Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050044/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Robert Karrer, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 11. Mai 2005 in Sachen A. X., geboren ..., von ..., Hausfrau, getraut am ... in ..., römisch-katholisch, whft. in C., Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin gegen B. X., geboren ..., von ..., Landwirt, reformiert, whft. in C., Kläger, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. D. E., in F. betreffend Ehescheidung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss und ein Urteil der I. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2005 (LC040015/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.1 Am 20. November 2001 machte der Kläger beim Bezirksgericht G. die Ehescheidungsklage gegen die Beklagte anhängig (ER act. 1 und 3). Mit Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes G. vom 19. Dezember 2003 wurde die Ehe der Parteien geschieden (Disp.-Ziff. 1). Das Bezirksgericht sprach der Beklagten keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zu und behielt deren Festsetzung innerhalb von 5 Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils vor, sofern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers verbesserten, wobei die finanziellen Grundlagen (Einkommen und Vermögen der Parteien) aufgeführt wurden (Disp.-Ziff. 2). Im weitern wies das Bezirksgericht den Antrag um Ver- pflichtung des Klägers, den landwirtschaftlichen Betrieb zum Verkehrswert zu veräussern und der Beklagten die Hälfte des Nettoerlöses zu bezahlen, ab (Disp.- Ziff. 3); weiter wurde der Beklagten kein Wohnrecht am Stöckli des landwirtschaft- lichen Betriebes des Klägers eingeräumt (Disp.-Ziff. 4). Sodann verpflichtete das Bezirksgericht den Kläger, der Beklagten Fr. 54'464.-- nebst 5% Zins seit 19. De- zember 2003 zu bezahlen und legte die Zahlungsmodalitäten fest (Disp.-Ziff. 5); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, welcher die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden war (ER act. 100 = OG act. 113, Disp.-Ziff. 6 - 8). 1.2 Gegen Disp.-Ziff. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 des Urteils der Einzelrichterin des Bezirkes G. erhob die Beklagte Berufung und beantragte, der Kläger sei zu ver- pflichten, ihr einen Betrag von mindestens Fr. 440'000.-- zu bezahlen und ihr ein angemessenes und unentgeltliches Wohnrecht am Stöckli auf dem Hof H. einzu- räumen, sowie einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (OG act. 125). Der Kläger beantragte die Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (OG act. 129). An diesen Anträgen wurde – durch die Beklagte unter Präzisierung und Bezifferung ihrer bisherigen Anträge – von den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2004 im We- sentlichen festgehalten (OG Prot. S. 7). Anlässlich der am 24. Februar 2005 statt- findenden Referentenaudienz schlossen die Parteien auf Empfehlung des Ge- richts über die Nebenfolgen der Scheidung eine Vereinbarung (OG Prot. S. 23 ff.).
Mit Beschluss vom 2. März 2005 stellte die I. Zivilkammer des Obergerichts fest, dass das Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren vom 19. Dezember 2003 in Bezug auf Disp.-Ziff. 1 und Ziff. 6 nicht angefochten und am 21. Septem- ber 2004 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Urteil ebenfalls vom 2. März 2005 ge- nehmigte die I. Zivilkammer des Obergerichts die Vereinbarung der Parteien vom 24. Februar 2005 über die Nebenfolgen der Scheidung, worin unter anderem die Beklagte auf Unterhaltsbeiträge für sich persönlich verzichtet und der Kläger der Beklagten ein lebenslängliches unentgeltliches Wohn- und Benützungsrecht an einem Wohnhaus mit Werkstatt (Stöckli) auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück im H. einräumt, sowie sich zur Bezahlung von Fr. 54'464.-- nebst 5% Zins seit 19. Dezember 2003 aus Güterrecht an die Beklagte verpflichtet (OG act. 135 = KG act. 2). 1.3 Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (nach- folgend: Beschwerdeführerin) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte damit, der Beschluss und das Urteil vom 2. März 2005 seien aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Klägers oder "auf unentgeltliche Staatsrechtspflege- kosten" (KG act. 1). Mit Schreiben vom 13. April 2005 wurde den Parteien und der Vorinstanz der Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde angezeigt (KG act. 6). Weite- re prozessleitende Anordnungen (Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Ver- nehmlassung der Vorinstanz) wurden in Anwendung von § 289 ZPO nicht getrof- fen, da sich die Beschwerde sofort als unzulässig erweist (vgl. dazu die nachfol- gende Erwägung 3). 2. Die Beschwerdeführerin stellt sinngemäss den Antrag, es sei ihr (auch) im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ("auf un- entgeltliche Staatsrechtspflegekosten"). Da der Beschwerdeführerin bereits vor Vorinstanzen die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden war (ER Prot. S. 24 und KG act. 2, Disp.-Ziff. 6), erübrigt sich dieser Antrag eigentlich, da die einmal gewährte unentgeltliche Prozessführung vorerst auch in den folgenden In- stanzen weiter gilt. Allerdings kann gemäss § 90 Abs. 2 ZPO die Rechtsmittelin- stanz für ihr Verfahren einen neuen Entscheid fällen wenn die Voraussetzungen
zur Gewährung (§ 84 ZPO: Mittellosigkeit des Ansprechers und keine Aussichts- losigkeit der Rechtsbegehren/des Rechtsmittels) nicht (mehr) gegeben sind und gemäss § 91 ZPO kann einer Partei die unentgeltliche Prozessführung entzogen werden, wenn die Voraussetzungen im Laufe des Verfahrens dahinfallen. Vorlie- gend muss nun – wie sich insbesondere in der nachfolgenden Erwägung 3.2 zeigt, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist – von der Aussichtslosigkeit des angehobenen Beschwerdeverfahrens ausgegangen werden. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin für das Beschwerde- verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu entziehen. 3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Nichtigkeitsbeschwerde einzig damit, dass die vor Vorinstanz abgeschlossene Vereinbarung der Parteien nicht ihrem Willen entspreche. Sie sei anlässlich der Referentenaudienz vom 24. Fe- bruar 2005 unzurechnungsfähig gewesen. Sie sei vom Gericht dazu gar nicht richtig befragt worden bzw. sei für alle Anwesenden erkennbar ausser sich gewe- sen und urteilsunfähig. Nach einem – näher umschriebenen – Vorfall vom 18. Fe- bruar 2005 sei sie am Audienztag am Ende ihrer Kraft gewesen und habe nicht sprechen können. Sie habe "ja" zur Vereinbarung gesagt, da sie keinen anderen Ausweg gesehen habe, um nach jahrelangem Streit Ruhe zu haben. Dies sei je- doch nicht der Fall: so sei die am 30. März 2005 fällige Zahlung des Beschwerde- gegners von Fr. 11'000.-- bis zum 7. April 2005 nicht eingegangen (KG act. 1). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht mit dieser Begründung nicht eigentlich einen Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO (Verletzung Verfahrens- grundsatz; willkürliche oder aktenwidrige tatsächliche Annahme; Verletzung von klarem materiellem Recht) geltend, sondern ficht den Entscheid der Vorinstanz an, weil dieser auf einer ungültigen Vereinbarung beruhe. Sie macht mit der Be- gründung, sie sei beim Abschluss der Vereinbarung unzurechnungsfähig bzw. urteilsunfähig gewesen, die Unverbindlichkeit der Vereinbarung wegen eines Wil- lensmangels geltend. Macht eine Partei nachträglich geltend, ein von ihr vor Obergericht abgeschlossener Vergleich sei mit einem Willensmangel behaftet, so kann das Kassationsgericht auf die Nichtigkeitsbeschwerde wegen des Noven-
verbotes nicht eintreten (RB 1991 Nr. 52 und Kass.Nr. 91/423Z i.S. F. c. F., Be- schluss vom 26. März 1992, Erw. 6b). 4. Die Beschwerdeführerin ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass gemäss § 293 Abs. 2 ZPO gegen einen Endentscheid, der auf Grund von Klageanerken- nung, Klagerückzug oder Vergleich ergangen ist, Revision verlangt werden kann, sofern nachgewiesen wird, dass die betreffende Parteierklärung, d.h. im vorlie- genden Fall die Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Vereinbarung vom 24. Februar 2005, zivilrechtlich unwirksam ist. Dabei ist eine Frist von 90 Tagen ab Entdeckung des Revisionsgrundes zu beachten und sie ist beim Gericht zu er- heben, welches in letzter Instanz in der Sache selbst entschieden hat (§ 295 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 112 ZPO ist der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen anzusetzen, um zu erklären, ob sie eine Überweisung ihrer Eingabe an das Obergericht, I. Zivilkammer, beantrage. 5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe im Be- schwerdeverfahren ist der Gegenpartei keine Prozessentschädigung zuzuspre- chen. Das Gericht beschliesst: 1. Der Beschwerdeführerin wird die bisher gewährte unentgeltliche Prozessfüh- rung für das Beschwerdeverfahren entzogen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um dem Kassationsgericht mitzuteilen, ob sie eine Überweisung ihrer Eingabe vom 8. April 2005 an das Obergericht, I. Zivil-
kammer, zur Behandlung als Revisionsbegehren beantragt. Stillschweigen gilt als Verzicht auf Überweisung. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.132.-- Schreibgebühren, Fr.76.-- Zustellgebühren und Porti. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 6. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigun- gen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes G. (FE010145/U), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: