Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050128/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Rie- mer, Dieter Zobl, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kas- sationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 17. Mai 2006 in Sachen X., ..., ... Gesuchsteller, Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt ... gegen X.-Y., ..., ... Gesuchstellerin, Klägerin, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend Ehescheidung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2005 (LC040062/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 30. Juni 2004 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das gemeinsame Kind N...., geboren ... 1995, wurde unter die elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin gestellt, unter gleichzeitiger Regelung des Besuchsrechts des Beschwerdefüh- rers. Der Beschwerdeführer wurde sodann verpflichtet, an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung des Kindes monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 550.-- (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum zurückgelegten 12. Altersjahr) bzw. Fr. 650.-- (ab zurückgelegtem 12. Altersjahr bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus) zu bezahlen. Ferner wurde er verpflichtet, der Beschwerdegegnerin persönlich monatliche Un- terhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB in indexgebundener Höhe von Fr. 610.--, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Dezember 2011, zu be- zahlen. Weitere Punkte des Urteils sind hier nicht von Interesse. 2. Mit seiner Berufung vom 27. August 2004 beantragte der Beschwerdefüh- rer im wesentlichen die Herabsetzung bzw. Aufhebung der Verpflichtung zur Lei- stung von Unterhaltsbeiträgen; insbesondere sei der Beschwerdegegnerin per- sönlich kein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Mit Beschluss des Obergerichts vom 23. Dezember 2004 wurde davon Vor- merk genommen, dass das erstinstanzliche Urteil im Scheidungspunkt, hinsicht- lich der Zuteilung der elterlichen Sorge und der Regelung des Besuchsrechts so- wie bezüglich weiterer Punkte in Rechtskraft erwachsen ist (Prot. OG S. 5 f.). Mit Urteil vom 14. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer (u.a. ) wiederum dazu ver- pflichtet, der Beschwerdegegnerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB in der Höhe von Fr. 610.-- (indexiert) ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31. Dezember 2011 zu bezahlen (KG act. 2, Dispositiv-Ziff. 2 und 3).
Im vorliegenden Fall erweist sich, wie im folgenden zu zeigen ist, die Nich- tigkeitsbeschwerde zwar als unbegründet bzw. unzulässig. Es kann aber nicht ge- sagt werden, dass es von Anfang an unvertretbar gewesen sei, in der gegebenen Konstellation (auch) dieses Rechtsmittel zu erheben (vgl. etwa RB 2002 Nr. 24), zumal die Abgrenzung zwischen kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an das Bundesgericht im Bereich des Beweisverfahrens (§§ 133 ff. ZPO einer- seits, Art. 8 ZGB andererseits) verhältnismässig heikel ist. Es drängt sich daher nicht auf, die dem Beschwerdeführer - dem im übrigem die finanziellen Mittel zur Finanzierung offensichtlich fehlen (vgl. Beschwerde S. 11) - bereits bewilligte un- entgeltliche Prozessführung zu entziehen. Aus dem gleichen Grund lässt es sich rechtfertigen, ihm für das vorliegende Verfahren gestützt § 87 ZPO einen unent- geltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 2.1 Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich gegen die Zusprechung eines persönlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrages an die Beschwerdegegnerin und in diesem Zusammenhang gegen die Berechnung der finanziellen Leistungsfähig- keit des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz. Das Obergericht hat dem Be- schwerdeführer, der seit August 2000 bei der z... AG (seit September 2003 als Geschäftsführer) tätig ist, angesichts mangelnder (zumutbarer) Bemühungen, ein höheres Einkommen zu erzielen, anstelle des tatsächlichen Verdienstes von Fr. 4'640.-- ein hypothetisches Einkommen von Fr. 6'000.-- monatlich (Fr. 5'800.-- hypothetisches Erwerbseinkommen und Fr. 200.-- Leibrente) angerechnet (Urteil S. 12/13). Es hat in diesem Zusammenhang festgehalten, die finanziellen Ver- hältnisse und die Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers bei der z... AG seien trotz der ergänzenden persönlichen Befragung im Berufungsverfahren un- klar geblieben (Urteil S. 14). In einer weiteren Erwägung hat das Obergericht zu- dem festgehalten, angesichts der Stundung der Unterhaltsbeiträge an die beiden Kinder aus erster Ehe (monatlich insgesamt Fr. 1'200.--) sei es dem Beschwer- deführer auch aufgrund der tatsächlichen gegenwärtigen finanziellen Lage mög- lich, die in Frage stehenden Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin (und die gemeinsame Tochter) zu bezahlen (Urteil S. 16).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Nichtigkeitsgründe der Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze sowie der willkürlichen tatsächlichen Annah- me im Sinne von § 281 Ziff. 1 und 2 ZPO (Beschwerde S. 4, Ziff. 5). 2.2 Stützt sich ein Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, kann ein dagegen erhobenes Rechtsmittel nur Erfolg haben, wenn sämtliche entschei- drelevante Begründungen erfolgreich angefochten werden (vgl. BGE 131 III 598; 130 III 328; Pra 2002 Nr. 113). Ficht der Beschwerdeführer nur eine von mehre- ren Begründungen an, ist mangels rechtlich schützenswerten Interesses auf die Beschwerde daher grundsätzlich nicht einzutreten (zuletzt Kass.-Nr. AA050203 v. 10. Februar 2006, Erw. 3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ficht im vorliegenden Verfahren allein die Hauptbegründung (Annahme eines hypothetischen Einkom- mens) an. Dennoch ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde einzutreten, weil der Be- schwerdeführer im Rahmen der parallelen Berufung beim Bundesgericht auch die Eventualbegründung anficht (vgl. KG act. 4 Ziff. 6, S. 9 ff.) und somit nicht auszu- schliessen ist, dass die Eventualbegründung im Rahmen jenes Verfahrens zu Fall gebracht wird. 3.1 Vorab macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine falsche Beweislastverteilung geltend, indem die Vo- rinstanz (wie zuvor schon der Einzelrichter) über die - strittige - Frage, ob er ge- nügende Anstrengungen unternommen habe, um seinen familienrechtlichen Ver- pflichtungen nachkommen zu können, ohne Durchführung eines Beweisverfah- rens entschieden bzw. ihm die Folgen der Beweislosigkeit überbunden habe (Be- schwerde S. 4 ff., 7). Das Obergericht gehe - so der Beschwerdeführer - von tatsächlichen Annah- men aus (wie: es wäre ihm zuzumuten gewesen, weitere Anstrengungen zu un- ternehmen, um eine besser bezahlte Stelle zu finden), ohne ihm Gelegenheit ge- boten zu haben, das Gegenteil zu beweisen (Beschwerde Ziff. 5a, S. 4 ff.). Wie er weiter ausführt, habe er stets substantiiert bestritten, mehr verdienen zu können. Er verweist namentlich auf seine Vorbringen zum beruflichen Werdegang, auf seine 1998 eingetretene Arbeitslosigkeit und seine nachfolgenden, zunächst fruchtlosen Bemühungen, wieder eine Stelle zu finden, seine Anstellung beim
heutigen Arbeitgeber, seine Kontakte mit dem RAV (wonach die Aussichten, eine bessere Anstellung zu finden, inexistent seien), sein Alter und seinen Gesund- heitszustand sowie seine teilweise veralteten Kenntnisse im Bereich Programmie- rung etc. Der Beschwerdeführer habe vor erster wie auch vor zweiter Instanz in pro- zessrechtskonformer Weise, jedoch ohne Erfolg den Antrag auf Einholung eines Berichts beim kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit betreffend seine objekti- ven Chancen auf dem Arbeitsmarkt gestellt. Nachdem die Vorinstanz kein Be- weisverfahren durchgeführt habe, sei auch nicht ersichtlich, wie sie die Beweislast verteilt hätte; sie sei offenbar davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe, habe sie ihm doch ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet, was Art. 8 ZGB verletze. 3.2 Ob das Obergericht von einer zutreffenden Beweislastverteilung ausge- gangen ist, beurteilt sich - wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht - aus- schliesslich nach Art. 8 ZGB und unterliegt somit als bundesrechtliche Frage hier nicht der Überprüfung durch das Kassationsgericht (§ 285 ZPO; vgl. F RANK/ STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufla- ge, Zürich 1997, N 13c zu § 285). Aus dem eben genannten Art. 8 ZGB ergibt sich - neben der Beweislast- verteilung - auch der Anspruch der beweisbelasteten Partei, zur Beweisführung zugelassen zu werden (F RANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 1 vor § 133 ff., mit Hinweisen). Das Bundesgericht leitet aus Art. 8 ZGB als Korrelat zur Beweislast nach dem Gesagten das Recht der beweisbelasteten Partei ab, zum ihr obliegen- den Beweis zugelassen zu werden (BGE 126 III 315 E. 4a). Diese allgemeine Be- weisvorschrift des Bundesrechts ist insbesondere dann verletzt, wenn der Richter Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt (zum Ganzen BSK ZGB I-S CHMID, 2. Auflage 2002, Art. 8 N 6 ff.). Wird somit - wie der Beschwerdeführer geltend macht - zu rechtserheblichen und bestrittenen Tatsachenvorbringen überhaupt kein Beweis abgenommen, so stellt sich nicht die Frage einer Verletzung von kantonalem
Verfahrensrecht oder des Gehörsanspruchs, sondern nach einer Verletzung von Art. 8 ZGB, worauf hier wiederum nicht einzutreten ist (vgl. ZR 95 Nr. 73 Erw. b/aa und ständige Rechtsprechung; vgl. auch S PÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zi- vilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 59 f.). Der Beschwer- deführer hat denn auch im Verfahren der eidgenössischen Berufung eine ent- sprechende Rüge erhoben (KG act. 4 S. 13 ff.). Beigefügt sei, dass es zudem mindestens in einzelnen Punkten als fraglich erscheint, ob die Vorinstanz tatsächlich auf vom Beschwerdeführer bestrittene Behauptungen abgestellt hat; vielmehr scheint, dass das Obergericht im wesentli- chen die Sachdarstellung des Beschwerdeführers zwar übernimmt, daraus aber andere rechtliche Schlüsse (im Hinblick auf die Zumutbarkeit weiterer Anstren- gungen) zieht als der Beschwerdeführer. Insofern ist die Nichtigkeitsbeschwerde ohnehin nicht zulässig (§ 285 ZPO). 3.3a) Im gegebenen Zusammenhang macht der Beschwerdeführer sodann eine Verletzung der Dispositionsmaxime geltend (Beschwerde S. 7 f.). Dazu führt er aus, die Vorinstanz werfe ihm vor, sich nicht genügend um ein höheres Ein- kommen bemüht zu haben, wogegen er der Ansicht sei, dass er sich nicht auf dem Arbeitsmarkt habe bewerben müssen, da dies offensichtlich zwecklos gewe- sen wäre. Um diese Zwecklosigkeit beweisen zu können, wäre das von ihm ver- langte Gutachten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erforderlich gewe- sen. Hunderte eingereichte abschlägig beantwortete Bewerbungen seien gleich aussagekräftig wie ein entsprechendes amtliches Gutachten. Im übrigen habe der Beschwerdeführer den Vorinstanzen mitgeteilt, dass er versucht habe, ein sol- ches Gutachten selber beim zuständigen Amt in Auftrag zu geben, dieses sich in- dessen geweigert und einen entsprechenden gerichtlichen Auftrag verlangt habe. Das Scheidungsverfahren - so der Beschwerdeführer weiter - unterliege hin- sichtlich der persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beschwerdegegnerin der Dispo- sitionsmaxime. Es obliege damit den Parteien, den Prozessstoff zu bestimmen und die Beweismittel zu benennen, und es stehe nicht dem Gericht zu, zu bestim- men, wie der Beschwerdeführer den Gegenbeweis zu führen habe. Die Vorin- stanz habe daher die Dispositionsmaxime verletzt, indem sie dem Beschwerde-
führer vorwerfe, sich nicht um eine besser bezahlte Stelle bemüht zu haben und ihn aus diesem Grund nicht zum Gegenbeweis zugelassen habe. b) Die in § 54 Abs. 2 ZPO verankerte Dispositionsmaxime besagt, dass das Gericht einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen darf, als sie selbst verlangt, noch weniger, als der Gegner anerkannt hat. Darum geht es hier nicht, denn diese Maxime bezieht sich auf die Grenzen dessen, was das Gericht einer Partei zusprechen darf. Insoweit als sich der Beschwerdeführer auf den Prozess- stoff bezieht, könnte man sich fragen, ob er stattdessen die in § 54 Abs. 1 ZPO statuierte Verhandlungsmaxime anrufen will; danach ist es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen, und dieses legt sei- nem Verfahren nur behauptete Tatsachen zugrunde. Auch darum geht es hier je- doch nicht: Die Verhandlungsmaxime bezieht sich auf das Behauptungsverfahren; vorliegend geht es indessen um das Beweisverfahren und darum, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen das Gericht die Abnahme eines von einer Partei offe- rierten Beweismittels ablehnen darf. Die unzutreffende Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes schadet dem Beschwerdeführer jedoch nicht, soweit sich aus seinen Vorbringen ergibt, welchen Mangel er rügt (F RANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Insofern ist auf die Rüge einzutreten. c) Wie bereits zuvor (Erw. 3.1) erwähnt, hat das Obergericht den (bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellten) Antrag des Beschwerdeführers, beim AWA ein Gutachten betreffend seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt einzuholen, ab- gelehnt, und zwar mit der Begründung, es sei nicht Aufgabe des Gerichts, ein sol- ches Gutachten einzuverlangen. Entscheidend sei, so das Obergericht (Urteil S. 13), dass der Beschwerdeführer fast keinerlei Bemühungen unternommen habe, um ein angemessenes und seinen Fähigkeiten entsprechendes Einkommen zu erzielen. Mit diesem Gutachten wollte der Beschwerdeführer den Beweis dafür antreten, dass es im Hinblick auf die konkrete Situation zwecklos gewesen sei, weitere Anstrengungen zu unternehmen; in diesem Sinne hatte er vor Obergericht ausgeführt, die Begutachtung durch das AWA werde ergeben, dass er "auf dem
Arbeitsmarkt ... weder eine reelle Chance für eine andere Vollzeitstelle, noch eine Teilzeitstelle oder eine Free-Lance-Tätigkeit" habe (OG act. 63 S. 21). Wenn es das Obergericht als entscheidend erachtete, dass der Beschwer- deführer fast keinerlei Bemühungen unternommen hatte, um ein höheres Ein- kommen zu erzielen, und wenn es sich in diesem Zusammenhang weigerte, Be- weis darüber zu erheben, ob derartige Bemühungen überhaupt reelle Erfolg- schancen gehabt hätten, so bedeutet dies, dass es das Beweisthema (keine re- ellen Erfolgschancen) für rechtlich unerheblich hielt und davon ausging, der Be- schwerdeführer hätte ohne Rücksicht auf die Erfolgschancen mehr Bemühungen unternehmen müssen; insofern musste es auch keinen Beweis erheben (§ 133 ZPO). Zur Frage, ob reelle Erfolgschancen bestanden oder nicht, hat sich das Obergericht auch gar nicht geäussert. Ob diese Rechtsauffassung - nämlich: es komme für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ungeachtet der Erfolgschancen einzig darauf an, dass der Beschwerdeführer praktisch nichts unternommen habe - zutrifft, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen (§ 285 ZPO). Dass im übrigen der Beschwerdeführer ein derartiges Gutachten (wie sich aus dem Schreiben des AWA vom 3. September 2004 [OG act. 65] ergibt) nicht selber beibringen konnte, ändert nach dem Gesagten nichts, weil das Ober- gericht dieser Frage von vornherein keine Bedeutung beimass. 3.4 Unter dem Titel "Verletzung des rechtlichen Gehörs" (Beschwerde Seite 8) erhebt der Beschwerdeführer inhaltlich keine neue Rüge. Soweit er sich auf den bundesrechtlichen Anspruch, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer- den beruft, kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. 4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer in verschiedenen Punkten den Nichtigkeitsgrund der willkürlichen tatsächlichen Annahme geltend (Beschwerde Ziff. 5b, Seite 8 ff.). 4.1 Im Zusammenhang mit der Feststellung der Vorinstanz, der Beschwer- deführer könnte noch heute einen Lohn von Fr. 5'800.-- erzielen, zumal er bei der z... AG dieses Einkommen anfänglich effektiv erzielt habe, macht der Beschwer-
deführer geltend, über diese tatsächliche Annahme sei nie Beweis geführt wor- den, weshalb sie willkürlich sei. Wenn der Beschwerdeführer somit beanstandet, die Vorinstanz stelle ohne Durchführung eines Beweisverfahrens auf bestimmte (seitens des Beschwerde- führers bestrittene) Vorbringen ab, so handelt es sich nicht um die Frage der will- kürlichen tatsächlichen Annahme, sondern (erneut) um eine Frage des Rechts auf Beweisführung. Insoweit geht es in der Sache also auch hier um Art. 8 ZGB, wor- auf nach dem Gesagten nicht einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer im üb- rigen geltend macht, entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil habe sein anfänglicher Lohn - wie er immer vorgebracht und mittels Lohnausweisen auch belegt habe - ab 2002 weniger als Fr. 5'800.-- betragen, übersieht er, dass das Obergericht den genannten Anfangslohn auf den Zeitpunkt August 2000 be- zieht (Urteil S. 12). Insofern sind seine Vorbringen auch nicht geeignet, den Nich- tigkeitsgrund von § 281 Ziff. 2 ZPO nachzuweisen. 4.2 Mit seinen weiteren Vorbringen zum hypothetischen Einkommen weist der Beschwerdeführer ebenfalls keinen im vorliegenden Verfahren zu hörenden Mangel nach. Insbesondere macht er weder geltend, noch weist er nach, dass die vorinstanzlichen Feststellungen zum Sachverhalt willkürlich seien; seine Vorbrin- gen erschöpfen sich in der (rechtlichen) Kritik daran, dass die Vorinstanz ihm auf- grund des festgestellten Sachverhaltes ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'800.-- angerechnet hat, womit er aber hier nicht zu hören ist. Insbesondere ist es eine Rechtsfrage, ob vom Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, dass er sich um eine neue Stelle bemüht und ob im Ver- gleich zum tatsächlichen Einkommen die Erzielung eines um Fr. 1'160.-- höheren hypothetischen Einkommens zugemutet werden darf (vgl. BGE 128 III 7 E. 4c/ bb). Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden. 4.3 Unbegründet ist die abschliessende Rüge (Beschwerde S. 10/11), wo- nach die Vorinstanz in unzulässige antizipierte Beweiswürdigung verfalle, wenn sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer offerierte Beweis des Gutachtens die Sachlage nicht verändern könne. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammen- hang keine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, denn sie hat nicht - was
Kennzeichen antizipierter Beweiswürdigung ist - bestimmte (erst bezeichnete, aber noch nicht erhobene) Beweismittel von vornherein als ungeeignet für die weitere Abklärung des Sachverhaltes bezeichnet. Vielmehr hat sie, wie bereits ausgeführt (Erw. 3.3), ein Gutachten des AWA aus rechtlichen Gründen unerheb- lich bezeichnet und hat im übrigen von der Abnahme von Beweisen generell ab- gesehen. Insoweit stellt sich, wie ebenfalls ausgeführt, allenfalls die Frage einer Verletzung von Art. 8 ZGB. 5. Zusammenfassend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbe- gründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Sie ist insoweit abzuweisen. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens (einschliesslich dieje- nigen seiner unentgeltlichen Rechtsvertretung) dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen, zufolge der ihm weiterhin bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss § 92 ZPO. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bewilligung bzw. Weiterführung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstandslos. 6.2 Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist sodann für seine Bemühungen im vorliegenden Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'150.-- (7,6% MWST inbegriffen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 6.3 Schliesslich ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, dem unentgeltli- chen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, RA _________, für das vorlie- gende Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'615.-- (7,6 MWST inbe- griffen) zu bezahlen. Zufolge offensichtlicher Unerhältlichkeit der Prozessent- schädigung ist diese gestützt § 89 Abs. 2 ZPO dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdegegnerin aus der Gerichtskasse auszubezahlen; der An- spruch auf Prozessentschädigung geht damit auf die Gerichtskasse über (§ 89 Abs. 3 ZPO).
Das Gericht beschliesst: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von RA _____________, bestellt. 2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.341.-- Schreibgebühren, Fr.95.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens (einschliesslich diejenigen seiner un- entgeltlichen Rechtsvertretung) werden dem Beschwerdeführer auferlegt, je- doch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, RA ________, wird für das Kassationsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'150.-- (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, RA _______, für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'615.-- (inkl. MWSt.) zu bezahlen. Zufolge offensichtlicher Unerhältlichkeit wird diese Prozessentschädigung dem un- entgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin aus der Gerichtskas- se bezahlt.