Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040134/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Robert Karrer, Präsident i.V., Hans Michael Riemer, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassations- richter Rudolf Ottomann und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Rosmarie Peter Zirkulationsbeschluss vom 22. Oktober 2004 in Sachen B., Kläger und Beschwerdeführer gegen S., Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2004 (HG030070/U/ei)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 20. November 2002 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirks- gericht Zürich gegen die Beschwerdegegnerin Klage auf Zahlung von Schadener- satz von Fr. 386'777.35 zuzüglich Zins von 5 %, einer Genugtuung von Fr. 70'000.-- sowie eines vom Richter nach Ermessen zu bestimmenden Scha- denersatzes für zukünftige Erwerbsunfähigkeit, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Sodann beantragte er die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Klage begründete er im wesentli- chen damit, dass die Beschwerdegegnerin ihm sein Freizügigkeitsguthaben der II. Säule nicht habe auszahlen wollen, obwohl er sich beruflich selbständig ge- macht habe. Dadurch seien seine beruflichen Existenzgrundlagen vernichtet wor- den, er sei in Konkurs gefallen und auch seine Familie sei in Mitleidenschaft ge- zogen worden (HG act. 2/2). Mit Beschluss vom 2. Dezember 2002 überwies die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich das Verfahren an das Handelsgericht (HG act. 1). 2. a) Mit Beschluss vom 9. September 2003 wies das Handelsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes infolge Aussichtslosigkeit des Prozesses ab. Dem Beschwerdeführer wurde eine einmal erstreckbare Frist bis 1. Oktober 2003 angesetzt, um für die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung eine Prozesskaution von Fr. 37'000.-- zu leisten (HG act. 17). b) Die hiegegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerde- führers wies das Kassationsgericht mit Beschluss vom 5. März 2004 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dem Beschwerdeführer wurde eine einmal er- streckbare Frist von 20 Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten und die Pro- zessentschädigung eine Prozesskaution von Fr. 37'000.-- bei der Obergerichts- kasse zu leisten, unter den im Beschluss des Handelsgerichts vom 9. September
2003 genannten Bedingungen und Androhungen (Kass.-Nr. AA030147; HG act. 24). c) Der Instruktionsrichter des Handelsgerichts erstreckte die genannte Frist mit Verfügung vom 3. Mai 2004 letztmals bis 24. Mai 2004 (HG Prot. S. 9 f.). Mit Beschluss vom 16. Juni 2004 trat das Handelsgericht infolge Nichtbezahlung der Kaution auf die Klage nicht ein. Die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschä- digung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen (KG act. 2). 3. Gegen diesen handelsgerichtlichen Beschluss richtet sich die vorlie- gende, rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Der Be- schwerdeführer beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und Feststellung, dass dieser gegen verschiedene Bestimmungen der EMRK und des UNO-Paktes II verstosse, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozes- sualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Si- stierung des Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens, die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege, eventualiter Befreiung von der Leistung einer Kaution, und die Durchführung eines öffentlichen Verfahrens mit öffentlicher Urteilsverkündung. 4. Der Beschwerdeführer hat gegen den vorinstanzlichen Beschluss zudem eidgenössische Berufung eingereicht (KG act. 1 S. 10). 5. Da sich die Beschwerde sofort als unzulässig bzw. unbegründet er- weist, erübrigt es sich, sie der Beschwerdegegnerin zur Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen (§ 289 ZPO). II. 1. Nachdem heute bereits der Endentscheid gefällt werden kann, muss nicht mehr über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ent- schieden werden.
ren keinen Rechtsvertreter. Daran ändert auch nichts, dass sich sein gesundheit- licher Zustand in den letzten Wochen drastisch verschlimmert haben soll (vgl. KG act. 1 S. 7). Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht zur Stellungnahme eingeladen wird, stellt sich schliesslich auch das Problem der Waffengleichheit nicht (vgl. KG act. 1 S. 8). b) Trotz Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erübrigt es sich, über die Frage einer Kaution für das Kassationsverfahren zu entscheiden, da heute bereits der Endentscheid gefällt wird. 4. a) Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Sistierung des Kassationsverfahrens bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgerichts über die Klage gegen die Beschwerdegegnerin betreffend Barauszahlung der Al- tersguthaben II. Säule, allenfalls bis zum diesbezüglichen Entscheid des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts (KG act. 1 S. 27). Er werde diese Klage erhe- ben, sobald die finanziellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Mandats an einen sozialversicherungsrechtlich kundigen Anwalt gegeben seien und sobald das mittlerweile beim Sozialversicherungsgericht anhängige Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gegen den Entscheid der Sozialversicherungsanstalt be- treffend seinen Status als Selbständigerwerbender abgeschlossen sei (KG act. 1 S. 10). Der Sistierungsantrag sei bereits mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 an die Vorinstanz gestellt, indessen bis heute nicht behandelt worden. Schon damals sei das Sistierungsbegehren damit begründet worden, dass der Beschwerdefüh- rer die Barauszahlung seiner Altersvorsorgegelder II. Säule demnächst einklagen werde. Das Sozialversicherungsgericht werde sich eingehend und mit voller Ko- gnition mit der Rechtmässigkeit der Weigerung der Beschwerdegegnerin, das Guthaben auszuzahlen, auseinanderzusetzen haben. Es dränge sich daher auf, den Schadenersatz- und Genugtuungsprozess in seiner Gesamtheit, also auch in Bezug auf die Eintretensfrage, einstweilen zu sistieren, bis das Sozialversiche- rungsgericht in der Sache einen Entscheid gefällt habe. Würden nämlich das So- zialversicherungsgericht und allenfalls das Eidgenössische Versicherungsgericht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesetzesverletzungen durch die Beschwerdegegnerin bejahen, wäre auch die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege (infolge Aussichtslosigkeit) als rechtswidrig zu qualifizieren. Die einstweilige Sistierung sei demnach damit begründbar, dass die kantonale Ent- scheidinstanz in verfassungswidriger Weise die ordentlich eingebrachten Anträge nicht behandelt habe und durch ihre Rechtsverweigerung - weil der Beschwerde- führer sich an die gesetzlichen Fristen zu halten habe - eine Prozesslawine in Gang gesetzt habe bzw. setzen werde (KG act. 1 S. 28-29). b) Gemäss § 53a Abs. 1 ZPO kann das Verfahren aus zureichenden Gründen eingestellt werden. Dies ist dann der Fall, wenn dem Entscheid in einem anderen Verfahren präjudizielle Bedeutung zukommt (ZR 89 Nr. 4), bzw. wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens voraussichtlich eine bedeutende Verein- fachung des vorliegenden Verfahrens bringt (ZR 85 Nr. 48). Grundsätzlich gebie- tet aber die Verfahrensökonomie, dass die Zivilgerichte auch über die sich stel- lenden (öffentlichrechtlichen) Vorfragen entscheiden, solange noch kein Ent- scheid der hierfür zuständigen Behörde vorliegt (Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 8a zu § 57; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 60). Eine Sistierung darf denn auch abgelehnt werden, wenn nicht da- mit zu rechnen ist, dass das andere Verfahren innert Kürze rechtskräftig abge- schlossen werden kann (ZR 96 Nr. 119). c) Vorliegend ist völlig offen, wann (und ob überhaupt) das Sozialversi- cherungsgericht Gelegenheit haben wird, die umstrittene Vorfrage zu prüfen, ge- schweige denn, bis wann mit einem rechtskräftigen Entscheid gerechnet werden kann. Der Beschwerdeführer stellte bereits am 1. Oktober 2003 vor Vorinstanz in Aussicht, dass er beim Sozialversicherungsgericht Klage gegen die Beschwerde- gegnerin erheben werde (HG act. 19). Gemäss seiner Beschwerdeschrift hat er dies nach wie vor nicht getan, sondern stellt die Klageerhebung weiterhin nur in Aussicht. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um Sistierung des Kassati- onsverfahrens abzuweisen.
III. 1. Unter dem Titel "Materielles" macht der Beschwerdeführer zunächst einige Vorbemerkungen (KG act. 1 S. 12-13, lit. A.). Sodann folgen unter dem Ti- tel "Sachverhalt" eingehende Ausführungen zur Prozessgeschichte (KG act. 1 S. 13-21, lit. B.). Diese Ausführungen enthalten keine selbständigen Rügen. Der Beschwerdeführer verweist jedoch im Rahmen der Begründung seiner Rügen (KG act. 1 S. 21-26, lit. C.) teilweise auf den Sachverhalt (KG act. 1 S. 21). Darauf ist im Rahmen der entsprechenden Rügen einzugehen. Was insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, die Vorinstanz habe sein Gesuch um Sistierung des Verfahrens nicht behandelt (vgl. oben II.4.a sowie KG act. 1 S. 11 unter "Formelles" und S. 15 f. unter "Sachver- halt"), so verlangt er in diesem Zusammenhang lediglich, dass nun das Kassati- onsverfahren sistiert werde (vgl. oben II.4.a). Nichtigkeitsgründe macht er diesbe- züglich im Rahmen der Begründung seiner Rügen (KG act. 1 S. 21-26) nicht gel- tend. Darauf ist somit nicht näher einzugehen (§ 288 ZPO). 2. Der Beschwerdeführer rügt, im vorinstanzlichen Verfahren sei keine mündliche und öffentliche Verhandlung durchgeführt worden (KG act. 1 S. 22). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt dies keine Verletzung von Art. 6 EMRK dar. Wird der Kostenvorschuss nicht bezahlt, so braucht der daraufhin ergehende Nichteintretensentscheid nicht in einer öffentlichen Verhandlung gefällt zu werden (BGE 124 I 325 f.; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschen- rechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 402). Die Rüge ist abzuweisen. 3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Kautionsauflage durch die Vorinstanz ver- stosse gegen Art. 6 EMRK (KG act. 1 S. 23, 24). Es sei zudem keine mündliche Anhörung durchgeführt worden (§§ 55, 84 Abs. 2 ZPO), wo er seine Angriffs- punkte im Schadenersatzprozess hätte darlegen können (KG act. 1 S. 25). So- dann sei gegen das aus Art. 6 EMRK fliessende Waffengleichheitsgebot versto- ssen worden, indem der Beschwerdegegnerin für die Klageantwort eine Frist von insgesamt zwei Monaten eingeräumt worden sei, während er selber die Ergän-
zungen der Klage in knapp drei Wochen habe einreichen müssen (KG act. 1 S. 22, 25, 14). Der Beschwerdeführer erhob schon gegen den Zwischenbeschluss der Vorinstanz vom 9. September 2003, mit welchem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, Nichtigkeitsbeschwerde. Diese wurde vom Kas- sationsgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (vgl. oben I.2.a, b). Schon damals beanstandete er neben der Verweigerung der unentgeltli- chen Rechtspflege, dass keine Anhörung stattgefunden habe und das Waf- fengleichheitsgebot verletzt worden sei (Kass.-Nr. AA030147, Erw. IV.1., 4., V.). Wird aber ein prozessleitender Entscheid gemäss § 282 ZPO selbständig ange- fochten und wird diese Beschwerde abgewiesen, so kann in einer Beschwerde gegen den darauf beruhenden Endentscheid der prozessleitende Entscheid nicht nochmals in Frage gestellt werden (RB 1992 Nr. 70). Auf die Rügen ist damit nicht einzutreten. 4. a) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, mit Bezug auf die Kautionsauflage sei davon auszugehen, dass das Recht auf Zugang zu einem Gericht auch in unverhältnismässiger Weise eingeschränkt werde, wenn dem Be- schwerdeführer eine Kaution auferlegt werde, welche in Höhe und Fristansetzung für einen Fürsorgeempfänger offensichtlich nicht einzuhalten sei. Dies umso mehr, als es die kantonalen Instanzen nicht einmal für nötig befunden hätten, das diesbezügliche Eventualbegehren des Beschwerdeführers, er sei von der Pflicht zur Leistung einer Kaution zu befreien, zu behandeln und die als EMRK-widrig behauptete Auflage daraufhin zu überprüfen (KG act. 1 S. 25, 26). b) Gemäss seinen eigenen Angaben stellte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch ein Gesuch um Befreiung von der Leistung von Kautionen und Barvorschüssen nach §§ 84 und 85 ZPO (KG act. 1 S. 13). Die Rüge, die Vorinstanz habe einen Teil des Gesuchs nicht behandelt, richtet sich wiederum gegen deren Zwischenbe- schluss vom 9. September 2003. Darauf ist nicht mehr einzutreten (vgl. oben 3.). Im Übrigen befreit die unentgeltliche Prozessführung eine Partei sowohl von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten als auch von der Pflicht zur Leistung von
Kautionen und Barvorschüssen (§ 85 ZPO). Daher konnte sich die Vorinstanz darauf beschränken, im Dispositiv ihres Zwischenbeschlusses das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gesamthaft abzuweisen (HG act. 17). Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich nicht ersichtlich. c) aa) Auch die Höhe der Kaution wurde bereits im Zwischenbeschluss der Vorinstanz vom 9. September festgesetzt (HG act. 17) und im Beschluss des Kassationsgerichtes vom 5. März 2004 bestätigt (Kass.-Nr. AA030147). Auf die hiegegen gerichtete Rüge kann somit ebenfalls nicht eingetreten werden (vgl. oben 3.). Hingegen kann auf die sinngemässe Rüge, die durch die Vorinstanz vorgenommene Fristansetzung nach rechtskräftiger Erledigung des vorinstanzli- chen Zwischenbeschlusses (vgl. oben II.2.b, c) sei für den mittellosen Beschwer- deführer zu kurz bemessen gewesen, noch eingetreten werden. bb) Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass der An- spruch auf freien Zugang zu den Gerichten nach Art. 6 EMRK auch den Anspruch umfasse, dass trotz Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Mittellosigkeit des Gesuchstellers bei der Festsetzung der Kaution und der Zahlungsfrist zu berücksichtigen sei. Art. 6 EMRK verschafft jedoch bezüglich der Kosten keine weitergehenden Ansprüche, als dass - wie auch nach Art. 29 Abs. 3 BV - unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden muss, wenn es die finanzielle Situation des Gesuchstellers erfordert und das Rechtsbegehren nicht aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich ist (Villiger, a.a.O., Rz. 433; Frowein/Peukert, EMRK- Kommentar, 2. Auflage, Kehl/Strassburg/Arlington 1996, N 63 zu Art. 6). Nach Ablehnung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege musste die Vorinstanz somit die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht mehr berücksichtigen. Die Rüge ist abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es den An- spruch auf freien Zugang zu den Gerichten nicht verletzt, wenn die Anhandnahme einer Klage von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird, solange dessen Höhe im Einzelfall nicht prohibitiv wirkt. Wiederholt als mit Art. 6 EMRK vereinbar wurde die Regelung angesehen, wonach die Si- cherheitsleistung unter Berücksichtigung des Streitwerts in Höhe der voraussicht-
lichen Kosten festgesetzt wird (BGE 124 I 325 f.; Kass.-Nr. 99/154 vom 25.10.1999 i.S. W., Erw. III.3.1.b; Kass.-Nr. 2001/023 vom 16.06.2001 i.S. G., Erw. II.4.b; Frowein/Peukert, a.a.O., N 65 zu Art. 6). Dass die Höhe der Kaution nicht nach diesen Grundsätzen festgelegt wurde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Nichtigkeitsgründe nachzuweisen vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden kann. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Kassationsverfahrens wird abgewiesen. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung wird abgewiesen. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 4. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.