Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050108/U/ys Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Rie- mer, Dieter Zobl, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kas- sationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Christof Tschurr Sitzungsbeschluss vom 12. Juni 2006 in Sachen X., Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt gegen 1.Y. AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin 1 2.Z. AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin 2 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Forderung / Wiederherstellung einer Frist Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2005 (LI030001/Z10)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 23. April 2003 erhoben die Beschwerdegegnerinnen (bzw. bezüglich der Y. AG ihre [gleichnamige] Rechtsvorgängerin; vgl. nachfolgend Ziff. II.) bei der I. Zivilkammer des Obergerichts (als vereinbarter erster Instanz im Sinne von § 43 Abs. 3 GVG) Klage gegen den Beschwerdeführer mit dem Rechtsbegehren, er sei zu verpflichten, ihnen unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts ins- gesamt Fr. 3'455'895.05 zuzüglich 5 % Schadenszins seit 27. Juni 2001 zu bezahlen. Sie begründeten die Klage zusammengefasst damit, zum Zwecke des Aufbaus eines neuen Kompetenzzentrums für Kiefer- und Gesichtschirurgie an ihren Kliniken hätten sie mit dem Beschwerdeführer langfristige Verträge abge- schlossen. Der Beschwerdeführer, ein international anerkannter Spezialarzt für Kiefer- und Gesichtschirurgie mit eigenem Patientenstamm und grossem Akquisi- tionspotential, habe dabei der Leitende Arzt dieses neuen Kompetenzzentrums sein wollen und sollen, unter dessen Führung das Zentrum hätte aufgebaut und betrieben werden sollen. Ungeachtet der abgeschlossenen langfristigen Verträge habe der Beschwerdeführer, der bislang im akademischen Rang eines Privat- dozenten an der Universität Zürich tätig gewesen sei, in der Folge eine Berufung zum Ordinarius angenommen und erklärt, die mit den Klägerinnen abgeschlosse- nen Verträge nicht mehr zu honorieren (OG act. 32 S. 2 Ziff. I.1. mit Verweisung auf OG act. 2 S. 2, S. 5). Der Beschwerdeführer bestreitet die Klagen und bean- tragt deren vollumfängliche Abweisung (OG act. 6). 2. Vorab hatte der Beschwerdeführer eingewendet, die Vorinstanz sei nicht zuständig zur (erstinstanzlichen) Behandlung der Klage. Mit Beschluss vom 12. März 2004 wies die Vorinstanz diese Unzuständigkeitseinrede ab (OG act. 22). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer eine Nichtigkeits- beschwerde ans Kassationsgericht. Mit Beschluss vom 6. September 2004 wies das Kassationsgericht die Beschwerde ab (Kass.-Nr. AA040065; OG act. 32).
Beschwerdegegnerinnen besprechen (OG act. 27). Mit Verfügung vom 23. April 2004 - in deren Rubrum wiederum kein Vertreter der Beschwerdegegnerinnen aufgeführt wurde - nahm die Vorinstanz davon Vormerk, dass die beiden Beschwerdegegnerinnen innert Frist keine Replik eingereicht hätten. Ferner setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist zur Duplik an (OG act. 26). Auch diese Verfügung wurde den Beschwerdegegnerinnen direkt zugestellt (ES angeheftet an OG act. 26). Mit Eingabe vom 28. April (recte:) 2004 ersuchte RA B. namens der Beschwerdegegnerinnen um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik, eventualiter um Wiederherstellung dieser Frist und um deren Er- streckung (OG act. 28). Dazu reichte er eine mit 25.2.2004 datierte und von den Beschwerdegegnerinnen auf ihn und Dr. C. ausgestellte Vollmacht ein (OG act. 29/1). Mit Beschluss vom 30. April 2004 hob die Vorinstanz die Präsidial- verfügung vom 23. April 2004 (OG act. 26) auf und sistierte das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 12. März 2004 erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (OG act. 30). Nach dem diese abweisenden kassationsgerichtlichen Beschluss vom 6. September 2004 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 5. Oktober 2004 Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerinnen vom 28. April 2004 an (OG act. 33). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2004 beantragte der Beschwerde- führer Nichterteilung der Fristerstreckung bzw. Fristwiederherstellung (OG act. 38 S. 2). 4. Mit Beschluss vom 17. Juni 2005 stellte die Vorinstanz den Beschwerde- gegnerinnen die Frist zur Einreichung der (recte): Replik wieder her und er- streckte diese Frist um 20 Tage ab Zustellung des Beschlusses (angefochtener Beschluss KG act. 2). Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien innert dreissig- tägiger Frist (OG act. 45, ES angeheftet, KG act. 1) reichte der Beschwerdeführer dagegen eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit dieser beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und (sinngemäss) die Abweisung des Frist- wiederherstellungsgesuchs der Beschwerdegegnerinnen für die Replik (KG act. 1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine Prozesskaution nach § 75 ZPO von Fr. 25'000.-- auferlegt. Ferner wurde der Beschwerde antragsgemäss (KG act. 1 S. 2) aufschiebende Wirkung verliehen
(KG act. 7). Der Beschwerdeführer leistete die Prozesskaution fristgerecht (KG act. 8/1 und act. 16). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 17). Die Beschwerdegegnerinnen reichten am 20. Septem- ber 2005 eine Beschwerdeantwort ein (KG act. 18). Mit Eingabe vom 21. Sep- tember 2005 erklärte der Beschwerdeführer, er habe eine "Vorabkopie" der Beschwerdeantwort vom 20.9.2005 erhalten. Sie sei nicht fristgerecht eingereicht worden und aus den Akten zu nehmen (KG act. 19). Diese Eingabe des Beschwerdeführers wurde den Beschwerdegegnerinnen zugestellt (KG act. 20). Diese nahmen mit Eingabe vom 6. Februar 2006 Stellung (KG act. 22). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (KG act. 23). Eine Ein- gabe seinerseits dazu erfolgte nicht mehr. Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2006 wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu Mitteilungen aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und einem Internet-Teilauszug betreffend die Beschwerdegegnerin 1 und die W. Holding AG gegeben (KG act. 26). Die Beschwerdegegnerinnen nahmen mit Eingabe vom 10. März 2006 Stellung (KG act. 31), der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2006 (auch zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin- nen vom 10. März 2006; vgl. KG act. 32). II. 1. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerdebegründung einen Internet-Teilauszug betreffend die Y. AG ein, gemäss welchem diese Gesellschaft am 9.7.2004 gelöscht worden ist (KG act. 4/3). Die Y. AG ist im angefochtenen Beschluss als Klägerin 1 aufgeführt (KG act. 2 Rubrum) und als solche Gegnerin der vom Beklagten = Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. auch Beschwerde KG act. 1 S. 1), also Partei, Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren. Wäre sie gelöscht, besässe sie aber keine Parteifähigkeit. Die Parteifähigkeit ist auch im Kassationsverfahren von Amtes wegen zu prüfen (Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 64 - 64c zu §§ 27/28, N 5 zu § 108; Kass.-Nr. 91/152 vom 14.10.1991 Erw. III.1; Kass.-Nr. AA040142 vom
24.12.2004 Erw. II.3.b; Kass.-Nr. AA040197 vom 18.1.2005). Zu diesem Zweck wurden Mitteilungen aus dem SHAB vom 20.6.2003 betreffend die Y. AG (KG act. 25/1) und die W. Holding AG (KG act. 25/2) sowie am 28.2.2006 ein Teil- auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich über die Y. AG (KG act. 25/3) aus dem Internet beigezogen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben (KG act. 26). 2. Aus den erwähnten SHAB-Mitteilungen und dem erwähnten Internet-Teil- auszug ergibt sich, dass die Y. AG gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 4.6.2003 infolge Fusion mit der W. Holding AG aufgelöst worden ist, Aktiven und Passiven der Y. AG durch Universalsukzession auf die W. Holding AG über- gegangen sind und die W. Holding AG in Y.n AG umbenannt worden ist (vgl. auch KG act. 26 S. 2). Die Parteien bestreiten diese Vorgänge als solche nicht (KG act. 31, act. 35). Die Beschwerdegegnerin 1 ist demnach Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin 1 zufolge Fusion (Gesamtnachfolge). Als solche trat sie grundsätzlich ohne weiteres an Stelle der ursprünglichen Klägerin 1 in den Prozess ein (§ 49 Abs. 1 und 2 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 zu § 49; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, § 13 S. 144 f.; Bischofberger Walter, Parteiwechsel im Zivilprozess unter besonderer Berücksichtigung des deutschen und zürcherischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1973, S. 103 Ziff. II Abs. 2; Brenner Monika, Der Parteiwechsel im Zivil- prozess als Folge des Bundesprivatrechts, Diss. St. Gallen 1992, S. 30, 83 f., 92, 112, 141, 144 f., 146 f.). Dieser Parteiwechsel fand bereits vor Erlass des ange- fochtenen Beschlusses vom 17. Juni 2005 statt. Die Beschwerdegegnerin 1 ist demnach die Klägerin 1 des angefochtenen Beschlusses. Als Aktiengesellschaft (KG act. 25/3) ist sie parteifähig. Das genügt für die Feststellung der Parteifähig- keit im Beschwerdeverfahren. Weiterungen sind nicht nötig. Da die Feststellung der Parteifähigkeit der Beschwerdegegnerin 1 ihrer eigenen Position entspricht (KG act. 31) und darüber hinaus nicht auf die Stellungnahme des Beschwerde- führers (KG act. 35) abgestellt wird, kann darauf verzichtet werden, den Beschwerdegegnerinnen ihrerseits vor dem Entscheid über die Nichtigkeits- beschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben.
2005 teilte RA B. der Vorinstanz mit, dass er die beiden Beschwerdegegnerinnen inskünftig alleine vertrete. RA C. habe die Kanzlei NN verlassen und vertrete die Beschwerdegegnerinnen nicht mehr (OG act. 46). In der Folge wurde auch im kassationsgerichtlichen Verfahren RA B. allein als Vertreter der Beschwerdegegnerinnen geführt (vgl. KG Protokoll sowie act. 7, 20, 23, 26, 32). An der Bevollmächtigung von RA B. zur (alleinigen) Vertretung der Beschwerde- gegnerinnen - auch der Beschwerdegegnerin 1, und zwar prozessual für diese handelnd spätestens ab dem 28. April 2004 - bestehen damit keine Zweifel. Die Einholung einer weiteren Vollmachtsurkunde für RA B., worum der Beschwerde- führer ersucht (Beschwerde KG act. 1 S. 3 Ziff. 1.1.2), erübrigt sich damit. Daran ändert auch nichts, dass RA C. gemäss der (alleinigen) Mitteilung von RA B. die Beschwerdegegnerinnen nicht mehr vertritt, da RA B. ohnehin zur alleinigen Ver- tretung bevollmächtigt ist und es somit auch genügt, ihm allein die Gerichtsurkun- den zuzustellen. III. Die Verfügung vom 3. August 2005 mit der Ansetzung einer 30-tägigen Frist zur Beschwerdeantwort unter der Androhung, dass andernfalls auf Grund der Akten entschieden würde (KG act. 7 S. 2 Ziff. 3), wurde den Beschwerdegegne- rinnen am 8. August 2005 und damit während der Gerichtsferien (§ 140 Abs. 1 GVG) zugestellt (KG act. 8/2). Bis am 20. August 2005 stand die Frist deshalb still. Der 21. August 2005 war ein Sonntag. Die Beschwerdegegnerinnen machen geltend, sie seien davon ausgegangen, dass die Frist am Montag, 22. August 2005, zu laufen begonnen habe. Messmer/Imboden (offensichtlich damit gemeint: Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992) zählten den Tag nach den Gerichtsferien (zumal einen Sonntag) nicht mit, wenn die Frist während der Gerichtsferien angesetzt werde. Allerdings scheinen die Beschwerde- gegnerinnen zuzugestehen, dass ihnen dabei ein Irrtum unterlaufen sei (KG act. 22). § 140 Abs. 1 GVG und § 191 GVG (wonach der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung des Entscheides bei der Fristberechnung nicht
mitgezählt wird) dürfen nicht kumulativ angewendet werden. Sinn und Zweck von § 191 GVG, den ersten Tag der Frist voll ausnützen zu können, wird durch die Regelung über die Gerichtsferien voll abgedeckt. Erfolgt die Zustellung während der Gerichtsferien, so zählt der erste Tag nach den Gerichtsferien bei der Frist- berechnung mit (ZR 95 [1996] Nr. 39.a), und zwar auch dann, wenn dieser Tag ein Samstag oder ein Sonntag ist (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcheri- schen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 13 zu § 140, mit Verweisung auf § 192 Satz 2 GVG). Ob es sich bei bundesrechtlichen Fristen anders verhält, ist für diese kantonalrechtliche Frist ohne Bedeutung und nicht zu prüfen (vgl. auch dazu ZR 95 [1996] Nr. 39.a S. 118 Erw. 8). Im vorliegenden Fall begann somit die Frist zur Beschwerdeantwort am 21. August 2005 zu laufen (vgl. ZR 95 [1996] Nr. 39.a S. 118 Erw. 10). Sie betrug 30 Tage und endete damit am 19. September 2005, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht. Die Beschwerdeantwort vom 20. September 2005 ist damit verspätet. Eine Wiederherstellung der Frist beantragten die Beschwerde- gegnerinnen nicht. Auf die Beschwerdeantwort ist deshalb nicht einzutreten. Allerdings ist sie auch nicht aus den Akten zu entfernen, wie der Beschwerde- führer beantragt. Vielmehr ist androhungsgemäss - ohne Beachtung der Beschwerdeantwort - auf Grund der Akten zu entscheiden.
IV. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde den Beschwerdegegnerinnen die Frist zur Replik wiederhergestellt. Dabei handelt es sich um einen prozess- leitenden Entscheid. Ein solcher kann unter den Voraussetzungen von § 282 Abs. 1 ZPO selbständig mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass durch die Fristwieder- herstellung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Überdies werde mit der Beschwerde ein erheblicher unnötiger Verfahrensaufwand verhindert (Beschwerde KG act. 1 S. 5 vor Ziff. 1.4). Mit einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid über ein Frist- wiederherstellungsgesuch kann (möglicherweise) ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand erspart werden. Es liegt ein Anwendungsfall von § 282 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO vor (von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Straf- sachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 6 Ziff. 3; vgl. auch Hauser/Schweri, a.a.O., N 105 zu § 199; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6a zu § 282; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 49 Ziff. 3). Das Kassationsgericht tritt in konstanter Recht- sprechung auf Nichtigkeitsbeschwerden gegen prozessleitende Entscheide be- treffend Fristwiederherstellung gestützt auf § 282 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO ein (Kass.-Nr. 415/87 vom 3.10.1988 Erw. 2; Kass.-Nr. 97/310 Z vom 19.10.1997 Erw. II.1; Kass.-Nr. 99/295 vom 2.10.2000 Erw. II.1.3; Kass.-Nr. 2002/344 Z vom 1.4.2003 Erw. II.1). Auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach einzutreten. Dabei kann offen gelassen werden, ob dem Beschwerdeführer (auch) ein schwer wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von § 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO drohte, da die Beschwerde bereits aufgrund von Ziff. 2 dieser Bestimmung zulässig ist.
Verschulden angelastet werden, wenn er es bei der Meldung des neuen Ver- tretungsverhältnisses bewenden lassen und die Vollmachtsurkunde nicht nach- gereicht habe. Ebensowenig treffe die neu bevollmächtigten RAe B. und C. ein grobes Verschulden. RA B. habe mit der Vorlage der Vollmacht zuwarten dürfen, bis er von sich aus dem Gericht etwas mitzuteilen gehabt hätte (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 8 f.). Die Beschwerdegegnerinnen hätten die Prozess- führung gegen den Beschwerdeführer in guten Treuen von allem Anfang an in anwaltschaftliche Hände gelegt und sich darauf verlassen dürfen, dass sie sich um die prozessualen Belange nicht weiter zu kümmern hatten. Es stellten sich die Fragen, ob den Beschwerdegegnerinnen als grobe Nachlässigkeit anzukreiden sei, dass sie der Erwägung in dem ihnen persönlich zugestellten Beschluss vom 12. März 2004, wonach die von RA A. in Aussicht gestellte neue Vollmacht seines angeblichen Nachfolgers RA B. bis dato noch nicht im Recht liege, und der Tat- sache, dass im Rubrum dieses Beschlusses kein Vertretungsverhältnis ersichtlich gewesen sei, nicht die notwendige Beachtung geschenkt hätten. Beide Fragen seien zu verneinen. Der juristische Laie, der einen Vertreter bestelle, sei er- fahrungsgemäss leicht geneigt, sich als von jedem selbständigen Handeln ent- lastet zu betrachten. Deshalb liege ein grobes Verschulden nicht vor. Die Beschwerdegegnerinnen hätten am 22. April 2004 "vom Fristversäumnis" er- fahren. Das Wiederherstellungsgesuch sei am 28. April 2004 und damit rechtzei- tig gestellt worden. Damit seien alle Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist zur Replik erfüllt (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 10). Zusammengefasst hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegnerin- nen (durch RA A.) rechtsgenügend mitgeteilt hätten, dass sie nach dem Mandats- ende von RA A. durch RA B. vertreten würden. Statt aber in der Folge zu prüfen, ob deshalb die Frist zur Einreichung der Replik, welche nur den Beschwerdegeg- nerinnen direkt, nicht aber ihrem benannten Vertreter RA B. mitgeteilt worden war, zum Zeitpunkt des Fristerstreckungsgesuchs durch RA B. überhaupt schon abgelaufen war, prüfte die Vorinstanz die Fragen des Verschuldens der Beschwerdegegnerinnen selber und ihrer Vertreter, erwog, dass kein grobes Ver- schulden vorliege, und stellte die Frist zur Erstattung der Replik wieder her (obwohl noch gar nicht entschieden war, ob bzw. dass diese versäumt war).
