Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050011/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Robert Karrer, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 04. August 2005 in Sachen A., geboren ..., von ..., whft. C.str. X, in D., Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen B., geboren ..., von ..., whft. E.str. XX, in F., Klägerin, Rekursgegnerin, Anschlussrekurrentin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. G. in F. betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2004 (LP040081/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Im Dezember 2003 stellte die Klägerin beim Einzelrichter in Ehesachen des Bezirkes F. ein Eheschutzbegehren. Ein früheres Eheschutzverfahren war mit Verfügung vom 7. Oktober 2002 durch Genehmigung bzw. Vormerknahme einer Vereinbarung der Parteien vom 30. Juli 2002 beendet worden (ER act. 3/5/21), ein weiteres Verfahren betreffend Anweisung an den Arbeitgeber im Mai 2003 durch Rückzug des Begehrens (ER act. 3/9). Mit Verfügung vom 1. April 2004 nahm der Einzelrichter des Bezirkes Zürich davon Vormerk, dass die Parteien mit dem Getrenntleben einverstanden seien (Disp.-Ziff. 1). Er stellte die Kinder der Parteien (H., geb. 18. Mai 1990, I., geb. 28. November 1992 und K., geb. 9. Janu- ar 1996) für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin (Disp.- Ziff. 2) und regelte das Besuchsrecht des Beklagten (Disp.-Ziff. 3). Sodann wurde bestimmt, dass die mit Verfügung vom 7. Oktober 2002 angeordnete Erziehungs- beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die drei Kinder fortge- setzt werde (Disp.-Ziff. 4). Der Einzelrichter wies sodann das eheliche Haus samt Hausrat und Mobiliar mit Ausnahme der persönlichen Effekten des Beklagten der Klägerin zur alleinigen Benutzung zu und befahl dem Beklagten, das Haus bis spätestens am 30. April 2004 zu verlassen (Disp.-Ziff. 5). Schliesslich wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 10'500.-- (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen, nämlich je Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinder- zulagen für jedes Kind und Fr. 6'000.-- für die Klägerin persönlich; zudem wurde der Beklagte verpflichtet, die Hypothekarzinsen sowie die gesamte Amortisation der ehelichen Liegenschaft zu übernehmen (Disp.-Ziff. 6). Weiter wurde der Be- klagte verpflichtet, der Klägerin jeweils 2/3 seines jährlichen Bonus zu bezahlen (Disp.-Ziff. 7). Das Begehren der Klägerin um Anweisung der Arbeitgeberin des Beklagten, die Unterhaltsbeiträge direkt an die Klägerin zu bezahlen (Disp.-Ziff. 8), sowie das Begehren um Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses (Disp.-Ziff. 9), wurden abgewiesen (ER act. 21).
Ziff. 1.6 des vorinstanzlichen Entscheides beantragte und seine Verpflichtung zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge an die Klägerin in der Höhe von Fr. 4'576.-- zuzüglich Kinderzulagen, nämlich Fr. 1'150.-- für jedes Kind zuzüglich Kinderzulagen und Fr. 1'126.-- für die Klägerin persönlich, zahlbar erstmals ab 1. Mai 2004 verlangte, sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Hypothekarzinsen für die Liegenschaft (KG act. 1, S. 2). Mit Verfügung des Vize- präsidenten vom 27. Januar 2005 wurde der Beschwerde insoweit teilweise auf- schiebende Wirkung verliehen, als der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin während der Dauer des Beschwerdeverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'500.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, nämlich Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinderzulagen für jedes Kind und Fr. 2'000.-- für die Be- schwerdegegnerin persönlich, erstmals per 1. Februar 2005; vollumfängliche auf- schiebende Wirkung wurde gewährt für die bis zum 31. Januar 2005 aufgelaufe- nen und noch nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge, soweit diese Fr. 4'576.-- im Mo- nat überstiegen, sowie für die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG act. 7). Die ebenfalls mit Verfügung vom 27. Januar 2005 auferlegte Pro- zesskaution im Sinne von § 75 ZPO in der Höhe von Fr. 4'000.-- wurde innert Frist geleistet (KG act. 10). Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9). Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (künftig: Beschwerdegegnerin) liess die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen (KG act. 11). II. 1.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz sei in aktenwidriger Weise von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 22'708.-- ausgegangen, obwohl ihr schon mit Noveneingabe vom 12. August 2004 unter Verweis auf die damit ins Recht gelegten Unterlagen zur Kenntnis gebracht wor- den sei, dass dem Beschwerdeführer mit Änderungskündigung vom 30. Juni 2004 auf den 31. Dezember 2004 gekündigt worden sei. Die Tatsache der gültigen Kündigung sei aktenkundig gewesen, jedoch von der Vorinstanz nicht berücksich- tigt worden. Es treffe zwar zu, dass die Offerte vom 30. Juni 2004 noch nicht un- terzeichnet gewesen sei, doch könne dies kein Grund sein, nicht von den neuen Vertragsbestimmungen als Entscheidgrundlage auszugehen; die Vertragsofferte
