BRKE IV Nrn. 0002 und 0003/2008 vom 24. Januar 2008 in BEZ 2009 Nr. 20 14.3. Die strittige Nebenbestimmung lautet: «Die Bauherrschaft wird verpflich- tet, folgende öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen und der Gemeinde vor Baubeginn ein entsprechendes Zeugnis des Grundbuchamtes vorzulegen: <Der Antenneneigentümer wird verpflichtet, die An- tennenanlage gegen angemessene Entschädigung auch anderen k onzessionierten Kommunikationsanbietern zur Verfügung zu stellen. Gilt zugunsten der Politischen Gemeinde X>.» Der Gemeinderat X begründet diese Anordnung im angefochtenen Beschluss damit, er sei nicht gewillt, zusätzliche Kommunikationsantennenanlagen auf Gemeindegebiet zu bewilligen, sofern ein zusätzlicher Standort sich nicht als zwingend notwendig erweisen sollte. Der Gemeinderat will damit die O zur Duldung einer Gemeinschaftsanlage am streitbetroffenen Standort verpflichten. Die gesetzliche Grundlage dafür, gemeinschaftliche Telekommunikationsanla- gen zu verlangen, findet sich in Art. 36 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes (FMG). Da- nach kann das zuständige Bundesamt aus Gründen des öffentlichen Interesses, namentlich um den Anliegen der Raumplanung, des Landschafts-, Heimat-, Na tur- und Tierschutzes oder um technischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, Kon- zessionärinnen von Fernmeldediensten verpflichten, Dritten gegen angemessenes Entgelt die Mitbenutzung ihrer Fernmeldeanlagen und Sendestandorte zu gestatten, wenn die Anlage über ausreichend Kapazität verfügt. Von dieser Verpflichtungskompetenz hat die für die Konzessionserteilung z u- ständige Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) bei der Erteilung der Mobilfunk-Konzessionen für die verschiedenen Betreibergesellschaften aller- dings nur in abgeschwächter und äusserst allgemeiner Form Gebrauch gemacht. Der Konzessionstext belässt den Mobilfunkgesellschaften bei ihrer Netzplanung ei- nen erheblichen Spielraum. Wohl haben diese «alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um bei der Errichtung und dem Betrieb von Antennenanlagen die Mit- benutzung der entsprechenden Standorte für andere Mobilfunkkonzes sionärinnen zu ermöglichen» oder «bestehende Standorte mitzubenutzen.» Diese Anforderung wird alsdann jedoch sehr stark eingeschränkt, indem eine Gemeinschaftsanlage ef- fektiv nur dann verlangt wird, wenn der Standortmitbenutzung keine technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe entgegenstehen (www.bakom.admin.ch). Obwohl gemeinschaftliche Anlagen in der Praxis keine Seltenheit – jedoch auch nicht die Regel – sind, scheitern sie oft aus technischen und rechtlichen Gründen. Mobilfunkgesellschaften müssen zwingend separate und frequenzmässig voneinan- der unabhängige Netze betreiben, welche eine entsprechend unterschiedliche Funk- netzplanung erfordern. Benötigt eine Gesellschaft zur Aufrechterhaltung ihrer Diens-
te an einem bestimmten Ort eine Basisstation, kann dies demgegenüber für eine Konkurrenzanbieterin auch erst etwa an einem 500 m entfernten Standort der Fall sein. Diesfalls fällt eine Gemeinschaftsanlage ohne weiteres ausser Betracht. Eine weitere, rechtliche Hürde für Gemeinschaftsanlagen sind die strengen schweizeri- schen Anlagegrenzwerte, welche in vielen Fällen nur die Realisierung der Basissta- tion einer einzelnen Konzessionärin zulassen, zumal diese – gestützt auf ihre Dop- pelkonzessionen – meist je eine GSM- und UMTS-Anlage realisieren wollen. Die Rechtspraxis geht davon aus, dass die Mobilfunkgesellschaften gestützt auf die Mo- bilfunkkonzessionen nicht zwingend zu gemeinsamen Basisstationen bzw. Standor- ten verpflichtet werden können (vgl. BRKE I Nr. 0139/2002, E.10, mit Verweisen auf weitere Entscheide). Den Baurekurskommissionen ist kein Entscheid bekannt, mit welchem das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) eine Mobilfunk- Konzessionärin gestützt auf Art 36 FMG zur Realisierung einer Gemeinschaftsanla- ge bzw. zur Duldung einer solchen verpflichtete (vgl. dazu auch: BRKE II Nr. 0070/2007, E. 6). Die Frage, ob die strittige Verpflichtung materiell rechtsbeständig ist, kann indes offen bleiben, scheitert die Auflage doch schon daran, dass dem Gemeinderat X als kommunaler Baubehörde die sachliche Zuständigkeit für eine solche Anordnung fehlt. Diese Kompetenz steht vielmehr ausschliesslich der Kon- zessionsbehörde zu. (Mit dieser Begründung wurde die angefochtene Nebenbestimmung aufgehoben.)