Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040055/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Alfred Keller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie die Sekretä- rin Margrit Scheuber Sitzungsbeschluss vom 05. Juli 2004 in Sachen B.X., geboren..., von..., Hausfrau, Y.strasse 17, Z., Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt A. gegen D.X., geboren ..., von ..., Verkaufsberater, V.strasse 26, W., Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin B. betreffend Anweisung an den Schuldner (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2004 (NL030041/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 5. Dezember 2002 stellte die Klägerin beim Einzelrichter im summari- schen Verfahren des Bezirkes D. das Begehren um Erlass von Eheschutzmass- nahmen, mit welchen sie im Wesentlichen die Anweisung an die Arbeitgeberin des Beklagten zur direkten Überweisung eines Teils des Lohnes des Beklagten an sich selbst verlangte (Proz.Nr....: ER act. 1). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 wies der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes D. in Ent- sprechung des Begehrens um superprovisorische Anweisung (ER act. 1, S. 3) die T. AG, in U., an, ab sofort vom jeweiligen Lohn des Beklagten den Betrag von Fr. 5'565.-- an die Klägerin zu überweisen (ER act. 4). Der Beklagte stellte offen- bar sodann das Begehren um Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge an die Kläge- rin und den Sohn (ER act. 6 und Proz.Nr....). Nach am 7. März 2003 durchge- führter Hauptverhandlung für beide Verfahren wies der Einzelrichter im summari- schen Verfahren des Bezirkes D. mit Verfügung vom 7. März 2003 das Begehren um Anweisung an die Arbeitgeberin des Beklagten ab und hob die mit superprovi- sorischer Verfügung erfolgte Anweisung per sofort auf; die Kosten wurden der Klägerin auferlegte und diese zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den Beklagten verpflichtet (Proz.Nr. ..., ER act. 10, Disp.-Ziff. 1, 2, 4 und 5). Ebenfalls mit Verfügung vom 7. März 2003 legte der Eheschutzrichter – offenbar auf Grund einer Parteivereinbarung – in Abänderung von Ziff. 6a des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2001 die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2003 neu auf Fr. 2'430.-- für die Klägerin persönlich und Fr. 870.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für den Sohn S. fest und verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung eines hälftigen Anteils eines allfälligen Bonus; so- dann wurde von einer Vereinbarung der Parteien betreffend einem Restguthaben für vergangene Unterhaltsbeiträge Vormerk genommen. Die Kosten des Verfah- rens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vom Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigung Vormerk genommen (Proz.Nr. ..., ER act. 11).
II. 1. Die Beschwerdeführerin ficht mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde vorerst die Abweisung ihrer Kostenbeschwerde bzw. die Bestätigung von Disp.-Ziff. 3 der er- stinstanzlichen Verfügung vom 7. März 2003 durch die Vorinstanz an, indem sie verlangt, dass Disp.-Ziff. 3 der erstinstanzlichen Verfügung aufgehoben und die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festgesetzt werde (KG act. 1, Antrag 1, S. 2 und S. 5 ff.). In diesem Bereich ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kas- sationsgericht jedoch nicht zulässig. Wo es um die Höhe der Gerichtskosten und um eine Anfechtung derselben geht, ist nur die Aufsichtsbeschwerde gemäss § 206 GVG zulässig. Gegen den Entscheid des Obergerichts als Aufsichtsbehörde ist keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegeben (§ 284 Ziff. 2 ZPO; vgl. zum Ganzen ZR 90 Nr. 34 m.w.H.). Insoweit kann auf die kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde nicht eingetreten werden. 2.1 Die Beschwerdeführerin stellt sodann den Antrag, es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses auch Ziff. 5 der erstinstanzlichen Verfügung vom 7. März 2003 aufzuheben und die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Prozessentschädigung von Fr. 200.-- zuzüglich Mehr- wertsteuer zu bezahlen (KG act. 1, Antrag 2, S. 2). Zur Begründung bringt sie le- diglich vor, wenn die Gerichtsgebühr massiv reduziert werden müsse, falle auch die Prozessentschädigung gemäss § 68 ZPO entsprechend tiefer aus (KG act. 1, Ziff. 18, S. 9). Die Beschwerdeführerin führt damit zwar nicht explizit aus, aus welchen Gründen mit der von der ersten Instanz zugesprochenen und von der Vorinstanz bestätigten Prozessentschädigung ein Nichtigkeitsgrund gesetzt wor- den sein soll, jedoch geht aus der Begründung zumindest implizit hervor, dass sie dieselben Gründe wie bei der Anfechtung der Gerichtsgebühr (auf welche nicht eingetreten werden kann: vgl. Erw. 1) geltend machen will. Auf die Beschwerde ist somit insoweit einzutreten, als hinsichtlich der Prozessentschädigung ebenfalls geltend gemacht werden wollte, die Vorinstanzen seien zu Unrecht von einer Streitsache mit einem bestimmten Streitwert ausgegangen und hätten § 21 ZPO falsch angewendet.
2.2 Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Ko- sten– und Entschädigungsregeln der Zivilprozessordnung (§§ 64 ff. ZPO) materi- elles Recht darstellen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 16 zu § 64 und N 47a zu § 281; vgl. schon Gul- dener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zü- rich 1942, S. 144). Bei der Beurteilung von Entscheidungen über die Kosten– und Entschädigungsfolgen steht der Kassationsinstanz daher nach § 281 Ziff. 3 ZPO lediglich eine beschränkte Überprüfungsbefugnis zu (von Rechenberg, Die Nich- tigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufla- ge, Zürich 1986, S. 28). Dies muss namentlich auch dann gelten, wenn die Be- messung der Prozessentschädigung u.a. im Zusammenhang mit der Berechnung der streitigen vermögensrechtlichen Ansprüche angefochten wird. Mithin kommt im Zusammenhang mit der Regelung der Nebenfolgen der Kassationsinstanz auch hinsichtlich der Berechnung des Streitwertes nur eine (auf die Verletzung klaren Rechts) beschränkte Kognition zu (RB 1988 Nr. 40). 2.3 Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin somit mit ihrer Nichtigkeits- beschwerde auch im Hinblick auf die Prozessentschädigung eine Verletzung kla- ren materiellen Rechts geltend, indem die Vorinstanz die Verfügung des Einzel- richters des Bezirkes D. schützte, mit welcher dieser das Anweisungsbegehren im Sinne von Art. 177 ZGB als eine Sache mit einem bestimmten Streitwert ansah und deshalb § 21 ZPO zur Anwendung gebracht habe. Dieser Standpunkt sei falsch, da es sich bei der Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis handle; diese stelle keine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 und 46 OG dar. Bei Festle- gung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Anweisungsbetrag würde die Zwangsvollstreckungsmassnahme ihre Privilegiertheit verlieren. Zudem setze sich die Vorinstanz über den klaren Wortlaut von § 21 ZPO hinweg, da dieser für seine Anwendung die Überprüfung der Leistungspflicht als solcher verlange, was bei der Anweisung gerade eben nicht der Fall sei. Damit werde klares materielles Recht verletzt (KG act. 1, S. 6 ff.).
2.4 Die Vorinstanz führte bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Streitwert (im Zusammenhang mit der Kostenbeschwerde bezüglich der Ge- richtsgebühren) aus, deren Ansicht könne nicht gefolgt werden. Zwar würde der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge und deren Höhe im eheschutzrichterlichen Ver- fahren geprüft und festgelegt, dies ändere aber nichts daran, dass es sich beim Anweisungsverfahren mit festgesetztem Anweisungsbetrag um eine vermögens- rechtliche Streitigkeit handle. Die Anweisung betreffe eine Forderung, welche dem Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Schuldnern zustehe; das finanzielle Ele- ment einer Anweisung stehe im Vordergrund. Weiter führt die Vorinstanz aus, der Streitwert richte sich nach dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2002, womit sie die Anweisung der monatlichen Unterhaltsbeiträge für sich und den Sohn S. von insgesamt Fr. 5'565.-- monatlich verlangt habe. Es handle sich bei Unterhaltsbeiträgen um periodisch wiederkehrende Leistungen, wobei in Anwendung von § 21 ZPO bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer als Kapitalwert in der Regel der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung zu berechnen sei. Der erstinstanzliche Richter habe die Streitwerte für die Be- schwerdeführerin und den Sohn vorerst getrennt berechnet und sei in Anbetracht des eheschutzrichterlichen Verfahrens zu Recht von der Regel der zwanzigjähri- gen Kapitalisation abgewichen und habe den Jahresunterhaltsbetrag der Be- schwerdeführerin mit dem Faktor zehn multipliziert; beim Sohn S. sei die erste In- stanz von der Annahme ausgegangen, dass dieser noch für weitere sechs Jahre Unterhaltsbeiträge des Beschwerdegegners beziehen werde. Gesamthaft betrage der Streitwert damit Fr. 616'680.-- (KG act. 2, S. 4 f.). 2.5 Die Frage der Rechtsnatur der Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB ist umstritten. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid zu Art. 291 ZGB (unter Hinweis auf Art. 171 aZGB, welcher dem heutigen Art. 177 ZGB ent- spricht) ausgeführt, bei der Anweisung an den Schuldner gemäss jener Bestim- mung handle es sich um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme und Streitigkeiten über solche stellten keine Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 44 und 46 OG dar, welche Gegenstand einer Berufung oder Nichtigkeitsbe- schwerde an das Bundesgericht sein könnten (BGE 110 II 9 ff. = Pra 73 (1984) Nr. 157). Dieser Entscheid wurde verschiedentlich kritisiert und die Frage der
Rechtsnatur der Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 und Art. 291 ZGB ist in der Literatur umstritten geblieben. Zustimmend bzw. im gleichen Sinne wie das Bundesgericht äussert sich Bräm (Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 3 zu Art. 177 ZGB; unter Hinweis auf Deschenaux/Steinauer, Droit matrimonial, S. 145 FN 27; Roland Bersier, Le juge et le nouveau droit du mariage, in: Le nouveau droit du mariage, Lausanne 1986, S. 127), nämlich dass die Anweisung gemäss Art. 177 damit weder zum materiellrechtlichen Zivilrecht noch zum Vollstreckungs- recht des SchKG gehöre (so nun auch Deschenaux/Steinauer/Baddeley, Les ef- fets du mariage, Bern 2000, S. 296, Rz 705). Kritisch äussern sich vor allem Hausheer/Reusser/Geiser (Berner Kommentar, Bern 1999, N 19 zu Art. 177 ZGB) und gestützt darauf auch Schwander (Basler Kommentar, Basel 2002, N 3 zu Art. 177 ZGB, unter Hinweis auf frühere kantonale Entscheide), welche die Schuld- neranweisung "als besonderes familienrechtliches Institut des Zivilgesetzbuches zur erleichterten Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen während bestehender Ehe" (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 19, 2. Absatz m.w. Literaturhinweisen) betrachten und insbesondere darauf hinweisen, dass die Anweisung eben eine vorgängige materiellrechtliche Prüfung und nicht eine rein formelle voraussetze (Schwander, a.a.O., N 3 a.E.,). Schliesslich führt auch Vogel (in: ZBJV 1986 [Band 122], S. 497 f., N 5) aus, die Auffassung des Bundesgerichts könne nicht unwidersprochen bleiben: dass es sich nicht um Zwangsvollstreckungsrecht handle, ergebe sich schon aus dem Fehlen eines vorausgehenden Erkenntnis- verfahrens bei der Anweisung gemäss Art. 171 ZGB in ungetrennter Ehe und bei derjenigen nach Art. 291 ZGB, wenn nicht bereits durch Urteil oder Vereinbarung Unterhaltsbeiträge festgelegt seien. Die Anweisung an den Schuldner nach Art. 171 oder 291 ZGB sei daher eine Schutzmassnahme des Zivilrechts, wie das ZGB sie auch in anderen Formen (z.B. Entziehung der Vertretungsbefugnis, Kin- desschutzmassnahmen usw.) kenne. 2.6 Abgesehen davon, dass offenbar die Rechtsnatur der Schuldneranwei- sung gemäss Art. 177 ZGB in Lehre und Praxis nicht klar und vielmehr umstritten ist, hilft die allfällige Einordnung der Streitigkeit entweder zu den Zivilrechtsstrei- tigkeiten nach ZGB oder die Bezeichnung als Zwangsvollstreckungsmassnahme ausserhalb des SchKG auch nicht weiter im Hinblick auf die Frage, ob es sich da-
bei um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle oder nicht. Beispielsweise ist gerade auch bei den Zwangsvollstreckungsmassnahmen gemäss SchKG davon auszugehen, dass es sich dabei grundsätzlich um vermögensrechtliche Streitig- keiten handelt, bei welchen aber – da nicht das Vermögens-/Forderungsrecht an sich, sondern nur dessen zwangsweise Vollstreckung in Frage steht – ein ent- sprechend tieferer (bundesrechtlicher) Tarif zur Anwendung gelangt, welcher sich aber beispielsweise für den Zahlungsbefehl und den Pfändungsvollzug durchaus an der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung orientiert (vgl. Art. 16 und 20 GebV SchKG). Auch bei der Anweisung gemäss Art. 177 ZGB geht es um die zwangsweise Durchsetzung von (vermögensrechtlichen) Unterhaltsansprüchen (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 19 zu Art. 177 ZGB). Selbst wenn man somit mit der Beschwerdeführerin davon ausgehen würde, bei der Anweisung gemäss Art. 177 ZGB handle es sich um eine privilegierten Zwangsvollstrek- kungsmassnahme sui generis (vgl. KG act. 1, S. 6), erschiene die Begründung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Anweisung um ein Verfahren mit Streit- wert (im Sinne von § 3 GebVO bzw. § 2 AnwGebVO) handle, da das finanzielle Element der Anweisung im Vordergrund stehe (KG act. 2, S. 4), nicht als gegen klares (materielles) Recht verstossend. 2.7 a) Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren auch, die Vorinstanz habe gegen klares materielles Recht verstossen, indem sie sich über den klaren Wort- laut von § 21 ZPO hinweggesetzt habe, dessen Anwendung eine Überprüfung der Leistungspflicht als solche bedinge, was bei der reinen Anweisung jedoch nicht der Fall sei (KG act. 1, S. 7). Mit andern Worten macht sie geltend, § 21 ZPO hätte überhaupt nicht angewendet werden dürfen. b) Die Vorinstanz ging – im Hinblick auf die Festsetzung der Gerichtsgebüh- ren – davon aus, der Streitwert richte sich nach dem Rechtsbegehren der Be- schwerdeführerin vom 5. Dezember 2002, womit sie die Anweisung der monatli- chen Unterhaltsbeiträge für sich persönlich von Fr. 4'500.--, für den Sohn S. von Fr. 870.-- sowie die Kinderzulage von Fr. 195.--, total Fr. 5'565.-- verlangt habe. Da es sich bei den Unterhaltsbeiträgen um periodisch wiederkehrende Leistungen handle, sei in Anwendung von § 21 ZPO bei ungewisser oder unbeschränkter
Dauer als Kapitalwert in der Regel der zwanzigfache Betrag der einjährigen Lei- stung zu berechnen. Die erste Instanz habe die Streitwerte für die Beschwerde- führerin und den Sohn S. zunächst getrennt berechnet und sei in Anbetracht des eheschutzrichterlichen Verfahrens zu Recht von der Regel der zwanzigjährigen Kapitalisation abgewichen und habe den Jahresunterhaltsbeitrag der Beschwer- deführerin mit dem Faktor 10 multipliziert, was den Streitwert von Fr. 540'000.-- ergeben habe; beim Sohn S. sei man davon ausgegangen, dass er weitere sechs Jahre Unterhaltsbeiträge beziehen werde, was einen Streitwert von Fr. 76'680.-- ergeben habe. Gesamthaft betrage der Streitwert Fr. 616'680.-- (KG act. 2, S. 5). c) Die zürcherische Zivilprozessordnung enthält – obwohl dies allenfalls wünschbar erschiene – hinsichtlich der Streitwertbestimmung und der Kosten- und Entschädigungsregelung keine speziellen Bestimmungen, welche auf die vor- liegende Konstellation (in welcher nicht mehr über den Unterhaltsanspruch selbst, sondern nur noch über die Frage der Anweisung an den Schuldner zu entschei- den war) zugeschnitten wäre. Denn wie die Beschwerdeführerin zu Recht aus- führt, wird im Anweisungsverfahren gemäss Art. 177 ZGB nicht über den Unter- haltsanspruch an sich entschieden und auch nicht über dessen allfällige Höhe. Wohl aber wird darüber entschieden, ob ein Schuldner des Unterhaltspflichtigen seine Schuld (oder einen Teil davon) statt an seinen Gläubiger (den Unterhalts- pflichtigen) direkt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen habe oder nicht. Das vermögensrechtliche Interesse des Unterhaltsberechtigten entspricht damit an sich dem anzuweisenden Betrag, d.h. meist dem zugesprochenen Unterhaltsbei- trag. Auch das vermögensrechtliche Interesse des Unterhaltsverpflichteten ent- spricht dem anzuweisenden Betrag, wird ihm doch in diesem Umfang faktisch die Verfügungsmöglichkeit über sein Einkommen oder Vermögen genommen. Bei der Anweisung gemäss Art. 177 ZGB geht es zwar nicht um die Leistungspflicht an sich, jedoch immerhin darum, ob die bestehende Leistungspflicht in einer be- stimmten Art und Weise – nämlich durch Anweisung an einen Schuldner des Un- terhaltspflichtigen – erfüllt werden soll. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bereits oben (Erw. 2.6) festgehalten wurde, dass es sich vorliegend entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin um eine vermögensrechtliche Streitigkeit han- delt und der Streitwert demnach nach den §§ 18 ff. ZPO zu bestimmen ist. Selbst
wenn nun aber § 21 ZPO zufolge dessen Wortlaut ("... und bezieht sich der Rechtsstreit auf die Leistungspflicht oder das Nutzungsrecht überhaupt ...") nicht direkt anwendbar wäre, müsste diese Bestimmung zumindest analog zur Anwen- dung gelangen, da auch die weiteren Bestimmungen (§§ 22 und 23 ZPO) weder zutreffender scheinen noch zu einem anderen Resultat führen. Wollte man in analoger Anwendung von § 23 ZPO davon ausgehen, die Anweisung stelle eine Art Sicherstellung einer (Unterhalts-)Forderung dar (was allerdings angesichts der definitiven Leistung der Unterhaltsbeiträge durch den Angewiesenen etwas weit hergeholt erscheint), führte dies zum selben Streitwert, da diesfalls der Forde- rungsbetrag oder der Wert des Pfandes, falls dieses geringer ist, massgebend ist. Der Forderungsbetrag wiederum bestimmt sich nach § 21 ZPO. § 22 ZPO be- stimmt sodann, dass der Wert massgebend sei, welchen die Parteien dem Streit- gegenstand übereinstimmend beilegen, wenn die Klage nicht auf Geldzahlung geht. Bei Uneinigkeit der Parteien bestimmt das Gericht den Streitwert nach frei- em Ermessen. Abgesehen davon, dass vorliegend die Klage (allenfalls indirekt) sehr wohl auf Geldzahlung (durch den Angewiesenen) geht, liegt in casu auch keine übereinstimmende Angabe der Parteien zum Streitwert vor und die Vorin- stanzen hätten diesen nach freiem Ermessen zu schätzen. Angesichts der oben dargestellten wirtschaftlichen Interessen der Parteien an der Anweisung wäre auch in diesem Fall auf die analoge Anwendung von § 21 ZPO zurückzugreifen. Eine Verletzung klaren materiellen Rechts durch die Vorinstanz liegt somit auch durch die (allenfalls analoge) Anwendung von § 21 ZPO nicht vor. Dem Umstand, dass bei der Anweisung an den Schuldner immerhin nicht der Leistungsanspruch an sich, sondern lediglich die Art und Weise von dessen Erfüllung und damit an sich die (vereinfachte) Vollstreckung in Frage stehen, kann durch entsprechende Herabsetzung der Prozessentschädigung im Rahmen der ordentlichen Redukti- onsgründe gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 (LS 215.3) Rechnung getragen werden. 2.8 a) Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin auch, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, die festgelegte Gerichtsgebühr, welche eine entspre- chend hohe Prozessentschädigung zur Folge gehabt habe, sei "absolut betrachtet eher bescheiden". Gegenteils entfalte eine solch hohe Gebühr in Anbetracht der
existentiellen Bedeutung der Unterhaltsbeiträge prohibitive Wirkung und das Er- gebnis sei umso stossender, als im gleichzeitig laufenden Verfahren über die Ab- änderung der Eheschutzmassnahmen ebenfalls eine Gerichtsgebühr über immer- hin Fr. 1'800.-- erhoben worden sei und der Aufwand des Gerichts im Anwei- sungsverfahren von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Es gehe nicht an, die Beschwerdeführerin allenfalls mit der harten Kosten- und Entschädigungs- regelung für die Aufrechterhaltung des Begehrens [betreffend Anweisung] zu be- strafen (KG act. 1, S. 7 f.). b) Bereits oben (Erw. 2.2) wurde ausgeführt, dass das Kassationsgericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen nur auf die Verletzung klaren materiellen Rechts hin überprüfen kann. Im Bereich von Ermessensfragen – wie hier bezüg- lich der Bemessung der Prozessentschädigung innerhalb des richtig angewen- deten Rahmens gemäss der Anwaltsgebührenverordnung – könnte lediglich eine Ermessensüber- oder unterschreitung geltend gemacht werden. Eine solche wird von der Beschwerdeführerin jedoch im Hinblick auf die Prozessentschädigung – auch sinngemäss – nicht geltend gemacht. Dass die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen im Zusammenhang mit einem parallelen Abänderungsverfahren be- treffend Eheschutzmassnahmen (Unterhaltsbeiträge), dessen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen nicht angefochten wurden, prohibitiv sein sollen, kann nicht weiter überprüft werden. 3. Zusammenfassend ist die Nichtigkeitsbeschwerde somit abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 ZPO und 68 ZPO). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr und der Prozessentschädigung ist zu beachten, dass im Beschwerdeverfahren nur die Kosten- und Entschädigungsfolgen ange- fochten waren.
Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 250.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 285.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes D., je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: