Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040124/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Alfred Keller, Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 7. Oktober 2004 in Sachen X. AG in Liquidation, Beschwerdeführerin vertreten durch Y., einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Liquidatorin Z AG gegen 1.A., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin 2.B., Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner 3.C., Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner 4.D., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin 5.E., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin 6.F., Kläger, Rekurrent und Beschwerdegegner betreffend Ausweisung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2004 (NL030139/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Eingabe vom 10. August 2003 gelangte F. (Kläger, Rekurrent und Beschwerdegegner 6) mit dem Begehren an den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirkes Zürich (Erstinstanz), die Beschwerdegegner 1-3 (Mieter, Beklagte und Rekursgegner 1-3) aus der von ihnen gemieteten 3- Zimmer-Wohnung in der Liegenschaft ______strasse 00 in Zürich (vgl. ER act. 3/2) auszuweisen; zudem stellte er das prozessuale Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (ER act. 1). Mit Verfügung vom 21. August 2003 wies der Einzelrichter das Armenrechtsgesuch ab, und er setzte F., welcher der Gerichtskasse aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren früheren Verfahren noch Kosten schuldet(e) (vgl. ER act. 4), gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO eine zehn- tägige Frist zur Leistung einer Kaution von Fr. 1'300.-- an (ER act. 5a = ER act. 8/2). Dagegen remonstrierte F. mit an den Einzelrichter adressierter, als "Klage" bezeichneter Eingabe vom 10. September 2003 (ER act. 6 = ER act. 8/1), welche vom diesem zuständigkeitshalber zur Behandlung als Nichtigkeitsbeschwerde an die III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen und von dieser mit Zirkulationsbeschluss vom 13. Oktober 2003 als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben wurde (ER act. 7 = ER act. 8/6). Nachdem F. in der Folge die ihm auferlegte Kaution innert Frist nicht gelei- stet hatte (vgl. ER act. 9), trat der Einzelrichter mit Verfügung vom 4. November 2003 auf das Ausweisungsbegehren nicht ein; zugleich schrieb er die von F. ge- gen die vormals mit dem Verfahren befassten Gerichtspersonen (Einzelrichter Dr. iur. G. und juristische Sekretärin lic. iur. H.) gestellten Ablehnungsbegehren (vgl. ER act. 8/5 S. 5) als gegenstandslos geworden ab (ER act. 10a = OG act. 2 = OG act. 3). b) Gegen die einzelrichterliche Erledigungsverfügung reichte F. mit Eingabe vom 25. November 2003 rechtzeitig Rekurs ein (OG act. 1), auf den die II. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) ohne Weiterungen im Sinne von § 277 ZPO mit Beschluss vom 14. Juli 2004 nicht eintrat (OG act. 5 = KG act. 2). Dies mit der (Haupt-)Begründung, dass F. die für die Führung des
(Rekurs-)Verfahrens notwendige Prozessfähigkeit abzusprechen sei (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 2). Im Sinne einer den zweitinstanzlichen Nichteintretensentscheid selb- ständig tragenden Eventualbegründung erwog die Vorinstanz überdies, dass der Rekurs auch deshalb von der Hand zu weisen sei, weil der Rechtsmittelstreitwert im vorliegenden Verfahren Fr. 8'000.-- nicht übersteige und gegen die erstin- stanzliche Verfügung demnach kein Rekurs möglich sei, sondern lediglich Nich- tigkeitsbeschwerde geführt werden könne (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 3). c) Gegen diesen als Rekursentscheid an sich ohne weiteres beschwerdefä- higen (vgl. § 281 ZPO) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, von der X. AG in Liquidation (Beschwerdeführerin) erhobene Nichtigkeitsbe- schwerde vom 24. August 2004 mit dem Antrag auf vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung der Sache "an die unteren In- stanzen zwecks Ausweisung der Beklagten" (KG act. 1, insbes. S. 2, Ziff. 1). Da- neben stellt die Beschwerdeführerin das prozessuale Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (KG act. 1 S. 2, Ziff. 2). Da dieses mit dem vorliegenden Erledigungsbeschluss hinfällig wird, erübrigt sich ein diesbezüglicher Entscheid. d) Wie die nachstehenden Erwägungen (Erw. 2-3) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als unzulässig (und überdies auch als den formellen Anforde- rungen an die Begründung einer solchen nicht genügend). Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 3 und 5; s.a. KG act. 1 S. 2, Ziff. 3) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen wer- den. 2.a) Das durch den angefochteten Nichteintretensentscheid erledigte Aus- weisungsverfahren wurde von F. (als Kläger) gegen die Beschwerdegegner 1-3 (als eigentliche Ausweisungsbeklagte) sowie zwei weitere Personen (Beklagte, Rekursgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen 4 und 5) angestrengt. Demge- genüber kam der Beschwerdeführerin, die im Kassationsverfahren durch Y. (ein- zelzeichnungsberechtiges Mitglied des Verwaltungsrates ihrer Liquidatorin Z. AG) vertreten wird, weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren Parteistellung zu; sie hat sich denn auch in keiner Weise (insbesondere auch nicht als Neben- partei) am bisherigen Verfahren beteiligt. Aus verfahrensrechtlicher Sicht hat die
Beschwerdeführerin daher als Dritte zu gelten (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 1 zu § 283 ZPO i.V.m. N 1 zu § 273 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kan- ton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 47 [i.V.m. S. 70]). b) Gemäss § 283 ZPO i.V.m. § 273 ZPO kann ein Dritter gegen jeden Ent- scheid Nichtigkeitsbeschwerde führen, der in seine Rechte eingreift. (Eine – vor- liegend allerdings nicht weiter beachtliche – Ausnahme gilt immerhin bezüglich der in § 284 ZPO genannten Entscheide, gegen welche die Nichtigkeitsbeschwer- de generell unzulässig ist; vgl. RB 2000 Nr. 82; Spühler/Vock, a.a.O., S. 70; s.a. ZR 95 Nr. 94.) Fehlt es an einem – unmittelbaren (vgl. ZR 102 Nr. 67; 97 Nr. 16; 94 Nr. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 47 [i.V.m. S. 70]; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 273 ZPO) – Eingriff in seine Rechte resp. Rechtsstellung, ist der Dritte durch den angefochtenen Entscheid nicht rechtsgenügend beschwert und daher auch nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. (Ähnliches gilt im Übrigen auch für die Prozessparteien, auf deren Beschwerde nur dann einzutreten ist, wenn sich der von ihnen geltend gemachte Mangel zum ihrem Nachteil ausge- wirkt hat; vgl. § 281 ZPO und § 51 Abs. 2 ZPO; s.a. Walder-Richli, Zivilprozess- recht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 17.) Beim damit angesprochenen Erfordernis der Beschwer (in Form eines un- mittelbaren Eingriffs in die Rechtsstellung des Dritten) und der sich daraus erge- benden (Rechtsmittel-)Legitimation des Dritten handelt es sich um eine Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung, deren Vorliegen im Zusammenhang mit der Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfen ist (ZR 84 Nr. 138; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 108 ZPO). Dabei obliegt es dem Rechtsmittelkläger (d.h. hier: der Beschwerdeführerin), seine Beschwer in den Rechtsmittelanträgen geltend zu machen und im Zweifelsfall hinreichend schlüs- sig darzutun und nötigenfalls auch nachzuweisen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 51 ZPO [und N 16 zu § 108 ZPO]). Fehlt es an der vorausgesetzten Be- schwer (oder ist eine solche nicht nachgewiesen), ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (ZR 84 Nr. 138; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 und 21 zu § 51
ZPO sowie N 22 zu § 108 ZPO; Walder-Richli, a.a.O., § 39 Rz 17; vgl. zum Gan- zen auch ZR 103 Nr. 24, Erw. III/2.1/b). c) Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdeschrift, die zu dieser Frage kein Wort verliert, auch nicht dargetan, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss, mit welchem die Vorinstanz unter Kostenfolgen zu La- sten von F. nicht auf dessen Rekurs gegen die erstinstanzliche Erledigungsverfü- gung eingetreten ist, in die Rechte der Beschwerdeführerin eingreifen könnte. Ein (unmittelbarer) Eingriff in deren Rechte wäre selbst dann nicht erkennbar, wenn es sich bei der Beschwerdeführerin um die (ursprüngliche) Vermieterin der im Streit liegenden Wohnung handeln sollte (vgl. KG act. 1 S. 12; aber auch ER act. 3/2 [Mietvertrag], wo die V. AG als Vermieterin genannt wird), würde der das Ausweisungsverfahren (in negativem Sinne) abschliessende vorinstanzliche Ent- scheid sie diesfalls doch höchstens mittelbar tangieren, was indessen noch keine Berechtigung zur Beschwerdeführung begründet (vgl. Spühler/Vock, a.a.O., S. 47, Anm. 233 [i.V.m. S. 70]). Dementsprechend fehlt es der Beschwerdeführerin an der Legitimation zur Erhebung einer gegen den vorinstanzlichen Rekursentscheid gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde. Allein schon aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. In gleichem Sinne wäre indessen auch dann zu entscheiden, wenn die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde legitimiert wäre: So stellt das Kassationsverfahren seiner besonderen Natur nach keine Fort- setzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Ak- tenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Be- schwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Ziff. 3 ZPO) – gemäss § 290 ZPO wer- den lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprin- zip). Dazu hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen, ihn tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Ver- weisung auf frühere Vorbringen, deren blosse Wiederholung oder (zu) allgemeine Kritik am Inhalt des beanstandeten Entscheids genügen hiefür nicht; vielmehr sind
in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vor- instanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Diesen zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechts- unkundigen Person zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begrün- dung einer Nichtigkeitsbeschwerde vermag die vorliegende Eingabe (KG act. 1) in keiner Weise zu genügen. Abgesehen davon, dass darin konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im vorinstanzlichen Entscheid und auf weitere Aktenstellen weitgehend fehlen, lassen die (teilweise zusammenhangslosen und oftmals kaum verständlichen) Ausführungen der Beschwerdeführerin auch in inhaltlicher Hin- sicht eine hinreichende Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen im angefochtenen Beschluss vermissen; von einer eigentlichen argumentativen Aus- einandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen (doppelten) Begründung (wonach dem Rekurrenten F. die Prozessfähigkeit abzusprechen und ein Rekurs gegen die erstinstanzliche Verfügung mangels Erreichung des hiefür notwendigen Streitwerts nicht möglich sei) kann erst recht keine Rede sein. Statt dessen er- schöpft sich der grösste Teil der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 5-17) in einer wörtlichen Wiederholung der von F. vorgetragenen (und ihrerseits über weite Strecken eine blosse Zusammenstellung von Ausschnitten aus früheren Eingaben darstellenden) Rekursbegründung (vgl. OG act. 1 S. 6-9, 12, 7, 15 und 20-24), mit welcher sich – da sich diese Ausführungen nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen bzw. der von der Vorinstanz (für das Nichteintreten) gegebenen Be- gründung auseinander setzen – von vornherein kein Nichtigkeitsgrund nachwei- sen lässt. Mit ihren übrigen Vorbringen übt die Beschwerdeführerin sodann zu pauschale, der Sache nach rein appellatorische und als solche nicht zu hörende Kritik am bisherigen Verfahrensgang (KG act. 1 S. 11), an der (im Übrigen zutref-
fenden) vorinstanzlichen Bezifferung des (Rechtsmittel-)Streitwerts (KG act. 1 S. 4) sowie an der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung (vgl. KG act. 2 S. 4, Erw. 4), wonach ein allfälliges Gesuch des Rekurrenten (F.) um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rekurses abzuweisen wäre (KG act. 1 S. 18). Somit könnte auch mangels rechts- genügender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO). 4. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Beschwerde- verfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) der als unter- liegende Partei zu betrachtenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Gulde- ner, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a). Da den Beschwerdegegnern vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung von Prozessentschädigungen ausser Betracht. 5. Ergänzend bleibt anzumerken, dass sich aus den beigezogenen Verfah- rensakten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die von der Beschwerde- führerin bezichtigten Justizpersonen strafbare Handlungen begangen haben könnten. Deshalb besteht keine Veranlassung, die Akten – wie die Beschwerde- führerin beantragt (KG act. 1 S. 5) – in Anwendung von § 21 StPO an die Strafbe- hörden zu überweisen bzw. Strafanzeigen zu erstatten. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.