BRKE IV Nr. 211/1995 vom 21. Dezember 1995in BEZ 1996 Nr. 7 1. Der Rekurrent wendet sich gegen die von der Gemeindeversammlungim Rahmen der Nutzungsplanrevision mit dem folgenden Wortlaut festgesetzte Kompe- tenzdelegation: "Der Gemeinderat wird ermächtigt, Abänderungen an der Bau- und Zonenord- nung in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Entschei- den imRechtsmittelverfahren oder von Auflagen im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen. Solche Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen." 2.b) Der Rekurrent macht geltend, die strittige Delegationsnorm sei in Verlet- zung der Gemeindeordnung ergangen; diese enthalte keine Regelung, die es erlau- be, aufgrund von Rechtsmittelverfahren oder von Beschlüssen derGenehmigungs- behörde vorzunehmende Änderungen der Nutzungsplanung an die Exekutive zu de- legieren. Zuständigkeit und Verfahren für den Erlass von kommunalen Bau- und Zonen- ordnungen sowie von weiteren Instrumenten der Nutzungsplanung sind im Pla- nungs- und Baugesetz geregelt (§ 88 PBG). Ob überhaupt und allenfalls in welchem Umfange die Delegation zulässig sei, beurteilt sich daher aufgrund des kantonalen Baurechts. Die vom Rekurrenten aufgeworfene Frage, in welchem gemeindeinternen Verfahren über die Delegation zu befinden sei, ist von nachrangiger Bedeutung, da sie nur einen formalen Aspekt berührt und sich erst dann stellt, wenn die Zulässig- keit der Delegation an sich feststeht; zur materiellen Beantwortung der Delegations- frage trägt sie nichts bei. Dass derRekurrent zur Begründung seines Antrages unzu- treffende Rechtsnormen angerufen hat, schadet ihm indessen nicht, da die Baure- kurs kommissionen in ihrer Rechtsprechung der Offizialmaxime verpflichtet sind. Aus dem Umstand, dass die Frage nach der Zulässigkeitder angefochtenen Delegationsnorm primär einen Anwendungsfall von Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes darstellt, ergibt sich gemäss § 329 Abs. 1 lit. a PBG die Zuständigkeit der vom Rekurrenten angerufenen Baurekurskommission IV. Die in einer nachträgli- chen rekurrentischen Eingabe geäusserte Auffassung, der Rekurs müsse zur Be- handlung an den örtlich zuständigen Bezirksrat überwiesen werden, ist somit unzu- treffend. 3.a) § 88 Abs. 1 PBG stellt die zwingende Vorschrift auf, dass Bau- und Zonen-
ordnungen, Sonderbauvorschriften und öffentliche Gestaltungspläne [sowie gemäss gesetzlichemVerweis auch Erschliessungspläne (§ 95 PBG)] je nach Gemeindeord- nung von der Gemeindeversammlung, vom Grossen Gemeinderat oder durch Ur- nenabstimmung erlassen, geändert oderaufgehoben werden müssen. Bei allen die- sen Anordnungen handelt es sich um solche der Nutzungsplanung mitgenerell- abstraktem Inhalt, d.h. mit Gesetzescharakter. Das Planungs- und Baugesetz ge- währt mithin im Bereich der Nutzungsplanung ausschliesslich dem Legislativorgan und nicht etwa der Exekutive gesetzgeberische Kompetenzen. Sofern bzw. soweit daher ein kommunaler Erlass voraussetzungslos die Gesetzgebungsdelegation vom Gemeindesouverän zur Exekutive zulässt, erweist er sich als gesetzeswidrig. b) Dievorliegend strittige Delegationsnorm stellt indessen offenkundig keine generelle Ermächtigung des Gemeinderates (Exekutive) zum Erlass nutzungsplane- rischer Anordnungen dar, sondern beschränkt sich auf solche Festsetzungen, die im Anschluss an ein Rechtsmittel- oder Genehmigungsverfahren vorzunehmen sind. Der Gemeinderat erachtet die Kompetenzdelegation dann als zulässig, "wenn aus Entscheiden aus Rechtsmittel-bzw. Genehmigungsverfahren klar ist, was die Voll- zugsbehörde anzuordnen hat. Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht notwendig, dass zusätzlich eine Gemeindeversammlung einberufen wird." Diese Auffassung ist im Grundsatz zwar zutreffend, bedarf jedoch einer Präzi- sierung. Sofern der Rechtsmittelentscheid oder das Genehmigungsverfahren der Gemeinde für die zu treffenden nutzungsplanerischen Festsetzungen keinen Spiel- raum offenlässt, wird gegen § 88 PBG nicht verstossen, wenn die Exekutive diese Anordnungen vornimmt; diesfalls handelt es sich nicht um eine Betätigung planeri- schen Ermessens -die allein der Gemeindelegislative zusteht -, sondern um einen blossen Ausführungsakt, den auch der Gemeindesouverän nicht anders vornehmen dürfte. Ein Ausführungsakt im umschriebenen Sinne liegt etwa dann vor, wenn die Gemeinde verpflichtet wird, in der Bauordnung ein bestimmt umschriebenes Verbot zu verankern (z.B. ein Verbot von Dachaufbauten oder Dachflächenfenstern in der Kernzone), wenn die Gemeinde angewiesen wird, ein Grundstück einer ganz be- stimmten Nutzungszone (z.B. einer Freihaltezone) zuzuweisen, oder wenn der Ent- scheid zumindest keinerlei Zweifel darüber offenlässt, um welche Zone es sich dabei handeln muss (beispielsweise wenn die Zuweisung zu einer Bauzone in einem Ge- bietsbereich verlangt wird, wo nur ein einziger Bauzonentypus vorhanden ist und die Festsetzung einer anderen Zone für eine einzelne Parzelle offenkundig nicht sinn- voll wäre). Demgegenüber verbleibt den Gemeinden dann ein Spielraum für nutzungspla- nerische Ermessensbetätigung, wenn die sich aus dem Rechtsmittelentscheid oder dem Genehmigungsverfahren ergebenden Anweisungen nur allgemein gefasst sind (z.B. wenn die Bauordnung durch neue oder abgeänderte Vorschriften zu ergänzen ist, deren Inhalt erst noch genau bestimmt werden muss) oder wenn sie eine Mehr- zahl von realistischerweise in Betrachtfallenden Wahlmöglichkeiten offenlassen (z.B. wenn die Auszonung eines Grundstückes aufgehoben wird und die Zuweisung zu einer von mehreren in Betracht fallenden Bauzonen oder sogar -bei einemgros- sen Flächenumfang -die Einführung einer neuen Bauzone denkbar ist). Nähme der Gemeinderat in solchen Fällen selber eine Festsetzung vor, so würde die Exekutive unzuständigerweise einen nutzungsplanerischen Ermessensentscheid treffen, der unentziehbar der Gemeindelegislative vorbehalten ist.
c) Wenn der Rekurrent schliesslich sinngemäss vorbringt, die im Streite liegen- de Delegationsnorm ermächtige die Exekutive auch zum Entscheid darüber, ob ein ergangener Rekursentscheid oder eine im Genehmigungsverfahren getroffene An- weisung bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz angefochten werden solle, so ist diese Befürchtung unbegründet. Die Kompetenz des Gemeinderates beschränkt sich gemäss dem Wortlaut der Norm ausdrücklich auf solche Aenderungen, die sich als Folge von Rechtsmittel-oder Genehmigungsverfahren ergeben, was bedeutet, dass diese Verfahren bereits (rechtskräftig) abgeschlossen sein müssen, wenn der Ge- meinderat die ihm übertragene Aufgabe wahrnimmt. Die strittige Norm sagt somit nichts darüber aus, welches Gemeindeorgan insbesondere über die Ergreifung von Rechtsmitteln zu entscheiden habe, weshalb sich nähere Erwägungen hierzu zum vornherein erübrigen. Die Baurekurskommissionen wären im übrigen diesbezüglich gar nicht zuständig, da diese Frage nicht die Kompetenzen der Gemeindeorgane in dem in § 88 PBG geordneten Nutzungsplanungsverfahren, sondern vielmehr die Zu- ständigkeiten dieser Organe in allfälligen daran anknüpfenden Rechtsmittelverfah- ren beschlägt; diese spezielle Zuständigkeitsfrage ist ausschliesslich gemeinde- rechtlicher Natur. 4. Es ist zusammenzufassen, dass sich die angefochtene Anordnung der Ge- meindeversammlung unter der Voraussetzung als gesetzeskonform erweist, dass sie im Sinne der vorstehenden Erwägungen angewendet wird. In diesem Sinne ist der Rekurs abzuweisen. Um die Erwägungen in die Rechtskraft des Entscheides einzu- binden, erscheint es jedoch angezeigt, im Dispositiv darauf zu verweisen.