Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050052/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Rudolf Ottomann sowie der Se- kretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 14. März 2006 in Sachen D. M., ...., Klägerin, Erstappellantin, Zweitappellatin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt ... gegen X. GmbH, ..., Beklagte, Zweitappellantin, Erstappellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2005 (LA040062/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. a) Die Klägerin betrieb zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 31. März 2001 auf der Basis von als Miet- bzw. Franchiseverträgen bezeichneten Vereinbarun- gen mit der Beklagten die X-Servicestation in S und später diejenige in O. Nach- dem es im Zusammenhang mit der durch die Kündigung der Klägerin erfolgten Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien zu Differenzen ge- kommen ist, die nicht gütlich beigelegt werden konnten, erhob die Klägerin mit Eingabe vom 25. Januar 2001 Klage beim Arbeitsgericht Zürich (AG act. 1). Die eingeklagte Forderung belief sich ursprünglich auf Fr. 454'643.70 nebst Zins (Kla- geschrift AG act. 1), hernach gemäss mit der Replik berichtigtem Klagebegehren auf Fr. 485'421.50 nebst Zins (AG act. 24). Im Berufungsverfahren wurde die For- derung auf Fr. 398'717.25 (Fr. 328'717.25 aus Lohnforderung und Fr. 70'000.-- für die Übernahme der Waschanlage) nebst Zins beziffert (OG act. 47). Weiter bean- tragte die Klägerin die Freigabe einer Bankgarantie der (Bank). Die Klägerin ging davon aus, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien entgegen dessen Benennung als Arbeitsvertrag zu qualifizieren sei (AG act. 1 S. 10 Ziff. 20; AG act. 24 S. 27 f.). Die Beklagte bestritt, ausgehend von der Qualifikation des Vertrags- verhältnisses als Franchisevertrag, die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts sowie die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich und erhob für den Fall des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses eine Eventualwiederklage auf unentgeltliche Übertragung der Autowaschanlage in das unbeschwerte Eigentum der Beklagten (AG act. 11 S. 1). Mit Urteil vom 14. November 2002 hiess das Arbeitsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 150'456.75 nebst Zins zu bezahlen sowie die Bankgarantie freizugeben. Weiter stellte das Arbeitsgericht fest, dass die Waschanlage der Beklagten zu unbeschwertem Eigentum übertragen werde (AG act. 38 = OG act. 40 = KG act. 4/3). Einen formellen Entscheid über seine sachliche Zuständigkeit fällte das Arbeitsgericht nicht, obwohl die Beklagte noch
vor Durchführung der Hauptverhandlung die Einrede der sachlichen Unzuständig- keit erhoben hatte (AG act. 6) und sie diese Einrede im Rahmen der Klageantwort wiederholte (AG act. 11 S. 1). Aus den Erwägungen seines Urteils ergibt sich, dass das Arbeitsgericht davon ausging, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sei als Franchisevertrag zu qualifizieren, auf den aufgrund der in einem gewissen Mass bestehenden faktischen Unterordnung und Weisungsgebunden- heit der Klägerin die zwingenden Vorschriften des Arbeitsvertragsrechts analog anzuwenden seien. Die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes sei unter diesen Umständen zu bejahen. Es könne nicht gesagt werden, dass die Streitig- keit in keinem Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag stehe (OG act. 40 S. 14/15). b) Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung (OG act. 41, OG act. 44/41). Die Berufungsverfahren wurden mit Beschluss des Obergerichts (I. Zivil- kammer) vom 9. Dezember 2002 vereinigt (OG act. 45). Die Beklagte stellte in ih- rer Berufungsbegründung die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts erneut in Abrede und beantragte, es sei das arbeitsgerichtliche Urteil aufzuheben und das Verfahren dem zuständigen Gericht zu überweisen, eventualiter sei die Klage abzuweisen oder zur Durchführung eines Beweisverfahrens an das Arbeitsge- richts zurückzuweisen (OG act. 50 S. 2 und 5 f.). Mit Beschluss vom 19. Mai 2004 hob das Obergericht das Urteil des Arbeitsge- richts vom 14. November 2002 auf und wies das Verfahren an das Arbeitsgericht zurück, damit dieses in Beschlussesform über die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten entscheide (OG act. 67). Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Das Kassationsgericht hiess diese mit Be- schluss vom 21. Dezember 2004 gut (KG AA040094 act. 13 = OG act. 69 = 72). Das Obergericht trat mit Beschluss vom 16. März 2005 auf die Klage nicht ein, da das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsvertrag zu qualifizieren sei, womit die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts entfalle (OG act. 72 = KG act. 2). Dagegen führt die Klägerin Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassa- tionsgericht (KG act. 1) sowie Berufung beim Bundesgericht (OG act. 75).
u.a. mit Zeugen und sämtlichen anderen Beweismitteln, durchführen lassen. Es liege der Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO vor, indem kein Beweisauflage- beschluss erlassen worden sei, bei welchem der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten worden wäre, die vorgebrachten Tatsachen zu beweisen. Des weiteren stelle es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn vorliegend dem Zeu- genbeweis, aber auch jedem andern Beweismittel ausser den eignereichten Ur- kunde von vornherein jede Erheblichkeit bzw. Tauglichkeit abgesprochen werde, ohne dass dafür sachliche Gründe vorhanden seien. Die Frage, ob faktisch ein arbeitsrechtliches Unterordnungsverhältnis vorliege, könne nur durch Beweise, insbesondere Zeugen, ermittelt werden, denn nur Zeugen könnten aussagen, wie sich die tatsächliche Situation präsentiert habe. Eine antizipierte Beweiswürdi- gung sei vorliegend unzulässig. Das Obergericht sei anzuweisen, ein Beweisver- fahren durchzuführen und hernach die Berufung zu behandeln und einen Ent- scheid in der Sache selbst zu fällen. Zudem stelle der Entscheid des Obergerichts eine willkürliche tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO dar, da die Akten derzeit noch keinen Aufschluss darüber geben könnten, ob ein Subordina- tionsverhältnis vorgelegen habe oder nicht (Beschwerdeschrift S. 6 f. Ziff. II/4). Die Beschwerdeführerin rügt, es seien folgende erheblichen strittigen Tatsachen- behauptungen nicht zum Beweis zugelassen und lediglich aufgrund von einge- reichten Urkunden gewürdigt worden (Beschwerdeschrift S. 7 - 11, Ziff. II/5): ! Dass die Budgetpläne verbindlich gewesen und von der Beschwerde- gegnerin laufend überprüft worden seien und dass der Beschwerdeführe- rin vorgemacht worden sei, dass sie in ein bis zwei Jahren sicher einen Nettoerfolg von Fr. 80'000.-- bis Fr. 90'000.-- erreichen könne. Dass die- se Budgetpläne vom jeweiligen Gebietsleiter der Beschwerdegegnerin vollständig ausgefüllt vorgelegt worden seien, die Beschwerdeführerin sie jeweils nur zu visieren gehabt und sie nichts dazu zu sagen gehabt habe. ! Dass die Beschwerdeführerin die Überprüfung der Buchhaltung durch die W AG, Basel, habe vornehmen lassen müssen, und dass Herr H. von der W AG, einer Firma, die für die Beschwerdegegnerin für fast alle X-
Tankstellen im deutschsprachigen Raum die Buchhaltung und die Ab- schlüsse erstellt habe. Dass diese Monats- und Jahresabschlüsse an die Beschwerdegegnerin, mit Kopie an die Beschwerdeführerin, gegangen seien. Dass die Beschwerdegegnerin auf Antrag der Treuhandfirma fest- gesetzt habe, welche Tankstelle jeweils wie viel Gutschriften erhalten solle, wobei die entsprechenden Kriterien nicht bekannt gewesen seien. ! dass die Beschwerdeführerin bei der Planung der Tankstelle O, insbe- sondere bei der Planung und Auswahl der Waschanlage, nicht zugezo- gen worden sei. Dass die Planung und Auswahl der Waschanlage bei der Tankanlage O seitens der Beschwerdegegnerin alleine vorgenom- men worden sei. Dass erst als die Waschanlage beim Lieferanten defini- tiv habe bestellt und bezahlt werden müssen, der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei, dass sie neben dem Mietvertrag für O auch noch die dazugehörige Waschanlage finanzieren müsse. ! Dass die Leistungen der Beschwerdeführerin regelmässig überprüft und beurteilt worden seien und dies Konsequenzen gehabt habe. ! Dass die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt habe, ein Ge- schäft kontinuierlich aufzubauen, da in der Zeit zwischen 1995 und 1999 der Shop der Tankstelle O dreimal umgebaut worden sei. Treffe dies zu, so sei dies ein Indiz, dass die Beschwerdeführerin keine unternehmeri- sche Freiheit gehabt habe und ihre Arbeit behindert worden sei. ! Dass die Beschwerdeführerin auf Weisung der Beschwerdegegnerin di- verse angehende Pächter habe ausbilden müssen. ! Dass die Beschwerdeführerin in vielen Kleinigkeiten an Weisungen der Beschwerdegegnerin gebunden gewesen sei, so etwa, dass sie gegen das Ladenöffnungsgesetz habe verstossen müssen, dass die Beschwer- degegnerin unrentable Aktionen in der Schweiz vorgeschrieben habe, dass die Beschwerdegegnerin das Layout im Shop vorgeschrieben habe
und dass die Beschwerdegegnerin Kontrollen durchgeführt habe, bei welchen jedes Detail überprüft worden sei. Diese vorgebrachten Indizien, welche allesamt bestritten seien, hätten laut Be- schwerdeführerin Aufschluss darüber gegeben, dass die Beschwerdeführerin vollständig weisungsgebunden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin wiederholt in diesem Zusammenhang die Rüge, es seien kein Beweisauflagebeschluss er- gangen, keine Zeugen angehört und keine anderen Beweismittel zugelassen worden, was ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze, da eine antizipierte Beweiswürdigung nicht zulässig sei, wo es um die Summe vieler kleiner Indizien und vor allem um tatsächlich gelebte Verhältnisse gehe (Beschwerdeschrift S. 11 Ziff. II/6). Hinzu komme, dass die Beweiswürdigung im angefochtenen Beschluss bezüglich der einzelnen Tatsachenannahmen, im Beweisergebnis sowie im Weg zu diesem Ergebnis willkürlich sei. Das Obergericht sei den Behauptungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Budgets nicht auf den Grund gegangen und habe sich nur auf den Vertragswortlaut, nicht aber auf die faktischen Verbindlich- keiten gestützt (Beschwerdeschrift S. 11 f. Ziff. II/11). 2. Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass für die Frage der sachlichen Zu- ständigkeit von dem geltend gemachten Sachverhalt und dessen Begründung auszugehen ist und dass doppeltrelevante Tatsachen, d.h. solche, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für deren Begründetheit massgebend sind, nur in einer Prüfungsstation, nämlich der Begründetheitsstation, geprüft (und darüber) ent- schieden werden. Für die Zuständigkeit darf aufgrund des von der klägerischen Partei vorgebrachten Sachverhalts von Amtes wegen geprüft werden, ob der be- hauptete Anspruch effektiv in demjenigen Rechtsgebiet anzusiedeln ist, der die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (hier des Arbeitsgerichts) begründet. Ge- gebenenfalls darf durch die Gerichte in Abweichung von der rechtlichen Betrach- tungsweise der klägerischen Partei die sachliche Zuständigkeit eines Spezialge- richts verneint werden (vgl. das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 7 mit Zitaten und Verweisen). Damit setzt sich die Beschwerde in keiner Weise auseinander, sondern geht (still- schweigend) vom Gegenteil aus, nämlich dass doppelt relevante Tatsachen be-
reits dort, wo sie zum ersten Mal auftreten (hier bei der Zuständigkeit) vollständig geprüft werden müssten. Ein Nichtigkeitsgrund wird damit nicht nachgewiesen. Es mag beigefügt werden, dass die Auffassung des Obergerichts, welche das Kassationsgericht teilt, nicht bedeutet, dass die klägerischen Vorbringen zum Subordinationsverhältnis vom zuständigen Gericht nicht in der Begründetheitssta- tion geprüft werden könnten und müssten, und dass sich daraus durchaus für den konkreten Fall zusätzliche Gesichtspunkte (z.B. analoge Anwendung von arbeits- rechtlichen Schutzvorschriften oder Einschränkungen nach Art. 2 Abs. 2 ZGB oder Art. 27 ZGB - vgl. das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 20/21) ergeben könnten. Die Verneinung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gestützt auf den Text des geltend gemachten Vertrags und dessen rechtliche Qualifikation stehen dem nicht entgegen. 3. Das Obergericht begründet in Erwägung II/5 des angefochtenen Beschlusses (S. 5 - 21) über 16 Seiten, weshalb es das zwischen den Parteien geltende Ver- tragsverhältnis in erster Linie als Franchiseverhältnis, nicht aber als Arbeitsver- hältnis erachtet. Es nennt unter anderem verschiedene Indizien, die gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprechen: Betitelung der Verträge, Tätigung diverser Investi- tionen durch die Beschwerdeführerin gleich einer Selbständigerwerbenden, Lea- singverträge für die Autowaschanlage und vier Hochleistungsstaubsauger, Bank- garantie, Eintrag als Einzelfirma im Handelsregister, Abrechnung mit der AHV durch die Beschwerdeführerin selbst (S. 9 unten). Auch habe die Beschwerdefüh- rerin keinen fixen Lohn von der Beschwerdegegnerin bezogen, sondern Privatbe- züge getätigt, welche offenbar über einen aus Einnahmen aus dem Tankstellen- betrieb gespeisten Bankkredit finanziert worden seien. Die Beschwerdeführerin habe auf eigene Rechnung und eigenes Risiko gearbeitet (S. 10 oben). Das Obergericht hält auch dafür, dass die Beschwerdeführerin kein Arbeitsverhältnis habe eingehen wollen, ergebe sich auch aus ihrer eigenen Darstellung, sei doch aus ihrer Sicht der Zweck des Vertrags, "durch harte Arbeit, wirtschaftlichen Spiel- raum und optimale Unterstützung durch die Beklagte, einen der Leistung entspre- chenden Gewinn zu generieren" (OG act. 55 S. 32 unten; Beschluss S. 20).
Was die geschuldete Arbeitsleistung anbetreffe, stellt das Obergericht fest, dass sich die Beschwerdeführerin verpflichtet habe, ihre Tätigkeit als Tankstellenhalte- rin hauptberuflich auszuüben, wie dies bei Tankstellenverträgen üblich sein kön- ne. Beim Franchising sei die geschäftsleitende Funktion in der Regel, wenn nichts anderes vereinbart worden sei, persönlich auszuüben. Auch wenn der persönliche Einsatz der Beschwerdeführerin zumindest in Form von Präsenz im Vordergrund gestanden sei, habe sie keine vorgeschriebenen festen Arbeitszeiten einzuhalten gehabt und habe auch keine Ferienmeldungen machen müssen. Die Beschwer- deführerin habe auch keine Vorgesetzten gehabt. Innerhalb der - im Interesse ei- ner einheitlichen Organisation der X-Tankstellen - vorgeschriebenen Öffnungs- zeiten sei es mithin im Belieben der Beschwerdeführerin gestanden, wann sie je- weils persönlich anwesend und in welchem Umfang sie arbeitstätig habe sein wollen. Zudem sei sie berechtigt und verpflichtet gewesen, auf eigene Rechnung Hilfspersonen zur Führung der Station anzustellen. Die Beschwerdeführerin habe selbst über ihr Personal verfügt und dieses auf eigene Rechnung eingestellt. Sie habe über die Personenanzahl und Entlöhnung entschieden (Beschluss S. 13). Das Obergericht hat ebenfalls die Einbindung der Beschwerdeführerin in das Vertriebskonzept der Beschwerdegegnerin (persönliche Kundenbetreuung, Ein- haltung der X Service-, Erscheinungs- und Führungsstandards) und die teilweise Weisungsgebundenheit (Abnahme- und Lieferantenverpflichtungen, Grundsätze für den Verkauf und die Präsentation, Öffnungszeiten, Weiterbildung, usw.) be- achtet (Beschluss S. 15 f.). Es hält dafür, anders als die Beschwerdeführerin an- zunehmen scheine, führe die dem Franchisevertrag immanente Übernahme einer umfassenden Vertriebsorganisation zu einer straffen Organisation der Zusam- menarbeit und sei mit der Verpflichtung des Franchisenehmers verbunden, sein Unternehmen mehr oder weniger strikt nach der Vorgabe des Franchisegebers einzurichten und zu führen. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin Einfluss auf die Gestaltung der Station genommen habe, Weisungen hinsichtlich des Be- triebs erteilt habe, indem sie insbesondere deren Öffnungszeiten und das Ver- kaufsangebot sowie dessen Präsentation vorgeschrieben habe, die Budgetpla- nung vorgenommen und Standards hinsichtlich der Rechnungsführung formuliert habe sowie von der Beschwerdeführerin Präsenz in der Station erwartet habe, sei
dem Franchisevertrag bzw. Tankstellenvertrag jedenfalls nicht fremd und mache das konkrete Vertragsverhältnis nicht zum Arbeitsvertrag (S. 16 f.). Stehe es fest, dass es beim Abschluss des Vertrags auch der Wille des Franchisenehmers ge- wesen sei, unter Wahrung seiner formellen Selbständigkeit am Vertriebssystem des Franchisegebers teilzunehmen, sei der konkrete Vertrag vor diesem Hinter- grund auszulegen und es könnten Eingriffe in die unternehmerische Freiheit des Franchisenehmers nur mit Zurückhaltung im Sinne eines für den Arbeitsvertrags typischen Subordinationsverhältnisses interpretiert werden. Zusammenfassend sei aufgrund einer Würdigung des Gesamtbildes das vorliegende Vertragsverhält- nis nicht als Arbeitsvertrag zu qualifizieren, womit die Zuständigkeit des Arbeits- gerichts entfalle (Beschluss S. 21 Mitte). 4. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander. Sie zeigt insbesondere nicht auf, welche konkreten tatsächlichen Annahmen des Obergerichts, welche seiner rechtlichen Würdigung des Vertrags- verhältnisses zugrunde liegen, willkürlich sein sollen und inwiefern die Durchfüh- rung eines Beweisverfahrens geeignet sein soll, in tatsächlicher Hinsicht neue Er- kenntnisse zu verschaffen, welche die rechtliche Würdigung des Obergerichts, dass kein Arbeitsverhältnis vorliege, in Frage zu stellen vermögen. Die Rüge, das Obergericht habe sich lediglich auf die von den Parteien eingereichten Urkunden gestützt und keine Zeugen einvernommen bzw. keinen Beweisauflagebeschluss erlassen, ist reichlich pauschal und jedenfalls nicht in einer einen Nichtigkeits- grund nachweisenden Art begründet. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, inwiefern das Obergericht eine (unzulässige) antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen habe. Das Obergericht zeigt überzeugend und unter Hinweis auf einschlägige Literatur auf, dass die von der Beschwerdeführerin als Indiz für ein arbeitsrechtliches Sub- ordinationsverhältnis genannte Weisungsbefugnis auch für ein Franchiseverhält- nis typisch ist. Auch dem hält die Beschwerdeführerin nichts Substantiiertes ent- gegen. Die Würdigung des Vertragsverhältnisses durch das Obergericht als Fran- chiseverhältnis, jedenfalls nicht als Arbeitsverhältnis, und damit auch die Vernei- nung der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zur Beurteilung des vorlie-
genden Rechtsstreits sind nicht zu beanstanden. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann, abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Kassations- verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. 1 ZPO). Das Gericht beschliesst: Kapitel 1 Die Beschwerde wird ab gewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Kapitel 2 Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.297.-- Schreibgebühren, Fr.152.-- Zustellgebühren und Porti. Kapitel 3 Die Kosten des Kassati onsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Kapitel 4 Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. Kapitel 5 Schriftliche Mitteilung a n die Parteien, an die I. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich, das Arbeitsgericht Zürich (1. Abteilung) und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________
KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: