Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040163/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Dieter Zobl, Alfred Keller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 09. November 2004 in Sachen A., geboren ..., von ..., whft. in B., Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Z., geboren ..., von B. und C., whft. in B., Kläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend Ausweisung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 08. September 2004 (NL040113/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Am 1. Juli 2004 machte der Kläger und Vermieter beim Bezirksgericht D., Einzelrichter im summarischen Verfahren, ein Ausweisungsbegehren anhängig (ER act. 1), nachdem er dem Mieter und Beklagten die 4 ½-Zimmerwohnung an der Y.strasse XX in B. nach Zahlungsaufforderung und Kündigungsandrohung (ER act. 2/6) gemäss Art. 257d OR per 30. Juni 2004 gekündigt hatte (ER act. 2/7). Mit Verfügung vom 5. Juli 2004 befahl der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes D. dem Beklagten unter Androhung der Zwangsvollstrek- kung, die Wohnung und Garage sofort ordnungsgemäss geräumt zu verlassen (ER act. 5), woraufhin der Beklagte Einsprache erhob (ER act. 7). Nach durchge- führter Hauptverhandlung hat der Einzelrichter mit Verfügung vom 26. Juli 2004 dem Beklagten wiederum befohlen, die 4 ½-Zimmerwohnung sowie die Garage Nr. 4 sofort ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen, unter Androhung der Zwangsvollstreckung, und das Gemeindeammannamt B. wurde angewiesen, die- sen Befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen des Klägers zu voll- strecken (ER act. 17). 2. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte Rekurs an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (OG act. 1 und 5) und beantragte die Auf- hebung des angefochtenen Entscheides (OG act. 5). Mit Beschluss vom 8. Sep- tember 2004 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts den Rekurs ab und bestä- tigte die angefochtene Verfügung. Demgemäss wurde dem Beklagten befohlen, die 4 ½-Zimmerwohnung und die Garage Nr. 4 an der Y.strasse XX in B. sofort ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen, unter der Androhung der Zwangs- vollstreckung im Unterlassungsfall. Zudem wurde das Gemeindeammannamt B. angewiesen, den Befehl auf erstes Verlangen zu vollstrecken (OG act. 8 = KG act. 2). Mit Verfügung vom 14. September 2004 berichtigte der Präsident der II. Zivilkammer des Obergerichts den Beschluss vom 8. September 2004 hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung (OG act. 10), nachdem das Rechtsmittel der eidgenös- sischen Berufung zwar in den Erwägungen erwähnt, im Dispositiv jedoch nicht angegeben worden war (OG act. 10).
sprechen. Einwände aus der persönlichen, namentlich der finanziellen Situation des Mieters (vorübergehende Inhaftierung, allfälliger Anspruch auf Vorschuss- zahlungen durch das Sozialamt) könnten einer solchen Kündigung wegen Zah- lungsrückstand nicht entgegen gehalten werden und auch der Hinweis auf die Härtesituation könne den Räumungsbefehl nicht abwenden, da eine Erstreckung des Mietverhältnisses einerseits im vorliegenden Befehlsverfahren ausser Be- tracht falle und andererseits gemäss der gesetzlichen Regelung ohnehin ausge- schlossen sei, wenn wie vorliegend das Mietverhältnis durch eine ausserordentli- che Kündigung wegen Zahlungsrückstand des Mieters beendet worden sei (KG act. 2, S. 2 f.). 6.2 Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaup- teten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Akten- stellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzuge- ben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde ge- nau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptun- gen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zü- rich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).
6.3 Diesen Anforderungen an die Begründung einer kantonalen Nichtig- keitsbeschwerde vermag die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers nicht zu genügen. So setzt er sich mit der oben zusammengefassten Begründung der Vorinstanz (Erw. 6.1) – welche im Übrigen nicht zu beanstanden ist – über- haupt nicht auseinander, sondern reicht eine praktisch wörtlich mit seiner Rekurs- begründung (OG act. 5) übereinstimmende Beschwerdeschrift ein (KG act. 1). Damit kann er jedoch keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO (Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes; aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahmen; Verletzung klaren materiellen Rechts) nach- weisen. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen mit seinen Vorbringen die Ver- letzung von Bundesrecht geltend machen wollte, wären diese Rügen ohnehin mit eidgenössischer Berufung beim Bundesgericht, welches entsprechende Vorbrin- gen frei prüfen könnte, zu erheben (§ 285 ZPO). Auf die Beschwerde kann daher gesamthaft nicht eingetreten werden. 6.4 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift, dass ihm mit einer Frist und Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen sei, wenn er Formfehler ge- macht oder etwas vergessen habe (KG act. 1). Einem solchen Vorgehen steht entgegen, dass es sich bei der Frist zur Einreichung und Begründung der kanto- nalen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 287 ZPO um eine gesetzliche Frist han- delt, welche nur in Ausnahmefällen (Tod oder Handlungsunfähigkeit der Partei oder ihres Vertreters) erstreckbar ist (§ 189 GVG), und dass der Beschwerdefüh- rer seine Beschwerdeschrift erst am letzten Tag der Frist eingereicht hat. Eine allfällige Ergänzung der Beschwerdeschrift innert laufender Frist ist daher nicht mehr möglich, weshalb es sich erübrigte, den Beschwerdeführer vorgängig zum Entscheid auf seine ungenügende Eingabe hinzuweisen. 7. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe im Be- schwerdeverfahren ist dem Beschwerdegegner keine Prozessentschädigung zu- zusprechen.
Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 132.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigun- gen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes D., je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: