Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040145/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 13. Juni 2005 in Sachen Bank X., Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt gegen Stiftung Y., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2004 (HG010404/U/ei)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Im Jahre 1982 gewährte Rechtsanwalt Z. als Treuhänder von A. Rechts- anwalt B. (von der Vorinstanz und auch im Folgenden als RAB bezeichnet) neben weiteren ein Darlehen von USD 725'000.--, rückzahlbar bis Ende 1982. Für den Fall einer verspäteten Rückzahlung waren ab 1. Januar 1983 Verzugszinsen in der Höhe von 16 % vereinbart. Die Rückzahlung erfolgte innert Frist nicht. Mit Schreiben vom 24. Dezember 1986 wies RAB die Rechtsvorgängerin der Be- schwerdeführerin - unter einer suspensiven Bedingung - an, RA Z. USD 1,2 Mio. zu überweisen. RA Z. zedierte die Forderung gegen RAB über USD 725'000.-- aus dem ge- nannten Darlehen am 29. Dezember 1992 an die Beschwerdegegnerin. Mit Urteil vom 25. März 1998 verpflichtete das Obergericht des Kantons Zürich RAB unter anderem, der Beschwerdegegnerin USD 725'000.-- zuzüglich 16 % Zins p.a. ab 1. Januar 1983 zu bezahlen (HG act. 9/2). Am 24. April 1999 zedierte RA Z. seine Forderung gegen die Beschwerdeführerin aus dem Leistungsverhältnis der An- weisung vom 24. Dezember 1986 im Umfang von USD 1 Mio. plus 10 % Zins an die Beschwerdegegnerin. Am 28. Februar 2000 zahlte RAB u.a. USD 2'701'833.--, welche der Be- schwerdegegnerin zuflossen. Mit bei der Vorinstanz am 1. November 2001 eingereichter Klage forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin den vollen Betrag der von RA Z. an sie zedierten Forderung aus dem Anweisungsverhältnis in der Höhe von USD 1 Mio. zuzüglich Zins (zum Vorstehenden angefochtenes Urteil KG act. 2 Ziff. I. S. 2 - 4). Mit Urteil vom 5. Juli 2004 hiess das Handelsgericht die Klage vollumfänglich gut (KG act. 2).
Gegen das handelsgerichtliche Urteil vom 5. Juli 2004 erhob die Be- schwerdeführerin am 20. September 2004 rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde. Mit dieser beantragt sie, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Der Beschwerde wurde antragsgemäss aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). Die Beschwerdeführerin leistete fristgerecht eine Prozesskaution von Fr. 45'000.-- (KG act. 10). Innert erstreckter Frist erstattete die Beschwerdegegnerin am 8. No- vember 2004 eine Beschwerdeantwort (KG act. 14). Mit dieser beantragt sie die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn und soweit auf sie eingetreten wer- den könne (KG act. 14 S. 2). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (KG act. 7). Die Beschwerdeführerin erklärte, gegen das vorinstanzliche Urteil auch Berufung beim Bundesgericht erhoben zu haben (Beschwerde KG act. 1 S. 3 Ziff. I.5.). II. 1. Die Beschwerdegegnerin wendet vorab ein, die Beschwerdeschrift sei nicht vom von der Beschwerdeführerin bevollmächtigten Anwalt unterzeichnet worden. (Auch) Deshalb sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (KG act. 14 S. 2 lit. C.2.). Am 8. November 2001 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin zahlreiche Anwälte aus der Kanzlei C. mit der Vertretung ihrer Interessen, unter ihnen RA D. sowie RAin E. (HG act. 6). Die Beschwerdebegründung wurde von RAin E. in Vertretung von RA D. unterzeichnet (Beschwerde KG act. 1 S. 22). Das Vertre- tungsverhältnis ist in Ordnung und steht einem Eintreten auf die Beschwerde nicht entgegen. Der Einwand der Beschwerdegegnerin geht fehl. 2. Als Nichtigkeitsgründe macht die Beschwerdeführerin die Verletzung kla- ren materiellen Rechts gemäss Art. 106 OR (Beschwerde KG act. 1 S. 10 ff.), aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahmen (Beschwerde KG act. 1 S. 13 ff.) und Verletzungen von wesentlichen Verfahrensgrundsätzen (Beschwerde KG act. 1 S. 19 ff.) geltend.
Gegen Entscheide, die dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegen, ist die Nichtigkeitsbeschwerde von vorliegend nicht in Betracht fallenden Aus- nahmen abgesehen nicht zulässig (§ 285 Abs. 1 ZPO). Der Weiterzug an das Bundesgericht in diesem Sinne gilt als gegeben, wenn das Bundesgericht frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (§ 285 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil unterliegt auch der Berufung an das Bundesgericht (Art. 46/48 OG; vgl. auch angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 42 Disp.-Ziff. 6 b. Die Beschwerdeführerin erklärt denn auch, tatsächlich auch eidgenössische Berufung beim Bundesgericht erhoben zu haben [Beschwerde KG act. 1 S. 3 Ziff. 5]). Mit der Berufung ans Bundesgericht kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts (Art. 43 Abs. 1 OG). Das Bundesgericht ist in bezug auf die rechtliche Würdigung der Tatsachen frei, so- weit sie ihm nach Art. 43 OG zukommt (Art. 63 Abs. 3 OG). Soweit die Beschwerdeführerin Verletzungen materiellen Bundesrechts rügt, kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dies auch nicht unter dem Titel einer Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO (vgl. Beschwerde KG act. 1 S. 10). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist ein subsi- diäres Rechtsmittel. Sie ist unzulässig, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gege- ben ist bzw. offen gestanden hätte (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zür- cherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 1 zu § 285). Sie ist ausge- schlossen, soweit der geltend gemachte Mangel durch Berufung an das Bundes- gericht gerügt werden kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 zu § 285). Inso- weit kann auch der in § 281 Ziff. 3 ZPO aufgeführte Nichtigkeitsgrund mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht vorgebracht werden bzw. kann auf ent- sprechende Rügen nicht eingetreten werden, sondern ist die Beschwerdeführerin damit auf die Berufung ans Bundesgericht zu verweisen. 4. Unter lit. C.1. der Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin Verletzungen von Art. 106 OR (Beschwerde KG act. 1 Ziff. 27 - 30 und 32 - 35 S. 10 - 13). Auf diese Rügen kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden.
Die unter dem Titel "§ 281 Ziff. 3 ZPO: Verletzung von Art. 106 OR" (Be- schwerde KG act. 1 S. 10) gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin in Ziff. 31 der Beschwerde beinhalten in Wirklichkeit eine Rüge der willkürlichen tat- sächlichen Annahme. Dabei macht die Beschwerdeführerin Folgendes geltend: Es sei unbestritten, dass RAB der Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2000 einen Betrag von USD 2'701'833.-- habe zukommen lassen. Abzüglich der Kapitalforderung von USD 725'000.-- seien somit Verzugszinsen von total USD 1'976'833.-- erbracht worden. Demnach müssten sich - so die Beschwerdeführe- rin weiter - bei korrekter Anwendung der von der Vorinstanz vorgenommenen Schadensberechnung die im März 1997 angelegten USD 2 Mio. innert bloss drei- er Jahre im Wert praktisch verdoppelt haben, auf USD 3.977 Mio. Um wie viel das unterstellte Anlagekapital tatsächlich hätte anwachsen können, habe die Vorin- stanz nicht ausgeführt. Indem sie davon ausgegangen sei, dass die Schwelle von USD 2.7 Mio. deutlich überschritten werden könne, habe sie eine willkürliche An- nahme getroffen (Beschwerde KG act. 1 S. 11 Ziff. 31). a) Die Vorinstanz erwog, es gehe um eine Forderung aus einem Anwei- sungsverhältnis gegen die Beschwerdeführerin (Urteil KG act. 2 S. 5 Ziff. 1). Strit- tig sei im vorliegenden Verfahren, ob noch eine offene Forderung bestehe, die dem streitgegenständlichen Anweisungsverhältnis zugrunde liege und durch die (geforderte) Leistung der Beschwerdeführerin getilgt werden solle. Diese vertrete den Standpunkt, dem sei nicht so; RAB habe mit seiner Zahlung vom 28. Februar 2000 sämtliche Schulden bei der Beschwerdegegnerin beglichen; jegliche Zah- lung ihrerseits würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beschwerde- gegnerin führen; indem diese dies wissentlich zu erzwingen versuche, verhalte sie sich rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdeführerin, die den Rechtsmissbrauch behaupte, sei dafür beweispflichtig (Urteil KG act. 2 S. 6 Ziff. 4). Die Forderung im Leistungsverhältnis (d.h. i.c. zwischen den Parteien des vorliegenden Verfah- rens), welche durch die Annahmeerklärung (von deren Abgabe die Vorinstanz im vorliegenden Fall ausging, was von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde nicht beanstandet wird) des Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempfän- ger neu entstehe, sei abstrakt, mithin vom Grundverhältnis unabhängig (Urteil KG
act. 2 S. 14 Ziff. 16). Die Frage einer allfälligen Doppelzahlung sei einzig auf der Ebene des Rechtsmissbrauches abzuhandeln (Urteil KG act. 2 S. 17 Ziff. 20). Ei- ner Anweisung komme im Allgemeinen und gerade auch im vorliegenden Fall ei- ne Sicherungsfunktion zu, die an eine Rechtsmissbrauchseinrede erhöhte Anfor- derungen stelle (Urteil KG act. 2 S. 17 Ziff. 22). Im Grundsatz sei vom Prinzip auszugehen: "Erst zahlen, dann prozessieren". Der Begünstigte gelange so erst mal in den Besitz der Garantie- oder Anweisungssumme, und in einem nachfol- genden Prozess über den materiellen Anspruch habe er die hinsichtlich der Be- weislast günstigere Rolle des Beklagten. In wenigen Sonderfällen sei aber der Einwand des Rechtsmissbrauchs - allerdings unter strengen Anforderungen - zu- lässig. Erforderlich sei, dass der Garant bzw. der Angewiesene eindeutig und zweifelsfrei nachgewiesen habe, dass dem Begünstigten unter keinem vernünfti- gerweise in Betracht kommenden Aspekt ein Zahlungsanspruch zustehe (Urteil KG act. 2 S. 18 Ziff. 23.1). Die Tatsachen, welche den Mangel im Valutaverhältnis bewirkten, müssten evident und liquide beweisbar sein. Dabei müsse eine klare Aktenlage vorliegen, so dass es nicht notwendig sei, zusätzliche Beweismittel heranzuziehen, zu Beweisaufnahmen zu schreiten oder Dritte in den Streit einzu- beziehen (Urteil KG act. 2 S. 18 Ziff. 23.2). Es sei zu prüfen, ob ein Rechtsmiss- brauch (seitens der Beschwerdegegnerin) als offenbar betrachtet werden könne. Dies setze das offensichtliche Nichtvorhandensein irgendwelcher Forderungen der Beschwerdegegnerin im Valutaverhältnis voraus, was von der Beschwerde- führerin liquide dargetan werden müsse (Urteil KG act. 2 S. 20 Ziff. 26). b) Auf dieser rechtlichen Grundlage erwog die Vorinstanz (im Rahmen ihrer Erwägungen zum Bestand einer zu tilgenden Restforderung im Valutaverhältnis; vgl. Urteil KG act. 2 S. 19), nicht strittig sei, dass RAB mit Valuta per 28. Februar 2000 einen Betrag von USD 3'430'823.-- überwiesen habe, wovon USD 2'701'833.-- an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt worden seien (Urteil KG act. 2 S. 20 Ziff. 29). Der Betrag, welcher der Beschwerdegegnerin ausbezahlt worden sei und welchen sich diese anrechnen lasse, entspreche dem Kapital von USD 725'000.-- zuzüglich 16 % Zins vom 1. Januar 1983 bis 15. Januar 2000 (Urteil KG act. 2 S. 21 Ziff. 29). Die Beschwerdegegnerin könne einen Verzugsschaden erst für die Zeit nach März 1997 geltend machen (Urteil KG act. 2 S. 35 Ziff. 39.4). Es sei nur
von einer Zeitspanne von März 1997 bis Ende Februar 2000 auszugehen, wäh- rend bei der Beschwerdegegnerin ein allfälliger Schaden aus entgangenen Anla- gegewinnen eingetreten sein könne (Urteil KG act. 2 S. 36 Ziff. 40.2). Es sei da- von auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin einen erheblichen Teil des Kapi- tals investiert hätte (Urteil KG act. 2 S. 36 Ziff. 40.3). Auszugehen wäre von USD 725'000.-- zuzüglich 16 % Zins seit 1. Januar 1983, was per Ende März 1997 ei- nen Betrag von rund USD 2'378'000.-- ergeben hätte. Dies sei der Betrag, der hätte investiert werden können, wenn nach Ablauf der Stundung die längst fällige Forderung bezahlt worden wäre. Gehe man weiter von der Investition eines über- wiegenden Teiles dieses Geldes aus, so sei in den drei Jahren bis zur tatsächli- chen Zahlung angesichts der damaligen günstigen Lage an den Börsen und bei professioneller Bewirtschaftung ein erheblicher weiterer Schaden per Ende Fe- bruar 2000 glaubhaft gemacht, welcher selbst die auf dem ursprünglichen Darle- hensbetrag von USD 725'000.-- bezahlten Zinsen übersteigen könne (Urteil KG act. 2 S. 37 Ziff. 40.4). Es erscheine glaubhaft, dass bis zur tatsächlichen Zahlung ein noch ungedeckter Schaden entstanden sei, wenn man davon ausgehe, dass etwa USD 2 Mio. der per Ende März 1997 geschuldeten USD 2'378'000 wieder angelegt worden wären. Es hätte daher - so die Vorinstanz weiter - bis zur Zah- lung per 28. Februar 2000 insgesamt ein Betrag erwirtschaftet werden können, welcher die an die Beschwerdegegnerin bezahlten rund USD 2,7 Mio. deutlich habe übersteigen können. Auf jeden Fall erscheine es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn dieser durchaus realistische Standpunkt vertreten werde (Urteil KG act. 2 S. 39 f. Ziff. 44). Diese Darlegungen beanspruchten nicht, abschliessend zu sein. Auch seien die Ergebnisse der angestellten Ueberlegungen aufgrund weiterer denkbarer Vorbringen und möglicher Rechtshandlungen der Beschwerdegegnerin nicht unverrückbar. So könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die vorlie- gende Schätzung zu tief ausgefallen sei. Letztlich wären aber - so die Vorinstanz - weitere Sachverhaltsabklärungen nicht mehr entscheidrelevant gewesen (Urteil KG act. 2 S. 40 Ziff. 45). Ziel der hier angestellten Ueberlegungen sei lediglich gewesen zu prüfen, ob unter keinem Rechtstitel irgendwelche Ansprüche der Be- schwerdegegnerin im Grundverhältnis verblieben sein könnten, wie dies die Be- schwerdeführerin behauptet habe. Dies sei nach dem Gesagten nicht der Fall,
und entsprechend sei auch der Nachweis des Rechtsmissbrauchs gescheitert (Urteil KG act. 2 S. 40 Ziff. 45.1). Angesichts der Abstraktheit der hier eingeklag- ten Forderung sei sodann davon abzusehen, die eingeklagte Summe nur im Um- fang der glaubhaft scheinenden Schäden zuzusprechen. Diesbezüglich solle ja auch nicht rechtskräftig entschieden werden. Es sei somit darauf abzustellen, dass ein Rechtsmissbrauch nicht habe dargetan werden können und diese Einre- de daher der Zusprechung der abstrakten Akzeptschuld nicht entgegenstehe (Urteil KG act. 2 S. 40 Ziff. 45.2). c) Die Vorinstanz machte somit explizit keine abschliessenden, "unverrück- baren" tatsächlichen Feststellungen, sondern liess offen, dass sich die Sachlage in einem vollen Verfahren mit Beweisverfahren ganz anders präsentieren könne. Die Vorinstanz prüfte auf der Grundlage der von ihr dargelegten Voraussetzungen an den Nachweis eines offenbaren Rechtsmissbrauchs lediglich Möglichkeiten dafür, ob unter irgendwelchen Gesichtspunkten noch irgendwelche Ansprüche der Beschwerdegegnerin im Grundverhältnis geblieben sein könnten oder nicht. Eine Willkürrüge dagegen könnte deshalb höchstens mit dem Nachweis durchdringen, dass die von der Vorinstanz angenommenen Möglichkeiten als solche unhaltbar wären. Einen solchen Nachweis erbrachte die Beschwerdeführerin mit ihrer Nich- tigkeitsbeschwerde nicht (im Einzelnen nachfolgend). d) Die Ausführung der Beschwerdeführerin, bei der von der Vorinstanz vor- genommenen Schadensberechnung hätten sich die im März 1997 angelegten USD 2 Mio. innert bloss dreier Jahre im Wert praktisch auf USD 3.977 Mio. ver- doppelt haben müssen, bevor überhaupt der realistische Standpunkt eingenom- men werden könnte, dass ein ersatzpflichtiger weiterer Schaden vorliege (Be- schwerde KG act. 1 S. 11 Ziff. 31; vgl. auch S. 17 Ziff. 44), ist nicht nachvollzieh- bar. Die Vorinstanz ging vielmehr davon aus, dass per Ende März 1997 USD 2'378'000 geschuldet waren. Davon hätten etwa USD 2 Mio. angelegt werden können. Bis zur Zahlung per 28. Februar 2000 hätte insgesamt ein Betrag erwirt- schaftet werden können, welcher die an die Beschwerdegegnerin bezahlten rund USD 2.7 Mio. deutlich habe übersteigen können (Urteil KG act. 2 S. 37 Ziff. 40.4 und S. 39 f. Ziff. 44; vorstehend lit. b). Von einer Verdoppelung von USD 2 Mio.
innert dreier Jahre auf USD 3.977 Mio. ging die Vorinstanz nicht aus. Die Be- schwerdeführerin argumentiert an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei und weist damit keinen Nichtigkeitsgrund nach. In denselben Zusammenhang gehört die Rüge, indem die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass die Schwelle von USD 2.7 Mio. deutlich überschritten worden sei, habe sie eine willkürliche Annahme getroffen (Beschwerde KG act. 1 S. 11 Ziff. 31 mit Verweisung insbesondere auf Ziff. 43). Diese wird nachfolgend in Ziff. 12 geprüft. 6. Ebenfalls noch unter dem Titel Verletzung klaren materiellen Rechts macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ignoriert, dass die Beschwerdegegnerin nicht konkret und substantiiert behauptet habe, dass über- haupt und wie im Einzelnen sie ihr Vermögen angelegt habe bzw. bei rechtzeitiger Zahlung durch RAB angelegt hätte. Die Vorinstanz habe der Beschwerdegegnerin ohne weiteres eine gewinnbringende Anlage unterstellt und damit einen rechtser- heblichen Sachverhalt nicht weiter abgeklärt, sondern ohne jede Behauptung oder Beweisabnahme als gegeben betrachtet und diesbezüglich unbegründete und somit willkürliche Annahmen getroffen (Beschwerde KG act. 1 S. 13 Ziff. 36). a) Mit dieser Rüge wie auch mit den unter Ziff. 38 sowie Ziff. 50 - 53 der Be- schwerde vorgetragenen macht die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung der Verhandlungsmaxime im Sinne von § 54 Abs. 1 ZPO und damit eines wesent- lichen Verfahrensgrundsatzes geltend. b) Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin mache Verzugsschäden geltend, welche im Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis 28. Februar 2000 angefallen sein sollen. Entsprechende Schäden für die Zeit nach der Zession seien mitbe- hauptet (Urteil KG act. 2 S. 31 Ziff. 36). Die Beschwerdegegnerin mache geltend, sie hätte bei rechtzeitiger Rückzahlung der Darlehen durch Anlagetätigkeit im Zeitraum bis Februar 2000 Erträge zwischen rund CHF 4 Mio. und CHF 32 Mio. erwirtschaftet. Sie habe dazu ein Gutachten von Prof. F. eingereicht. Ein Anlage- mix der erwähnten sechs Anlagemöglichkeiten ergäbe nach Darstellung der Be- schwerdegegnerin einen Endwert bis Februar 2000 von CHF 13.76 Mio., und
selbst die konservativste Anlage, die Festgeldanlagen in Schweizer Franken, hätte - nach der Darstellung der Beschwerdegegnerin - einen Endwert von min- destens CHF 4'034'726.43 ergeben (Urteil KG act. 2 S. 32 Ziff. 37). Ferner erwog die Vorinstanz, die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin basiere auf der Annahme, sie hätte das zurückbezahlte Geld unmittelbar nach dessen Emp- fang entsprechend den Anlagestrategien von Prof. F., wie sie in dessen Expertise dargelegt worden seien, angelegt (Urteil KG act. 2 S. 35 Ziff. 40.1). c) Die Beschwerdegegnerin verwies auf ihre Behauptungen in der Replik vom 24. April 2003 (Beschwerdeantwort KG act. 14 S. 7 f. mit Verweisung auf HG act. 20 S. 4 f.). Tatsächlich brachte sie an der bezeichneten Stelle das von der Vorinstanz in Ziff. 37 des Urteils Erwähnte (vgl. vorstehende lit.) vor. d) Damit bewegte sich die Vorinstanz innerhalb des durch die Verhand- lungsmaxime gesetzten Rahmens. Die Rüge geht fehl. Dies gilt auch für die Rü- gen unter Ziff. 50 - 53 der Beschwerde (KG act. 2 S. 19 f.). Insbesondere waren mit den von der Vorinstanz dargelegten umfangreicheren Behauptungen der Be- schwerdegegnerin (vorstehend lit. b) auch die von der Beschwerdeführerin in Ziff. 51 - 53 der Beschwerde als nicht vorgebracht beanstandeten Behauptungen mit- behauptet. e) Im übrigen prüfte die Vorinstanz nicht das konkrete Anlageverhalten der Beschwerdegegnerin, sondern - entsprechend der vorinstanzlichen Rechtsauffas- sung - Möglichkeiten desselben (vgl. vorstehend Ziff. 5.c). Eine willkürliche tat- sächliche Annahme wies die Beschwerdeführerin dabei nicht nach (vgl. auch nachfolgend Ziff. 8 und 10). 7. Mit den an verschiedenen Stellen vorgebrachten Rügen von aktenwidri- gen tatsächlichen Annahmen (Beschwerde KG act. 1 S. 13 Ziff. 36, S. 14 Ziff. 38 f., S. 15 Ziff. 41, S. 17 ff. Ziff. 46 ff., S. 19 Ziff. 51, S. 22 Ziff. 58) ist die Beschwer- deführerin auf die Berufung ans Bundesgericht zu verweisen, soweit damit tat- sächlich eigentliche Aktenwidrigkeiten gerügt werden:
a) Nach Art. 55 Abs. 1 lit. d OG kann im eidgenössischen Berufungsverfah- ren im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung von Bundesrecht auch vorgebracht werden, die Feststellung einer nach dem Bundesrecht zu beurteilen- den Tatsache durch die kantonale Instanz beruhe auf einem offensichtlichen Ver- sehen (vgl. Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz 100; Münch, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundes- gericht, 2.A., Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz 4.59 und 4.65 f.; s.a. Art. 63 Abs.2 OG). Inhaltlich entspricht die Versehensrüge nach Art. 55 Abs. 1 lit. d und Art. 63 Abs. 2 OG, welche sich auch auf Parteivorbringen beziehen kann, der Rüge der Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. Eine solche liegt dann vor, wenn ein Bestandteil der Akten gar nicht oder nicht in seiner wahren Gestalt in die Be- weiswürdigung einbezogen worden ist und sich die angefochtene Feststellung als "blanker Irrtum" erweist (ZR 55 Nr. 115; 81 Nr. 88, Erw. 6; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 27; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 67/68; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 44 zu § 281). Demzufolge kann das Kassationsgericht in berufungsfähigen Fällen grund- sätzlich nicht auf den Aktenwidrigkeitseinwand eintreten; ein diesbezüglicher Mangel ist vor Bundesgericht zu rügen (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; 55 Nr. 115; von Re- chenberg, a.a.O., S. 42; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 285, N 44 a.E. zu § 281; Spühler/Vock, a.a.O., S. 68; Kass.-Nr. 2000/417, Entscheid vom 13.5.01, Erw. II.3.b). b) Soweit die Beschwerdeführerin Aktenwidrigkeit geltend macht, kann somit darauf nicht eingetreten werden. Soweit die Beschwerdeführerin mit den erwähn- ten Rügen indes trotz der Bezeichnung als aktenwidrig de facto willkürliche tat- sächliche Annahmen geltend macht, ist im Einzelnen nachfolgend darauf einzu- gehen. 8. Als willkürliche Annahmen rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz unterstelle der Beschwerdegegnerin, dass die erhaltenen Gelder grösstenteils angelegt worden wären, dass diese Anlage professionell bewirtschaftet und
schliesslich dass als Resultat per 28. Februar 2000 ein deutlich über USD 2.7 Mio. liegender Betrag erzielt worden wäre (Beschwerde KG act. 1 S. 14 Ziff. 38). a) Auch in diesem Zusammenhang ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, dass die Beschwerdegegnerin geltend mache, sie hätte bei recht- zeitiger Rückzahlung der Darlehen durch Anlagetätigkeit im Zeitraum bis Februar 2000 Erträge zwischen rund CHF 4 Mio. und CHF 32 Mio. erwirtschaftet (Urteil KG act. 2 S. 32 Ziff. 37), und ihre Schadensberechnung basiere auf der Annah- me, sie hätte das zurückbezahlte Geld unmittelbar nach dessen Empfang ent- sprechend den Anlagestrategien von Prof. F., wie sie in der Expertise dargelegt worden seien, angelegt (Urteil KG act. 2 S. 35 Ziff. 40.1). Sodann erwog die Vo- rinstanz, es erscheine als unrealistisch, dass das ganze Kapital von Anfang an vollumfänglich investiert und die Gewinne und Zinsen immer wieder reinvestiert worden wären (Urteil KG act. 2 S. 36 Ziff. 40.2 i.V. mit S. 35 Ziff. 40.1). Dennoch sei davon auszugehen, dass die Stiftung einen erheblichen Teil des Kapitals inve- stiert hätte. Die Annahme, dass das ganze Kapital am Anfang ausgegeben wor- den wäre, erschiene eben auch unrealistisch. Vielmehr dürfte - so die Vorinstanz - angestrebt worden sein, die Aktivitäten der Stiftung zugunsten ihrer Destinatäre weitmöglichst aus den Vermögenserträgen des Stiftungskapitals zu finanzieren, wie dies bei Stiftungen regelmässig der Fall sei. Es müsse deshalb angenommen werden, dass der grösste Teil des Stiftungskapitals bewirtschaftet worden wäre. Schliesslich sei angesichts der Summen, welche zur Diskussion ständen, von ei- ner professionellen Verwaltung des Stiftungsvermögens auszugehen (Urteil KG act. 2 S. 36 f. Ziff. 40.3). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Erwirtschaftung eines Betrages von insgesamt über USD 2.7 Mio. wurde bereits vorstehend (Ziff. 5.b) hingewiesen. b) Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ausein- ander. Sie weist schon deshalb keinen Nichtigkeitsgrund nach. c) Zudem stellte die Vorinstanz auch mit diesen Erwägungen nicht verbind- lich, "unverrückbar" Tatsachen fest, sondern prüfte Möglichkeiten. Als solche sind diese vorinstanzlichen Erwägungen haltbar. Die Rüge geht fehl.
schwerdegegnerin bemessen dürfen, spräche sie eine Rechtsfrage an, für welche sie auf die eidgenössische Berufung zu verweisen wäre und auf welche aus die- sem Grund nicht eingetreten werden könnte. 10. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erwä- gung, dass von den im Frühjahr 1997 geschuldeten USD 2.378 Mio. etwa USD 2 Mio. angelegt worden wären (Beschwerde KG act. 1 S. 14 Ziff. 39; Urteil KG act. 2 S. 39 Ziff. 44). Dazu verweist die Beschwerdeführerin auf ein Schreiben der Be- schwerdegegnerin vom 18. April 1994 an die kantonale Stiftungsaufsichtsbehör- de, wonach diese sich bereits 1984 veranlasst gesehen habe, ihren Zweck auf den Tierschutz zu beschränken, weil die Stiftungsaufsicht angesichts der für die Verfügung des damaligen Stiftungszwecks unzureichenden Kapitalisierung einzu- schreiten gedroht habe. Die Beschwerdegegnerin habe damals behauptet, ledig- lich wegen des Zahlungsverzuges von RAB das Projekt "Waisenheim" noch nicht realisiert zu haben. Dies belege, dass sie nach eigenen Aussagen keineswegs Millionenbeträge angelegt, sondern zur Finanzierung eines konkreten Projekts verwendet hätte (Beschwerde KG act. 1 S. 14 f. Ziff. 39 mit Verweisung auf HG act. 25/5, recte 25/6). Die Vorinstanz erwog dazu, dieses Projekt ("Waisenhaus") sei zwar späte- stens gegen Ende 1984, als der Stiftungszweck auf den Tierschutz beschränkt worden sei, einstweilen nicht weiter verfolgt worden. Dennoch sei nicht realistisch, dass die Stiftung die Darlehensvaluta unangetastet gelassen und vollumfänglich angelegt hätte. Vielmehr hätte sie zweifellos Aktivitäten entfaltet, die ihrem Stif- tungszweck entsprochen hätten. Ob die Beschwerdegegnerin das Vorhaben Wai- senhaus noch weiter habe verfolgen wollen, wie die Beschwerdeführerin geltend mache, sei nicht klar. Angesichts der Aenderung des Stiftungszweckes erscheine dies zumindest sehr fraglich. Es sei davon auszugehen, dass die Stiftung einen erheblichen Teil des Kapitals investiert hätte. Die Annahme, dass das ganze Ka- pital gerade am Anfang ausgegeben worden wäre, erscheine eben auch unreali- stisch. Vielmehr dürfte angestrebt worden sein, die Aktivitäten der Stiftung zugun- sten ihrer Destinatäre weitmöglichst aus den Vermögenserträgen des Stiftungs- kapitals zu finanzieren, wie dies bei Stiftungen regelmässig der Fall sei. Es müsse
deshalb angenommen werden, dass der grösste Teil des Stiftungsvermögens bewirtschaftet worden wäre (Urteil KG act. 2 S. 36 f. Ziff. 40.2 und 40.3). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und weist schon deshalb keinen Nichtigkeitsgrund nach. Im übrigen stellte die Vorinstanz auch diesbezüglich keine Tatsache abschliessend und unverrückbar fest, sondern prüfte Möglichkeiten. Als solche sind die vorinstanzlichen Erwägungen haltbar. Zudem wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin, dass die Gründung eines Kinder- bzw. Waisenheimes bereits 1984 aus dem statutarischen Zweck der Beschwerdegegnerin gestrichen worden war (vgl. HG act. 25/6) und die Be- schwerdegegnerin Millionenbeträge, als diese nach einer Phase der Ungewissheit endlich gekommen seien, nicht sofort in damals noch gar nicht realisierbereite Projekte habe stecken können, sondern naheliegenderweise zumindest vorläufig angelegt hätte (Beschwerdeantwort KG act. 14 S. 8). Von dieser Möglichkeit ging die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise aus. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nahm die Vorinstanz nicht an, die Beschwerdegegnerin hätte bei Erhalt des Darlehens mehr als 90 % dieser Mittel "einfach zum Zwecke der Geldvermehrung investiert" (Beschwerde KG act. 1 S. 15 Ziff. 41). Vielmehr nahm die Vorinstanz an, es dürfte angestrebt worden sein, die Aktivitäten der Stiftung zugunsten ihrer Destinatäre weitmög- lichst aus den Vermögenserträgen des Stiftungskapitals zu finanzieren, wie dies bei Stiftungen regelmässig der Fall sei, und dass dazu der grösste Teil des Stif- tungsvermögens bewirtschaftet worden wäre (Urteil KG act. 2 S. 36 f. Ziff. 40.3). Diese Schlussfolgerung ist als Möglichkeit haltbar und auch mit der Darstellung der Beschwerdeführerin vereinbar, dass die Beschwerdegegnerin Projekte finan- ziere sowie anderweitig Darlehen gebe. Die Errichtung eines Waisenhauses, wor- auf die Beschwerdeführerin auch unter dieser Ziffer 41 der Beschwerde zurück- kommt, war zum Zeitpunkt des (hypothetisch angenommenen) Erhalts der USD 2.378 Mio. (Ende März 1997) nach den übereinstimmenden Parteidarstellungen und Aktenhinweisen längst kein Projekt mehr. Die Rüge geht fehl.
16.1 % von USD 2 Mio.; pro Jahr also durchschnittlich rund 5.5 %, und dies ohne Zinseszinsen, also bei Verwendung der somit daraus möglichen durchschnittli- chen jährlichen Erträge von mehr als USD 100'000.-- zur Finanzierung der Aktivi- täten der Stiftung zugunsten ihrer Destinatäre (vgl. Urteil KG act. 2 S. 36 f. Ziff. 40.3). Die Rüge geht daran vorbei, setzt sich nicht mit den tatsächlichen Erwä- gungen der Vorinstanz auseinander und weist somit keinen Nichtigkeitsgrund nach. 13. Unter dem Titel "Annahme der Auslegungsbedürftigkeit der Anweisung" rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz davon ausgehe, sie müsse im Wege der Auslegung ermitteln, ob eine titulierte oder nicht titulierte Anweisung vorliege. Dabei übersehe sie aber die aktenkundigen Tatsachen, dass sowohl der direkt adressierte Anweisungsempfänger RA Z. als auch die Beschwerdegegnerin als dessen Zessionarin die Anweisung im massgebenden Zeitpunkt der Entste- hung der Akzeptforderung tatsächlich mit der Valutaforderung verknüpft und damit tituliert verstanden hätten. Liege ein tatsächlicher Konsens vor, so sei kein nor- mativer Konsens zu ermitteln (KG act. 1 S. 17 - 19, Ziff. 45 - 49). Damit rügt die Beschwerdeführerin nicht tatsächliche Feststellungen der Vo- rinstanz. Vielmehr beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz trotz - behaupteterweise in den Akten ausgewiesenen - Vorliegens übereinstimmender Willenserklärungen nicht auf diese abgestellt, sondern den Anweisungstext aus- gelegt (vgl. Urteil KG act. 2 S. 12 Ziff. 13 ff.) habe. Damit beanstandet die Be- schwerdeführerin eine falsche Anwendung von Art. 1 und 18 OR sowie Aktenwid- rigkeit. Das eine - die falsche Rechtsanwendung - betrifft wiederum eine Frage des materiellen Bundesrechts. Auch diese Rüge ist der Beurteilung im Verfahren der eidgenössischen Berufung vorbehalten. Das andere - Aktenwidrigkeit - kann ebenfalls im eidgenössischen Berufungsverfahren vorgebracht werden. Vorlie- gend kann auch auf diese Rüge nicht eingetreten werden. Das gilt auch für die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht kein Beweisverfahren über das tatsächli- che Verständnis der angewiesenen Bank und des Anweisungsempfängers im Zeitpunkt der Begründung der Akzeptforderung durchgeführt (Beschwerde KG act. 1 S. 18 f.). Auch dies betrifft eine Frage des Bundesrechts (Art. 8 ZGB und
Art. 1 und 18 OR; vgl. auch nachfolgende Ziffer), auf welche vorliegend nicht ein- zutreten ist. 14. Unter dem Titel Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, die Vorinstanz habe ihr trotz ent- sprechender Beweisofferten die Abnahme relevanter Beweise für die Glaubhaft- machung des Schadens verweigert. Diese Rüge bezieht die Beschwerdeführerin auf den von der Beschwerdegegnerin erlittenen Schaden bzw. dessen Höhe (Be- schwerde KG act. 1 S. 20 - 22 Ziff. 54 - 58). Die Vorinstanz erwog, in Fällen wie dem vorliegenden müsse (für einen durch die Beschwerdeführerin nachzuweisenden Rechtsmissbrauch) eine klare Aktenlage vorliegen, so dass es nicht notwendig sei, zusätzliche Beweismittel heranzuziehen, zu Beweisaufnahmen zu schreiten oder Dritte in den Streit einzu- beziehen (Urteil KG act. 2 S. 18 Ziff. 23.2 mit Verweisung auf Rechtsprechung und Lehre zum Rechtsmissbrauch gemäss Art. 2 ZGB, insbesondere im Zusam- menhang mit Garantien). Deshalb - d.h. aus materiellrechtlichen Gründen - ver- zichtete die Vorinstanz auf ein Beweisverfahren und Beweisabnahmen (vgl. auch Urteil KG act. 2 S. 20 Ziff. 26 und S. 40 Ziff. 45 - 45.2). Im übrigen wird Art. 8 ZGB als allgemeine Beweisvorschrift des Bundesrechts verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Ge- genpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Entsprechende Rügen sind des- halb vor Bundesgericht vorzubringen; im kantonalen Beschwerdeverfahren kann darauf nicht eingetreten werden (ZR 95 [1996] Nr. 73; vgl. zu Art. 8 ZGB auch BGE 122 III 223 und 114 II 289 ff., Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 - 3 vor § 133 ff.). Die von der Beschwerdeführerin zitierten Literaturstellen (Beschwerde KG act. 1 S. 22 Ziff. 57 und 58) beziehen sich nicht darauf, dass das Gericht in einem berufungsfähigen Fall aus materiellrechtlichen Gründen von einem Be- weisverfahren und von Beweisabnahmen absieht. Auch auf die in den Ziffern 54 - 58 der Beschwerde vorgebrachte Rüge kann nicht eingetreten werden, da sie - bzw. deren Anfechtungsgegenstand, der vorinstanzliche Verzicht auf Beweisab- nahme - der freien Ueberprüfung durch das Bundesgericht unterliegt.