BRKE IV Nrn. 38 und 39/2000 vom 30. März 2000in BEZ 2000 Nr. 30 Das Baugrundstück liegt teilweise in der Kernzone und im Übrigen in der kan- tonalen Landwirtschaftszone. Der westliche Teil des Kernzonenbereichs befindet sich imPerimeter des Ortsbildinventars von kantonaler Bedeutung. Im Baulandbe- reich sollen ins gesamt sechs Einfamilienhäuser erstellt werden. 6. Die Rekurrenten machen zunächst geltend, die Baudirektion habe ihre Beur- teilungskompetenzen überschritten. Dieser Behörde stehe lediglich die Überprüfung des Bauvorhabens im Zusammenhang mit dem Schutz des Ortsbildes zu, nicht aber die Beurteilung der gestalterischen Detailfragen. Es könne nicht Aufgabe der Baudi- rektion sein, darüber zu entscheiden, ob Lamellenstoren und Fenstertüren der orts- üblichen Gestaltung entsprächen. Ebensowenig sei die Baudirektion dazu berufen, über die nach der kommunalen Bau- und Zonenordnung zulässigen Fensterformen, Sprosseneinteilungen und Fenstergewände zu entscheiden. Ohnehin verwehrt sei der Baudirektion, die Überschreitung der Geschosszahl beim Gebäude 2 mit der Begründung zu beanstanden, dass die imUntergeschoss geplanten Räume für den dauernden Aufenthalt geeignet seien; diese Frage stehe mit der Einordnung der Überbauung in keinem Zusammenhang. a) Gemäss Ziffer 1.4.1.3 Anhang BVV in Verbindung mit § 7 BVV bedürfen Bau- vorhaben im Geltungsbereich eines überkommunalen Ortsbildschutzinventars einer z usätzlichen Baubewilligung der Baudirektion. Die Baudirektion hat dafür zu sorgen, dass das betreffende Schutzobjekt geschont wird und, wo das schutzwürdige Inte- resse überwiegt, ungeschmälert erhalten bleibt (§ 204 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 1 der Natur- und Heimatschutzverordnung [NHV] vom 20. Juli 1977). Die Beurtei- lungskompetenz der Baudirektion erstreckt sich somit auf alle gestalterischen Be- lange eines Bauvorhabens, welche das fragliche Schutzobjekt beeinträchtigen könn- ten. Dazu gehören zunächst die Kubaturen der Bauten und ihre Anordnung auf dem Baugrundstück. Diese Gestaltungsmerkmale hat die Baudirektion nach Mass gabe von § 238 Abs. 2 PBG und allenfalls anhand besonderer Vorschriften der Schutzan- ordnung (inkl. des kommunalen Kernzonenplans) zu überprüfen. Aber auch die
Überprüfung der Detailgestaltung fällt in die Kompetenz der Baudirektion, sind doch auch Dinge wie Fassadengestaltung, Farbgebung, (fehlender) Fassadenverputz, Fenstereinrahmungen, Rolläden oder (fehlende) Fenstersprossen durchaus geeig- net, das Bauvorhaben im Ortsbild störend erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung der Detailgestaltung hat die Baudirektionneben § 238 Abs. 2 PBG auch die mass- geblichen kommunalen Kernzonenvorschriften zu beachten, weil diese Bestimmun- gen näher ausführen, welche Gestaltungselemente im jeweiligen schützenswerten Ortsbild typisch oder gar unerlässlich sind. Bezüglich des Gebietes im Perimeter eines schützenswerten Ortsbilds von überkommunaler Bedeutung ist die Baudirektion somit umfassend für die Beurteilung der Einordnung und der Einhaltung der massgeblichen Gestaltungsvorschriften zu- ständig. Dies war schon bisher nicht anders, kam aber bis zur Einführung der koor- dinationsrechtlichen Verfahrensvorschriften (BVV vom 7. Dezember 1997) nicht zum Ausdruck, da sich die Baudirektion bis dahin auf die Genehmigung der kommunalen Baubewilligung beschränkte. Im Rahmen jenes Genehmigungsverfahrens war die Baudirektion sehr wohl zu Detailbeurteilungen befugt, machte davon aber eher sel- ten Gebrauch. Alle anderen Belange eines Bauvorhabens fallen mangels direkten Bezuges auf das Ortsbild auch dann nicht in die Beurteilungskompetenz der Baudirektion, wenn ein Zusammenhang zwischen dem fraglichen Teilbauvorhaben und einemäusseren Gestaltungsmerkmal herstellbar ist. b) Das Bauvorhaben befindet sich etwa zur Hälfte ausserhalb des Perimeters des Ortsbildinventars von kantonaler Bedeutung. Dieser Umstand hat keine Auswir- kungen auf die Zuständigkeitsfrage. Das Bauvorhaben ist gesamthaft zu beurteilen; zudem müssen Bauten und Anlagen, welche sich knapp ausserhalb des Perimeters befinden, aufgrund ihrer Nähe zum schützenswerten Ortskern ebenfalls auf die Übereinstimmung mit den Zielen des Ortsbildschutzes überprüft werden. c)Aus den Akten geht nicht klar hervor, ob die Baudirektion den Gemeinderat X. zur Stellungnahme über die Einordnung des Bauvorhabens und die Einhaltung der Kernzonenvorschriften eingeladen hat (§ 2 Abs. 2 NHV). In ihrer Rekursschrift hat die Gemeinde X. indessen zu dieser Frage ausführlich Stellung genommen, weshalb eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren ge- heilt worden wäre. Nach dem Gesagten stand es der Baudirektion nicht zu, das Untergeschoss des Gebäudes 2 daraufhin zu untersuchen, ob es für den dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sei und gegen eine nutzungsbeschränkende Norm der Bau-und Zonenordnung verstosse. Alle anderen beanstandeten Punkte fallen hingegen in den Zuständigkeitsbereich der Baudirektion. Dies gilt auch für die Feststellung der Verletzung von § 293 PBG betreffend die Erscheinung von Untergeschossen, da diese Vorschrift die Gestaltung des Bauvorhabens direkt mitbestimmt. d) Die geringfügige Kompetenzüberschreitung der Baudirektion hat für sich al- leinenicht die beantragte Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zur Folge. In der nachfolgend vorzunehmenden Überprüfung der Verweigerungsgründe hat die Frage der Zulässigkeit der geplanten Untergeschossnutzung jedoch ausser Betracht zu fallen.