Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040099/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Alfred Keller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2004 in Sachen 1...., 2.X., Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer 1 3.Y., Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer 2 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ gegen 1...., 2.L. Z., (aus eigenem Recht und als Alleinerbin des verstorbenen Klägers 1) Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2004 (LB020065/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Eingabe vom 20. Juni 2000 erhoben ____ (Kläger 1) und L.Z. beim Bezirksgericht O. Klage gegen ____ (Beklagter 1), X. und Y. auf Bezahlung von insgesamt Fr. 400'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 1998 (BG act. 1, 2). Mit Urteil vom 29. Juli 2002 verpflichtete die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zü- rich die Beklagten solidarisch, den Klägern insgesamt Fr. 400'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Januar 1998 zu bezahlen. Die Kosten wurden den Beklagten je zu einem Drittel auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag. Die Beklagten wurden solidarisch verpflichtet, den Klägern eine Prozessentschädi- gung von Fr. 28'800.-- zuzüglich Weisungskosten und Mehrwertsteuer zu bezah- len (OG act. 67). 2. Gegen dieses bezirksgerichtliche Urteil erhoben alle drei Beklagten Berufung. Nachdem am 29. September 2002 ____ (Kläger 1) verstorben war (OG act. 83), trat die Zweitklägerin und Alleinerbin Z. auch an Stelle des Verstorbenen in den Prozess ein (OG act. 98/1-2, 100). Mit Urteil vom 18. Mai 2004 verpflichtete die II. Zivilkammer des Obergerichts die Beklagten solidarisch, der Klägerin ins- gesamt Fr. 400'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Januar 1998 zu bezahlen. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wurde bestätigt. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren wurden den Beklagten je zu einem Drittel auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag. Die Beklagten wurden verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 15'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen (KG act. 2). 3. Gegen dieses obergerichtliche Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde von X. und Y. (KG act. 1, OG act. 121/1). Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung (KG act. 11). Die Be- schwerdeführer beantragen vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Ur- teils und Rückweisung zur Neubeurteilung; alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, alles unter solidarischer Ko- sten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer (KG act. 22). 4. Die Beschwerdeführer haben gegen das vorinstanzliche Urteil au- sserdem eidgenössische Berufung erhoben (KG act. 1 S. 5). II. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaup- teten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Akten- stellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzuge- ben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde ge- nau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptun- gen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.).
III. 1. a) Die Beschwerdeführer machen geltend, bereits mit Klageantwort vom 21. Oktober 2000 hätten sie geltend gemacht, dass der (inzwischen verstor- bene) Kläger 1 im Januar/Februar 2000 einen Schlaganfall erlitten habe, was da- zu geführt habe, dass er nicht mehr einsichtsfähig gewesen sei. Seine Urteils- und Prozessfähigkeit sei ausdrücklich bestritten worden und es sei beantragt worden, dass dies von Amtes wegen abzuklären sei. Diese Einrede sei vor Vorin- stanz noch vertieft worden. Es sei verdeutlicht worden, dass die Prozessunfähig- keit sowohl bei der Mandatierung des Rechtsanwaltes als auch bei allen weiteren Rechtshandlungen bestanden habe (OG act. 81 S. 10, 14, 15). Die Beschwerde- führer hätten daran festgehalten, dass sie einen Anspruch darauf hätten, die Ur- teils- und Prozessunfähigkeit des Klägers 1 auch bei Mandatierung seines Rechtsanwaltes zu beweisen. Die Vorinstanz sei auf diese Anträge nicht einge- gangen und habe ausgeführt, der Kläger 1 habe das vorliegende Verfahren be- reits vor seinem Schlaganfall im Frühjahr 2000 in die Wege geleitet (KG act. 2 S. 9). Durch die ursprüngliche Vollmacht sei das Verfahren willensmässig abge- deckt gewesen (KG act. 2 S. 11). Im Übrigen habe die Klägerin 2 (die Beschwer- degegnerin) im Berufungsverfahren sinngemäss durch Weiterführung des Pro- zesses den allfälligen ursprünglichen Mangel geheilt (KG act. 2 S. 11). Die Pro- zessbeistandschaft nach § 29 ZPO habe also den rechtlichen Anforderungen Ge- nüge getan (KG act. 2 S. 12). Diese Erwägungen verletzten wesentliche Verfah- rensgrundsätze. Einerseits seien die Beschwerdeführer nicht zur Beweisführung, dass der Kläger 1 von Anfang an urteils- und prozessunfähig gewesen sei, zuge- lassen worden und andererseits sei § 27 ZPO verletzt worden. Tatsache sei, dass die Vollmacht des Klägers 1 am 23. August 1999 unterzeichnet worden sei. Die Prozesserhebung sei darin nicht ausdrücklich erwähnt worden (BG act. 5). Der Prozess sei dann erst am 17. Mai 2000 mit Eingang der Klage beim Friedens- richteramt eingeleitet worden, mithin rund vier Monate nach Eintritt der absoluten Urteils- und Prozessunfähigkeit des Klägers 1. Dieser sei also gar nie in der Lage gewesen, wissens- und willensmässig den Prozess abzudecken bzw. zu geneh- migen. Geradezu stossend sei dann die Annahme, dieser schwerwiegende Man-
gel sei dadurch geheilt worden, dass die Beschwerdegegnerin die Berufung wei- tergeführt habe. Die Erben könnten einen ungültig geführten Prozess nicht im Be- rufungsverfahren heilen. Solche Prozesse seien schlechthin nichtig. Die entspre- chenden Abklärungen seien jedoch trotz klarer Anträge der Beschwerdeführer unterlassen worden. Selbst wenn eine Genehmigung denkbar wäre, könne die Genehmigung nicht sinngemäss, sondern müsse ausdrücklich erfolgen. Im Übri- gen sei die diesbezügliche Behauptung der Vorinstanz willkürlich. Die Beschwer- degegnerin habe nämlich im Berufungsverfahren ausdrücklich bestreiten lassen, dass der Kläger 1 die Tragweite des Prozesses nicht habe erfassen können und von Drittpersonen manipuliert worden sei. Mit dieser Bestreitung sei aber eine sinngemässe Genehmigung der bisherigen Prozesshandlungen logischerweise unmöglich (KG act. 1 S. 6-10). b) Die Vorinstanz erwog, selbst wenn sich gestützt auf ein Beweisver- fahren ergeben würde, dass die Behauptungen der Beschwerdeführer zuträfen und mithin die Urteilsfähigkeit und damit auch die Prozessfähigkeit beim Kläger 1 seit Beginn des Prozesses gefehlt habe, vermöchte dies am Ergebnis nichts zu ändern. Zum einen habe der bisherige Rechtsvertreter des Klägers 1 aufgrund der Vollmacht selbst über den Verlust der natürlichen Handlungsfähigkeit hinaus für den Kläger 1 gültig handeln dürfen. Zum anderen sei ein Verfahren, in wel- chem ein Handlungsunfähiger im Prozess gehandelt habe, erst nichtig, wenn nicht der Vertreter oder die Partei selber nach erlangter Handlungsfähigkeit das Verfahren genehmigt habe. Der Kläger 1 sei inzwischen verstorben und an des- sen Stelle sei seine handlungsfähige Ehefrau, die Beschwerdegegnerin, als Allei- nerbin getreten. Dies habe im Ergebnis dieselbe Wirkung, als ob der Kläger 1 sei- ne Handlungsfähigkeit wieder erlangt hätte. Die Beschwerdegegnerin habe im Be- rufungsverfahren sinngemäss das bisherige Verfahren genehmigt (KG act. 2 S. 11, 12). c) aa) Die Prozessfähigkeit beurteilt sich als Teil der Urteils- und Handlungsfähigkeit abschliessend nach Bundesrecht (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 27/28; Pra 2002 Nr. 107; BGE 116 II 387; Kass.-Nr. AA040069 vom 19.05.2004 i.S. O., Erw. II.3.a). Entsprechend beurteilt sich auch nach Bun-
desrecht, ob die Handlungen des (angeblich) handlungsunfähigen Klägers 1 (ein- schliesslich der Vollmachtserteilung an seinen Rechtsvertreter) hinterher geneh- migt werden konnten sowie allenfalls, in welcher Form eine Genehmigung erfol- gen und unter welchen Umständen von einer stillschweigenden Genehmigung ausgegangen werden konnte (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- sachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 101 f. mit Verweis auf Art. 410 ZGB). Das vorinstanzliche Urteil unterliegt auch der eidgenössischen Beru- fung (Art. 46, 48 OG), mit welcher die Verletzung von Bundesrecht geltend ge- macht werden kann (Art. 43 OG). Die entsprechenden Rügen sind damit im Kas- sationsverfahren nicht zulässig (§ 285 ZPO). Darauf ist nicht einzutreten. bb) Hat die Vorinstanz erhebliche Parteivorbringen übergangen, liegt eine Verletzung des Gehörsanspruchs vor, über welche das Kassationsgericht befinden kann. Die Frage, ob die Vorinstanz eine bestimmte Behauptung der Be- schwerdeführer zur Handlungsunfähigkeit des Klägers 1 zu Recht als rechtlich unerheblich angesehen habe, stellt allerdings eine Frage des Bundesrechts dar, die der Überprüfung durch das Bundesgericht zugänglich ist (vgl. oben 1.c.aa). Im Kassationsverfahren kann daher nicht geprüft werden, ob eine Behauptung fälschlicherweise als unerheblich gewertet worden sei, und der prozessrechtliche Gehörsanspruch ist nur soweit verletzt, als aus den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgeht, dass die in Frage stehenden Tatsachen als erheblich betrachtet worden sind (RB 1990 Nr. 48; Kass.