Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040136/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Al- fred Keller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 21. Oktober 2004 in Sachen M. G., geboren ..., ... Staatsangehörige, whft. in W., Klägerin, Appellantin und Beschwerdeführerin gegen Freizügigkeitsstiftung der M. In Z., Beklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Dorothee Garrido-Pfenninger, Bär & Karrer, Brand- schenkestrasse 90, Postfach, 8027 Zürich betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2004 (NE040013/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Einreichung der Weisung beim Bezirksgericht W. machte die Klägerin eine Forderungsklage über den Betrag von Fr. 13'451.05 nebst 5% Zins sei 1. April 1985 gegen die Beklagte anhängig (ER act. 1). Nach durchgeführter Haupt- verhandlung wies der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes W. die Klage mit Urteil vom 3. März 2004 wegen Verjährung ab (ER act. 9). Eine Einga- be der Klägerin, sie sei mit dem Entscheid nicht einverstanden, wurde an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet (ER act. 11 - 13). Dieses setzte der Klägerin mit Verfügung vom 12. Mai 2004 Frist an, um die Berufungsanträge zu stellen und sie zu begründen, Urkunden seien soweit vorhanden einzureichen, unter der Androhung, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde, wenn weder die Berufungserklärung noch die Berufungsschrift bestimmte Anträge enthalte, bzw. dass über die Berufung auf Grund der Akten entschieden werde, wenn eine Berufungsbegründung unterbleibe (OG act. 17). Mit Schreiben vom 14. Mai 2004 reichte die Klägerin lediglich verschiedene Urkunden ein (OG act. 19 und 20/1- 18). Mit Beschluss vom 16. Juni 2004 trat die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf die Berufung nicht ein, da keine bestimmten Berufungs- anträge gestellt worden seien. Weiter führte sie aus, dass auch wenn auf die Be- rufung eingetreten werden müsste, diese auf Grund der Akten sofort abzuweisen wäre, da die Forderung zufolge Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden könnte und zudem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits getilgt sei (OG act. 21 = KG act. 4). 2. Nach Erhalt dieses Entscheides sandte die Klägerin dem Obergericht nochmals verschiedene Urkunden (OG act. 23/1-9). Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 wies die Referentin die Klägerin darauf hin, dass diese nach Erlass des Ent- scheides nicht mehr berücksichtigt werden könnten und sie (unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheides) – falls sie mit dem Entscheid nicht einver- standen sei – allenfalls das entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen habe (OG act. 24). Daraufhin reichte die Klägerin beim Obergericht am 29. Juni 2004 erneut einige Unterlagen (OG act. 25/1a-3k) und am 30. Juni 2004 verschiedene Akten (KG act. 3/1-14) mit einem Schreiben dat. 24. Juni 2004, überschrieben mit "Be-
rufung gegen den Beschluss vom 16.6.2004" (OG act. 26 = KG act. 2) ein. Mit Verfügung vom 1. Juli 2004 überwies der Präsident der II. Zivilkammer des Ober- gerichts letztere Eingabe mitsamt Beilagen und den vorinstanzlichen Akten an das Kassationsgericht zur weiteren Veranlassung (KG act. 1). 3. Mit Schreiben des Kassationsgerichts vom 12. Juli 2004 wurde die Kläge- rin aufgefordert, dem Kassationsgericht mitzuteilen, ob sie gegen den Entscheid des Obergerichts vom 16. Juni 2004 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erheben und welche Anträge sie stellen wolle; bei Stillschweigen werde kein Beschwerde- verfahren eröffnet und die Akten an die Vorinstanz zurückgesandt. Gleichzeitig wurde die Klägerin auf die Anforderungen an die Begründung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 288 ZPO, auf die möglichen Nichtigkeitsgründe (§ 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO) sowie auf die Möglichkeit der Ergänzung der Eingabe in- nert der Frist gemäss § 287 ZPO und deren Stillstand während den Gerichtsferien hingewiesen (KG act. 7). Am 20. Juli 2004 ging beim Kassationsgericht ein Bün- del mit verschiedenen Fotokopien ein (KG act. 9/1-18). Am 21. Juli 2004 erreichte das Kassationsgericht ein Schreiben der Klägerin vom 19. Juli 2004 in italieni- scher Sprache (KG act. 11). Am 13. September 2004 meldete sich die Klägerin mit einem "Erinnerungsschreiben", da sie bis dahin noch keine Antwort auf ihr Schreiben vom 12. Juli 2004 erhalten habe (KG act. 12). Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz bzw. einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (§ 289 ZPO). 4. Vorerst ist zu klären, ob die Klägerin mit ihren Eingaben überhaupt eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 16. Juni 2004 erheben wollte. Die von der Klägerin nur in Fotokopie unterzeich- nete Eingabe vom 24. Juni 2004 mit der Überschrift "Berufung gegen den Be- schluss vom 16. Juni 2004" sandte diese zuerst nur an das Obergericht (OG act. 26) und wurde von diesem an das Kassationsgericht übersandt. Auf das Schrei- ben des Kassationsgerichts vom 12. Juli 2004 hin, in welchem die Klägerin auf- gefordert wurde, klar darzustellen, ob sie kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhe- ben wolle (KG act. 7), reichte die Klägerin das Schreiben vom 24. Juni 2004 (wie-
derum mit fotokopierter Unterschrift) auch beim Kassationsgericht ein (KG act. 9/5). Schliesslich ging ein Schreiben der Klägerin vom 19. Juli 2004 in italieni- scher Sprache ein, in welchem sie sich – soweit verständlich – enttäuscht darüber äussert, vom Kassationsgericht keinen für sie akzeptablen Entscheid erhalten zu haben, und dass kein Büro oder keine Institution bereit sei "ihr die Türe zu öff- nen". Sie glaube jedoch nach wie vor daran, ein Recht auf Anerkennung ihrer An- sprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber zu haben (KG act. 11). Bestimmte Anträge oder eine konkrete Äusserung in Bezug auf die Frage der Erhebung einer kanto- nalen Nichtigkeitsbeschwerde enthält das Schreiben vom 19. Juli 2004 offensicht- lich nicht. Jedoch ist im Zusammenhang mit dem weiteren Schreiben vom 13. September 2004 (KG act. 12) erkennbar, dass die Klägerin davon ausgeht, das Kassationsgericht sei mit der Sache befasst. Zudem hat sie die Eingabe vom 24. Juni 2004 ("Berufung gegen den Beschluss vom 16.6.2004") auch selbst noch dem Kassationsgericht zugestellt (KG act. 9/5), wenn auch wiederum nur in Foto- kopie unterzeichnet. Es ist daher davon auszugehen, die Klägerin habe eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erheben und diese vom Kassationsgericht be- urteilen lassen wollen, und es ist ein formelles Beschwerdeverfahren zu eröffnen. 5.1 Bereits mit Schreiben des Kassationsgerichts vom 12. Juli 2004 (KG act. 7) wurde die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) auf die Anforderungen an die Begründung einer kantonalen Nichtigkeitsbe- schwerde sowie auf die möglichen Nichtigkeitsgründe hingewiesen. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sach- richter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefoch- tenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwer- debegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nich- tigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kas- sationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tat- sächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Akten-
stellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ih- rer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese beru- fen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zür- cherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). An diese Grundsätze hat sich im Wesentlichen auch eine anwaltlich nicht vertretene, rechtsunkundige Partei zu halten. 5.2 Diesen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde vermögen die Eingaben der Beschwerdeführerin nicht zu genügen. Insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in genügender Weise mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinander. Der Begründung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe auf Aufforderung vom 12. Mai 2004 hin ihre Beru- fungsanträge zu stellen und zu begründen, lediglich einige Urkunden eingereicht und entsprechend der Androhung sei daher auf die Berufung nicht einzutreten (KG act. 4, S. 2 f.), hält die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 24. Juni 2004 einzig entgegen, sie halte an ihrer Aussage fest, dass sie nie einen Antrag gestellt oder eine Zustimmung erteilt habe, dass das Geld von der Freizügigkeits- stiftung der M. auf das Sparkonto ihres Ehemannes überwiesen werden solle; daran habe sich mit der Berufung nichts geändert und dies sei auch gleichzeitig die Begründung für den Berufungsantrag gewesen (KG act. 2). Insoweit die Be- schwerdeführerin damit geltend machen will, sie habe entgegen der Annahme der Vorinstanz einen genügenden Berufungsantrag gestellt und diese hätte auf ihre Berufung eintreten müssen, wird allenfalls sinngemäss die Verletzung eines we- sentlichen Verfahrensgrundsatzes gerügt. Diese Rüge ist nachfolgend zu prüfen. 5.3 § 264 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass auf eine Berufung nicht eingetreten wird, wenn weder die Berufungserklärung noch die Berufungsschrift bestimmte
Anträge enthält, bzw. dass auf Grund der Akten entschieden wird, wenn die Be- gründung unterbleibt. Aus dieser Vorschrift wird gefolgert, dass in den Berufungs- anträgen bestimmt zu erklären ist, welche Änderung im Dispositiv des angefoch- tenen Urteils verlangt wird, damit sowohl die Gegenpartei als auch die Beru- fungsinstanz wissen, inwieweit das erstinstanzliche Erkenntnis rechtskräftig ge- worden bzw. in welchem Umfang es zu überprüfen ist (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu § 264 ZPO). Es ist immer dann vom Fehlen eines "bestimmten Antrages" auszuge- hen, wenn weder aus der Berufungserklärung noch aus der -begründung (allen- falls in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil) ohne weiteres ersichtlich ist, inwieweit das Dispositiv des angefochtenen Entscheides zu ändern sei (ZR 85 Nr. 82, Erw. II; Zr 79 Nr. 144, Erw. III; 78 Nr. 137). Da das erstinstanzliche Klagebe- gehren im Urteil aufgeführt ist, genügt auch eine Erklärung des Berufungsklägers, er halte sein erstinstanzlich gestelltes Begehren in vollem Umfang aufrecht (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2a zu § 264 ZPO unter Hinweis auf BGE 81 II 251). Diesen Anforderungen vermag die Berufungserklärung der Beschwerdefüh- rerin nicht zu genügen. Der blosse Hinweis "io non sono Dacordo con questa de- cisione der 3.3.2004 avuto dal tribunale. quindi voglio procedere" (ER act. 11) ent- hält keine bestimmten Anträge und aus dem mangelnden Einverständnis mit dem erstinstanzlichen Entscheid lässt sich keineswegs ohne Weiteres schliessen, was die Beschwerdeführerin genau will, d.h. welche konkreten Änderungen des Dis- positivs des angefochtenen Entscheides verlangt werden. Insbesondere geht aus dieser Äusserung auch nicht genügend klar hervor, ob sie das erstinstanzlich ge- stellte Begehren im vollen Umfang aufrecht erhalten wolle. Dies führt die Be- schwerdeführerin – zumindest sinngemäss – erst in ihrer (als kantonale Nichtig- keitsbeschwerde entgegen genommenen) Eingabe vom 24. Juni 2004 (KG act. 2) aus und damit längst nach Ablauf der ihr mit Verfügung der Vorinstanz vom 12. Mai 2004 angesetzten Frist zur Stellung der Berufungsanträge und zur Be- gründung der Berufung. Die Vorinstanz ging somit ohne Setzung eines Nichtig- keitsgrundes davon aus, die Beschwerdeführerin habe im Berufungsverfahren
keine genügenden Berufungsanträge gestellt, weshalb auf die Berufung nicht ein- zutreten sei. 5.4 Damit ist nicht weiter zu prüfen, ob allenfalls die weitere Begründung der Vorinstanz, wonach die Berufung sofort abgewiesen werden müsste, wenn auf diese einzutreten wäre, weil der erstinstanzliche Richter mit zutreffender Begrün- dung die Klage zufolge Verjährung der eingeklagten Forderung abgewiesen habe (KG act. 4, Erw. 3, S. 3), und im Übrigen mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit anzunehmen sei, dass die Forderung bereits getilgt worden sei, Nichtigkeitsgründe enthalte, zumal sich die Beschwerdeführerin mit der Frage der Verjährung nicht befasst und bezüglich der Tilgung nur vorbringt, sie habe nie die Zustimmung oder den Auftrag erteilt, die Summe auf das Sparkonto ihres Ehe- mannes zu überweisen und die Unterschriften auf zwei Formularen stammten nicht von ihr; sie vermute ein Komplott (KG act. 2). Damit macht sie ohnehin keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO geltend. Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerde- verfahren ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzuspre- chen. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.250.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.176.-- Schreibgebühren, Fr.76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.