habe rein formalen Charakter gehabt, da ihm nur die Wahl zwischen der Akzeptie- rung der neuen, an die wirtschaftlichen Verhältnisse und die jüngsten Ge- schäftsergebnisse angepassten Vertragsbedingungen und der Kündigung geblie- ben sei. Unzutreffend sei sodann, dass der Beschwerdeführer jemals ausgeführt habe, er befinde sich noch in Salärverhandlungen; Verhandlungen hätten einzig bezüglich dem neuen Hypothekarvertrag stattgefunden. Die Vorinstanz sei dem- nach von willkürlichen Annahmen ausgegangen. Gemäss dem im Beschwerde- verfahren eingereichten, am 1. Dezember 2004 bzw. 14. Januar 2005 unterzeich- neten Arbeitsvertrag sei demnach zumindest ab 1. Januar 2005 von einem Ein- kommen von brutto Fr. 240'000.-- im Jahr, nach Abzug der Kinderzulagen von ei- nem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 17'681.55 auszugehen, was einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 16'079.30 (exkl. 13. Monatslohn), bei Be- rücksichtigung des 13. Monatslohns einem monatlichen Nettolohn von gerundet Fr. 17'420.-- entspreche (KG act. 1, S. 3 f.). 1.2 Die Vorinstanz fasste zusammen, dass der erstinstanzliche Richter auf Grund des Lohnausweises 2003 von einem Bruttoeinkommen von Fr. 284'701.-- bzw. Nettoeinkommen von Fr. 251'211.-- für 11,5 Monate, abzüglich Kinderzula- gen von Fr. 6'170.--, zuzüglich monatlichen Repräsentationsspesen von Fr. 1'000.-- und zuzüglich Fr. 400.-- für das auch privat zur Verfügung stehende Geschäftsauto, und somit von einem monatlichen Einkommen von Fr. 22'708.-- (netto, exklusive Kinderzulagen und Bonus) ausgegangen sei. Nach Darlegung der Parteistandpunkte im Rekursverfahren führte die Vorinstanz aus, dem Kündi- gungsschreiben vom 30. Juni 2004 sei zu entnehmen, dass der Verwaltungsrat (der L.) beschlossen habe, die Arbeitsverträge des Direktionskaders den wirt- schaftlichen Verhältnissen und insbesondere den persönlichen Leistungen des Di- rektionsmitgliedes anzupassen, wobei festgehalten worden sei, dass man hoffe, die vermehrte Berücksichtigung der persönlichen Leistung liege auch im Interesse des Beschwerdeführers, und dass man weiter auf seine geschätzte Mitarbeit zählen könne. In der nicht unterzeichneten, eingereichten Vertragsofferte sei in Ziff. 9 von einem festen Lohn von Fr. 240'000.-- im Jahr die Rede; neben dem fe- sten Bruttolohn erhalte das Direktionsmitglied einen von seinen Leistungen ab- hängigen variablen Lohn, welcher sich gemäss Lohn- und Bonusreglement be-
rechne und grundsätzlich innert sechs Monaten nach Abschluss eines Ge- schäftsjahres ausbezahlt werde. Das Lohn- und Bonusreglement sei nicht einge- reicht worden und es liege auch der bisherige Arbeitsvertrag nicht bei den Akten. In der Folge bestätigte die Vorinstanz die Ausführungen des erstinstanzlichen Richters zur Berechnung des Netto-Einkommens des Beschwerdeführers hin- sichtlich Repräsentationsspesen und Anrechnung des Privatkostenanteils für den Geschäftswagen. Weiter erwog die Vorinstanz, einzig auf Grund der nicht unter- zeichneten Offerte vom 30. Juni 2004 für einen neuen Arbeitsvertrag und ohne Kenntnis des darin erwähnten Lohn- und Bonusreglements könne nicht schlüssig von einer Lohnreduktion ab Anfang 2005 ausgegangen werden, insbesondere da der Beschwerdeführer selbst vorgebracht habe, die Vertrags- und Salärverhand- lungen seien noch im Gange, was klar darauf hindeute, dass die in der Offerte genannte Lohnsumme erst ein Anfangsangebot darstelle. Damit habe es mit dem berechneten Netto-Einkommen von Fr. 22'708.-- pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) sein Bewenden (KG act. 2, S. 22 - 25). 1.3 Vorweg ist festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren keine Fortset- zung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt. Zu prüfen ist, ob der ange- fochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tat- sächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervoll- ständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese sind nach § 288 Ziff. 3 ZPO in der Beschwerde nachzuweisen; die blosse Verwei- sung auf frühere Vorbringen genügt daher nicht (vgl. Guldener, Die Nichtigkeits- beschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcheri- schem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.).
Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen, nämlich der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der L. vom 1. Dezember 2004/14. Januar 2005 (KG act. 3/2) sowie das "Leistungs- und Bonus- reglement (in Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 01.12.2004)" (KG act. 3/3), die Lohnabrechnung für den Januar 2005 (KG act. 3/4), die "Richtlinien für die Prü- fung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite" der Bankierver- einigung (KG act. 3/5) und die darauf beruhenden Behauptungen können somit im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. 1.4 Der Beschwerdeführer führte aus, es sei unzutreffend, dass er jemals ausgeführt habe, er befinde sich noch in Salärverhandlungen; solche hätten zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Vielmehr sei lediglich über einen neuen Hypo- thekarvertrag verhandelt worden (KG act. 1, S. 4). Diese Beanstandung einer willkürlichen tatsächlichen Annahme durch die Vorinstanz geht fehl. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, der Beschwer- deführer habe – nach der Noveneingabe vom 12. August 2004 betreffend Ände- rungskündigung – in seiner Anschlussrekursantwort vom 6. September 2004 auf momentan laufende Vertrags- und Salärgespräche verwiesen (KG act. 2 S. 23 unter Hinweis auf OG act. 31 S. 16 f.). Wörtlich liess der Beschwerdeführer in je- ner Rechtsschrift ausführen: "Aufgrund von momentan stattfindenden Vertrags- und Salärgesprächen zwischen dem Rekurrenten und seiner Arbeitgeberin, ist es dem Rekurrenten zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, einen neuen Hypothekar- vertrag beizubringen. Aufgrund der Lohnverhandlungen war der Verwaltungsrat der L. nicht bereit, mit dem Rekurrenten über einen neuen Vertrag zu diskutieren (OG act. 31, S. 16/17)". Weshalb die vorinstanzliche Annahme von in jener Zeit stattfindenden Lohnverhandlungen – und nicht bloss von Hypothekarvertragsver- handlungen – willkürlich sein sollte, ist somit nicht nachvollziehbar, stützt sich die Vorinstanz doch auf die (diesbezüglich klaren) Ausführungen des Beschwerdefüh- rers selbst. Die Rüge ist unbegründet. Nicht zutreffend ist sodann, dass die Vorinstanz einzig auf Grund der nicht unterzeichneten Offerte vom 30. Juni 2004 eine Lohnreduktion ab Anfang 2005 als nicht schlüssig angesehen habe, wie dies der Beschwerdeführer im selben
Zusammenhang geltend macht (KG act. 1, S. 4 oben). Die Vorinstanz hat aus- drücklich ausgeführt, dass einzig auf Grund der nicht unterzeichneten Offerte vom 30. Juni 2004 für einen neuen Arbeitsvertrag und ohne Kenntnis des darin er- wähnten Lohn- und Bonusreglementes [Hervorhebung durch das Kassationsge- richt] nicht schlüssig von einer Lohnreduktion ab Anfang 2005 ausgegangen wer- den könne, zumal da der Beschwerdeführer selbst vorgebracht habe, dass die Vertrags- und Salärverhandlungen noch im Gange seien (KG act. 2, S. 24/25). Auch diese Annahme erscheint jedoch auf Grund des vor Vorinstanz vorliegenden Aktenstandes nicht willkürlich. Wie gesagt können im Beschwerdeverfahren der neu eingereichte unterzeichnete Arbeitsvertrag und das Bonus- und Leistungs- lohnreglement nicht mehr berücksichtigt werden. Damit wäre allenfalls in einem Abänderungsverfahren eine Lohnreduktion geltend zu machen. 2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz gehe ak- tenwidrig und willkürlich davon aus, er zahle keine Amortisation für seinen Hypo- thekarkredit. Es stimme nicht, dass in der Vergangenheit keine Amortisations- zahlungen geleistet worden seien: die K. sei bloss eine Zeit lang bereit gewesen, auf die Leistung der Amortisationszahlungen zu verzichten, weil er während Jah- ren massiv in das Haus investiert habe. Zutreffend sei, dass er zur Zeit noch im- mer mit seiner neuen Arbeitgeberin über einen neuen Kreditvertrag verhandle. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, gemäss den (im Beschwerdeverfahren neu eingereichten) Richtlinien der Bankiervereinigung sei die Tragbarkeit von grundpfandrechtlich gesicherten Krediten von der finanziellen Situation des Kun- den abhängig und müsse längerfristig gegeben sein. Es sei eine gerichtsnotori- sche Tatsache, dass führende Banken diese Tragbarkeit anhand von Bedarfs- rechnungen abklärten, weshalb der Beschwerdeführer bei den laufenden Ver- tragsverhandlungen sich gegenüber der Bank mit dem gerichtlichen Beschluss ausweisen müsse, wie viel er für allfällige Amortisationszahlungen aufwenden könne. Wenn ihm vorliegend keine Amortisationszahlungen angerechnet würden, sei es ihm künftig unmöglich, jemals einen Hypothekarkredit abzuschliessen und das Haus müsse früher oder später verkauft werden. Unter Berücksichtigung des massiv tieferen Einkommens sei es dem Beschwerdeführer wohl möglich, einen neuen Hypothekarvertrag abzuschliessen, sofern ihm Amortisationszahlungen
von mindestens Fr. 2'000.-- zugebilligt würden. Die Nichtberücksichtigung der Amortisationskosten sei dagegen aktenwidrig und willkürlich (KG act. 1, S. 5 f.). 2.2 Die Vorinstanz führte aus, Amortisationen von Grundpfandschulden be- wirkten Vermögensbildung und seien daher in der Regel in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme bestehe dort, wo der Schuldner gesetz- lich oder vertraglich dazu verpflichtet sei und es die finanziellen Verhältnisse zu- lassen würden. Weiter wurde erwogen, aus den Akten ergebe sich, dass die Hy- pothek gegenüber der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers entgegen der vertraglichen Abmachung und entgegen der Annahme des erstinstanzlichen Richters nicht amortisiert worden sei. Der Vertrag sei per Ende 2003 gekündigt worden. Ob und zu welchen Konditionen die Hypothek durch die neue Arbeitge- berin übernommen worden sei bzw. ob darin erneut eine vertragliche Pflicht zur Amortisation vereinbart worden sei, sei unklar und der Beschwerdeführer habe es bis heute unterlassen, einen neuen Vertrag einzureichen oder entsprechende Zahlungen auszuweisen. Weder die aktuelle Amortisationspflicht noch deren kon- krete Höhe sei damit glaubhaft gemacht worden, weshalb im Bedarf keine solche Kosten berücksichtigt werde könnten (KG act. 2, S. 28). 2.3 Weshalb die Nichtberücksichtigung von Amortisationszahlungen bezüg- lich der Hypothekarschuld des Beschwerdeführers aktenwidrig und willkürlich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er derzeit bzw. zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides solche Amortisationszahlungen leistete bzw. deren Leistung glaubhaft gemacht hat. Sol- che Zahlungen sind jedoch – ausnahmsweise, falls vertraglich vereinbart und falls es die finanziellen Verhältnisse erlauben – in der Bedarfsrechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich anfallen. Eine solche aktuelle vertragliche Verpflichtung macht der Beschwerdeführer jedoch gar nicht geltend, sondern er führt vielmehr aus, er könne den Hypothekarkreditvertrag erst abschliessen, wenn seine Bedarfsberechnung im Eheschutzentscheid ausgewiesen sei. Den offenbar vertragslosen Zustand betreffend Hypothekarkredit kann der Beschwerdeführer aber nicht der Vorinstanz anlasten bzw. diese indirekt dafür verantwortlich ma- chen, dass er keinen Vertrag abschliessen könne, solange seine Verpflichtungen aus dem Eheschutzentscheid und damit sein Bedarf nicht festgelegt sei. Es ist
nicht Sache der Vorinstanz, seine Vertragsverhandlungen mit seiner Arbeitgebe- rin vorweg zu nehmen bzw. für ihn vorzubereiten und ihm zu erleichtern, indem vorläufig irgend ein fiktiver Betrag für Amortisationszahlungen in die Bedarfsbe- rechnung aufgenommen würde. Es wäre vielmehr Sache des Beschwerdeführers gewesen, im vorliegenden Verfahren zumindest glaubhaft zu machen, dass er solche Amortisationszahlungen tatsächlich auch leistet, was bisher jedoch nicht der Fall war. Sollte er in einem späteren Zeitpunkt die vertragliche Verpflichtung zur Leistung von Amortisationszahlungen belegen können, wäre vom Beschwer- deführer allenfalls ein Abänderungsverfahren anzustreben. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind weder willkürlich noch aktenwidrig und auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von klarem materiellem Recht nicht zu beanstanden. 3.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Ausführungen des Ober- gerichts zu den Fahrkosten als willkürlich und aktenwidrig und verweist dazu auf seine Ausführungen in der Rekurs- und in der Anschlussrekursantwortschrift. Für die private Nutzung des Fahrzeuges könne dem Beschwerdeführer kein Privatko- stenanteil zum Einkommen dazugezählt werde (KG act. 1, S. 6). 3.2 Wie bereits zuvor ausgeführt wurde (Erw. 1.3), genügt die blosse Ver- weisung auf frühere Vorbringen nicht, sondern der Nichtigkeitsgrund ist in der Be- schwerdeschrift selbst nachzuweisen. Weder verweist der Beschwerdeführer konkret auf die beanstandete Stelle im vorinstanzlichen Entscheid, noch macht er weitere Ausführungen, weshalb ihm kein Privatkostenanteil als Einkommen ange- rechnet werden könne. Indem der Beschwerdeführer bloss seine eigene Ansicht derjenigen der Vorinstanz entgegen setzt, bleibt die Beschwerde jedoch ungenü- gend begründet. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten. 4.1 Bezüglich Steuerbelastung führt der Beschwerdeführer sodann aus, auf Grund der neuen Einkommensverhältnisse und der sich reduzierenden Unter- haltsbeiträge seien auch die Steueraufwendungen anzupassen. Die Vorinstanz habe die bei der Beschwerdegegnerin eingesetzte monatliche Belastung von Fr. 1'400.-- von vornherein willkürlich viel zu hoch angesetzt (KG act. 1, S. 6).
4.2 Die Vorinstanz führte aus, im Rahmen des Eheschutzverfahrens sei die künftig anfallende steuerliche Belastung nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen. Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdegegnerin die Unterhaltsleistung (bestehend aus Unterhalts- beiträgen und dem direkt vom Beschwerdeführer übernommenen Hypothekarzins als Naturalleistung) zum Verheiratetentarif als Einkommen werde versteuern müssen, während der Beschwerdeführer diese bei seinem Einkommen (zum Grundtarif versteuerbar) abziehen könne, sei unter Schätzung der üblichen weite- ren Abzüge von einem monatlichen Betrag von Fr. 1'400.-- bei der Beschwerde- gegnerin und von Fr. 2'400.-- beim Beschwerdeführer auszugehen (KG act. 2, S. 28/29). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer seine Beanstandung der der Beschwerde- gegnerin angerechneten Bedarfsposition für die Steuern damit begründet, dass wegen der neuen Einkommensverhältnisse und daraus resultierenden tieferen Unterhaltsbeiträgen von anderen Steueraufwendungen auszugehen sei, ist nicht weiter auf die Rüge einzutreten. Er macht diesbezüglich keinen eigenständigen Nichtigkeitsgrund geltend. Wie gezeigt konnte der Beschwerdeführer hinsichtlich des von der Vorinstanz angerechneten Einkommens keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen (vgl. oben Erw. 1.4). Der Beschwerdeführer hätte ein allfälliges tiefe- res Einkommen (woraus allenfalls tiefere Unterhaltsbeiträge und eine tiefere Steuerbelastung resultieren würden) in einem Abänderungsverfahren geltend zu machen. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe der Beschwerdegegnerin zum vornherein eine viel zu hohe steuerliche Belastung an- gerechnet (KG act. 1, S. 6), begründet er nicht weiter, weshalb diese angenom- mene Steuerbelastung zu hoch sein soll und welche Steuerbelastung weshalb richtigerweise anzunehmen wäre. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vor- instanzlichen Begründung überhaupt nicht auseinander und begründet nicht, weshalb bei einem angenommenen Einkommen der Beschwerdegegnerin von Fr. 139'116.-- (12 x Fr. 8'275.-- + 12 x Fr. 3'318.--) und unter Berücksichtigung der üblichen Abzüge eine steuerliche Belastung von Fr. 1'400.-- im Monat geradezu
willkürlich sein sollte. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls nicht einzu- treten. 5. Mit der neuen Bedarfsrechnung, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift sodann anführt (KG act. 1, S. 6 f.), macht er keine weiteren Nichtigkeitsgründe geltend, ebenso wenig mit den nachfolgenden Ausführungen unter "Rechtliches" (KG act. 1, S. 7 f.). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 6. Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeits- grund nachweisen und die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann. III. Ausgangsgemäss wird damit der Beschwerdeführer kosten- und entschädi- gungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 307.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.