-Nr. 94/046 vom 27.06.1994 i.S. K., Erw. 2.a). Entsprechend unterliegt auch die Unterlassung einer Beweisabnahme, welche mit der rechtlichen Unerheblichkeit der vorgebrachten Tatsache begründet wird, nicht der Überprüfung im kantonalen Beschwerdever- fahren (Lieber, Die neuere kassationsgerichtliche Rechtsprechung zum Beweis- recht im Zivilverfahren, in Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 225 f.). Wie die oben zitierte Erwägung der Vorinstanz zeigt, ging sie auf die Vorbringen der Beschwerdeführer ein, wonach der Kläger 1 seit Beginn des Pro- zesses urteilsunfähig gewesen sei. Sie hielt diese Frage jedoch aufgrund der nachträglichen Genehmigung seiner Prozesshandlungen durch die Beschwerde-
gegnerin für unerheblich. Auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer, der Kläger 1 sei möglicherweise schon bei der Vollmachterteilung an seinen Rechts- vertreter handlungsunfähig gewesen (vgl. OG act. 81 S. 10, 14, 15), ging die Vo- rinstanz dagegen nicht explizit ein. Jedoch war auch diese Tatsache offensichtlich unerheblich, denn die Genehmigung der Handlungen des Klägers 1 durch die Be- schwerdegegnerin umfasste - sofern sie zulässig und gültig erfolgt war - auch die Vollmachterteilung. Insoweit ist eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz nicht ersichtlich. Ob die Handlungsunfähigkeit des Klägers 1 allenfalls doch erheblich gewesen wäre und somit die entsprechenden Vorbringen hätten beachtet und darüber Beweis hätte erhoben werden müssen, wird das Bundesgericht zu prüfen haben. Insgesamt ist damit die Rüge abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann. cc) Die Frage, ob sich die Prozessvollmacht des Klägers 1 auch auf die Klageerhebung erstreckte, ist nur dann von Bedeutung, wenn das Bundesgericht zum Schluss kommen sollte, eine nachträgliche Genehmigung der Handlungen des Klägers 1 durch die Beschwerdegegnerin sei nicht zulässig gewesen bzw. nicht gültig erfolgt, und sich in der Folge ergibt, dass der Kläger 1 zumindest bei Erteilung der Vollmacht handlungsfähig war. Die Prozessvollmacht untersteht dem kantonalen Prozessrecht; subsidiär sind die Art. 32 ff. OR als ergänzendes kantonales Recht anwendbar. Der Gegenstand der Prozessvollmacht muss sich in sachlicher und persönlicher Hinsicht deutlich aus der Urkunde ergeben. Hinge- gen müssen in der Prozessvollmacht nicht alle Prozesshandlungen einzeln auf- gezählt werden; die Vollmacht kann auch allgemein gehalten sein und erstreckt sich dann auf alle Handlungen vor allen Instanzen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 34, N 1 zu § 35; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessord- nung für den Kanton Bern, 5. Auflage, Bern 2000, N 1.a zu Art. 84; BGE 85 I 45; ZR 40 Nr. 31). Vorliegend verwendete der Rechtsanwalt des Klägers 1 das offizi- elle Vollmachtsformular des Zürcher Anwaltsverbandes. Aus der Vollmacht ergibt sich klar, dass gegen ____ (den Beklagten 1), X. und Y. betreffend Organhaftung und Forderung vorgegangen werden solle. Dies bestreiten die Beschwerdeführer auch nicht. Aus dem gesamten Text der Vollmacht geht hervor, dass es darum geht, in dieser Sache einen Prozess zu führen. Insbesondere werden auch die
"Vertretung vor allen Gerichten" und die "Ergreifung von Rechtsmitteln" erwähnt (BG act. 5). Diese allgemeine Formulierung hinsichtlich der Prozesshandlungen genügt den Anforderungen an eine Prozessvollmacht. Damit werden alle Pro- zesshandlungen, also auch die Klageerhebung, erfasst. Die Rüge ist damit abzu- weisen. Dass die Prozessvollmacht gemäss Vorinstanz über den Verlust der Handlungsfähigkeit hinaus wirkt (KG act. 2 S.9-10), beanstanden die Beschwer- deführer im Übrigen nicht. Darauf ist somit nicht näher einzugehen. d) Die Frage der Genehmigung könnte auch unter einem kantonal- rechtlichen Aspekt betrachtet werden. Würde sich ergeben, dass der Kläger 1 schon bei Vollmachterteilung nicht handlungsfähig gewesen sei, so würde sich die Frage stellen, ob die Beschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin des Klägers 1 die Handlungen seines (vollmachtlosen) Rechtsvertreters nachträglich geneh- migte (§ 38 Abs. 2 ZPO). Die Genehmigung hat rückwirkende Kraft und kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 38; ZR 74 Nr. 38). Die Beschwerdegegnerin wurde schon vor Friedensrichter durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten wie der Kläger 1 (BG act. 1). Nach dem Tode des Klägers 1 trat sie als dessen Rechtsnachfolgerin in den Prozess ein und führte das Berufungsverfahren weiter (vgl. oben I.2). Sie wird auch heute noch durch denselben Rechtsanwalt vertreten. Aus dem Ganzen kann geschlos- sen werden, dass sie mit den bisherigen Prozesshandlungen des Rechtsvertre- ters (auch) für den Kläger 1 einverstanden war und sie damit konkludent geneh- migte. Dass sie die Handlungsunfähigkeit des Klägers 1 bestritt, zeigt nur umso deutlicher, dass sie die Handlungen des von ihm bestellten Rechtsvertreters bil- ligte (vgl. KG act. 2 S. 7). Andernfalls hätte sie die Gelegenheit benützt, dessen Prozesshandlungen als ungültig darzustellen. Nach dem Gesagten waren die Prozesshandlungen des Rechtsvertreters des Klägers 1 bzw. seiner Rechts- nachfolgerin gültig. Insofern ist es von vornherein unerheblich, ob der Kläger 1 handlungsfähig gewesen sei, und ob sich die zu Beginn des Verfahrens einge- reichte Vollmacht auch auf die Klageerhebung bezogen habe. e) Insgesamt sind die Rügen betreffend die Handlungsfähigkeit des Klägers 1 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
b) aa) Bundesrecht ist verletzt, wenn der kantonale Richter über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt oder Behauptun- gen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt. Gemäss Art. 8 ZGB darf der Richter eine be- strittene tatsächliche Behauptung nicht ungeprüft seinem Entscheid zugrunde le- gen (BGE 105 II 145; 126 III 317; ZR 95 Nr. 73 Erw. b.aa; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 13 b, c zu § 285; Lieber, a.a.O., S. 225 f.). Hingegen stellt die Abnahme nicht aller angerufenen, sondern nur einzelner Beweismittel allenfalls eine Ge- hörsverweigerung dar bzw. beruht auf willkürlicher (antizipierter) Beweiswürdi- gung, was in jedem Fall als Verletzung von kantonalem Prozess- bzw. Verfas- sungsrecht mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde zu rügen ist (ZR 95 Nr. 73 Erw. b.bb; Lieber, a.a.O., S. 224, 229; Schmid, in Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kom- mentar zum Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2002, N 12 zu Art. 8). Nachdem die Beschwerdeführer geltend machen, es seien überhaupt keine Beweise abgenommen worden, steht eine antizipierte Beweiswürdigung nicht zur Diskussion; ebenso konnten unter diesen Umständen keine Beweise gewürdigt werden. Mit der Rüge, die Vorinstanz habe bestrittene Behauptungen der Beschwerdegegnerin übernommen, ohne darüber Beweis zu erheben, wird eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht; darauf kann im Kassations- verfahren nicht eingetreten werden (vgl. oben 1.c.aa; § 285 ZPO). bb) Hingegen ist kantonales Recht, nämlich die Verhandlungsmaxime, tangiert, soweit geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe etwas als durch die Gegenpartei behauptet angenommen, was gar nicht behauptet bzw. ungenügend substantiiert worden sei (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 54; Kummer, in Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilrecht, Band I/1, Bern 1962, N 40 zu Art. 8 ZGB; Kass.-Nr. 304/80 vom 24.02.1981 i.S. H.; ZR 95 Nr. 12). Jedoch legen die Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar, welche Tatsachen die Vorinstanz trotz ungenügender Substantiierung durch die Kläger ihrem Urteil zugrundegelegt habe. Die pauschale Rüge, die Schadenersatzforderung sei unsubstantiiert ge-
wesen, genügt den Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht (vgl. oben II.). Darauf ist nicht einzutreten. 3. Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführer keine Nichtig- keitsgründe nachzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. IV. 1. Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführern die Kosten des Kas- sationsverfahrens aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO), und sie sind zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführer haften solidarisch je zur Hälfte (§ 70 Abs. 1 ZPO). 2. Der Beschwerdeführer 2 stellt für das vorliegende Verfahren ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (§§ 84 Abs. 1, 87 ZPO). Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, werden mit der Beschwerde hauptsächlich Verletzungen von Bundesrecht gerügt, welche vom Kassationsgericht nicht überprüft werden kön- nen; soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, sind die Rügen eindeutig unbe- gründet bzw. ungenügend substantiiert. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.