Legal aid denied for failure to disclose financial situation

AA050080Kassationsgericht21.04.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Court of Cassation dismissed A. B.’s cantonal nullity complaint against the Zurich High Court’s refusal to grant him legal aid in the pending appeal proceedings. It held that an applicant must fully and verifiably disclose financial circumstances and answer all questions. The appellant had failed to name supporting relatives and had given only vague information about his business activities, so the lower court could find a breach of the duty to cooperate without arbitrariness. The court also rejected the challenge as largely appellatory. It upheld the requirement to post a CHF 50,000 security deposit and imposed the cassation costs and party compensation on the appellant.

Omnilex-Regeste

§§ 84, 85 ZPO; duty to cooperate in applications for legal aid: an applicant must fully and transparently disclose his financial circumstances and answer the authority’s questions; failure to cooperate may justify dismissal of the request. Appellate review in nullity proceedings is confined to the alleged grounds of nullity and the record before the lower court; new factual assertions and merely appellatory criticism are inadmissible. A finding of arbitrariness is excluded where the lower court relies on current and continuing economic circumstances and on the hearing transcript, and where the applicant omits essential information needed to verify third-party support and business activity (consid. II.2-4).

Gesamter Gesetzestext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050080/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Rie- mer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 21. April 2006 in Sachen A. B., geboren ..., von ..., Beruf ..., whft. in ..., Zustelladresse: c/o RA C.D., Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C. D. gegen E. Corp., in ..., Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. F. G. betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2005 (LB040077/Z03)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Juni 2004 wurde A. B. verpflichtet, der E. Corporation einen birnenförmigen Diamanten herauszugeben. Mit Beschluss vom 20. September 2004 wurde A. B. als Beklagter, nachdem er die Berufung erklärt hatte, in Anwendung von § 73 Ziff. 4 ZPO zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von CHF 50'000.-- verpflichtet. Er stellte darauf ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Das Obergericht nahm die Frist zur Leistung der Prozesskaution einstweilen ab und führte am 3. Dezember 2004 eine Befragung, unter anderem zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten, durch. 2. Das Obergericht, I. Zivilkammer, wies mit Beschluss vom 18. Mai 2005 das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass derjeni- ge, der die unentgeltliche Prozessführung beantragt, seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse umfassend offen zu legen und insbesondere die an ihn gestellten Fra- gen zu beantworten habe. Mit dem blossen Hinweis auf seine Schulden in Millio- nenhöhe, seine Lohnpfändungen und die Verlustscheine könne eine vorbehaltlo- se und detaillierte Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht umgangen werden. Die Vorinstanz spricht in diesem Zusammenhang immer von den Pflich- ten des Klägers, meint aber offensichtlich diejenigen des Beklagten. Diesem wur- de von der Vorinstanz aufgegeben, die Steuererklärungen 2001 bis 2003, je samt Wertschriftenverzeichnis und Beiblättern vorzulegen. Die Vorinstanz führte dann aus, es gebe weder Steuererklärungen noch Buch- haltungen. Deshalb erübrige sich auch ein Beizug der in der Strafuntersuchung gegen den Beklagten beschlagnahmten Akten. Das Obergericht folgerte aufgrund der Aussagen des Beklagten über den Schmuckhandel müsse man davon aus- gehen, dass diese Geschäfte nicht einfach ertragsneutral waren. Das Obergericht

folgerte aus den Aussagen des Beklagten, es treffe nicht zu, dass keine weiteren privaten Quellen vorhanden seien. Auch die Angaben des Beklagten bezüglich der Preziosen im Parallelverfahren "H." seien wenig glaubwürdig. Insgesamt kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beklagte sei durchs Band bestrebt, Fragen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auszuweichen. Überdies trage er nichts da- zu bei, klare Verhältnisse zu schaffen. Damit sei er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen (KG act. 2, S. 3-6). 3. Hiergegen gelangte der Beklagte mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht des Kantons Zürich (KG act. 1/3. Juni 2005). Diese Einga- be ergänzte er am 22. Juni 2005 (KG act. 12). Ob diese ergänzte Beschwerde- schrift noch rechtzeitig erfolgte, kann offen gelassen werden, sind doch darin kei- ne wesentlichen neuen Vorbringen enthalten. Der Beschwerdeführer beantragt: "1. Es sei der angefochtene Beschluss vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von § 84 ZPO zu bewilli- gen. 3. Eventuell es sei die Sache zu neuer Entscheidung über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es sei der vorliegenden Beschwerde im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." Der Präsident des Kassationsgerichtes gewährte der Beschwerde mit Verfügung vom 6. Juni 2005 aufschiebende Wirkung (KG act. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragt vollumfängliche Abweisung der Nichtigkeits- beschwerde (KG act. 19). Diese Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdefüh- rer mit Verfügung vom 27. Februar 2006 zugestellt (KG act. 21).

II. 1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der §§ 84 und 85 ZPO gel- tend. Ferner rügt er, das Obergericht habe seinen Entscheid im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO auf aktenwidrige und willkürliche tatsächliche Annahmen gestützt. 2. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachgericht dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes be- zwecken, über welche der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Be- schwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die gel- tend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese sind nach § 288 Ziff. 3 ZPO in der Beschwerde nachzuweisen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen genügt daher nicht (Guldener, die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsa- chen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., S. 72 f.). Insofern der Beschwerdeführer diesen Voraussetzungen nicht nachkommt, ist auf seine Be- schwerde nicht einzutreten. 3. Die Beschwerdeschrift enthält erst auf Seite 9 eine den vorstehenden Voraussetzungen entsprechende Rüge. Der Beschwerdeführer macht dort gel- tend, es sei aus der zeitlichen Einordnung heraus willkürlich, wenn die Vorinstanz auf frühere, mehr als 10 Jahre zurückliegende Geschäftstätigkeiten und Bemü- hungen des Beschwerdeführers, wieder zu einem Einkommen zu gelangen, ab- gestellt habe. Es komme vielmehr auf die aktuellen Verhältnisse an. Der Be- schwerdeführer gibt nicht an, welche Stellen des vorinstanzlichen Entscheides er mit seinen Rügen meint. Es ist ihm entgegen zu halten, dass die Vorinstanz in ih- rem Entscheid nicht auf über 10 Jahre zurückliegende Tatsachen abgestellt hat, sondern das Gesuch vor allem abgewiesen hat, weil er seinen Mitwirkungspflich- ten nach § 84 Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen ist. Letzteres führt gemäss kon- stanter Praxis zur Abweisung des Gesuches (Frank/Sträuli/Messmer, § 84 N 23a

ZPO mit zahlreichen Hinweisen). Zu beachten ist sodann, dass die Vorinstanz im wesentlichen auf die Berufstätigkeiten des Beschwerdeführers abgestellt hat, die bis heute reichen; damit hat sie aber einen willkürfreien Zeitraum erfasst. Was so- dann die Mitwirkungspflicht anbelangt, so geht aus der Befragung des Beschwer- deführers vor Obergericht aufgrund des Protokolls (Seiten 5 ff.) klar und deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, indem er zum Beispiel die Namen der ihn unterstützenden Verwandten nicht genannt hat, was eine Überprüfung der Leistungen verunmöglicht; ferner hat der Be- schwerdeführer über seine Geschäftstätigkeiten nur sehr ungenau Auskunft ge- geben. Alle übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers stellen blosse appellatorische Kritik dar. Sie sind nicht zu hören. 4. Aus allen diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Frist von 15 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um für die Gerichtskosten und eine allfällige Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Mehrwertsteuer inbegriffen) bei

der Obergerichtskasse, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich, Briefadresse: Postfach 8023 Zürich (Postkonto 80-10210-7), eine Prozesskaution von CHF 50'000.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu leisten. Bei Säumnis würde auf die Berufung nicht eingetreten. Die Kaution kann in bar, durch Hinterlegung solider Wertschriften oder durch hinreichende Garantie einer im Kanton Zürich niedergelassenen Bank gelei- stet werden. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 222.-- Schreibgebühren, Fr. 266.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- zu ent- richten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die 6. Abteilung des Bezirksgerichts I. und die Kasse des Obergerichts, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

Schlagwörter

legal aidprocess securityduty to cooperatefinancial disclosurearbitrarinesscassation reviewparty costsappellate procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the denial of legal aid for the appeal proceedings was unlawful because the defendant had sufficiently disclosed his financial situation.

Extrahierter Entscheid

The refusal of legal aid was upheld because the defendant did not fully cooperate and did not make a complete, verifiable disclosure of his finances.

Extrahierte Begründung

The court held that an applicant for legal aid must fully disclose financial circumstances and answer questions asked. The defendant failed to name supporting relatives and gave only vague information about business activities; the lower court could therefore find a breach of the duty to cooperate without arbitrariness.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged decision was based on arbitrary or record-inconsistent factual findings.

Extrahierter Entscheid

No arbitrariness or record inconsistency was established.

Extrahierte Begründung

The court found that the lower court relied mainly on current and continuing business activity and on the hearing transcript; the appellant’s arguments were mostly appellatory and insufficiently specific.

Kernrechtsfrage

Whether the cassation complaint should be granted with respect to the process security deposit and costs.

Extrahierter Entscheid

No; the complaint was dismissed and the appellant remained obliged to provide the security deposit and bear the costs.

Extrahierte Begründung

Since the complaint failed, the prior order requiring security remained effective and the appellant had to pay the cassation costs and compensation to the respondent.

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