Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040147/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kas- sationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezember 2004 in Sachen X., Beklagter und Beschwerdeführer gegen Z., Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Mathys, Blickle Dreier Bachmann, Rämistr. 46, 8001 Zürich betreffend Forderung / unentgeltliche Rechtspflege Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und einen Beschluss des Handels- gerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2004 (HG010301/U/bi)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. a) Am 23. August 2001 gingen beim Handelsgericht Weisung und Klage- schrift ein, mit welcher Z. (Kläger) von X. (Beklagter) den Betrag von Fr. 37'838.85 nebst Zinsen verlangte. Diesen Betrag machte der Kläger als Entgelt für seine sanitären Arbeiten in den Liegenschaften H.-strasse 2 (EFH der Familie S.) und L.-strasse 8 (EFH der Familie W.) in der Überbauung L. in W. geltend. b) Das Handelsgericht lud zu einer Referentenaudienz ein, anlässlich wel- cher keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte. Das Verfahren wurde daher schriftlich fortgesetzt. Nach Beendigung des Schriftenwechsels führte das Handelsgericht ein Beweisverfahren durch. Die Beweisverhandlung fand am 9. Dezember 2003 statt (HG Prot. S. 39ff.). Der Beklagte stellte (gemäss Darstellung des Handelsgerichts) im Anschluss daran das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung (nachfolgend kurz: UP) zu gewähren und (in der Person seines bisherigen Vertreters) ein unentgeltlicher Rechtsvertreter (nachfol- gend kurz: URV) zu bestellen (vgl. KG act. 2 S. 3 mit Verweis auf HG Prot. S. 94 und HG act. 29-31). c) Mit Beschluss vom 25. Februar 2004 wies das Handelsgericht das URV- Gesuch des Beklagten ab, behielt den Entscheid über das UP-Gesuch dem En- dentscheid vor und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Beweiser- gebnis an (HG act. 32). Dieser (Zwischen-)Beschluss blieb unangefochten. d) Nach Eingang der beiden Stellungnahmen zum Beweisergebnis erachtete das Handelsgericht den Fall als spruchreif. Mit Urteil vom 23. August 2004 ver- pflichtete es den Beklagten, dem Kläger Fr. 34'983.30 nebst 7 % Zins seit 28. Au- gust 2000 auf Fr. 20'278.25 sowie 7 % Zins seit 20. Dezember 1999 auf Fr. 14'705.05 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab. Mit Beschluss gleichen Datums wies es schliesslich auch das UP-Gesuch des Beklagten vom 9. Dezember 2003 ab (vgl. KG act. 2).
(§ 67 GVG), ist es uns sodann nicht möglich, sogleich über Ihr Gesuch zu ent- scheiden. Auch müssen die beigezogenen vorinstanzlichen Akten zunächst hierorts eintreffen. Um einen allfälligen Rechtsverlust Ihrerseits zu vermeiden, werden Sie dennoch angesichts der nicht erstreckbaren gesetzlichen Frist von 30 Tagen zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 287 ZPO) die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde innert der gesetzlichen Frist nach Ihren Möglichkeiten selbst begründen müssen. Gemäss Ihrer Angabe haben sie den angefochtenen Entscheid am 27. August 2004 in Empfang genommen. Die 30-tägige Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde läuft somit noch einige (wenige) Tage." Schliesslich erläuterte das Kassationsgericht dem Beschwerdeführer die Anforde- rungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde. d) Der Beschwerdeführer kam in der Folge dieser Aufforderung nach und reichte mit Eingabe vom 26. September 2004 (Poststempel: 27. September 2004) rechtzeitig eine Beschwerdebegründung ein (vgl. KG act. 8). Darin stellt er den Antrag, Urteil und Beschluss der Vorinstanz vom 23. August 2004 seien aufzuhe- ben. Weiter sei der Nichtigkeitsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu verlei- hen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss der Eingabe vom 22. September 2004 (KG act. 1) zu gewähren (vgl. KG act. 8 S. 2). 3. Der Präsident des Kassationsgerichts verlieh der Nichtigkeitsbeschwerde mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 einstweilen aufschiebende Wirkung und merkte an, dass weitere prozessuale Anordnungen gegebenenfalls später verfügt würden (KG act. 7). II. 1. Der Beschwerdeführer reichte - wie erwähnt - kurz vor Ablauf der Be- schwerdefrist im Hinblick auf das kantonale Beschwerdeverfahren ein UP/URV- Gesuch ein (vgl. KG act. 1 S. 2 und KG act. 8 S. 3). Über dieses Gesuch ist vorab zu entscheiden. a) Eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen ([1] Mittellosigkeit der gesuch-
stellenden Partei), hat in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess ([2] Nichtaussichtslosigkeit des angestrengten Rechtsmittelprozesses) auf entspre- chendes Gesuch hin Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (UP) und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (URV); letzteres allerdings nur, sofern sie zur gehörigen Führung des Prozesses eines solchen bedarf ([3] sachli- che Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung) (vgl. § 84 Abs. 1 und § 87 ZPO sowie Art. 29 Abs. 3 BV). b) Zu prüfen ist, ob die Nichtigkeitsbeschwerde genügend Aussichten auf Erfolg hat. Aussichtslosigkeit liegt nach gefestigter Lehre und Praxis bei solchen Rechtsbegehren bzw. Rechtsmitteln vor, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dabei wird massgeblich auf die hypotheti- sche Frage abgestellt, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum betreffenden Prozess bzw. zur Erhe- bung des betreffenden Rechtsmittels entschliessen oder davon absehen würde. In diesem Sinne dürfen Rechtsbegehren bzw. Rechtsmittel dann nicht als aus- sichtslos betrachtet werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder wenn jene nur wenig geringer sind als diese. Ob genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 125 II 275; zum Ganzen: Kass.-Nr. 2001/108 Z, Entscheid vom 20. Mai 2001, in Sachen W., E. 2/b, m.w.H. auf Rechtsprechung und Literatur). c) Das Kassationsgericht hat dem Beschwerdeführer zwecks Vermeidung eines allfälligen Rechtsverlustes brieflich signalisiert (vgl. KG act. 5, vorstehend E. I/2c), dass er angesichts der nicht erstreckbaren gesetzlichen Frist von 30 Ta- gen zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 287 ZPO) die kantonale Nich- tigkeitsbeschwerde innert der gesetzlichen Frist nach seinen Möglichkeiten selbst begründen müsse, und ihn damit implizit aufgefordert, seine Angriffs- und Vertei- digungsmittel im kantonalen Beschwerdeverfahren darzutun. Wie erwähnt kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Eingabe vom 26. September 2004 nach (vgl. KG act. 8).
d)aa) Wie noch zu zeigen sein wird (siehe nachstehend E. III), kann auf- grund der in der eben erwähnten Eingabe erhobenen Rügen von vornherein nicht von genügenden Erfolgsaussichten im kantonalen Beschwerdeverfahren ausge- gangen werden. Das UP/URV-Gesuch des Beschwerdeführers ist im Lichte der dargelegten Rechtsprechung folglich abzuweisen. Dies selbst dann, wenn die beiden anderen Voraussetzungen erfüllt wären. bb) Im Rahmen seines UP/URV-Gesuchs wendete der Beschwerdeführer ein, es sei ihm nicht zumutbar, weiterhin ohne anwaltliche Vertretung zu prozes- sieren. Das Kassationsgericht selber habe ihm im Verfahren (AA040089) entge- gengehalten, dass seine damaligen Beschwerdevorbringen allein schon wegen ihrer Ausgestaltung aussichtslos gewesen seien (vgl. KG act. 1 S. 5 und KG act. 8 S. 2 und 3). Dazu ist das Folgende festzuhalten: Im eben genannten Verfahren konnte der Beschwerdeführer aus zeitlichen Gründen nicht mehr auf die Begrün- dungsanforderungen hingewiesen werden. Hier bestand aber die Möglichkeit, dass er noch innert laufender Frist auf die Begründungsanforderungen aufmerk- sam