Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040079/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Dieter Zobl, Alfred Keller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 6. Oktober 2004 in Sachen F. A., geboren ..., von ..., ...strasse X, B., Kläger, Rekurrent, Revisionskläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.D. gegen E. Corporation, ... Avenue, G., USA, Beklagte, Rekursgegnerin, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. H.I. betreffend vorsorgliche Massnahmen / Revision Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2004 (LT040001/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 26. Juni 2002 hatte der heutige Beschwerdeführer F. A. bei der Ein- zelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes J. ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt, wonach der Beklagten und heutigen Be- schwerdegegnerin die Befugnis zur Vertretung der K. Trading GmbH vorläufig zu entziehen sei; dieses Begehren wurde mit Verfügung vom 5. Juli 2002 abgewie- sen (OG act. 4/2). Einen gegen diese Verfügung vom 5. Juli 2002 gerichteten Re- kurs wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. September 2002 ab, soweit sie darauf eintrat (OG act. 4/9). 2. Mit Eingabe vom 19. März 2004 reichte der Beschwerdeführer F. A. beim Obergericht des Kantons Zürich ein Revisionsbegehren betreffend den Beschluss vom 18. September 2002 ein und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses vom 18. September 2002 und gestützt darauf auch die Aufhebung der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes J. vom 5. Juli 2002 sowie den Erlass der ursprünglich anbegehrten vorsorglichen Massnahmen (OG act. 1B). Mit Beschluss vom 15. April 2004 trat die II. Zivil- kammer des Obergerichts auf das Revisionsbegehren (wegen Verspätung) nicht ein (OG act. 5 = KG act. 2). 3. Gegen diesen Beschluss vom 15. April 2004 erhob der Revisionskläger und Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2004 kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde (KG act. 1). Er beantragt damit, es sei festzustellen, dass das Revisi- onsbegehren vom 19. März 2004 fristgerecht gestellt worden sei, weshalb der Entscheid des Obergerichts vom 15. April 2004 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner sei die Be- schwerdegegnerin anzuhalten, eine für die Prozessentschädigung haftende Per- son zu bezeichnen, eventualiter sei die Beschwerdeführerin [recte: der Be- schwerdeführer] aus der Staatskasse zu entschädigen (KG act. 1, S. 2). Die mit
Präsidialverfügung vom 24. Mai 2004 auferlegte Prozesskaution im Sinne von §§ 75 und 76 ZPO in der Höhe von Fr. 1'500.-- ging innert Frist ein (KG act. 11). Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (KG act. 10). Die Beschwer- degegnerin liess die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde beantragen (KG act. 12). II. 1. Die Vorinstanz trat auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein mit der Begründung, dieses sei verspätet gestellt worden. Sie erwog hierzu, die Verwirkungsfrist (ab Entdeckung des Revisionsgrundes) beginne zu laufen, wenn der Revisionskläger sichere Kenntnisse von den neuen Tatsachen und Be- weismitteln erlange. Der Revisionskläger (und Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) mache geltend, er habe am 23. Februar 2004 erfahren, dass die Revisionsbeklagte seit September 1999 keine eigenständige Rechtspersön- lichkeit mehr aufgewiesen habe. Dies treffe jedoch nicht zu. Zwar möge zutreffen, dass der Beschwerdeführer das Protokoll des Bezirksgerichts J. der Geschäfts- Nr. XXXXXXXX in Sachen E. Corporation gegen F. A. , auf welches sich sein Re- visionsbegehren stütze, am 23. Februar 2004 (zur Einsicht) erhalten habe; aller- dings habe die Verhandlung (Fortsetzung der Beweisverhandlung), auf welche sich das besagte Protokoll beziehe und anlässlich welcher der Zeuge Dr. L. M. N. einvernommen worden sei bzw. auf dessen Zeugenaussage sich der Beschwer- deführer berufe, bereits am 8. Januar 2004 in Anwesenheit des Beschwerdefüh- rers und dessen Vertreters stattgefunden. Damit habe der Beschwerdeführer schon an jenem Tag sichere Kenntnis des nunmehr geltend gemachten Revisi- onsgrundes gehabt, zumal der Vertreter des Beschwerdeführers bereits am Schluss der Verhandlung vom 8. Januar 2004 aufgrund der Ausführungen des einvernommenen Zeugen die Aktivlegitimation der E. Corporation bestritten habe (KG act. 2, S. 2 f.).
Beweismitteln erlangt hat; es ist ihm nicht zuzumuten, gestützt auf vage Erklärun- gen oder Vermutungen ein Revisionsbegehren zu substanzieren. Die Kenntnis des Revisionsgrundes ist aber nicht erst dann zu bejahen, wenn der Revisions- kläger die neue Tatsache sicher beweisen kann; denn damit würde der weitere Revisionsgrund des neuen Beweismittels überhaupt ausgeschlossen. Es genügt ein auf sicherer Grundlage fussendes Wissen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 1 zu § 295 ZPO, unter Hinweis auf BGE 95 II 286). Das Wissen ist nicht erst dann zu beja- hen, wenn die Tatsache sicher bewiesen werden kann; es sollten lediglich be- gründete Erfolgsaussichten bestehen (B. Rust, Die Revision im Zürcher Zivilpro- zess, Diss. Zürich 1981, S. 70 oben). Zu Recht ging somit die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme vom 8. Januar 2004 von Dr. L. M. N., auf dessen Aussage er sich bei seinem Re- visionsgesuch stütze, genügend sichere Kenntnis von der neu geltend gemachten Tatsache gehabt, dass die E. Corp. seit September 1999 keine eigenständige Rechtspersönlichkeit mehr habe. Der Beschwerdeführer hatte damals mehr als blosse Vermutungen, was nicht genügend wäre (Spühler/Vock, a.a.O., S. 91). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei geradezu verpflichtet gewe- sen, das Revisionsgesuch erst gestützt auf das schriftliche Protokoll zu erheben, weil das Obergericht sonst auf sein Revisionsbegehren gestützt auf die nicht be- legte Zeugenaussage gar nicht eingetreten wäre, geht der Vorwurf fehl. Gemäss § 296 ZPO ist das Revisionsgesuch schriftlich einzureichen und muss gemäss Ziff. 3 derselben Bestimmung die Revisionsgründe enthalten, unter Bezeichnung [Hervorhebung durch das Kassationsgericht] der entsprechenden Beweismittel. Keine Voraussetzung ist hingegen, dass allfällige Beweismittel, welche die neu geltend gemachten Tatsachen beweisen sollten, bereits einzureichen wären. Dem Beschwerdeführer wäre es in vorliegender Konstellation nämlich zum Beispiel auch möglich gewesen, Dr. L. M. N. als Zeuge für seine neu geltend gemachte Tatsache zu nennen. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, zeigte sich die sichere Kenntnis der geltend gemachten neuen Tatsache auch darin, dass der Vertreter des Beschwerdeführers bereits anlässlich der Verhandlung vom 8. Januar 2004 nach der Zeugeneinvernahme von L. M. N. in jenem Verfahren die Aktivlegitimati-
on der E. Corp. [Beschwerdegegnerin] bestritt. Dass der Beschwerdeführer nach jener Zeugeneinvernahme weitere Abklärungen – ausser dem Beizug bzw. der Einsichtsnahme in das schriftliche Protokoll – getroffen hätte, macht er nicht gel- tend und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer so- dann nicht erwarten, dass im schriftlichen Protokoll der Zeugeneinvernahme an- deres oder mehr stünde, als in der mündlichen Einvernahme gesagt wurde. Damit diente der Beizug des schriftlichen Protokolls lediglich dem Nachweis der neu geltend gemachten Tatsache und dieses Protokoll hätte auch später noch einge- reicht werden können. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, die Frist zur Stellung des Revisionsbegehrens habe ab der mündlichen Zeugeneinvernahme vom 8. Januar 2004, an welcher der Beschwerdeführer und dessen Vertreter teil- genommen hatten, zu laufen begonnen. Eine Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes liegt nicht vor. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich "aus Sorgfaltsgründen" vor- bringt, dass die Vorinstanz nach einer allfälligen Rückweisung nicht die Meinung werde vertreten können, dass sie funktionell nicht zuständig sei, nachdem diese Frage im angefochtenen Entscheid explizit offen gelassen worden sei (KG act. 1, S. 6), legt er keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO dar. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist und eine Rückweisung an die Vorin- stanz nicht in Frage steht, muss darauf nicht weiter eingegangen werden. 4. Gesamthaft konnte der Beschwerdeführer vorliegend keine Nichtigkeits- gründe nachweisen und die Beschwerde ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird somit der Beschwerdeführer kosten- und entschädi- gungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 ZPO). Damit wird auch der Antrag des Be- schwerdeführers, die Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin sei aufzufor- dern, eine für sie haftende natürliche oder juristische Person zu benennen bzw. der Beschwerdeführer sei aus der Staatskasse zu entschädigen (KG act. 1, S. 7 f.
und S. 2), hinfällig. Gleichwohl sei vorliegend zuhanden des Beschwerdeführers angemerkt, dass einerseits eine Entschädigung aus der Staatskasse mangels ge- setzlicher Grundlage nicht in Frage käme (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 66 ZPO und N 14a zu § 68 ZPO). Schliesslich ist andererseits die Frage der Erhältlichkeit der Prozessentschädigung von der Gegenpartei allein das Problem der Partei selbst, nicht des Staates, sofern die Gegenpartei nicht zur Lei- stung einer Prozesskaution verpflichtet worden war (vgl. dazu § 81 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezeichnung einer für sie haftenden natürlichen oder juristischen Person wird als gegens- tandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 350.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 197.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten.