Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040113/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Dieter Zobl, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 07. Oktober 2004 in Sachen J. M., geboren ..., von ..., Kaufmann, whft. in A., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Konkursamt K., K., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch H.S., Notar, in K. betreffend Befehl (Akteneinsicht) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2004 (NL040060/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Am 19. Januar 2004 stellte der Kläger J. M. beim Bezirksgericht U., Ein- zelrichter im summarischen Verfahren, ein Begehren, wonach dem Konkursamt K. unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB zu befehlen sei, ihm ungehinderte Einsicht in seine Konkursakten (Konkursdekret vom 14. März 1995) zu gewähren und ihm die Kopierung der Akten zu ermögli- chen. Die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes U. trat – nachdem die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich auf ein Ablehnungsbegehren gegen Mitglieder des Bezirksgerichts U. am 8. März 2004 nicht eingetreten war (OG act. 8) – mit Verfügung vom 15. März 2004 auf das Befehlsbegehren nicht ein und setzte J. M. Frist an, um die Überweisung an das von ihm als zuständig erachtete Gericht zu beantragen (OG act. 2). Mit Schreiben vom 27. März 2004 verlangte J. M. die Überweisung an die I. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (OG act. 3/2). Gegen die Verfü- gung vom 15. März 2004 erhob J. M. Rekurs an die II. Zivilkammer des Oberge- richts, welche diesen mit Beschluss vom 14. Juni 2004 abwies, soweit sie darauf eintrat, und die Verfügung der Einzelrichterin vom 15. März 2004 bestätigte (OG act. 9 = KG act. 2). 2. Mit Eingabe vom 21. Juli 2004 erhob J. M. (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 14. Juni 2004 kantonale Nichtig- keitsbeschwerde mit den folgenden Anträgen: "1. Dieser kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde sei im Sinne von Par. 286 der ZH- ZPO die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 6 Ziffer 1 der EMRK in diesem angestrengten summarischen Befehlsverfahren vom 19. Janu- ar 2004 im Sinne von Par. 222, Ziffer 2 i.V. mit Par. 306 der ZH-ZPO festzustel- len und zu ahnden. 3. Der hier angefochtene Beschluss der II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichtes vom 14. Juni 2004 (NL040060/U), sei wegen Vorliegens der Nichtigkeitsgründe
im Sinne von Par. 281, Ziffer 1, 2 und 3 der ZH-ZPO vollständig sowie kosten- und ersatzpflichtig zu kassieren. 4. Die gesamten hier und in diesem Verfahren relevanten Konkursakten, die sich immer noch beim Konkursamt K. ZH befinden, seien nunmehr verfügungsweise und als dringenst benötigte Urkundenbeweise im Sinne von Art. 9 ZGB ebenfalls an die I. Strafkammer des Zürcher Obergerichtes zur dortigen Akteneinsicht und Kopierung durch den Beschwerdeführer zu überweisen." (KG act. 1, S. 2 f.). 3. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung der Vorinstanz ver- zichtet werden (§ 289 ZPO). 4. Mit dem heutigen Entscheid in der Sache selbst erübrigt es sich auch, auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG act. 1, Antrag 1, S. 2) einzugehen. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet einerseits, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er die verweigerte Akteneinsicht betreffend das Konkursverfah- ren nicht mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG anfechten können, weil das Konkursverfahren bekanntlich seit am 27. Juni 2001 erfolgter Publikation ge- schlossen gewesen sei und das Konkursamt demgemäss "über keine Verfü- gungsgewalt in diesem Konkursverfahren mehr" verfüge (KG act. 1, S. 5). Damit sei die Vorinstanz von aktenwidrigen und willkürlichen tatsächlichen Annahmen ausgegangen und habe einen Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 2 ZPO gesetzt (KG act. 1, S. 5). 5.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, das Recht auf Aktenein- sicht im Betreibungs- und Konkursverfahren sei in Art. 8a SchKG geregelt. Weiter wurde dargelegt, dass diese Regelung keine privatrechtliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Konkursamt begründet habe, sondern gegen ei- ne amtliche Verfügung, welche die Akteneinsicht verweigere, sei Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG an die betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde zu führen. Zivilprozessuale Rechtsbehelfe – und damit auch das Befehlsverfahren gemäss § 222 ff. ZPO – stünden nur für das Gebiet des Privatrechts zur Verfügung, nicht je- doch für Begehren gegen Verwaltungsbehörden und Amtsstellen, welche öffent-
lichrechtliche Funktionen ausübten, wie vorliegend (KG act. 2, S. 2 f.). Diesen Ausführungen steht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch nicht entgegen, dass das Konkursverfahren bereits im Juni 2001 für geschlossen er- klärt worden ist. Auch nach Abschluss eines Konkursverfahrens ist es Sache des Konkursamtes, die Konkursakten während der dafür vorgesehenen Frist aufzu- bewahren und – gegebenenfalls – Akteneinsicht zu gewähren. Indem die Vorin- stanz den Nichteintretensentscheid des Einzelrichters im summarischen Verfah- ren des Bezirkes U. schützte, hat sie keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt. Damit muss auch nicht weiter auf die Beanstandungen des Beschwerdeführers einge- gangen werden, wonach das Akteneinsichtsrecht ein verfassungsmässig garan- tiertes Recht gemäss Art. 29 BV sei und die Verweigerung durch den Einzelrichter im summarischen Verfahren deshalb klares materielles Recht verletze (KG act. 1, S. 5 f.). 6.1 Andererseits führt der Beschwerdeführer aus, gemäss der ständigen Rechtsprechung des Kassationsgerichts seien Ablehnungsbegehren nicht als Akte der Justizverwaltung, sondern als solche der Rechtsprechung zu behandeln; dieser Praxis habe sich auch die Verwaltungskommission des Obergerichts ange- schlossen. Weil die Vorinstanz einmal mehr kein öffentliches Rekursverfahren mit mündlicher Hauptverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchgeführt ha- be, sei es ihm verwehrt gewesen, die Richtigkeit und Berechtigung seines Ableh- nungsbegehrens und die Befangenheit der Zürcher Oberrichter ihm gegenüber zu beweisen. Demgemäss seien seine verfassungsmässig garantierten Grundrechte gemäss Art. 29 und Art. 30 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden und die Nichtigkeitsgründe gemäss § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO gesetzt worden (KG act. 1, S. 3 f.). 6.2 Der Beschwerdeführer hatte offenbar beim Bezirksgericht U. ein Ableh- nungsbegehren bezüglich mehrerer Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirks- gerichts U. gestellt, welches der Verwaltungskommission des Obergerichts über- wiesen worden war. Diese trat mit Beschluss vom 8. März 2004 auf das Begehren zufolge Nichtleistung der geforderten Prozesskaution nicht ein (OG act. 8). Im Be- schluss vom 14. Juni 2004 erwog die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich, der Rekursantrag, wonach der Beschluss der Verwaltungskommissi-
on vom 8. März 2004 aufzuheben wäre, sei unzulässig, da die Rekursinstanz nicht Rechtsmittelinstanz mit Bezug auf Entscheide der obergerichtlichen Ver- waltungskommission sei. Deren Zuständigkeit zur Beurteilung eines Ablehnungs- gesuches gegen Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Bezirksgerichts ergebe sich aus § 101 Abs. 1 GVG und § 45 Ziff. 4 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51). Im Übrigen lasse sich einmal mehr feststellen, dass auch dieses Ablehungsbegehren des Beschwerdeführers wiederum haltlos und missbräuchlich gewesen sei (KG act. 2, S. 3). 6.3 Die Formulierung der Vorinstanz, wonach der Rekursantrag auf Aufhe- bung des Beschlusses der Verwaltungskommission vom 8. März 2004 unzulässig sei (KG act. 2, S. 3), mag insofern missverständlich erscheinen, als gemäss stän- diger Rechtsprechung des Kassationsgerichts Entscheide der Verwaltungskom- mission des Obergerichts betreffend Ausstandsbegehren gegen erstinstanzliche Justizbeamte im erstinstanzlichen Verfahren ergangene prozessleitende Ent- scheide darstellen, welche auch im Zivilprozess im Rahmen eines Rechtsmittel- verfahrens gegen erstinstanzliche Endentscheide mitangefochten werden und von der mit der Sache befassten Kammer des Obergerichts auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden können (RB 1996 Nr. 68). Selbst wenn zwar der Entscheid der Verwaltungskommission selber nicht formell aufgehoben werden könnte, könnte sehr wohl der darauf beruhende Endentscheid der ersten Instanz aufgehoben werden, falls der Entscheid der Verwaltungskommission nicht rechtmässig war. Im vorliegenden Fall hat jedoch die Vorinstanz in ihrer Erwägung im Weitern durchaus den Entscheid der Verwaltungskommission geprüft und die vom Be- schwerdeführer im Rekursverfahren geltend gemachten Rügen behandelt. Zu Recht gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Verwaltungskommission entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zur Beurteilung des Ablehnungsbe- gehrens zuständig war (§ 101 Abs. 1 GVG i.V.m. § 45 Ziff. 4 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51]). Sodann führte die Vorinstanz aus, dass das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers einmal mehr haltlos und missbräuchlich gewesen sei (KG act. 2, S. 3), wogegen der Beschwerdefüh- rer im Beschwerdeverfahren keinerlei Nichtigkeitsgründe geltend macht. Soweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich ferner auf ein erstmals im Beschwerde-
verfahren eingereichtes Schreiben des Bezirksgerichts U. vom 26. April 2004 (KG act. 3) bezieht, macht er damit neue Tatsachen und Beweismittel geltend, welche im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig sind (Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.). 6.4 Was der Beschwerdeführer im Weiteren bezüglich der Verweigerung ei- ner öffentlichen und mündlichen Hauptverhandlung im Rekursverfahren vorbringt, womit ihm die Möglichkeit zum Nachweis der Berechtigung seines Ablehnungs- begehrens genommen worden sei (KG act. 1, S. 4), geht dies an der Sache vor- bei. Wie der Beschwerdeführer aus vielen früheren Verfahren weiss (anstatt vie- ler: Kass.Nr. 2002/225 i.S. des Beschwerdeführers, Beschluss vom 23. August 2002, Erw. 9.2), besteht kein Anspruch auf Durchführung eines mündlichen und öffentlichen Rekursverfahrens, sondern gemäss § 276 ZPO wird das Rekursver- fahren schriftlich geführt. Der Anspruch auf eine mündliche, gerichtliche, öffentlich geführte Hauptverhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bezieht sich auf das Ver- fahren als Ganzes und nicht nur auf einen Abschnitt oder eine Instanz (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, N 440, 444). Zudem erachtete sich die erstinstanzliche Richterin vorliegend als nicht zuständig, weshalb auch aus diesem Grund keine Hauptverhandlung durchzufüh- ren war. In Verfahren, in welchen nur die Eintretensfrage strittig ist, ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK nämlich nicht anwendbar (vgl. Kass.Nr. 2002/117 i.S. des Beschwerdefüh- rers, Beschluss vom 28. Mai 2002, Erw. 7.2, unter Hinweis auf weitere Entscheide sowie auf Villiger, a.a.O., N 402). 7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Be- schleunigungsgebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durch die Vorinstanzen gel- tend, indem das summarische Befehlsbegehren zur schnellen Handhabung klaren Rechts am 19. Januar 2004 rechtshängig gemacht worden und nunmehr bereits über 6 Monate gedauert habe und der Vollzug verweigert worden sei. Dies be- deute auch die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes und setze einen Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO; damit sei der angefochtene Entscheid ex tunc nichtig (KG act. 1, S. 6).
7.2 Gemäss § 53 Abs. 1 ZPO sorgt das Gericht für eine beförderliche Pro- zesserledigung. Weiter gewährt Art. 6 Abs. 1 EMRK dem Einzelnen einen An- spruch auf Durchführung und Abschluss eines Verfahrens innert angemessener Frist. Massgebliche Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des Verfahrens sind die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des Falles, das eigene Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Behandlung des Falles durch die Behörden (ZR 98 Nr. 56; Villiger, a.a.O., N 452 und 459 ff.). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb das bisherige Verfah- ren als gegen das Beschleunigungsgebot verstossend anzusehen wäre. Dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers in die Akten eines ihn betreffen- den, vor Jahren abgeschlossenen Konkursverfahrens scheint per se keine abso- lute Dringlichkeit zuzukommen. Bezüglich der angeblichen Benötigung der Akten in einem Strafverfahren (vgl. KG act. 1, Antrag 4, S. 2 f.) macht der Beschwerde- führer keine weiteren Angaben und die geltend gemachte Dringlichkeit kann nicht abgeschätzt werden. Im vorliegenden Verfahren stellten sich sodann bisher keine besonders komplexen Sachverhalts- oder Rechtsfragen, welche einer schnellen Behandlung entgegenstünden. Die bisher mit der Sache befassten Instanzen ha- ben sodann in gebührender Frist die gestellten Begehren behandelt, soweit dar- auf einzutreten war. Der Beschwerdeführer stellte sein Begehren um Erteilung ei- nes Befehls beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am 19. Januar 2004. Nachdem die Verwaltungskommission des Obergerichts auf das ebenfalls vom Beschwerdeführer gestellte und an sie überwiesene Ablehnungsbegehren gegen verschiedene Bezirksrichter des Bezirksgerichts U. mit Beschluss vom 8. März 2004 nicht eingetreten war (OG act. 8), trat die Einzelrichterin im summarischen Verfahren mit Verfügung vom 15. März 2004 auf das Befehlsbegehren mangels Zuständigkeit nicht ein (OG act. 2). Den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2004 (Posteingang am 5. April 2004) erhobenen Rekurs wies die II. Zivil- kammer des Obergerichts mit Beschluss vom 14. Juni 2004 ab, soweit darauf eingetreten wurde (OG act. 1 und KG act. 2). Damit hat jedoch weder eine einzel- ne mit der Sache befasste Instanz noch die Länge des Verfahrens als Ganzes das Beschleunigungsgebot gemäss § 53 ZPO oder gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt. Ein Nichtigkeitsgrund liegt diesbezüglich nicht vor.