habe die Vorinstanz zu Unrecht als irrelevant beurteilt (Beschwerde KG act. 1 S. 34). 6. Tatsächlich finden sich im angefochtenen Beschluss keine Erwägungen zur vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz vorgebrachten Behauptung (OG act. 38 S. 4 zu B4), die Beschwerdegegnerinnen hätten gar kein Hindernis geltend gemacht, aufgrund dessen sie von der Fristwahrung abgehalten worden wären. a) Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich aller- dings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). b) Aus dem angefochtenen Beschluss ist nicht ersichtlich, dass die Vor- instanz das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend (fehlendem) Hindernis tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Im angefochtenen Beschluss wird zwar das Verschulden von RA A., RA B., RA C. und der Beschwerdegegnerinnen selber geprüft. Es ergibt sich aber daraus nicht, ob überhaupt die Beschwerdegegnerinnen mit der Replik säumig waren, bejahendenfalls was der eigentliche Grund für die Säumnis war und wer dafür verantwortlich war (RAe A., B. und/oder C. oder die Beschwerde- gegnerinnen [was sich darauf auswirken müsste, wessen Verschulden überhaupt zu prüfen ist; vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 29 zu § 199] oder die Vorinstanz selber). Wären die Vorbringen des Beschwerdeführers ernsthaft geprüft worden,
wären diese Fragen im angefochtenen Beschluss beantwortet. Indem die Vor- instanz dies nicht tat, verletzte sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers und damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO. Der angefochtene Beschluss ist schon aus diesem Grund aufzuheben. 7. Der Beschwerdeführer hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, die Beschwerdegegnerinnen hätten bewusst aus prozessfremden Gründen den Prozess vorübergehend ohne anwaltschaftliche Vertretung geführt, wobei sich RA B. durch die Beschwerdegegnerinnen regelmässig informieren lassen habe (OG act. 38 S. 17 - 19, angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 9). a) Die Vorinstanz erwog, diese Ausführungen des Beschwerdeführers ver- fehlten ihr Ziel. Zwar wäre wünschbar gewesen, dass RA B. seine Vollmacht von sich aus und unverzüglich dem Gericht eingereicht hätte. Indem er dies nicht gemacht habe, habe er aber keine gesetzliche Pflicht, sondern lediglich "eine ihn verpflichtende Obliegenheit" verletzt. Es brauche nicht weiter geprüft zu werden, aus welchem Grunde er die Vollmacht nicht von sich aus unverzüglich eingereicht habe. Es sei bereits erwogen worden, dass es ihm jedenfalls nicht als grobes Verschulden angekreidet werden könne, wenn er überlegt habe, er werde die Vollmachtsurkunde mit der nächsten Eingabe an das Gericht vorlegen (ange- fochtener Beschluss KG act. 2 S. 9 vor lit. d). b) Damit bezeichnet die Vorinstanz die zitierten Ausführungen des Beschwerdeführers als irrelevant. Zu Recht beanstandet dieser das als unrichtig (Beschwerde KG act. 1 S. 33). Träfen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu, wären die Beschwerdegegnerinnen nach der Anzeige des Mandatsendes durch RA A. absichtlich und bewusst der Vorinstanz gegenüber ohne Vertreter aufgetreten, hätten sich aber intern weiter durch die Anwälte beraten lassen und diese regelmässig (offensichtlich gemeint: über das, was sich im Verfahren er- eignete) informiert. Daran gehen die vorinstanzlichen Erwägungen zur (Nicht-) Einreichung der Vollmacht durch RA B. - wegen derer die Ausführungen des Beschwerdeführers irrelevant sein sollen - völlig vorbei. Träfen die zitierten Behauptungen des Beschwerdeführers zu, hätte die Vorinstanz zu Recht die Fristansetzung zur Einreichung der Replik direkt den Beschwerdegegnerinnen
zugestellt - diese hätten das ja gerade so beabsichtigt, zumindest aber bewusst in Kauf genommen -, hätte die Frist mit dieser Zustellung an die Beschwerde- gegnerinnen zu laufen begonnen und wäre unbenutzt abgelaufen, woran die Beschwerdegegnerinnen bzw. ihre sie weiterhin intern beratenden Anwälte zweifellos mindestens ein grobes Verschulden träfe und ein Wiederherstellungs- gesuch unter diesen Umständen geradezu rechtsmissbräuchlich wäre. Indem die Vorinstanz diese Ausführungen des Beschwerdeführers trotzdem als irrelevant bezeichnete, verletzte sie § 199 GVG und auch damit einen wesentlichen Ver- fahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO. Der angefochtene Beschluss ist auch aus diesem Grund aufzuheben. 8. Da der angefochtene Beschluss bereits aus den vorstehenden Gründen (Ziff. 6 und 7) aufzuheben ist und die Vorinstanz vorab über das Frist- erstreckungsgesuch der Beschwerdegegnerinnen zu entscheiden haben wird (vgl. nachfolgend Ziff. 9), brauchen die weiteren geltend gemachten Nichtigkeits- gründe nicht mehr geprüft zu werden. 9. Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochte- nen Entscheides die Feststellungen, dass die den Beschwerdegegnerinnen mit Verfügung vom 23.3.2004 angesetzte Frist zur Einreichung einer Replikschrift verpasst sei und nicht wiederhergestellt werden könne. Damit beantragt er einen Entscheid des Kassationsgerichtes in der Sache selbst. Voraussetzung dazu wäre indes, dass die Sache spruchreif ist (§ 291 ZPO). Das ist sie aber nicht: Wie der Beschwerdeführer schon mit seinen Anträgen richtig erkannte, ist vorab darüber zu entscheiden, ob die Frist zur Einreichung einer Replikschrift überhaupt verpasst ist (Beschwerde KG act. 1 S. 2), bzw. wird die Vorinstanz vorab über das von den Beschwerdegegnerinnen mit Eingabe vom 28. April (recte:) 2004 mit Ziff. 1 des Begehrens gestellte Fristerstreckungsgesuch (OG act. 28 S. 2) zu ent- scheiden haben. Da sie das bislang nicht getan hat, hat nicht die Kassations- instanz direkt und erstmalig darüber zu befinden. Vielmehr ist die Sache dazu an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies gilt umso mehr, als vorab zu prüfen sein wird, ob die Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 22. Oktober 2004 mit den dazu eingereichten Beilagen (OG act. 38 und 39 bzw. 40/1 - 7) den
Beschwerdegegnerinnen zur Stellungnahme zuzustellen ist (oder ob ggfs. die [von der Vorinstanz nicht erwähnte] ohne entsprechende Fristansetzung ein- gereichte Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen vom 10. November 2004 [OG act. 44] als solche zulässig war und genügt und ob diese wiederum dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zuzustellen ist). V. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde. Die Beschwerdeantwort ist zufolge verspäteter Einreichung nicht zu beachten (vorstehend Ziff. III). Die Beschwerdegegnerinnen sind damit im Beschwerde- verfahren auch nicht als unterliegende Parteien zu betrachten. Deshalb können auch ihnen die Kosten nicht auferlegt werden, und sie haben dem Beschwerde- führer auch keine Prozessentschädigung zu bezahlen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind vielmehr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen und sind für das Beschwerdeverfahren keine Prozess- entschädigungen zuzusprechen (vgl. z.B. Kass.-Nr. AA050068 vom 19. Mai 2006 Erw. III).
Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2005 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten des Kassations- verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die I. Zivilkammer des Oberge- richts, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: