Bestellung einer Vertretung für eine offensichtlich prozessunfähige Partei

AA040053Kassationsgericht30.04.2004ZivilrechtAbgewiesen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In diesem Kassationsverfahren beantragte die Beschwerdeführerin beim Zurich Court of Cassation, ihr gestützt auf § 29(2) ZPO eine Vertretung zu bestellen. Das Gericht stellte fest, dass ihre Eingaben zwar gewisse prozessuale Schwierigkeiten erkennen liessen, sie zuvor jedoch vor dem Meilen Rental Court erfolgreich einen Nichtigkeitsgrund geltend gemacht hatte und in Rechtsfragen nicht gänzlich hilflos war. Es liess offen, ob ihre Schwierigkeiten die gesetzliche Schwelle erreichten. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte die Bestellung verweigert werden, weil die Kassationsbeschwerde offensichtlich keine Erfolgsaussichten hatte. Das Gericht lehnte es daher ab, eine Vertretung zu bestellen.

Omnilex-Regeste

§ 29 Abs. 2 ZPO; Bestellung einer Vertretung für eine Partei, die offensichtlich nicht in der Lage ist, den Prozess ordnungsgemäss zu führen. Die Schwelle ist restriktiv: Aus der Gesamtwürdigung der Eingaben und Prozesshandlungen der Partei muss klar hervorgehen, dass sie nicht unterscheiden kann, was wesentlich und was unwesentlich ist, oder nicht versteht, was wann zu tun ist, und deshalb gänzlich ausserstande ist, selbständig einen Standpunkt darzulegen. Teilweise fehlende Erfolgsaussichten, unvernünftige Argumente oder Prozesshandlungen, unzulässige oder ungenügend begründete Eingaben, fehlerhafte Überlegungen, sachfremde Argumente sowie blosse Unkenntnis oder ein Missverständnis des Rechts genügen nicht; das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (iura novit curia). Selbst wenn die Schwelle erreicht ist, ist die Bestellung nicht angezeigt, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klage oder das Rechtsmittel Erfolg haben könnte, oder wenn das Prozessverhalten missbräuchlich oder schikanös ist. Die Beurteilung bezieht sich auf das konkrete Verfahren vor dem betreffenden Gericht (E. 9.1).

Gesamter Gesetzestext

§ 29 Abs. 2 ZPO. Vertretung, offensichtliche Unfähigkeit. Ein Vertreter ist nur dann zu bestellen, wenn aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung der Pro- zesshandlungen und Vorbringen der betreffenden Partei klar zutage tritt, dass diese überhaupt nicht zu erkennen vermag, auf was es im Verfahren ankommt bzw. was wichtig und was unwichtig ist und was in welchem Zeitpunkt des Pro- zesses zu tun ist, d.h. wenn sie vollends ausser Stande scheint, ihren Standpunkt selbst zu vertreten. Dabei ist selbst im letztgenannten Fall von einer Bestellung abzusehen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klage (oder das Rechtsmittel) der betreffenden Partei Aussicht auf Erfolg haben könnte, oder wenn deren Vorgehen als rechtsmissbräuchlich oder querulatorisch zu betrachten ist. (Erw. 9.1). Aus den Erwägungen des Kassationsgerichts: „9.1 Im Kassationsverfahren bestand kein Anlass zu Weiterungen im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO, insbesondere sah das Kassationsgericht aus den folgenden Überlegungen davon ab, der Beschwerdeführerin (für das Beschwerdeverfahren) in Anwendung dieser Vorschrift einen Rechtsvertreter zu bestellen. a) Nach § 29 Abs. 2 ZPO kann das Gericht eine Partei anhalten, einen Ver- treter zu bestellen, wenn diese offensichtlich unfähig ist, ihre Sache selbst gehörig zu führen (Satz 1). Leistet die betreffende Partei der Auflage keine Folge, ent- scheidet das Gericht aufgrund des Vorbringens der Partei (Satz 2). Aus zurei- chenden Gründen kann es statt dessen selbst einen Vertreter bezeichnen (Satz 3). b) Nach der Rechtsprechung des Kassationsgerichts (zuletzt: Kass.-Nr. AA030115, Beschluss vom 29. September 2003, in Sachen B., E. 5; Kass.-Nr. 2003/089 Z, Beschluss vom 24. Juli 2003, in Sachen W., E. 2, m.w.H.) genügt es für die Anwendung von § 29 Abs. 2 ZPO noch nicht, dass eine Partei zum Teil aussichtslose Anträge stellt, unvernünftige Rechtsstandpunkte vertritt oder in un- vernünftiger Weise prozessiert. Keinen Grund für die Anwendung dieser Bestim- mung bildet auch, dass das Vorgehen der betreffenden Partei zum Teil unzulässig ist (indem z.B. gewisse Vorbringen verspätet vorgetragen oder mangelhaft sub-

stanziert werden), dass eine Partei mitunter falsche Überlegungen anstellt oder dass sie sich auf teilweise unerhebliche Argumente und Einwände stützt. Wegen des Grundsatzes "iura novit curia" gilt Gleiches auch bei blosser Rechtsunkennt- nis der Partei oder wenn sich Letztere unrichtige Rechtsauffassungen zu eigen macht. Ein Vertreter ist vielmehr nur dann zu bestellen, wenn aufgrund einer ge- samtheitlichen Betrachtung der Prozesshandlungen und Vorbringen der betref- fenden Partei klar zutage tritt, dass diese überhaupt nicht zu erkennen vermag, auf was es im Verfahren ankommt bzw. was wichtig und was unwichtig ist und was in welchem Zeitpunkt des Prozesses zu tun ist, d.h. wenn sie vollends ausser Stande scheint, ihren Standpunkt selbst zu vertreten. Dabei ist selbst im letztge- nannten Fall von einer Bestellung abzusehen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klage (oder das Rechtsmittel) der betreffenden Partei Aus- sicht auf Erfolg haben könnte, oder wenn deren Vorgehen als rechtsmissbräuch- lich oder querulatorisch zu betrachten ist. Zu beachten ist überdies, dass der Richter jeweilen für das Verfahren vor seiner Instanz zu beurteilen hat, ob eine Partei offensichtlich unfähig sei, ihre Sache gehörig zu führen, weshalb die Ei- genheiten des jeweils in Frage stehenden Verfahrens mit zu berücksichtigen sind. Die Rechtsprechung (a.a.O.) stellt somit entsprechend der gesetzlichen Formulie- rung relativ strenge bzw. restriktive Anforderungen an die Anwendung dieser Be- stimmung. c) Der Inhalt der Beschwerdeschrift weist auf eine gewisse Unbeholfenheit des Beschwerdeführerin hin. Sie scheint nicht genügend klar zu erkennen, worauf es bei der Führung des Kassationsverfahrens ankommt. Immerhin ist zu erwäh- nen, dass ihr mit der Nichtigkeitsbeschwerde an das Mietgericht Meilen der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes gelungen war (vgl. vorstehend E. 2). Auch die Art der Prozessführung, wie sie aus den weiteren im Recht liegenden Einga- ben der Beschwerdeführerin hervorgeht, spricht dafür, dass sie in rechtlichen An- gelegenheiten nicht völlig hilflos ist. Ob ein Grad an Unbeholfenheit erreicht wurde, der im Lichte der dargeleg- ten Rechtsprechung die Bestellung eines Rechtsvertreters erforderlich macht, kann aber offen gelassen werden. Wie gesagt darf das Gericht selbst in diesem Fall von einer Bestellung absehen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass das Rechtsmittel der betreffenden Partei Aussicht auf Erfolg haben könnte. Letzteres traf hier zu (...).“ Kassationsgericht des Kantons Zürich Zirkulationsbeschluss vom 30. April 2004 Kass.-Nr. AA040053

Schlagwörter

court-appointed representativeprocedural capacityaccess to justiceprospects of successabuse of process

A representative need be appointed only where the party is wholly unable to understand and present what matters in the proceedings; even then, appointment may be refused where the appeal has no apparent prospect of success.

The appellant’s submissions showed some lack of procedural understanding, but her prior success in establishing a nullity ground and her other filings indicated that she was not entirely helpless. The court left the degree of her incapacity open because the cassation appeal had no apparent prospect of success.

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