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AA050129 ΓÇó Settlement talks with an unrepresented incapable party
AA050129Kassationsgericht20.12.2005Granted
X. challenged a settlement reached before the Zurich District Court in an employment dispute, arguing that he was not capable of properly conducting the case and therefore should not have been allowed to settle without counsel. The Zurich Court of Cassation, following remittal by the Federal Supreme Court, held that a party deemed incapable of handling the case cannot be assumed capable of meaningful settlement negotiations unless protected by a ratification or withdrawal reservation. It granted the cassation complaint, annulled the Obergericht's decision, and remanded the case. The court also granted legal aid, waived court fees, and ordered Y. to pay compensation to appointed counsel.
§ 29 Abs. 2 ZPO, § 55 ZPO; Vergleichsverhandlungen mit einer nicht postulationsfähigen Partei: Ist eine Partei nach gerichtlicher Würdigung offensichtlich unfähig, ihre Sache gehörig zu führen, so kann ihre Mitwirkung an Vergleichsgesprächen nicht ohne weiteres als wirksam und bindend behandelt werden. Die Fähigkeit zur Annahme oder Ablehnung eines Vergleichsvorschlags genügt nicht; Vergleichsverhandlungen stellen höhere Anforderungen an die Prozessführung als die bloss passive Zustimmung. Wird die Postulationsfähigkeit für die Erstattung der Replik verneint, ist es willkürlich, sie für den Abschluss eines Vergleichs vorbehaltlos zu bejahen. Unter solchen Umständen ist zumindest ein Ratifikations- oder Widerrufsvorbehalt vorzusehen (vgl. consid. 2).
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050129/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Alfred Keller, Karl Spühler, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassati- onsrichter Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 20. Dezember 2005 in Sachen X., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ gegen Y., Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ betreffend Arbeitsstreit Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2004 (NK040009/U) (Rückweisung durch das Schweizerische Bundesgericht)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Einreichen der Weisung und des Klageformulars für Arbeitnehmer machte X. (Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer) am 27. April 2004 eine Kla- ge gegen Y. (Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner) mit folgendem Rechtsbegehren anhängig (ER act. 1 und 2): " 1.Die Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger zu bezahlen: CHF 2'730.00Gewinnbeteiligung gemäss Vertrag (Berechnung auf Grundlage der Auszahlung 2001) CHF 7'261.85183.52 Überstunden seit 1999 CHF 7'100.00Reinigungsbeitrag an Berufskleidung 142 Monate à CHF 50.00 CHF 1'000.00Umtriebsentschädigung 2. Die Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger zu bezahlen: 5 % Zins seit 01. Oktober 2003 auf den Betrag von CHF 18'091.85 alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. " 2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Juni 2004 schlossen die Par- teien unter Mitwirkung der Erstinstanz folgenden Vergleich (Prot. I S. 2): " 1.Der Kläger zieht seine Klage zurück. 2.Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung. 3.Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien als hinsichtlich sämtlicher gegenseitiger Ansprüche auseinandergesetzt. " Mit gleichentags ergangener Verfügung wurde der Vergleich vorgemerkt und das Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben (ER act. 12 = OG act. 6). 3. Am 16. Juni 2004 liess der Beschwerdeführer durch seinen nunmehr bei- gezogenen Rechtsanwalt den Vergleich unter Berufung auf Furchterregung, evtl. Irrtum / Täuschung, widerrufen (ER act. 14 = OG act. 4).
Das entsprechende Schreiben wurde dem Obergericht am 25. Juni 2004 als Rekurseingabe zusammen mit einer umfangreichen Vernehmlassung des er- stinstanzlichen Richters überwiesen (ER act. 17 = OG act. 1; ER act. 18 = OG act. 2). Mit Beschluss vom 8. September 2004 wies die II. Zivilkammer des Ober- gerichts den Rekurs ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid (OG act. 14 = KG act. 2/2). 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2004 rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er Aufhebung des an- gefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ver- langte (KG act. 2/1). Mit Sitzungsbeschluss vom 11. April 2005 (KG act. 2/11) wurde die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes. 6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid des Kassationsge- richts staatsrechtliche Beschwerde (KG act. 2/13/2). Mit Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 30. August 2005 wurde diese gutgeheissen und der Sit- zungsbeschluss des Kassationsgerichts vom 11. April 2005 aufgehoben (KG act. 1). II. 1. Der Beschwerdeführer machte mit seiner kantonalen Nichtigkeitsbe- schwerde - sowie hernach im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde - u.a. geltend, der erstinstanzliche Einzelrichter habe eine Vergleichsverhandlung durchgeführt, obwohl er vorher zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdefüh- rer benötige zur gehörigen Fortführung des Prozesses eine anwaltliche Vertre- tung. Bei dieser Sachlage hätten keine Vergleichsverhandlungen durchgeführt werden dürfen. Das Vorgehen verletze nicht nur § 29 Abs. 2 ZPO, sondern auch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers, seinen Anspruch auf ein faires Verfahren sowie das Willkürverbot (KG act. 2/1 S. 5 ff.).
Das Bundesgericht erwog, der kassationsgerichtlichen Auffassung, dass auch eine nicht postulationsfähige Partei an Vergleichsverhandlungen mitwirken und einen Vergleich abschliessen könne, solange ihre Prozessfähigkeit zu beja- hen sei, könne nicht beigepflichtet werden. Ausgangspunkt sei, dass der Be- schwerdeführer in Bezug auf die Erstattung der Replik nicht postulationsfähig und er offensichtlich unfähig gewesen sei, seine Sache selbst gehörig zu führen. Da- bei sei die Fähigkeit, die eigene Sache gehörig zu führen, nicht nur isoliert bezo- gen auf die Erstattung der Replik zu beurteilen, sondern danach zu bemessen, ob die betreffende Partei fähig sei, ihre Sache als Ganzes gehörig zu führen. Wenn eine Partei "offensichtlich unfähig" sei, im Rahmen der Hauptverhandlung die Re- plik gehörig zu erstatten, dann sei anzunehmen, dass die gleiche Partei ebenso unfähig sei, die Vergleichsverhandlungen sinnvoll zu führen, stellten doch die Vergleichsgespräche hohe Anforderungen an Richter und Parteien. Die Mitwir- kung der Parteien erschöpfe sich nicht einzig in der Annahme oder Ablehnung ei- nes Vergleichsvorschlages, für welchen Entscheid das Vorliegen der Prozessfä- higkeit genügen könnte. Wenn der Richter den Beschwerdeführer für "offensicht- lich unfähig" halte, nicht einmal mit Hilfe der richterlichen Befragung (§ 55 ZPO) die Replik zu erstatten, könne keine Rede davon sein, dass die gleiche Partei ihre Position in den mindestens so anforderungsreichen Vergleichsverhandlungen oh- ne rechtskundige Vertretung wirksam zu vertreten vermöge. Zumindest hätte un- ter diesen Umständen Anlass bestanden, den Vergleich mit einem Ratifikations- oder Widerrufsvorbehalt abzuschliessen, um der nicht postulationsfähigen Pro- zesspartei wenigstens die Möglichkeit einer nachträglichen Rechtsberatung einzu- räumen. Demgegenüber sei widersprüchlich und damit willkürlich, einerseits die Postulationsfähigkeit für die Erstattung der Replik zu verneinen, für die Mitwirkung an Vergleichsgesprächen aber vorbehaltlos zu bejahen (KG act. 1 S. 5 f.). 3. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer erhobe- ne Rüge begründet und (auch) die Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen ist. Der Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 8. September 2004 ist auf- zuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
III. 1. Das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 343 OR kostenlos. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdegegner, welcher die Abweisung der Nich- tigkeitsbeschwerde beantragte (KG act. 2/9 S. 2), entschädigungspflichtig. 2. Der Beschwerdeführer stellte (auch) für das Kassationsverfahren den An- trag, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben (KG act. 1 S. 2 und 14). Auf besonderes Gesuch hin wird Parteien, welchen die Mittel fehlen, um ne- ben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubrin- gen, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, wenn der Prozess nicht aus- sichtslos ist und die Partei für die gehörige Führung des Prozesses eines solchen bedarf (§ 87 und 84 ZPO). Wie vorstehend dargelegt, erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde nicht als aussichtslos und die Notwendigkeit der Rechtsvertretung wurde dargetan. Ange- sichts der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Verhältnissen (KG act. 2/1 S. 12 f.) ist - jedenfalls für das Kassationsverfahren - auch die Vor- aussetzung der Mittellosigkeit gegeben. Es besteht kein Anlass, von massgeblich veränderten Verhältnissen auszugehen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Kassationsver- fahren erfüllt. Entsprechend hat der unterliegende Beschwerdegegner die Pro- zessentschädigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu leisten (§ 89 Abs. 1 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. ____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben.