Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050094/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Rie- mer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie die Se- kretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 9. Mai 2006 in Sachen X., Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ gegen Y., Kläger, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ betreffend Anfechtung / Herausgabe Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2005 (LB030080/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte kann vorab auf die ausführ- lichen Erwägungen im angefochtenen Urteil der II. Zivilkammer vom 27. Mai 2005 (KG act. 2 S. 3 - 24) verwiesen werden. Stark vereinfacht handelt es sich um fol- genden Sachverhalt: Y. (Kläger, Appellat und Beschwerdegegner; nachfolgend als Beschwerde- gegner bezeichnet) war Eigentümer der Liegenschaft ___weg 2 in A.. Im Zusam- menhang mit der Finanzierung und Ausführung von Renovations- und Umbauar- beiten an der erwähnten Liegenschaft kam er in Kontakt mit X. (Beklagter, Appel- lant und Beschwerdeführer; nachfolgend als Beschwerdeführer bezeichnet). In der Folge wurde das (Um-)Bauvorhaben realisiert, wobei auch verschiedene fi- nanzielle Transaktionen vorgenommen wurden. Am 6. Oktober 1999 unterzeich- neten die Parteien ein als "Vereinbarung und Darlehensvertrag" betiteltes Schrift- stück, in dem sich der Beschwerdegegner u.a. zur Übergabe von drei auf seiner Liegenschaft lastenden Schuldbriefen im Gesamtbetrag von Fr. 650'000.-- an den Beschwerdeführer verpflichtete. Der Beschwerdegegner verlangte im vorliegend zu beurteilenden Verfahren die Rückgabe der Schuldbriefe unter Berufung auf die Ungültigkeit der Vereinbarung vom 6. Oktober 1999. Die Liegenschaft steht mitt- lerweile nicht mehr im Eigentum des Beschwerdegegners. 2. Mit Eingabe vom 11. November 2000 liess der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht ____, Einzelrichter im summarischen Verfahren, das Begehren stellen, der Beschwerdeführer habe Auskunft zu geben über den Aufbewahrungs- ort der drei auf der Liegenschaft ____weg 2 in A. lastenden Inhaberschuldbriefe und diese Schuldbriefe seien zu beschlagnahmen und zu verwahren (BG act. 45/1). Dieses Verfahren wurde letztlich mit Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 4. Dezember 2001 abgeschlossen, wobei die amtliche Verwah- rung der Schuldbriefe angeordnet und dem Beschwerdegegner Frist zur Klage auf Herausgabe der Schuldbriefe angesetzt wurde (BG act. 10 S. 28 f.).
Am 8. Januar 2002 ging die Klage des Beschwerdegegners beim Bezirksge- richt ____ (Erstinstanz) ein mit dem Rechtsbegehren, es sei die Unverbindlichkeit einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 6. Oktober 1999 fest- zustellen, der Beschwerdeführer sei zur Herausgabe der Schuldbriefe zu ver- pflichten und die Bezirksgerichtskasse ____ sei entsprechend anzuweisen, die verwahrten Schuldbriefe dem Beschwerdegegner zuzustellen (BG act. 1 S. 2). Mit Urteil vom 2. September 2003 trat die Erstinstanz auf das Feststellungsbegehren nicht ein, hiess aber die Klage insoweit gut, als sie die Kasse des Bezirksgerichts ____ anwies, die Schuldbriefe dem Beschwerdegegner zuzustellen (BG Prot. S. 8 ff. bzw. OG act. 50). Auf Berufung des Beschwerdeführers hin (OG act. 51) bestätigte die II. Zivilkammer des Obergerichts (Vorinstanz) mit Urteil vom 27. Mai 2005 den er- stinstanzlichen Entscheid (OG act. 87 bzw. KG act. 2). 3. Gegen das obergerichtliche Urteil erhob der Beschwerdeführer grund- sätzlich rechtzeitig (OG act. 88/1; § 287 ZPO) - allerdings ohne Unterzeichnung der Beschwerdeschrift - kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt (KG act. 1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2005 wurde dem Beschwerdeführer Frist sowohl zur Einreichung der unterzeichneten Original-Beschwerdeschrift als auch zur Leistung einer Kaution in der Höhe von Fr. 25'000.-- eingeräumt. Zudem wurde der Beschwerde antragsgemäss (KG act. 1 S. 2) die aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). Die unterzeichnete Beschwerdeschrift ging am 12. Juli 2005 ein (KG act. 10). Mit Verfügung vom 28. Juli 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitge- teilt, dass die von ihm eingereichte Bankgarantie (vgl. KG act. 12) zurückgewie- sen werde und er wurde aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist die Prozess- kaution zu leisten. Dem Beschwerdegegner wurde die Frist zur Beantwortung der Beschwerde einstweilen abgenommen (KG act. 14). In der Folge wurde die Kau- tion fristgemäss überwiesen (KG act. 16).
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9). Der Be- schwerdegegner beantragt mit seiner innert der neu angesetzten (KG act. 17) Frist eingegangenen Beschwerdeantwort (KG act. 19 S. 2), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Gleichzeitig stellte der Be- schwerdegegner ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG act. 19 S. 2). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 wurde der Beschwerde- gegner aufgefordert, im Hinblick auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege weitere Belege einzureichen oder darzutun, weshalb eine Einreichung nicht mög- lich sein soll (KG act. 21). Der Beschwerdegegner kam dieser Aufforderung innert (erstreckter) Frist (KG act. 23) nach (KG act. 25 und 26/1-3). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (KG act. 29). II. 1. a) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaup- teten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Akten- stellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzuge- ben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vor-instanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptun- gen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer,
Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.). Die Nichtigkeitsgründe sind ihrer tatsächlichen Grundlage nach anzugeben. Die Subsumtion unter den zutreffenden Nichtigkeitsgrund von § 281 ZPO ist Auf- gabe des Gerichts; die Anrufung eines unrichtigen Nichtigkeitsgrundes schadet dem Nichtigkeitskläger daher nicht. Ebenso wenig schadet ihm, wenn er sich in der Begründung seiner Beschwerde nicht auf die zutreffende gesetzliche Bestim- mung berufen hat (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO) b) Hinzuweisen ist sodann darauf, dass gemäss § 285 Abs. 1 und 2 ZPO die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses den geltend gemachten Mangel mit freier Kognition überprüfen kann. Dies gilt in Zivilfällen - wie vorliegend - für die Berufung gemäss Art. 43 ff OG. Das Bundesgericht über- prüft auf eidgenössische Berufung (Art. 43 ff. OG) hin eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (vgl. Art. 43 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Ziff. 72 ff.; Spüh- ler/Vock, a.a.O., S. 123 ff.). Als Bundesrecht gilt (im Rahmen der Berufung) jeder Rechtssatz, der sich ausdrücklich oder sinngemäss aus eidgenössischen Erlas- sen ergibt (Art. 43 Abs. 2 OG), unabhängig davon, ob diese der Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsstufe angehören (Messmer/Imboden, a.a.O., Ziff. 73). Ist in berufungsfähigen Fällen die Rüge der Verletzung materiellen Bun- desrechts somit vor Bundesgericht zu erheben, so kann auf diese im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (RB 1980 Nr. 29; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 und 15 zu § 285 ZPO). Demzufolge ist in die- sen Fällen im kantonalen Beschwerdeverfahren auch die Rüge der Verletzung klaren materiellen Bundesrechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO nicht zulässig. Nach Art. 55 Abs. 1 lit. d OG kann im eidgenössischen Berufungsverfahren im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung von Bundesrecht auch vor- gebracht werden, die Feststellung einer nach dem Bundesrecht zu beurteilenden
Tatsache durch die kantonale Instanz beruhe auf einem offensichtlichen Verse- hen (vgl. Messmer/Imboden, a.a.O., Ziff. 100; Münch, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. A., Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz 4.59 und 4.65 f.; s.a. Art. 63 Abs. 2 OG). Inhaltlich entspricht die Versehensrüge nach Art. 55 Abs. 1 lit. d und Art. 63 Abs. 2 OG, welche sich auch auf Parteivorbringen be- ziehen kann, der Rüge der Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. Eine solche liegt dann vor, wenn ein Bestandteil der Akten gar nicht oder nicht in seiner wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist und sich die an- gefochtene Feststellung deshalb als "blanker Irrtum" erweist (ZR 55 Nr. 115; 81 Nr. 88, Erw. 6; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67/68; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 44 zu § 281 ZPO). Demzufolge kann das Kas- sationsgericht in berufungsfähigen Fällen grundsätzlich nicht auf den Aktenwidrig- keitseinwand eintreten; ein diesbezüglicher Mangel ist vor Bundesgericht zu rü- gen (ZR 81 Nr. 88, Erw. 6; 55 Nr. 115; von Rechenberg, a.a.O., S. 42; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 285 ZPO, N 44 a.E. zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 68). 2. Die Vorinstanz bestätigte mit dem angefochtenen Berufungsentscheid die erstinstanzliche Auffassung, wonach die Voraussetzungen der Übervorteilung in Bezug auf den Vertrag der Parteien vom 6. Oktober 1999 erfüllt seien. Die Folge davon sei die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts, das die Grundlage für die Über- tragung der drei Schuldbriefe an den Beschwerdeführer bilde. Die Übergabe der Schuldbriefe habe zumindest teilweise der Tilgung oder Sicherstellung von An- sprüchen gedient, die Gegenstand des festgestellten Leistungsmissverhältnisses seien, womit eine Rettung der Gültigkeit der Pfandbestellung bei Annahme einer blossen Teilunwirksamkeit von vornherein ausgeschlossen sei. Dem Beschwer- deführer werde somit nichts anderes übrig bleiben, als seine behauptete noch of- fene Forderung gestützt auf deren ursprüngliche Grundlage durchzusetzen und die Schuldbriefe seien dem Beschwerdegegner herauszugeben (KG act. 2 S. 25 ff.; OG act. 50 S. 15 f.). 3. a) Der Beschwerdeführer wendet ein, das Obergericht habe bezüglich des General-Unternehmervertrages vom 15. April 1998 eine willkürliche tatsächliche
Annahme getroffen. In jenem Vertrag habe sich der Beschwerdegegner ver- pflichtet, den Generalunternehmerwerkpreis mit Inhaberschuldbriefen im Gegen- wert von Fr. 450'000.-- sicherzustellen. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelas- sen, dass die vorausgehenden vertraglichen Abreden bei der einseitigen Unver- bindlichkeit der Vergleichsvereinbarung vom 6. Oktober 1999 wieder rechtswirk- sam würden. Die Rechtswirksamkeit der früheren Abreden habe zur Folge, dass der Beschwerdegegner die anerkannte Forderung des Beschwerdeführers für Fr. 450'000.-- mit einem Inhaberschuldbrief besichern müsse. Die Nichtberück- sichtigung von Ziff. 2.1.4 des im Recht liegenden General-Unternehmervertrages sei willkürlich und aktenwidrig. Der Beschwerdegegner habe den General- Unternehmervertrag nicht angefochten. Daher hätte das Obergericht dem akten- gemässen und ausgewiesenen Besicherungsanspruch gegenüber dem Be- schwerdegegner im Betrag von Fr. 450'000.-- zum Durchbruch verhelfen müssen (KG act. 1 S. 3 f. Ziff. 1.1 - 1.5). Unter Ziffer 2 der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdegegners nicht beachtet. Der angefochtene Entscheid habe angesichts der Zahlungsunfä- higkeit zur Folge, dass der Beschwerdeführer die von ihm erbrachten Leistungen bzw. deren Gegenwert ohnehin nicht zurück erhalten werde (KG act. 1 S. 4 f.). b) Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, einen im kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfenden Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. Aus der Beschwerde ist nicht ersichtlich, dass und wo die Vorinstanz in Bezug auf den General-Unternehmervertrag oder die Zahlungsunfähigkeit des Beschwerde- gegners tatsächliche Annahmen getroffen hätte. Der Beschwerdeführer macht denn auch der Sache nach geltend, die Vorinstanz habe relevante Umstände, welche der Herausgabe der Schuldbriefe entgegen stünden, nicht berücksichtigt. Ob diese Kritik zutrifft, beurteilt sich ebenso nach Bundesrecht wie die Frage, ob der vom kantonalen Sachgericht ermittelte Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist, mithin im angefochtenen Urteil Feststellungen zu Fragen fehlen, die im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts abgeklärt werden müssen. Das für diese Frage zuständige Bundesgericht weist diesfalls die Streitsache zur Abklärung der
fehlenden Tatbestandselemente an die Vorinstanz zurück (Art. 64 Abs. 1 OG; Münch, in: Geiser/Münch, a.a.O., Rz 4.67). Auf die Rügen des Beschwerdefüh- rers ist demzufolge im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. 4. a) Der Beschwerdeführer lässt weiter vorbringen, er habe als Beilage 1 zur Replik vom 10. März 1003 (recte: 2003) eine vollständige SIA Norm 118 ent- sprechende Baukostenabrechnung eingereicht, die mit nachhaltigen Belegen nachweise, dass der Betrag von Fr. 733'070.20 für den Totalumbau der Liegen- schaft aufgewendet worden sei. Der Beschwerdegegner habe die Baukosten am 6. Mai 1999 anerkannt. Das Obergericht habe nicht berücksichtigt, dass der Be- schwerdeführer die Baukosten vollumfänglich belegt und der Beschwerdegegner im Gerichtsverfahren keinerlei Beweise beigebracht habe, dass die ausgewiese- nen Baukosten nicht zutreffen würden (KG act. 1 S. 5 Ziff. 3). b) Die Erstinstanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz verwies (KG act. 2 S. 26), erwähnte einen von den Parteien am 14. April 1998 geschlossenen Ver- trag sowie den Generalunternehmer-Werkvertrag und hielt überdies fest, es liege eine vom Beschwerdegegner unterzeichnete "Schuldanerkennung & un- wi [ e ] derrufliche Auftragserteilung" vom 6. Mai 1999 über Baukosten im Betrag von CHF 733'070.20 und bis dato angefallene Aufwendungen und persönliche Zahlungen für den Beschwerdegegner von ungefähr CHF 98'000 im Recht, deren Gültigkeit vom Beschwerdegegner heute jedoch bestritten sei (OG act. 50 S. 7). Im Rahmen des im Vertrag vom 6. Oktober 1999 enthaltenen Vergleiches habe der Beschwerdegegner die Höhe verschiedener Forderungen anerkannt, deren Grundlage sich aus den erwähnten Vertragsverhältnissen ergebe. Ob in diesen Fällen ein Leistungsmissverhältnis vorliege, so die Erstinstanz (OG act. 50 S. 8), hänge zumindest teilweise davon ab, ob dem Beschwerdegegner in einem Be- weisverfahren der Nachweis seiner Behauptung gelinge. Die Durchführung eines Beweisverfahrens setze das Vorhandensein rechtsgenüglicher Behauptungen voraus. Wie es sich damit verhalte, könne jedoch offen bleiben, wenn ein Lei- stungsmissverhältnis aus anderen Gründen ohnehin zu bejahen sei, was, wie nachstehend gezeigt werde, der Fall sei.
c) Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die Vorinstanz die Höhe der Baukosten bzw. deren Anerkennung ausdrücklich offen liess. Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage eine im kantonalen Be- schwerdeverfahren zu prüfende und genügend substanziierte Rüge geltend ma- chen will. 5. a) Unter Ziffer 4 der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer schliesslich die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes durch fehlende Be- weisabnahme (KG act. 1 S. 5 f.). b) Vorab ist zu klären, welche im Zusammenhang mit der Durchführung bzw. Verweigerung eines Beweisverfahrens vorgebrachten Rügen im eidgenössischen Berufungsverfahren zu erheben sind, weshalb im kantonalen Beschwerdeverfah- ren im Hinblick auf § 285 ZPO nicht darauf eingetreten werden kann. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB kann im eidgenössischen Berufungsverfah- ren beanstandet werden. Darunter fällt in erster Linie die Rüge der falschen Ver- teilung der Beweislast. Art. 8 ZGB gibt aber nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung der beweispflichtigen Partei in allen Zivilstreitigkeiten auch einen bun- desrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen Beweis zu führen, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kanto- nalen Rechts entspricht. Diese allgemeine Beweisvorschrift ist insbesondere dann verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Art. 8 ZGB ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überdies verletzt, wenn der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet. Entsprechende Rügen sind deshalb vor Bundesge- richt vorzubringen; im kantonalen Beschwerdeverfahren kann darauf nicht einge- treten werden. Wo der kantonale Richter hingegen in Würdigung von Beweisen zur Über- zeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die
Beweislastverteilung gegenstandslos. Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Diese Bestim- mung schreibt dem Richter nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzu- klären und wie das Ergebnis zu würdigen ist; sie schliesst selbst vorweggenom- mene Beweiswürdigung und Indizienbeweise nicht aus. Eine beschränkte Be- weisabnahme verletzt Art. 8 ZGB daher nicht, wenn der Richter schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist, gegenteilige Be- hauptungen also für unbewiesen hält. Eine andere Frage ist, ob eine solche Be- schränkung allenfalls gegen Art. 9 BV (oder gegen Beweisvorschriften des kanto- nalen Prozessrechts) verstösst. Solche Verstösse sind vor Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen; entsprechende Rügen sind deshalb im kantonalen Beschwerdeverfahren zulässig (vgl. zum Ganzen ZR 95 Nr. 73; Lie- ber, Die neuere kassationsgerichtliche Rechtsprechung zum Beweisrecht im Zivil- verfahren, in FS 125 Jahre Kassationsgericht, Zürich 2000, S. 221 ff.). c) Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe wesentliche Vor- bringen seinerseits und ins Recht gelegte Akten wie den General- Unternehmervertrag und die vollständige Baukostenabrechnung vollständig au- sser Acht gelassen. Die Behauptung des Beschwerdegegners, der Beschwerde- führer habe für Fr. 270'000.-- und teilweise höhere Beträge keine Leistungen er- bracht, seien vom Beschwerdeführer bis auf knapp ca. Fr. 30'000.-- vollständig widerlegt worden. Beweise über diese erheblichen strittigen Tatsachen seien kei- ne abgenommen worden (KG act. 1 S. 5 f.) Nach dem vorstehend Gesagten er- gibt sich, dass der Beschwerdeführer auch mit dieser Kritik keinen im kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfenden Einwand erhebt. Auf die Rüge ist ebenfalls nicht einzutreten. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen im kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfenden Nichtigkeitsgrund geltend macht. Der Vollständigkeit halber bleibt zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde den vorstehend wiedergegebenen Anforderungen an die Begründung einer Nich- tigkeitsbeschwerde im kantonalen Beschwerdeverfahren (Ziff. II.1.a) auch nicht zu
genügen vermöchte. Die Beschwerde setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen nicht auseinander und es fehlen jegliche Aktenhinweise. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. III. 1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädi- gungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 ZPO). 2. a) Der Beschwerdegegner beantragt - wie bereits vorstehend erwähnt - es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (KG act. 19 S. 2). Nachdem er im Kassationsverfah- ren obsiegt und ihm keine Kosten aufzuerlegen sind, ist sein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. Hingegen wird der Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters als Folge des Obsiegens nicht gegenstandslos, da in diesem Fall die Prozessentschädigung direkt dem Rechtsvertreter der unentgeltlich ver- tretenen Partei im Umfang seiner Bemühungen zugesprochen wird (§ 89 Abs. 1 ZPO, vgl. auch § 89 Abs. 2 ZPO; Kass.-Nr. 98/015, Entscheid vom 28.6.1998 i.S. F., Erw. IV.2.b; Kass.Nr. 96/232 Entscheid vom 7.10.1996 i.S. W., Erw. III.2.a.; vgl. auch BGE 122 I 325f.). b) Auf besonderes Gesuch wird, auch ohne Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, unter den Voraussetzungen von § 84 ZPO ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, falls die Partei für die gehörige Führung des Prozesses eines solchen bedarf (§ 87 ZPO). Der Beschwerdegegner lässt mit der Be- schwerdeantwort die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde beantragen. Ange- sichts des Verfahrensausgangs kann dieser Standpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden. Die Mittellosigkeit des Beschwerdegegners ist aufgrund seiner Ausführungen (KG act. 19 S. 8 ff., act. 25) sowie der eingereichten Unterlagen (KG act. 20/1-3, act. 26/1-3, act. 28) rechtsgenügend dargetan. Zudem handelt es sich in der Sache um einen recht komplizierten Verfahrensgegenstand und es
stellten sich nicht einfach zu beantwortende Fragen. Hinzu kommen die Beson- derheiten des Beschwerdeverfahrens (vgl. Ziff. II.1 vorstehend), welche sich auch auf die Stellung eines Beschwerdegegners auswirken können. Angesichts dieser Ausgangslage und im Hinblick auf den Aspekt der Waffengleichheit sind die Vor- aussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für den Beschwerdegegner erfüllt. Dem Beschwerdegegner ist demzufolge die unentgelt- liche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und der Beschwerdeführer ist zu ver- pflichten, die Prozessentschädigung dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be- schwerdegegners, Rechtanwalt Dr. iur. ____, zu entrichten. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. ____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.7'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.412.-- Schreibgebühren, Fr.329.-- Zustellgebühren und Porti. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.