Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050027/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Reinhard Oertli sowie der Se- kretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 20. Mai 2005 in Sachen X., Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt gegen Y., Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Kosten- und Entschädigungsfolgen) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2005 (LP040040/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. In einem Eheschutzverfahren verpflichtete die Einzelrichterin am Bezirks- gericht Zürich den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. März 2004 unter an- derem, der Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 17. November 2003 einen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'152.-- zu bezahlen (einzelrichterliche Verfü- gung OG act. 3 S. 18). In teilweiser Gutheissung eines von der Beschwerdegeg- nerin dagegen erhobenen Rekurses verpflichtete das Obergericht, I. Zivilkammer, den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 27. Januar 2005 in Dispositiv Ziffer 5, der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juli 2004 zusätzlich Fr. 1'725.-- (insgesamt somit Fr. 3'877.--) monatlich zu bezahlen. In Dispositiv Ziffer 7 auferlegte es die Kosten des Rekursverfahrens den Parteien je zur Hälfte. In Dispositiv Ziffer 8 be- schloss es, keine Prozessentschädigungen zuzusprechen (angefochtener Be- schluss KG act. 2 S. 14 f.). 2. Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Damit beantragt er hauptsächlich, Dispositiv Ziffern 5, 7 und 8 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben, die Ko- sten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie zu verpflichten, ihm für das Rekursverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Ferner beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Beschwerde KG act. 1 S. 2). 3. Antragsgemäss wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und die der Beschwerdegegnerin be- reits von der Vorinstanz gewährte unentgeltliche Rechtspflege wurde von einer Kautionierung des Beschwerdeführers abgesehen.
Fr. 460.20; angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 7 Ziff. 5.a) sei von einem Ge- samteinkommen der Parteien ab 1. Juli 2004 von Fr. 7'642.20 auszugehen, was offensichtlich nicht ausreiche, ihren gemeinsamen Notbedarf - geschweige denn den gebührenden Bedarf der Parteien - zu decken (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 9). Der Beschwerdeführer verfüge - neben einem Darlehensguthaben gegenüber der Beschwerdegegnerin - über ein Vermögen von ca. Fr. 110'000.-- (PW Mercedes im Wert von ca. Fr. 80'000.--; Kontoguthaben bei der Migrosbank von rund Fr. 30'000.--). Es erscheine als zumutbar und angemessen, den Be- schwerdeführer hinsichtlich der zu leistenden Unterhaltsbeiträge teilweise auf sein Vermögen zu verweisen. Mit den von der Beschwerdegegnerin beantragten und ihr von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen (von insgesamt Fr. 3'877.-- monatlich) und ihrem Einkommen werde sie knapp in der Lage sein, ihren Grundbedarf zu decken. Eine konkrete Aufstellung der einzelnen Bedarfsposten könne demnach in diesem summarischen Verfahren - und da die erstinstanzliche Berechnung durch den Beschwerdeführer nicht angefochten worden sei - unter- bleiben (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 10). b) Tatsächlich machte die Vorinstanz damit keine Feststellungen zum Bedarf des Beschwerdeführers. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz den Bedarf des Beschwerdeführers als für die Berechnung und Be- stimmung der Unterhaltsbeiträge völlig irrelevant erachtete. Dies wäre eine Ver- letzung klaren materiellen Rechts, gemäss welchem sich die Unterhaltsbeiträge nicht nur nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, sondern auch nach dem Bedarf der Ehegatten richten (Art. 163 Abs. 1 und 3 ZGB, Zürcher Kommentar Bräm/Hasenböhler N 65, N 106 - 110, N 117 und N 118A und 118C zu Art. 163 ZGB, ZR 87 Nr. 111, BGE 114 II 26). Aus den verschiedenen Erwäh- nungen des Bedarfs (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 5 Ziff. 2, S. 7 oben, S. 9 Absatz 2, S. 10 Absatz 2) ist vielmehr zu schliessen, dass die Vorinstanz (auch) den Bedarf des Beschwerdeführers als für die Unterhaltsberechnung grundsätzlich bedeutsam erachtete.
c) Aufgrund der fehlenden eigenen (anderweitigen) Feststellung der Vorin- stanz zum Bedarf des Beschwerdeführers und aufgrund des Hinweises, dass die erstinstanzliche Berechnung des Bedarfs vom Beschwerdeführer nicht angefoch- ten worden sei (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 10 Absatz 2 a.E.), ist bei der Prüfung an sich von dieser erstinstanzlichen Berechnung auszugehen. Diese errechnete einen monatlichen Bedarf des Beschwerdeführers von Fr. 8'861.15 (einzelrichterliche Verfügung OG act. 3 S. 9). Gemäss Vorinstanz verfügt der Be- schwerdeführer über ein monatliches Einkommen von 7'182.-- (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 9). Daraus resultierte mithin - vor irgendwelchen Unter- haltsbeiträgen an die Beschwerdegegnerin - ein Manko von Fr. 1'679.15 monat- lich. Die Vorinstanz ging indes davon aus, dass der Beschwerdeführer für die zu leistenden Unterhaltsbeiträge teilweise sein Vermögen in Anspruch zu nehmen habe (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 10 Absatz 1 a.E.). Dies impliziert, dass der Beschwerdeführer die Unterhaltsbeiträge teilweise auch aus seinen Ein- künften bezahlen könne. Dies kann er indes nicht, wenn von einem Bedarf von Fr. 8'861.15 bei Einkünften von Fr. 7'182.-- auszugehen ist. Der vorinstanzliche Beschluss ist insofern widersprüchlich, zumindest aber nicht nachvollziehbar. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen bzw. der fehlenden Feststellung eines von der erstinstanzlichen Feststellung abweichenden Bedarfs des Beschwerdeführers ist die Feststellung nicht haltbar, dass der Beschwerde- führer die zu leistenden Unterhaltsbeiträge nur teilweise aus seinem Vermögen zu bezahlen habe. Der diesbezüglich widersprüchliche, ohne Feststellung eines von der erstinstanzlichen Berechnung abweichenden (wesentlich tieferen) Bedarfs des Beschwerdeführers nicht haltbare angefochtene Beschluss basiert damit auf dem Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 2 ZPO und ist aus diesem Grund aufzuhe- ben. d) Daran ändert nichts, dass die erstinstanzliche Berechnung des Bedarfs des Beschwerdeführers nach der Uebernahme der ehelichen Wohnung durch die Beschwerdegegnerin betreffend Mietkosten und nach der Einkommensreduktion
des Beschwerdeführers betreffend Steuern offensichtlich nicht mehr aktuell, auch nach dem Zugeständnis des Beschwerdeführers (Beschwerde KG act. 1 S. 6 Ziff. 4) erheblich tiefer ist. Es obliegt der Vorinstanz, im Rekursverfahren den gegen- über dem erstinstanzlichen Verfahren veränderten tieferen Bedarf des Beschwer- deführers festzustellen. e) An der Widersprüchlichkeit bzw. Nicht-Nachvollziehbarkeit des ange- fochtenen Beschlusses und damit am Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 2 ZPO än- dern auch die Bemerkungen der Beschwerdegegnerin zu Ziffer 4 der Beschwerde nichts (Beschwerdeantwort KG act. 10 S. 3 unten). Sie gehen daran vorbei, dass die vorinstanzliche nur teilweise Verweisung des Beschwerdeführers hinsichtlich der zu leistenden Unterhaltsbeiträge auf sein Vermögen nicht vereinbar ist mit dem erstinstanzlich festgestellten Bedarf bzw. der fehlenden vorinstanzlichen Feststellung eines anderen Bedarfs. 2. Da der angefochtene Beschluss bereits aus dem vorgenannten Grund aufzuheben ist, ist auf die weiteren Rügen nur noch so weit einzugehen, als dies im Hinblick auf den neuen Entscheid der Vorinstanz als sinnvoll erscheint. 3. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlichen Feststellungen des Wertes seines PW Mercedes von ca. Fr. 80'000.-- und eines Kontoguthabens von Fr. 30'000.-- und reicht dazu einen Auszug des Depositenkontos der Migros- bank vom 1.11.2004 bis 31.1.2005 sowie eine Gutschriftsanzeige der Mercedes- Benz vom 18.5.2004 ein (Beschwerde KG act. 1 S. 4 f., KG act. 3/1 und 3/2). a) Der Beschwerdeführer ist vorab auf die Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen: Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes be- zwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Be-
schwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die gel- tend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese sind nach § 288 Ziff. 3 ZPO in der Beschwerde nachzuweisen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen genügt daher nicht (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtig- keitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.). Auf die neuen Behauptungen und neuen Unterlagen des Beschwerdeführers könnte deshalb ohnehin nicht eingetreten werden (vgl. aber hinten Ziff. III.2.). b) Abgesehen davon wird bei allfälliger Geltendmachung dieser Behauptun- gen und Einreichung dieser Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren nach Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz diese darüber zu befinden haben, ob es sich um Noven handelt und bejahendenfalls ob diese im Rekursverfahren zulässig sind. 4. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dem Bankguthaben ständen auch diverse Passivpositionen entgegen (Beschwerde KG act. 1 S. 5 Ziff. 2 mit Verweisung auf ER act. 12/8), weshalb die vorinstanzliche Begründung willkürlich sei, ist ungenügend substantiiert (vgl. zu den Substantiierungsanforderungen im Beschwerdeverfahren vorstehend Ziff. 3.a). Darauf könnte nicht eingetreten wer- den. 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vorab den Aufwand abzu- decken, den er für die Erzielung des von der Vorinstanz angerechneten Pau- schalentgelts von Fr. 1'000.-- für seine Tätigkeit bei der Z. AG (angefochtener Be- schluss KG act. 2 S. 9 oben) betreiben müsse. Dieser belaufe sich kurz nach dem Wegfall aller übrigen Treuhandtätigkeiten auf mehr als Fr. 1'000.--. Dazu habe er vor Vorinstanz eine Kostenaufstellung eingereicht. Die Vorinstanz habe diese und die dazu gehörige Behauptung, wonach das Entgelt von Fr. 1'000.-- einzig den
Aufwand des Beschwerdeführers abdecken würde, als verspätet und im übrigen nicht glaubhaft erachtet. Dies sei willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 5 Ziff. 3). a) Dem vorinstanzlichen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer die Kostenaufstellung OG act. 47/3 verspätet geltend gemacht habe. Sollte die Vorinstanz im neuen Entscheid darauf wegen verspäteter Gel- tendmachung nicht eintreten wollen, wird sie dies zu begründen haben. Tatsäch- lich erscheint es zumindest als fragwürdig, auf ein vom Beschwerdeführer vorge- brachtes Novum - das Entgelt von Fr. 1'000.-- monatlich für seine Tätigkeit bei der Z. AG (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 9 mit Verweisung auf OG act. 47/2) - zulasten des Beschwerdeführers (als zusätzliches Einkommen) abzustellen, vom Beschwerdeführer gleichzeitig geltend gemachte (OG act. 47/3 und OG act. 45) Einschränkungen desselben wegen Verspätung aber nicht zu berücksichtigen bzw. zulasten des Beschwerdeführers ein Bruttoeinkommen anzurechnen, die Abzüge davon, welche zu einem Nettoeinkommen führten, aber wegen Verspä- tung nicht zuzulassen (vgl. Beschwerde KG act. 1 S. 6 vor Ziff. 4). b) Ebensowenig erscheint die vorinstanzliche Erwägung, durch die Kosten- aufstellung OG act. 47/3 sei nicht glaubhaft gemacht, dass das Entgelt von Fr. 1'000.-- für die Tätigkeit des Beschwerdeführers einzig seinen Aufwand abdecken würde (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 9 oben), als ausreichend begrün- det. Der Hinweis, dass diese Kostenaufstellung als Parteibehauptung zu werten sei, genügt als Begründung der mangelnden Glaubhaftigkeit nicht, da im summa- rischen Verfahren durchaus auch auf blosse Parteibehauptungen abgestellt wer- den kann, wenn diese als solche als genügend glaubhaft erscheinen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 148). 6. Der Beschwerdeführer bezeichnet es als unzulässig und willkürlich, ihm einerseits zuzumuten, von seinem Vermögen zu zehren, andererseits der Be- schwerdegegnerin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Er habe darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin vor Erstinstanz zu Protokoll gegeben habe, dass sie einen Teil der Wohnung untervermieten und dort auch ein Er- werbseinkommen erzielen könnte, wenn sie die Wohnung nutzen könnte. Darauf sei die Vorinstanz nicht eingegangen (Beschwerde KG act. 1 S. 7 Ziff. 5).
Die Vorinstanz erwog, da die Beschwerdegegnerin wieder über geregelte Wohnverhältnisse verfüge, sei zumindest mittelfristig zu erwarten, dass sie auch im Berufsleben wieder werde Tritt fassen können. Von der Einräumung einer ent- sprechenden Uebergangsfrist und der nachmaligen Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens sei jedoch angesichts des bereits hängigen Scheidungsver- fahrens abzusehen bzw. ein solches sei dem Scheidungsrichter zu überlassen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 8). Die Vorinstanz ging somit durchaus davon aus, dass die Beschwerdegegne- rin eine umfangreichere berufliche Tätigkeit ausüben müsse oder ihr ein hypothe- tisches Einkommen anzurechnen sei. Insoweit geht die Rüge an der Sache vor- bei. Im übrigen ist die Einräumung einer Uebergangsfrist bzw. - in Berücksichti- gung dieser Uebergangsfrist - der vorinstanzliche Verzicht, der Beschwerdegeg- nerin im Hinblick auf das bevorstehende Scheidungsverfahren ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, ohne weiteres begründet (vgl. auch Zürcher Kommen- tar Bräm/Hasenböhler N 84 zu Art. 163 ZGB) und damit mit keinem Nichtigkeits- grund behaftet. Bei seinem Vergleich der eigenen Verpflichtung, vom Vermögen zu zehren, mit dem vorläufigen Verzicht auf die Anrechung eines hypothetischen Einkom- mens bei der Beschwerdegegnerin (Beschwerde KG act. 1 S. 7 vor lit. B) miss- achtet der Beschwerdeführer zu Unrecht den wesentlichen Unterschied, dass er gemäss der vorinstanzlichen Feststellung sofort über sein Vermögen verfügen kann, während die Beschwerdegegnerin ohne Uebergangsfrist ihre Erwerbskapa- zität nicht sofort verwerten kann. 7. Als Verletzung klaren materiellen Rechts rügt der Beschwerdeführer, dass auf sein Argument nicht eingegangen worden sei, wonach die Beschwerdegegne- rin nach einer bloss während 1.5 Jahren gelebten Ehe und der im November 2004 bald 2-jährigen Trennung mit laufender Unterhaltsverpflichtung gemäss den auch im Eheschutzverfahren anwendbaren Grundsätzen des Art. 125 ZGB überhaupt keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge mehr habe (Beschwerde KG act. 1 S. 7 lit. B). Der Beschwerdeführer unterlässt aber sowohl darzulegen, dass und wo er vor den Vorinstanzen dieses Argument vorgetragen hätte, als auch, klares Recht
darzulegen, dass während eines Eheschutzes - also bei bestehender Ehe mit dem eigentlichen Ziel, diese zu schützen - bei einer länger als das frühere Zu- sammenleben dauernden Trennung der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge ver- wirkte. 8. In Gutheissung der Beschwerde aus dem in vorstehender Ziffer 1 darge- legten Grund ist Dispositiv Ziffer 5 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben. Da der neue Entscheid der Vorinstanz Aenderungen bezüglich der vorinstanzli- chen Kostenauflage und der Regelung der Prozessentschädigungen zur Folge haben kann, sind antragsgemäss auch die Ziffern 7 und 8 des angefochtenen Be- schlusses aufzuheben. Sodann wird der neue Entscheid der Vorinstanz Aende- rungen der vorinstanzlichen Gerichtskosten nach sich ziehen können. Deshalb ist als Konsequenz der Aufhebung von Ziffer 5 auch Ziffer 6 des angefochtenen Be- schlusses aufzuheben. 9. Der Beschwerdeführer beantragt einen neuen Entscheid des Kassations- gerichts in der Sache selber. Bei Ermessensentscheiden ist indes eher eine Rückweisung an den Sachrichter angezeigt, auch wenn die Sache spruchreif ist und die Kassationsinstanz daher gemäss § 291 ZPO den neuen Entscheid selber fällen könnte (Kass.-Nr. 89/140 vom 28.11.1989). Bei der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer hinsichtlich der zu leistenden Unter- haltsbeiträge auf sein Vermögen zu verweisen ist, handelt es sich um einen Er- messensentscheid. Dafür ist vorab der Bedarf des Beschwerdeführers nach sei- nem Auszug aus der früheren ehelichen Wohnung und nach seiner Einkommens- reduktion festzustellen. Dies ist nicht vom Kassationsgericht, sondern von der Vo- rinstanz vorzunehmen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen.
III. 1. Zufolge der Gutheissung der Beschwerde sind dem Beschwerdeführer keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Sein Antrag auf Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist damit gegenstandslos. 2. (Auch) für die Gewährung der beantragten Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes ist die Mittellosigkeit vorausgesetzt (§ 87 i.V. mit § 84 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Vermögen sei längst aufgebraucht (Beschwerde KG act. 1 S. 9). Im Zeitpunkt des Erlasses des vor- instanzlichen Beschlusses habe sich sein Kontostand bei der Migrosbank auf knapp Fr. 10'000.-- belaufen, bei allen übrigen Banken seien noch zusätzlich ca. Fr. 6'000.-- vorhanden gewesen, nachdem er einen Grossteil seines Einkommens seit Sommer 2004 verloren gehabt habe und seither laufend eine Unterdeckung seines Bedarfes unter Berücksichtigung der laufenden Unterhaltsbeiträge aus dem Vermögen habe abdecken müssen (Beschwerde KG act. 1 S. 4). Einerseits verfügte der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Behaup- tungen noch über ca. Fr. 16'000.--, womit er seinen Anwalt für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren bevorschussen konnte. Andererseits erhielt der Be- schwerdeführer gemäss seinen Behauptungen im Mai 2004 für den Verkauf eines PW Mercedes Fr. 50'000.-- (Beschwerde KG act. 1 S. 4; KG act. 3/1). Diese wur- den offensichtlich nicht auf das Konto bei der Migrosbank bezahlt (Kontoauszüge der Migrosbank von Januar bis Oktober 2004 [OG act. 47/2] sowie vom 31.10.04 - 31.1.05 [KG act. 3/1]). Sodann wird dem Beschwerdeführer die Altersrente nicht auf das Konto bei der Migrosbank, sondern auf ein Konto bei der Zürcher Kanto- nalbank ausbezahlt (Mitteilung der W. vom 12.1.04, OG act. 47/1). Ueber dieses Konto reichte der Beschwerdeführer keinen Auszug ein. Er machte nicht glaub- haft, dass er die nach seiner Behauptung für den PW Mercedes erhaltenen Fr. 50'000.-- verbraucht hätte und hätte verbrauchen müssen. Er wies keine Mittello-
sigkeit nach. Sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen. 3. Die Vorinstanz bewilligte der Beschwerdegegnerin für das Rekursverfah- ren die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 14 Ziff. 2). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren, wenn die Rechtsmittelinstanz keinen selbständigen Entscheid trifft (§ 90 Abs. 2 ZPO). Für einen solchen besteht betreffend die Be- schwerdegegnerin kein Anlass. Ueber ihren auch für das Beschwerdeverfahren gestellten Antrag (Beschwerdeantwort KG act. 10 S. 5) braucht nicht zusätzlich befunden zu werden. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO), zufolge der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nach- zahlungspflicht gemäss § 92 ZPO bleibt vorbehalten. Ferner ist die Beschwerde- gegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziffern 5. - 8. des Be- schlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich aufgeho- ben und wird die Sache zur diesbezüglichen neuen Entscheidung an die Vo- rinstanz zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.