gründungsanforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügt. Von der Auferlegung einer Kaution wurde in Anwendung von § 75 Abs. 2 ZPO abgesehen (vgl. KG act. 1 S. 1, Antrag Ziffer 4). 5. a) Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend ge- macht werden, dass der angefochtene Entscheid an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtig- keitsgrundes muss in der Beschwerdeschrift nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei kon- kret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtig- keitsgrund leiden (Rügeprinzip). Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift einfach eine eigene (naturgemäss) gegenteilige Sicht der Dinge aufzuzeigen und derjeni- gen des Sachrichters gegenüberzustellen. Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass wenigstens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vo- rinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid erfolgen muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzli- chen Entscheids zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Neue Behauptungen oder Beweismittel, welche eine Vervollständigung des vor der Vorinstanz vorzu- bringenden Prozessstoffes bezwecken, sind im Kassationsverfahren unzulässig. Es gibt kein Novenrecht, und zwar auch nicht nach § 115 ZPO. Der Kassationsin- stanz ist es verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar ei- nes anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO). Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Richters haben im Kassa- tionsverfahren Bestand, und die Kassationsinstanz darf die Tatsachenbehauptun- gen in der Beschwerde nicht von sich aus ergänzen ( VON RECHENBERG, Die Nich- tigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufla- ge, Zürich 1986, S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4f. zu § 288 ZPO
mit Hinweisen). Die Nicht-Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann. b)aa) Der Beschwerdeführer wiederholt (u.a.) seinen bereits in den vor- instanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt, wonach er in den Jahren 2000 und 2001 keine anderen Post- oder Bankkonti gehabt habe (vgl. KG act. 1 S. 1 unten und S. 2 unten), und wonach er sich nach der Vereinbarung vom 26. Juni 2002 nur verpflichtet habe, den Lohnausweis für das Vorjahr vorzulegen (nicht aber zur Vorlage allfälliger Abrechnungen der Arbeitslosenkasse) (vgl. KG act. 1 S. 3). Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid auf die Einwände des Be- schwerdeführers ein und begründete in nachvollziehbarer Weise, weshalb diese den einzelrichterlichen Befehl nicht umzustossen vermögen (vgl. KG act. 2 S. 6f., E. III/1; S. 7-9, E. III/2). Der Beschwerdeführer behauptet hinsichtlich dieser Er- wägungen mit keinem Wort das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen nach § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO. Es erfolgt auch keine argumentative Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen. Mithin vermögen die Vorbringen in der Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. bb) Der Beschwerdeführer bringt sodann seinen Unmut über den bisherigen Prozessverlauf und die Beschwerdegegnerin bzw. deren Vater zum Ausdruck, und verweist dabei (zumindest implizit) auf seine teilweise in ungarischer Sprache eingereichten Beilagen (vgl. KG act. 1 S. 2, act. 3/1-3). Die Vorbringen lassen aber keinen Bezug zu den vorinstanzlichen Entscheidgründen erkennen, und Beilagen können auch nicht einfach zum integrierenden Bestandteil der Be- schwerdeschrift erklärt werden. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht einge- treten werden. Soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Ver- letzung der Vereinbarung vom 26. Juni 2002 (in Ziffer 7) vorwirft, kann auf die Be- schwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer weist nicht nach, dass der Vorwurf einer Verletzung der besagten Abmachung bereits Ge- genstand des vorinstanzlichen Verfahrens gebildet hat, und solches ist auch nicht ersichtlich. Der Einwand läuft daher auf eine unzulässige Vervollständigung des Prozessstoffes im Kassationsverfahren hinaus, weshalb er nicht berücksichtigt
werden kann (Novenverbot). Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Überset- zung der entsprechenden Dokumente in die deutsche Sprache. cc) Der Beschwerdeführer beanstandet unter Hinweis auf seine schwierige finanzielle Situation, dass ihm die Vorinstanz die Kosten des erst- und zweit- instanzlichen Verfahrens auferlegt hat (vgl. KG act. 1 S. 1 und S. 3). Der Be- schwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz seine Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mangels genügender Erfolgsaussichten abgewie- sen hat, und nicht in Verneinung seiner Mittellosigkeit (vgl. KG act. 2 S. 11-12). Dass die Vorinstanz zu Unrecht die erforderlichen Erfolgsaussichten seines Pro- zessstandpunktes verneint hat, macht er nicht - jedenfalls nicht ausreichend - substanziiert geltend. Im Lichte der aufgezeigten Begründungsanforderungen kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 6. Auf die Beschwerde kann nach dem Gesagten gesamthaft nicht einge- treten werden. 7. Da die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden muss, ist das für das Kassationsverfahren (sinngemäss) gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuwei- sen (vgl. § 84 ZPO). 8. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer auferlegt (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Mangels Anhörung der Gegen- partei fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.