BRKE IV Nrn. 0178-0180/1996•Begehren und Zustellung gemäss PBG 315 f. Zustellungspflicht mit Bezug auf Baufreigabeentscheide.
BRKE IV Nrn. 0178-0180/1996Baurekursgericht Zürich26.09.1996
Der Entscheid über die Baufreigabe stellt keinen baurechtlichen Entscheid im Sinne von § 316 Abs. 2 PBG dar und ist Drittpersonen demnach nicht zuzustellen.
BRKEIV Nrn. 178-180/1996 vom 26. September 1996in BEZ 1996 Nr. 32 7. Der Rekurrent stellt den Antrag, es sei ihm der allfällige Entscheid der Bau- behörde über die Baufreigabe zuzustellen. Zur Begründung dieses Antrages macht er geltend, er wolle die Gelegenheiterhalten,imHinblick auf die nachträglich vom Bauherrn einzureichenden Unterlagen sämtliche Rechtsmittel ergreifen zu können. Allfällige weitere Baurechtsentscheide über ein Projekt hat die Baubehörde schon von Gesetzes wegen denjenigen Personen zuzustellen, die rechtzeitig die Zustellung der Baubewilligung bzw. Bauverweigerung verlangt haben. Dies solange, alskeine neue Aussteckung oder Bekanntmachung erfolgt (§ 316 Abs. 2 PBG). Demzufolge sind dem Rekurrenten die Entscheide der Baubehörde über die Ge- nehmigung des Umgebungs planes und über Projektänderungen ohne weiteres zu eröffnen. Bezüglich solcher Entscheide ist daher auf den Antrag mangels Recht- schutzinteresse nicht einzutreten. Die Baufreigabe stellt keinen Entscheid im Sinne von § 316 Abs. 2 PBG dar, weil damit nicht über das Bauvorhaben befunden, sondern lediglich sinngemäss festgestellt wird, dass vor Baubeginn einzuhaltende Nebenbestimmungen erfüllt sind. Der Entscheid über die Baufreigabe ist daher den Drittpersonen nicht zuzustel- len. Wollen diese Abweichungen vom bewilligten Projekt geltend machen, können sie dies bei der Baubehörde zur Anzeige bringen. Bezüglich der Zustellung der Bau- freigabe ist der rekurrentische Antrag somit abzuweisen.