Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050015/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 06. April 2005 in Sachen X., Kläger, Appellant und Beschwerdeführer gegen 1.Y. AG, Beklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin 2.Z., Beklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt __________ betreffend Persönlichkeitsverletzung/Kaution Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Januar 2005 (LB050001/Z01) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Im Zusammenhang mit einem am 18. August 1995 in der A.-Zeitung er- schienenen Artikel machte der (vor den Vorinstanzen anwaltlich vertretene) Be-
schwerdeführer (Kläger und Appellant) am 20. März 1996 beim Bezirksgericht Zü- rich (3. Abteilung; Erstinstanz) gegen die beiden Beschwerdegegnerinnen (Be- klagte und Appellatinnen) eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung anhängig (BG act. 1 und 2), welche mit Urteil vom 19. Dezember 1997 (ein erstes Mal) ab- gewiesen wurde (BG act. 51). Dagegen appellierte der Beschwerdeführer, worauf das Zürcher Obergericht am 7. September 1998 beschloss, das bezirksgerichtli- che Erkenntnis in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen (BG act. 54). Nach durchgeführtem Beweisverfahren wies die Er- stinstanz die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2002 erneut ab (BG act. 259 = OG act. 265). b) Gegen dieses (zweite) bezirksgerichtliche Erkenntnis erklärte der Be- schwerdeführer abermals Berufung (BG act. 262), die er mit Schriftsatz vom 4. November 2002 begründete (OG act. 278). (Die Berufungsantwortschrift datiert vom 26. April 2004 [OG act. 330].) Da er dem Kanton Zürich aus verschiedenen erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor zürcherischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden noch Kosten schuldet(e) (vgl. OG act. 267), setzte ihm die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) mit Be- schluss vom 23. September 2002 gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO (sowie unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Berufung nicht eingetreten würde) eine zehntägige Frist an, um für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten und eine allfälli- ge Prozessentschädigung im Berufungsverfahren eine Prozesskaution von Fr. 10'000.-- zu leisten (OG act. 268). In der Folge stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (OG act. 273), worauf ihm die Frist zur Leistung der Prozesskaution mit vorinstanzlicher Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2002 wieder abgenommen wurde (OG act. 275). Nach Durchführung eines umfangrei- chen Beweisverfahrens (insbesondere) zu den finanziellen Verhältnissen des Be- schwerdeführers beschloss die Vorinstanz am 10. Juli 2003, dessen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen; zugleich erhöhte sie die eingeforderte Prozesskaution auf Fr. 14'000.--, wobei sie dem Beschwerde-
führer bewilligte, die Kaution in sieben monatlichen Raten zu Fr. 2'000.-- zu lei- sten, zahlbar jeweilen am ersten Tag eines jeden Monats (erstmals am 1. Sep- tember 2003, letztmals am 1. März 2004); damit verband sie die Androhung, dass auf die Berufung nicht eingetreten würde, sollte der Beschwerdeführer auch nur eine Rate nicht oder zu spät leisten (OG act. 313). c) Diesen vorinstanzlichen (Zwischen-)Beschluss focht der Beschwerdefüh- rer einerseits mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an, auf die das Bun- desgericht (II. Zivilabteilung) mit Urteil vom 2. September 2003 mangels Leistung des dem Beschwerdeführer auferlegten Kostenvorschusses nicht eintrat (OG act. 322; s.a. OG act. 319). Ausserdem erhob er dagegen auch kantonale Nichtig- keitsbeschwerde (Kass.-Nr. AA030141 act. 1), welcher der Präsident des Kassa- tionsgerichts mit Verfügung vom 23. September 2003 aufschiebende Wirkung verlieh (Kass.-Nr. AA030141 act. 4). Mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Februar 2004 wies das Kassationsgericht sowohl das vom Beschwerdeführer gestellte prozessuale Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kassa- tionsverfahren als auch die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit auf Letztere ein- getreten werden konnte. Überdies setzte es dem Beschwerdeführer die Kautions- frist in der Weise neu an, als er verpflichtet wurde, die erste der von der Vorin- stanz festgesetzten monatlichen Raten von Fr. 2'000.-- am 1. März 2004 und die letzte am 1. September 2004 zu bezahlen; dabei wurde dem Beschwerdeführer erneut angedroht, dass auf die Berufung nicht eingetreten würde, wenn er auch nur eine Rate nicht oder zu spät leisten sollte (Kass.-Nr. AA030141 act. 9 = OG act. 324). d) Gegen den kassationsgerichtlichen Erledigungsentscheid führte der Be- schwerdeführer unter dem 12. März 2004 staatsrechtliche Beschwerde (Kass.-Nr. AA030141 act. 11/3), welcher mit Verfügung vom 26. März 2004 aufschiebende Wirkung verliehen wurde (Kass.-Nr. AA030141 act. 11/6). Mit Urteil vom 28. April 2004 wies das Bundesgericht (II. Zivilabteilung) die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit auf sie einzutreten war (Kass.-Nr. AA030141 act. 11/8 = OG act. 337 = Kass.-Nr. AA040098 act. 3/1). Eine Neuansetzung der Fristen für die Leistung der
einzelnen Kautionsraten erfolgte weder durch das Bundesgericht noch durch die Vorinstanz. e) Noch vor Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde hatte der Be- schwerdeführer die per 1. März 2004 fällig gewordene Rate durch seinen (dama- ligen) Rechtsvertreter der Obergerichtskasse überweisen lassen (vgl. OG act. 333). Weitere Raten leistete er in der Folge nicht. Statt dessen ersuchte er mit (persönlich verfasster) Eingabe vom 2. Mai 2004 unter anderem – im Sinne eines Wiedererwägungsgesuchs hinsichtlich des vorinstanzlichen Beschlusses vom 10. Juli 2003 – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren (OG act. 332). Ohne weitere Prozesshandlungen trat die Vorin- stanz mit Beschluss vom 17. Mai 2004 (OG act. 334 = OG act. 349 = Kass.-Nr. AA040098 act. 2) auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Disp.-Ziff. 1). Gleich verfuhr sie mit dem klägerischen Antrag, den Prozess Richtern mit voller Kogniti- on zuzuweisen (Disp.-Ziff. 4). Ferner wies sie sowohl das (allenfalls sinngemäss gestellte) Fristerstreckungsgesuch hinsichtlich der am 1. Mai 2004 fällig geworde- nen Kautionsrate als auch den Antrag des Beschwerdeführers, "Rechtsverzöge- rung/Rechtsverweigerung" im Sinne der EMRK festzustellen, ab (Disp.-Ziff. 2 und 3). Schliesslich trat sie (mangels Leistung der am 1. April 2004 und 1. Mai 2004 fälligen Kautionsraten) androhungsgemäss auf die Berufung nicht ein, und sie er- klärte das erstinstanzliche Urteil vom 21. Juni 2002 für rechtskräftig (Disp.-Ziff. 5). f) Gegen den vorinstanzlichen Entscheid, mangels rechtzeitiger Kautionslei- stung auf die Berufung nicht einzutreten (OG act. 334, Disp.-Ziff. 5), erhob der Beschwerdeführer (persönlich) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (Kass.-Nr. AA040098 act. 1). (Im übrigen Umfang, d.h. hinsichtlich der weiteren Dispositiv- Ziffern blieb der Beschluss vom 17. Mai 2004 unangefochten.) Am 23. Dezember 2004 beschloss das Kassationsgericht, den obergerichtlichen Nichteintretensent- scheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Kass.-Nr. AA040098 act. 14 = OG act. 346 = OG act. 350). Dies in der Erwägung, dass als Folge der aufschiebenden Wirkung, die der gegen den (fristansetzenden) kassationsgerichtlichen Beschluss vom 11. Februar 2004 erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde erteilt worden
war, die Kautionsfrist in ihrem Lauf gehemmt gewesen sei und daher (noch) gar nicht habe ablaufen können. Demzufolge sei es unter den gegebenen Umständen nicht zulässig gewesen, die Berufung im Anschluss an die Abweisung der staats- rechtlichen Beschwerde ohne Weiterungen mangels rechtzeitiger Leistung einzel- ner Kautionsraten von der Hand zu weisen. Vielmehr hätte dem Beschwerdefüh- rer im Nachgang zum bundesgerichtlichen Erledigungsentscheid zunächst die Kautionsfrist neu angesetzt bzw. hätten die Termine für die Bezahlung der einzel- nen Raten neu festgesetzt werden müssen. g) In Nachachtung der dem kassationsgerichtlichen Rückweisungsbeschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassung setzte die Vorinstanz in der Folge die Zahlungstermine für die sechs noch ausstehenden Kautionsraten (zu Fr. 2'000.-- ) mit Beschluss vom 10. Januar 2005 neu fest (OG act. 351 = Kass.-Nr. AA050015 [nachfolgend: "KG"] act. 2). h) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2005 zugestellten (vgl. OG act. 352) obergerichtlichen (Zwischen-)Entscheid richtet sich die vorlie- gende, fristwahrend (vgl. § 287 ZPO) eingereichte, vom Beschwerdeführer per- sönlich verfasste Nichtigkeitsbeschwerde vom 30. Januar 2005 (KG act. 1). Darin stellt der Beschwerdeführer zahlreiche Anträge zur Sache selbst sowie verschie- dene prozessuale Begehren (KG act. 1 S. 2 f., Ziff. 1-16), auf welche – soweit er- forderlich – noch zurückzukommen sein wird. Nach erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 6) wurde der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2005 antragsge- mäss (s. KG act. 1 S. 2, Ziff. 1) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 7). Ei- ne Kaution war dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen (vgl. § 75 Abs. 2 ZPO). Da sich die Beschwerde, soweit sie überhaupt zulässig ist und den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen genügt, sofort als unbegründet erweist (vgl. nachstehende Erw. 4.1-4.5), kann darüber ohne Anhörung der Be- schwerdegegnerinnen entschieden werden; ebenso wenig braucht die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen zu werden (vgl. § 289 ZPO).
2.1. Aus denselben, sogleich näher darzulegenden Gründen muss die Be- schwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet wer- den (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro- zessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12; BGE 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Damit fehlt es an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozes- sualen Armenrechts. Soweit sich die beschwerdeführerischen Gesuche um Bewil- ligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsvertreters (KG act. 1 S. 2, Ziff. 2) auch auf das Kassationsverfahren beziehen, kann ihnen folglich schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden. Im Übrigen müsste das Armenrechtsge- such auch aus den im vorinstanzlichen Zwischenbeschluss vom 10. Juli 2003 (OG act. 313) genannten Gründen abgewiesen werden, auf welche zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann (s.a. OG act. 324, 337 und 350 [Erw. III] sowie ZR 104 Nr. 14). 2.2. Gemäss § 287 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde (unter Vorbehalt ei- ner hier nicht weiter interessierenden Ausnahme; vgl. § 287 Satz 2 ZPO) innert dreissig Tagen seit der (gehörigen) Eröffnung (hier: der Zustellung) des anzu- fechtenden Entscheids in schriftlicher Form (§ 288 ZPO) bei der Kassationsin- stanz zu erheben. Wie bei anderen Rechtsmittelfristen auch, handelt es sich bei dieser Frist um eine gesetzliche Frist. Als solche darf sie – von vorliegend nicht erfüllten (und auch nicht geltend gemachten) engen Ausnahmen abgesehen (§ 189 Abs. 2 GVG) – nicht geändert, d.h. weder abgekürzt noch verlängert werden (§ 189 Abs. 1 GVG). Folglich muss die gesamte schriftliche Beschwerdegründung innert der dreissigtägigen Frist eingereicht werden, und es geht unter fristwah- rungsrechtlichem Aspekt insbesondere nicht an, eine Beschwerde nach Fristab- lauf noch zu ergänzen oder inhaltlich zu verbessern (vgl. Hauser/Schweri, Kom- mentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 22 Vor- bem. zu § 189 GVG, N 1 zu § 189 GVG). Aus diesem Grund kann auch dem (im Ergebnis auf ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist hinauslaufenden)
Ersuchen des Beschwerdeführers, ihm im Falle des Bestehens von "Unklarheiten oder Fragen" eine angemessene (Nach-)Frist zur Nachbesserung der Beschwer- de zu gewähren (KG act. 1 S. 2, Ziff. 13), nicht entsprochen werden. 2.3.a) Was schliesslich das vom Beschwerdeführer gegen "alle vorbefassten Bundes-Richter-Innen" gestellte Ausstandsbegehren betrifft (KG act. 1 S. 3, Ziff. 16 [und Ziff. 4]), ist darauf allein schon deshalb nicht näher einzugehen, weil es nicht in der (funktionalen) Kompetenz des Kassationsgerichts liegt, Mitglieder des Bundesgerichts, die im Zusammenhang mit früheren Rechtsmittelverfahren mit dem Rechtsstreit befasst waren, (nachträglich) für befangen zu erklären und in den Ausstand zu setzen bzw. setzen zu lassen. Ebenso wenig können im kanto- nalen Beschwerdeverfahren allfällige Mängel eines (früheren) Verfahrens vor Bundesgericht gerügt und der kassationsgerichtlichen Prüfung unterbreitet wer- den (vgl. KG act. 1 S. 4, Ziff. 9). b) Soweit der zu pauschal gehaltene Vorwurf der Befangenheit sinngemäss auch gegen die am angefochtenen Entscheid (vom 10. Januar 2005) beteiligten Justizpersonen (Richter und juristischer Sekretär) gerichtet ist (vgl. KG act. 1 S. 3 [Ziff. 5] und 4 [Ziff. 3]), unterlässt es der Beschwerdeführer, ihn hinsichtlich der Ausstands- und Ablehnungsgründe näher mit konkreten Vorhalten zu begründen. Damit fehlt es dem Vorwurf an der notwendigen Substanziierung (vgl. Hau- ser/Schweri, a.a.O., N 3 zu § 100 GVG und N 8 zu § 96 GVG). Die Nennung kon- kreter Tatsachen, die den Anschein von Befangenheit erwecken, wäre indessen schon deshalb unabdingbar, weil allein der in der Beschwerdeschrift genannte Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen die am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Richter (und zahlreiche weitere Personen) im Jahre 2003 eine Kla- ge (u.a. wegen Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen) eingeleitet hat (vgl. KG act. 3/4) und daneben auch die Anhebung einer strafrechtlichen Untersu- chung verlangt (vgl. KG act. 1 S. 3, Ziff. 15; s. dazu auch nachstehende Erw. 6), nicht zu deren Ablehnung berechtigt. Nach der Praxis führt nämlich allein die Er- stattung einer Strafanzeige oder die Einleitung einer Zivilklage gegen eine (oder mehrere) am Verfahren beteiligte Gerichtsperson(en) noch nicht zur Begründung des Ablehnungsgrundes der Feindschaft im Sinne von § 96 Ziff. 3 GVG (ZR 81
Nr. 42; 60 Nr. 33, Erw. 2; s.a. Kass.-Nr. 99/397 vom 27.6.2000 i.S. M. c. S., Erw. III/1; 99/422 vom 7.12.1999 i.S. M. c. A., Erw. III/1; 2001/007 REV vom 8.1.2002 i.S. M. c. B. et al., Erw. 5.3; AC030090 vom 18.9.2003 i.S. T. c. StaZ, Erw. 2/a/bb; AC030136 vom 25.12.2003 i.S. T. c. StaZ, Erw. 3/a/bb); andernfalls hätte es eine Prozesspartei in der Hand, durch blosse Einreichung von – allenfalls noch so un- begründeten – Strafanzeigen oder Zivilklagen nach Belieben ihr missliebige Ju- stizbeamte in den Ausstand zu beordern (vgl. auch Hauser/Schweri, a.a.O., N 21 und 23 zu § 96 GVG, N 19 zu § 95 GVG). Ebenso wenig begründet allein der Umstand, dass eine (oder mehrere) ver- fahrensbeteiligte Gerichtsperson(en) in einem früheren Prozess einmal zu Un- gunsten der betreffenden Partei entschieden hat (haben), den Ablehnungsgrund gemäss § 96 Ziff. 4 GVG (oder Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) (ZR 79 Nr. 5; 69 Nr. 65, Erw. 3; Kass.-Nr. 99/435 vom 2.3.2000 i.S. P. c. Y., Erw. II/5/a m.w.Hinw.; BGE 114 Ia 278 f., Erw. 1; Kass.-Nr. AC030136 vom 25.12.2003 i.S. T. c. StaZ, Erw. 3/a/bb m.w.Hinw.; Hauser/Schweri, a.a.O., N 23 und 40 zu § 96 GVG; s.a. ZR 89 Nr. 94, Erw. IV). Letzteres gilt selbst dann, wenn der betreffende Entscheid in der Folge wegen eines Nichtigkeitsgrundes aufgehoben wurde (Hau- ser/Schweri, a.a.O., N 40 und 42 zu § 96 GVG m.w.Hinw.). 3.1. In der Sache selbst ist vorweg beachtlich, dass es sich beim vorliegend angefochtenen Beschluss (KG act. 2) um einen im Rahmen des vor Vorinstanz hängigen Berufungsverfahrens ergangenen prozessleitenden Entscheid handelt. Im Interesse einer raschen Prozesserledigung ist ein solcher grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfechtbar. Immerhin lässt § 282 Abs. 1 ZPO eine selb- ständige Anfechtung derartiger Entscheide zu, wenn entweder ein schwer wie- dergutzumachender Nachteil droht (§ 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) oder wenn damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Verfahren erspart werden kann (§ 282 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Da die Beschwerde aus anderen, nachstehend im Einzelnen darzulegenden Gründen ohnehin nicht durchzudringen vermag, kann die damit aufgeworfene, ei- ne (zusätzliche) Prozessvoraussetzung betreffende und daher an sich von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob der vorinstanzliche Zwischenbeschluss vom 10. Ja-
nuar 2005 eine dieser (alternativen) Anfechtungsprämissen erfülle und damit überhaupt selbständig beschwerdefähig sei, letztlich offen bleiben (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 ff. zu § 282 ZPO; von Rechenberg, Die Nich- tigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zü- rich 1986, S. 6 f.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 64 f.). 3.2.a) Im Weiteren ist vorauszuschicken, dass im vorliegenden Kassations- verfahren allein zu prüfen ist, ob der angefochtene (Zwischen-)Entscheid vom 10. Januar 2005 (KG act. 2) an einem Nichtigkeitsgrund leidet. Mithin ist das Thema des hiesigen Verfahrens auf die (einzige) Frage beschränkt, ob die Vorin- stanz dem Beschwerdeführer mit Recht und in zulässiger Art und Weise die Ter- mine für die Leistung der sechs noch ausstehenden Kautionsraten neu angesetzt habe. Hingegen waren die mit den klägerischen Rechtsbegehren in der Sache selbst geltend gemachten und Gegenstand des hängigen Berufungsverfahrens bildenden Ansprüche (aus Persönlichkeitsverletzung) nicht Inhalt des vorin- stanzlichen Zwischenbeschlusses, weshalb sie auch nicht zum Thema des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens gemacht werden können. Dementsprechend kann auf die Beschwerde nicht weiter eingetreten werden, soweit sich die darin ge- stellten Begehren (Rechtsmittelanträge) auf die Sache selbst beziehen (so wohl KG act. 1 S. 2, Ziff. 6-11) oder damit Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens (welche gegebenenfalls im Rahmen der hängigen Berufung zu korrigieren wären) geltend gemacht werden (vgl. KG act. 1 S. 4, Ziff. 7, 1 und 2). b) Gleiches gilt für den im Zentrum der beschwerdeführerischen Argumenta- tion stehenden (sinngemässen) Einwand, wonach die Neuansetzung der Termine für die noch nicht geleisteten Kautionsraten bzw. die Kautionierung als solche un- zulässig sei, weil dem Beschwerdeführer zu Unrecht die unentgeltliche Prozess- führung (und die daraus folgende Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) ver- weigert worden sei (vgl. KG act. 1 S. 3, Ziff. 1 ff. [und S. 8]): Nachdem die damit (erneut) aufgegriffene Frage der Gewährung des prozessualen Armenrechts (so- wie die damit zusammenhängende Frage der Kautionspflicht des Beschwerdefüh- rers) bereits früher rechtskräftig entschieden worden (vgl. OG act. 313, 324, 337
sowie OG act. 334 und 346 [Erw. II/2/a]) und deshalb nicht (mehr) Gegenstand des angefochtenen Zwischenbeschlusses war, kann sie auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr geprüft werden. Denn es geht nicht an, eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen bestimmten Entscheid zum Anlass zu nehmen, auf bereits mit früheren Entscheiden rechtskräftig beurteilte Fragen (oder im Rahmen früherer Beschwerdeverfahren nicht erhobene Rügen) zurückzukommen bzw. solche (erneut) zur Prüfung zu stellen (Einmaligkeit des Rechtsmittelweges; s.a. § 104a Abs. 2 GVG, wonach die Kassationsinstanz auf die in einem früheren Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht erhobenen oder da- mals als unzulässig verworfenen Rügen in der gleichen Sache nicht mehr eintritt). Auf die Beschwerde kann daher auch insoweit nicht eingetreten werden, als sie sich gegen die Verweigerung des prozessualen Armenrechts und die – entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers explizit begründeten (s. OG act. 334 S. 5, Erw. II/2/a-b) – vorinstanzlichen Entscheide vom 17. Mai 2004, auf das Wiederer- wägungsgesuch nicht einzutreten und das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. um Erstreckung der Kautionsfrist abzuweisen, richtet (vgl. KG act. 1 S. 8). 3.3. Angesichts der Ausgestaltung der Beschwerdeschrift (KG act. 1) ist der Beschwerdeführer sodann auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid (hier: der Zwi- schenbeschluss vom 10. Januar 2005) aufgrund des bei der Vorinstanz gegebe- nen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den ihn tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen, deren blo- sse Wiederholung oder (zu) allgemein gehaltene Kritik am Inhalt des beanstan- deten Entscheids genügen hiefür nicht; insbesondere geht es auch nicht an, frü-
here Eingaben zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde zu erklären (so jedoch KG act. 1 S. 2, Ziff. 5). Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Re- chenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt weiter, dass neue tat- sächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervoll- ständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind. Das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; von Rechenberg, a.a.O., S. 17/18; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Aus diesem Grund (Novenverbot) bleibt im Beschwerdeverfahren von vornherein kein Raum für die vom Beschwerdeführer beantragte Zulassung bzw. Edition neuer Beweismittel (vgl. KG act. 1 S. 2 und 3, Ziff. 12 und 14). 4.1. Die vorliegende Eingabe (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zu- mindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde über weite Strecken nicht zu genügen. Abgesehen da- von, dass darin keine konkreten Abänderungsanträge hinsichtlich des angefoch- tenen (Zwischen-)Entscheids vom 10. Januar 2005 gestellt werden, enthält die Beschwerdeschrift auch keinerlei Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochte- nen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten. Selbst wenn man – was nahe liegt – davon ausgeht, der Beschwerdeführer verlange sinnge- mäss die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 10. Januar 2005, unterlässt er es in seinen Ausführungen, hinreichend konkret aufzuzeigen, dass und inwiefern dieser zu seinem Nachteil mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von
§ 281 ZPO behaftet sei. Ein solcher lässt sich insbesondere auch mit den zu pau- schal gehaltenen Rügen nicht nachweisen, wonach "alle Anträge des ... [Be- schwerdeführers] unter Verweigerung dessen rechtlichen Anspruchs auf materi- elles und formelles Gehör ... abgewiesen", "sämtliche völkerrechtlich, menschen- rechtlich, verfassungsmässig, bundesgesetzlich und auch kantonal geschützten Verfahrensgarantien des ... [Beschwerdeführers] in nicht leicht wieder gut zu ma- chender Art und Weise schwerwiegend wiederholt und fortgesetzt massiv verletzt" worden seien (s. KG act. 1 S. 4, Ziff. 2 und 4 [und S. 8 unten]) und der Beschwer- deführer "einer Verletzung des Anspruchs auf Rechtsgleichheit, auf Gleichbe- handlung, auf Schutz seiner Privat- und Familiensphäre und auf das Verbot der Diskriminierung und unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung schutzlos in schwerwiegender Art und Weise systematisch gravierend unterworfen" sei (KG act. 1 S. 8 unten). 4.2. Auch mit Bezug auf die Begehren um Feststellung von "Rechtsverzöge- rung/Rechtsverweigerung/Verletzung von Verfahrensgarantien, Völkerrecht und Bundesgesetze etc." (KG act. 1 S. 2, Ziff. 3) sowie der Verletzung des klägeri- schen Anspruchs auf rechtliches Gehör (KG act. 1 S. 2, Ziff. 4) wird in der Be- schwerdeschrift nicht näher begründet, inwiefern einer oder mehrere dieser Ver- fahrensgarantien (oder eine der auf Seite 1 der Beschwerde genannten Vor- schriften) verletzt worden sein sollten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Vorinstanz dem Vorwurf der Rechtsverzögerung ausgesetzt haben sollte, nachdem sie nur wenige Tage nach erfolgter Rückweisung durch das Kassati- onsgericht der im Rückweisungsentscheid geäusserten Rechtsauffassung nach- gelebt und dem Beschwerdeführer die Termine für die Leistung der noch ausste- henden Kautionsraten neu angesetzt hat. Auch diesbezüglich ist kein Nichtig- keitsgrund dargetan. 4.3. Offensichtlich unbegründet ist ferner die weitere Rüge, die Vorinstanz habe in Verletzung von § 157 GVG ohne Begründung entschieden und in ihrem Entscheid zu Unrecht keine Rechtsmittelbelehrung erteilt (KG act. 1 S. 3 [Ziff. 5] und 8):
a) In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass es sich beim angefochtenen Beschluss nicht um einen End-, sondern um einen prozessleiten- den Entscheid handelt. Folglich richtet sich sein notwendiger Inhalt nicht nach § 157 GVG (welche Vorschrift sich – wie aus ihrem Ingress unmissverständlich hervorgeht – zum Inhalt der Endentscheide äussert), sondern nach § 159 GVG. Nach dieser Bestimmung bedürfen prozessleitende Entscheide grundsätzlich nur dann einer Begründung, wenn sie mit Rekurs anfechtbar sind (was beim vorin- stanzlichen Beschluss vom 10. Januar 2005 nicht zutrifft). b) Selbst wenn man annehmen wollte, § 159 GVG gelte über seinen Wort- laut hinaus auch für selbständig mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbare Zwi- schentscheide (im Sinne von § 282 Abs. 1 ZPO), wäre der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht unberechtigt, nachdem die Vorinstanz unter Hinweis auf die im kassationsgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 23. Dezember 2004 (OG act. 346) geäusserte (und für sie verbindliche; vgl. § 104a Abs. 1 GVG) Rechtsauffassung explizit dargelegt hat, weshalb die Fristen für die Bezahlung der noch ausstehenden Kautionsraten neu anzusetzen sind (KG act. 2 S. 3). Und da weder das Bundesrecht noch das kantonale (Zivil-)Verfahrensrecht (vgl. § 188 GVG) vorschreiben, dass der (kantonalen) Nichtigkeitsbeschwerde unterliegende Zwischenentscheide mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu verse- hen seien (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Ergänzungsband, Zürich 2000, N 1 zu § 188 GVG m.w.Hinw.; Hauser/Schweri, a.a.O., N 2 zu § 188 GVG; ZR 77 Nr. 8, Erw. 3), liegt auch in diesem Punkt kein Nichtigkeitsgrund vor. c) Letzteres gilt auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Verweigerung des prozessualen Armenrechts, die ebenfalls in einem – im Übrigen einlässlich be- gründeten (vgl. OG act. 313; s.a. OG act. 334 S. 5, Erw. II/1) – prozessleitenden Entscheid erfolgte und folglich, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 4, Ziff. 8), nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden musste. Auch diesbezüglich wäre die Beschwerde somit unbegründet, würde ihrer Behandlung nicht schon die bereits erfolgte rechtskräftige Beurteilung der Frage nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegenstehen (vgl. vor- stehende Erw. 3.2/b).
d) Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern sich der Um- stand, dass die fraglichen (Zwischen-)Entscheide keine Rechtsmittelbelehrung enthielten, im Ergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte, nachdem Letzterer auch ohne entsprechende Belehrung jeweilen recht- zeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen sie ergriffen hat. Dem Einwand fehlender Rechtsmittelbelehrung kann daher auch mangels Erheblichkeit des ge- rügten Mangels (Beschwer) kein Erfolg beschieden sein (vgl. § 281 ZPO; von Re- chenberg, a.a.O., S. 23 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO, N 8 und 21 zu § 51 ZPO; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 17; s.a. § 51 Abs. 2 ZPO). 4.4. Zum Vorwurf, die Vorinstanz habe das Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit "in totaler" bzw. "voller Geheimjustiz" resp. "geheimjustiziell" abge- wickelt (KG act. 1 S. 4, Ziff. 7, 8, 1 und 2), ist anzumerken, dass das vorin- stanzliche Verfahren (nach Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 17. Mai 2004 durch das Kassationsgericht) bisher nicht abgeschlossen und über die klä- gerischen (Berufungs-)Anträge (noch) nicht materiell entschieden wurde. Viel- mehr beschränken sich die bislang gefällten (und vom Beschwerdeführer ange- fochtenen) Zwischenentscheide auf die Frage der Gewährung des prozessualen Armenrechts vor Berufungsinstanz und die Neuansetzung der Fristen für die Lei- stung der noch ausstehenden Kautionsraten (zur Sicherstellung einer allfälligen Kosten- und Entschädigungspflicht im Appellationsverfahren). In diesem Verfah- rensstadium wurde zwar in der Tat (noch) keine öffentliche Verhandlung durch- geführt, doch war dies gemäss den Verfahrensgarantien von Art. 29 und 30 BV und Art. 6 EMRK (sowie nach § 135 GVG) auch nicht geboten (Hauser/Schweri, a.a.O., N 26 zu § 135 GVG; ZR 95 Nr. 14, Erw. 3/a; s.a. BGE 122 V 55; Peukert, in: Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. A., Kehl/Strass- burg/Arlington 1996, N 52 zu Art. 6 EMRK [S. 190 und 193]). Überdies weist der Beschwerdeführer, dem im Übrigen schon früher dargelegt wurde, dass Art. 6 EMRK in Verfahren, in denen lediglich die Eintretensfrage strittig ist, nicht zur An- wendung gelangt (vgl. Kass.-Nr. 2003/066 vom 27.3.2003 i.S. des Beschwerde- führers, Erw. 5.1 und dort zitierte vorhergehende Entscheide), auch nicht nach, dass und wann er eine solche Verhandlung ausdrücklich beantragt habe (vgl.
BGE 122 V 55; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., Zürich 1999, Rz 443). Damit greift auch die Rüge, die Vorinstanz habe unter Ausschluss der Öffentlichkeit entschieden, ins Leere. Nicht nachvollziehbar ist sodann der im nämlichen Kontext erhobene Ein- wand, die Vorinstanz habe auch den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit verletzt (KG act. 1 S. 4, Ziff. 7 und 1), nachdem weder in der Beschwerdeschrift näher dargelegt noch anderweitig ersichtlich ist, dass einer oder beiden Parteien be- stimmte Entscheide der Vorinstanz nicht zur Kenntnis gebracht bzw. nicht zuge- stellt worden wären. 4.5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Vorinstanz habe Art. 2 des Internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.2) verletzt, wonach jeder Vertragsstaat insbeson- dere verpflichtet sei, dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der in seinen im Pakt an- erkannten Rechten und Freiheiten verletzt worden sei, das Recht habe, eine wirk- same Beschwerde einzulegen und sein Recht durch das zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere zuständige Stelle feststellen zu lassen (KG act. 1 S. 4 f.), kann darauf ebenfalls nicht einge- treten werden. Denn bezüglich dieser Rüge genügt die Beschwerde, zu deren Begründung lediglich über Seiten hinweg verschiedene Stellen aus dem Kom- mentar Novak (UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativ- protokoll, Kehl/Strassburg/Arlington 1989) zitiert werden (vgl. KG act. 1 S. 5-8), ohne dass dabei in irgendeiner Weise auf den angefochtenen Entscheid Bezug genommen würde, den formellen Anforderungen von § 288 ZPO in keiner Weise. 4.6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, dass und inwiefern der vorinstanzliche Zwischenbeschluss vom 10. Januar 2005 (KG act. 2) an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit (insbesonde- re unter den Gesichtspunkten von §§ 282 und 288 ZPO) überhaupt auf sie einge- treten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer sind die von der Vorinstanz angesetzten, durch den Sus- pensiveffekt jedoch in ihrem Lauf gehemmten Fristen zur Bezahlung der noch
ausstehenden sechs Kautionsraten neu zu eröffnen (vgl. von Castelberg, Zur auf- schiebenden Wirkung bei der Zürcher Kassationsbeschwerde, in: Recht und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Hans Ulrich Walder zum 65. Geburtstag, Zü- rich 1994, S. 295/296; s.a. von Rechenberg, a.a.O., S. 22; Spühler/Vock, a.a.O., S. 78; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2a zu § 291 ZPO; s.a. OG act. 346 S. 10 ff., Erw. II/3/c). 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in An- wendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem mit seinen (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwer- deführer aufzuerlegen. Da den Beschwerdegegnerinnen vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung von Prozessentschädigungen ausser Betracht. 6. Ergänzend bleibt anzufügen, dass sich aus den beigezogenen Verfah- rensakten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die bislang mit dem vorlie- genden Rechtsstreit befassten Gerichtspersonen irgendwelche strafbaren Hand- lungen (insbesondere Amtsmissbrauch oder Unterdrückung von Urkunden) be- gangen haben könnten. Deshalb besteht keine Veranlassung, die Akten in An- wendung von § 21 StPO an die Strafbehörden zu überweisen bzw. von Amtes wegen Strafanzeigen zu erstatten (wie der Beschwerdeführer beantragt; vgl. KG act. 1 S. 3, Ziff. 15). 7. Schliesslich sei der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einreichung weiterer Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder um Erstreckung der Fristen für die Leistung der ausstehenden Kautionsraten unter Umständen als rein trölerisch betrachtet und deshalb als rechtsmissbräuchlich von der Hand gewiesen werden könnten, und dass auch nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass allfälligen (weiteren) Beschwerden gegen entsprechende Entscheide wiederum aufschiebende Wirkung gewährt und die laufenden Fristen hernach neu angesetzt würden.
Das Gericht beschliesst: 1. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren werden abgewiesen. 2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 3. Der Beschwerdeführer hat die sechs noch ausstehenden monatlichen Raten (zu je Fr. 2'000.--) der ihm für das Berufungsverfahren auferlegten Kaution (im Gesamtbetrag von Fr. 14'000.--) wie folgt bei der Obergerichtskasse, Postfach, 8023 Zürich (Postkonto 80-10210-7), zu leisten: - 2. Rate: innert 10 Tagen seit Empfang dieses Beschlusses; - 3. Rate: bis spätestens am 2. Mai 2005; - 4. Rate: bis spätestens am 1. Juni 2005; - 5. Rate: bis spätestens am 1. Juli 2005; - 6. Rate: bis spätestens am 2. August 2005; - 7. Rate: bis spätestens am 1. September 2005. Diese Fristen stehen während der Gerichtsferien nicht still. Dem Beschwerdeführer steht es frei, die einzelnen Raten oder die gesamte Restkaution schon früher zu leisten. Leistet der Beschwerdeführer auch nur eine Rate nicht oder zu spät, wird auf die Berufung nicht eingetreten. Im Übrigen gelten die Bestim- mungen gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2003.