gemacht werden konnte. Abgesehen davon wurden ihm die Anforderungen an die Ausgestaltung einer rechtsgenügenden Beschwerdebegründung bereits im damaligen Verfahren mit Beschluss vom 7. September 2004 (E. III) erläutert. So- dann muss im vorliegenden Verfahren nicht wegen der mangelnden Ausgestal- tung der Beschwerdebegründung von ungenügenden Erfolgsaussichten ausge- gangen werden, sondern deshalb, weil die betreffenden Rügen mangels Zuläs- sigkeit nicht im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wer- den können (siehe nachstehend E. III), und an dieser Rechtslage hätte auch eine anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren nichts ändern können. e) Zu wiederholen ist schliesslich, dass das Gesuch um Bestellung eines URV kurz vor Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist hierorts einging (vgl. vorste- hend E. I/2a und b). Dieser Umstand lässt eine Beschwerdebegründung durch ei- nen unentgeltlichen Rechtsvertreter auch unter dem Aspekt der (von Amtes we- gen zu prüfenden) Fristwahrung als wenig aussichtsreich erscheinen. So wäre ei- ne - hier wegen des Umfanges des Prozessstoffes/Urteils sowie wegen der Orga- nisation des Kassationsgerichtes (Besetzung mit fünf nebenamtlichen Richtern [vgl. vorstehend E. I/2c]) erforderlich gewesene - Fristwiederherstellung (vgl.
§ 199 GVG) wohl daran gescheitert, dass dem Beschwerdeführer ein grobes Ver- schulden an der Säumnis (zu späte Stellung des URV-Gesuchs) hätte vorgewor- fen werden müssen (vgl. Kass.-Nr. 2001/108 Z, a.a.O., E. 2/c). Dass bei später Stellung des URV-Gesuchs in der Regel ein Fristenproblem entsteht, musste dem Beschwerdeführer übrigens seit dem erst kürzlich abgeschlossenen Kassations- verfahren (AA040089, Beschluss vom 7. September 2004 E. II/1) bekannt sein. III. 1. Nach Abweisung des URV-Gesuchs ist über die vom Beschwerdeführer (persönlich) verfasste Beschwerdebegründung zu befinden. 2. Das Kassationsgericht verzichtete in Anwendung von § 289 ZPO auf Ein- holung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (Z. [Beschwerdegegner]). 3. a) Vorab rügt der Beschwerdeführer die Erwägung der Vorinstanz, "im Anschluss daran [die Beweisverhandlung] stellte der Beklagte [Beschwerdeführer] das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren", als ak- tenwidrig. Nach seinem Dafürhalten sei der Antrag zu Beginn der Beweisver- handlung am 9. Dezember 2003 durch seinen damaligen Rechtsvertreter gestellt worden. Als Beweis für seine Behauptung offeriert der Beschwerdeführer RA Dr. Breitenmoser, seinen damaligen Rechtsvertreter als Zeugen (vgl. KG act. 8 S. 3- 4, Ziffer 1.1). b) Die angefochtene Urteilsstelle lautet wörtlich wie folgt: "Am 9. Dezember 2003 fand sodann die Beweisverhandlung statt (Prot. S. 39ff.); im Anschluss dar- an stellte der Beklagte das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Prot. S. 94; act. 29-31)." (vgl. KG act. 2 S. 3). S. 94 bildet die letzte Protokollseite der Beweis- verhandlung. Dort findet sich folgende Protokollnotiz: "[...] UP/URB-Gesuch des Beklagten. Im Parallelverfahren laufen noch Fristen zum Nachreichen von Unter- lagen und zur Begründung des Begehrens. Sollte im vorliegenden Verfahren Ar- menrecht gewährt werden, so gälte dies ab heute. [...]" Bei HG act. 29 handelt es
sich um das von RA Dr. Breitenmoser gestellte Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters mit Datum vom 9. Dezember 2003. Es trägt den Stempel bzw. Vermerk, dass die Eingabe am 9. Dezember 2003 überbracht worden sei. Bei HG act. 30 und 31 handelt es sich schliesslich um eine Ergänzung der Begründung des besagten Gesuchs. Diese hat der Beschwerdeführer persönlich verfasst und sie tragen das Datum vom 17. bzw. 18. Januar 2004. c) Indem der Beschwerdeführer nun einwendet, der fragliche Antrag sei zu Beginn der Beweisverhandlung am 9. Dezember 2003 durch seinen damaligen Rechtsvertreter gestellt worden, behauptet er der Sache nach die Unrichtigkeit des vorinstanzlichen Protokolls. Wird die Unrichtigkeit des vorinstanzlichen Proto- kolls behauptet, ist bei der entsprechenden Instanz ein Protokollberichtigungsbe- gehren einzureichen. Es ist nicht zulässig, statt dessen der Rechtsmittelinstanz den Beweis für die Unrichtigkeit des vorinstanzlichen Protokolls anzubieten. Das Kassationsgericht kann das Protokoll der Vorinstanz nicht berichtigen. Soweit der Beschwerdeführer daher das vorinstanzliche Protokoll in inhaltlicher Hinsicht be- mängelt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. VON RE- CHENBERG , Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcheri- schem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 19 oben; vgl. H AUSER/SCHWERI, a.a.O., N 8 zu § 154). d) Nur am Rande sei angefügt, dass die Vorinstanz bereits im (Zwischen-) Beschluss vom 25. Februar 2004 (OG act. 32) unter Hinweis auf HG act. 29 da- von ausging, der Beschwerdeführer habe das UP/URV-Gesuch am Ende der Be- weisverhandlung vom 9. Dezember 2003 gestellt. Dieser Entscheid blieb wie ge- sagt unangefochten. 4. Im Anschluss daran knüpft der Beschwerdeführer an die Begründetheit der eben behandelten Rüge an (vgl. KG act. 8 S. 3, Ziffer 1.2). Auf die entspre- chenden Beschwerdevorbringen braucht daher nicht weiter eingegangen zu wer- den.
§ 285 Abs. 1 ZPO). Das Gleiche gilt, soweit es um die richtige Anwendung von SIA-Normen geht (vgl. M ESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N 96 mit Anmerkung 20 und dortiger Verweis auf BGE 111 II 74 E. 3d). Schliesslich kann auch eine Verletzung von Art. 8 ZGB im eidge- nössischen Berufungsverfahren beanstandet werden. Darunter fällt in erster Linie die Rüge der falschen Verteilung der Beweislast. Art. 8 ZGB gibt aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der beweispflichtigen Partei in allen Zivil- streitigkeiten auch einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen Beweis zu führen, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht. Diese allgemeine Beweisvor- schrift ist insbesondere dann verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Art. 8 ZGB ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung überdies verletzt, wenn der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvor- bringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (vgl. zum Ganzen ZR 95 Nr. 73; L IEBER, Die neuere kassationsgerichtliche Rechtsprechung zum Be- weisrecht im Zivilverfahren, in FS 125 Jahre Kassationsgericht, Zürich 2000, S. 221ff.). Die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB kann somit im kantonalen Be- schwerdeverfahren nicht vorgebracht werden. Auf die entsprechenden (allenfalls auch sinngemäss) erhobenen Rügen (vgl. KG act. 8 S. 6, Ziffer 3.3; S. 7, Ziffern 4.3-4.4; S. 8, Ziffer 5.3) kann mithin ebenfalls nicht eingetreten werden. 7. Weitere Vorbringen, welche hinreichend konkret die Geltendmachung ei- nes kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erkennen lassen, können der Be- schwerde nicht entnommen werden. 8. Abschliessend ergibt sich, dass auf die Beschwerde insgesamt nicht ein- getreten werden kann.
IV. Der Beschwerdeführer hat - nach Abweisung des Gesuchs um Gewährung der UP (vgl. vorstehend E. II/1d) - ausgangsgemäss die Kosten des Kassations- verfahrens zu tragen (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Die Zusprechung einer Prozessent- schädigung an die Gegenpartei fällt ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die der Beschwer- de verliehene aufschiebende Wirkung. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 252.-- Schreibgebühren, Fr. 114.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 5. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie das Handelsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: