Cassation complaint inadmissible for lack of grounds

AA050135Kassationsgericht19.10.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A condominium co-owner challenged an appellate judgment by cantonal nullity complaint, seeking invalidation of several stockowners’ resolutions and restoration of facade elements. The Cassation Court held that the filing did not properly invoke any cantonal nullity ground and instead complained about federal-law issues that could be reviewed by the Federal Court. As a result, the complaint was not admitted. The request for suspensive effect became moot. The appellant was ordered to bear the costs, and no party compensation was granted to the respondent because it had not been heard.

Omnilex-Regeste

§§ 281, 285, 288, 290 ZPO; admissibility of cantonal nullity complaint and pleading requirements. A cantonal cassation complaint is inadmissible where the appellant does not substantiate a cantonal nullity ground with concrete references to the challenged reasoning and the relevant file passages. Pure complaints concerning the correct application of federal law fall within the competence of the Federal Court on appeal and are excluded from cantonal nullity review under § 285 ZPO. The cassation court does not search ex officio for possible grounds; unchallenged reasons of the lower judgment remain binding. If inadmissibility is clear, ancillary requests such as suspensive effect need not be decided. Costs follow the outcome; party compensation presupposes, as a rule, participation of the opposing party.

Gesamter Gesetzestext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050135/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Alfred Keller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 19. Oktober 2005 in Sachen A., Klägerin, Appellantin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft B., Beklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin betreffend Ungültigerklärung von Beschlüssen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2005 (LB040021/U) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Urteil vom 7. Januar 2004 wies das Bezirksgericht Uster die Klage ab, mit welcher die (anwaltlich vertretene) Klägerin (als Miteigentümerin bei der be-

klagten Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft) verlangte, dass neun verschiedene, in den Jahren 1996 bis 1998 gefällte Beschlüsse der Stockwerkeigentümerver- sammlung als ungültig erklärt werden, und dass die unzulässigerweise mit Farbe überstrichenen Sichtbeton-Bauteile an der Fassade der gemeinschaftlichen Lie- genschaft G.-strasse 9 in Z. in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wer- den. Mit Beschluss gleichen Datums trat das Bezirksgericht Uster auf die Klage in einem Punkt (Beschluss Nr. 8 der Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. März 1998) nicht ein (vgl. OG act. 94). 2. Auf Berufung der Klägerin hin bestätigt die II. Zivilkammer des Oberge- richts mit Urteil vom 24. Juni 2005 in Abweisung der Klage das erstinstanzliche Urteil (vgl. KG act. 2). 3. a) Der Rechtsvertreter der Klägerin (nachstehend Beschwerdeführerin) hat das Urteil des Obergerichts am 30. Juni 2005 in Empfang genommen (vgl. OG act. 120/2). Mit Eingabe vom 12. September 2005 (Poststempel) und damit einen Tag vor Ablauf der 30-tätgigen Begründungsfrist erhob die Beschwerdeführerin (in eigenem Namen) gegen den obergerichtlichen Entscheid "Nichtigkeitsbeschwer- de" mit dem Hauptantrag auf Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 und 2 des angefochte- nen Urteils (vgl. KG act. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (vgl. KG act. 1 S. 1). b) Das Kassationsgericht zog nach Eingang der Beschwerde (13. Septem- ber 2005) die vorinstanzlichen Akten bei (KG act. 3), welche hierorts am 14. September 2005 eingingen (KG act. 5). Gleichentags orientierte der zuständige Sekretär die Parteien mit Eingangsanzeige über das anhängig gemachte Be- schwerdeverfahren, und erklärte, dass weitere prozessuale Anordnungen, sollten solche verfügt werden, mit separater Post mitgeteilt würden (KG act. 12). 4. Das Kassationsgericht hat in der Folge in Anwendung von § 289 ZPO auf die Anhörung der Beklagten (Beschwerdegegnerin) und die Einholung einer Ver- nehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - als unzulässig erweist bzw. den Be- gründungsanforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügt. Da so-

gleich ein Endentscheid in der Sache selber gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Aus den gleichen Gründen hat das Kassationsgericht von der Auferlegung einer Prozess- kaution abgesehen. 5. a) Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend ge- macht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil der beschwer- deführenden Partei (1) auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrund- satzes, (2) auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme und (3) auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (vgl. § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO). Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Be- schwerdeschrift nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies be- dingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und auf- zeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden (Rügeprin- zip). Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift einfach eine eigene (naturgemäss) gegenteilige Sicht der Dinge aufzuzeigen und derjenigen des Sachrichters ge- genüberzustellen. Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass wenig- stens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid erfolgen muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids zu bezeich- nen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Der Kassationsinstanz ist es verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO). Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Richters haben im Kassationsverfahren Bestand ( VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürche- rischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; S PÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die Nicht-Erfüllung der Begründungs- anforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann.

b) Nach § 285 Abs. 1 und 2 ZPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde sodann nicht zulässig, soweit der angefochtene Entscheid - wie hier - dem Wei- terzug an das Bundesgericht unterliegt und dabei der geltend gemachte Mangel mit freier Kognition überprüft werden kann. Das Bundesgericht überprüft auf eid- genössische Berufung (Art. 43ff. OG) hin insbesondere eine behauptete Verlet- zung des Bundesrechts mit freier Kognition. c) Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin geht nicht - auch nicht sinn- gemäss - hervor, dass sie einen kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO geltend machen will. Statt dessen scheint sie sich auf eine Ver- letzung von Bundesrecht berufen zu wollen, wenn sie einwendet, dass der vor- instanzliche Entscheid über die Renovationskosten-Verteilung gegen eine zwin- gende Gesetzesbestimmung verstosse, und dass sie entgegen der vorinstanzli- chen Ansicht den (grundlegenden) Beschluss der Stockwerkeigentümergemein- schaft vom 8. Juli 1996 noch anfechten könne (vgl. KG act. S. 1-2). Die in der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwände beschlagen somit - soweit ersichtlich - die richtige Anwendung von Bundesrecht, was im Verfahren der eidgenössischen Berufung vorgebracht werden kann. Auf die entsprechende Beschwerdepunkte ist somit nicht einzutreten (vgl. § 285 ZPO). Darüber hinaus lassen die Vorbringen nicht auf die Geltendmachung eines kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrundes schliessen. 6. Auf die Beschwerde kann bei dieser Sach- und Rechtslage nicht einge- treten werden. 7. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin auferlegt (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Mangels Anhörung der Ge- genpartei fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.

Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 110.-- Schreibgebühren Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 4. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Uster (1. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Sekretär

Schlagwörter

inadmissibilitycassation complaintpleading requirementsfederal lawcostssuspensive effectcondominium ownership

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal cassation complaint was admissible despite lacking canton-law grounds and instead attacking federal law application.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not invoke any cantonal nullity ground with sufficient particularity and raised only issues reviewable by the Federal Court on appeal.

Extrahierte Begründung

The complaint failed to satisfy the strict pleading requirements of §§ 288 and 290 ZPO and, under § 285 ZPO, was excluded where the alleged defects could be freely reviewed by the Federal Court.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's request for suspensive effect had to be decided.

Extrahierter Entscheid

No separate decision was needed because the court immediately issued a final non-entry decision.

Extrahierte Begründung

Once inadmissibility was clear, the request became moot.

Kernrechtsfrage

Allocation of cassation costs and entitlement to party compensation.

Extrahierter Entscheid

The costs of the cassation proceedings were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded because the respondent was not heard.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under § 64(2) ZPO; without hearing the opposing party, compensation was not granted.

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