BRKE IV Nr. 0175/1998•Rechtsschutz. Erläuterung. Sinn, Zweck und Grenzen derselben.
BRKE IV Nr. 0175/1998Baurekursgericht Zürich17.12.1998
Die Erläuterung ist keine allgemeine Interpretationshilfe für den Parteien schwer verständliche Urteile, sondern ein Rechtsbehelf zur Behebung von die Vollstreckung behindernden Widersprüchen in der Formulierung des Urteilsdispositivs. Erwägungen eines Urteils sind der Erläuterung nur zugänglich, soweit das Dispositiv ausdrücklich auf sie verweist.
BRKE IV Nr.175/1998 vom 17. Dezember 1998in BEZ 1999 Nr. 7 2.a) Die Erläuterung ist keine allgemeine Interpretationshilfe für den Parteien schwer verständliche Urteile, sondern ein Rechtsbehelf zur Behebung von die Voll- streckung behindernden Unklarheiten oder Widersprüchen in der Formulierung des Urteilsdispositivs (Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, N. 1 zu § 176; Kölz, Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, N. 85 f. zu § 20). Erwägungen eines Urteils sind der Erläuterung nur zugänglich, soweit das Dispositiv ausdrücklich auf sie verweist (Hauser/Hauser, a.a.O., N. 3 zu § 176). Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich zu stellen und hat die beanstandeten Textpassagen wörtlich anzuführen sowie die beantragte sprachliche Fassung bestimmt und genau zu enthalten; auf ein Er läuterungsgesuch, das diesen Anforderungen nicht entspricht, ist nicht einzutreten (Hauser/Hauser, a.a.O., N. 3 zu § 177; Kölz, a.a.O., N. 18 zu § 67). Vom Gesuchstel- ler muss verlangt werden, dass er darlegt, inwiefern das zu erläuternde Urteilsdispo- sitiv nach seinem Sprachverständnis an einem Formulierungsmangel leide. b) Das rekurrentische Erläuterungsgesuchbezieht sich nicht auf das Dispositiv des Urteils der Baurekurskommission IV, sondern auf die Erwägungen. Die Rekur- renten machen ausdrücklich geltend, die Erwägungen des Urteils seien widersprüch- lich. Zum einen werde eingeräumt, über eine Unterbrechung der E.-strasse sei aus- serhalb des Quartierplans in einem gesonderten Verfahren zu befinden. Zum andern werde der Antrag der Rekurrenten, mit welchem genau dies festgestellt werden soll- te, abgewiesen. Damit wird weder ein Formulierungsmangel des Urteilsdispositivs geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich. Mit ihrem Entscheid hat die Baure- kurskommission IV den angefochtenen Beschluss mit Ausnahme des aufgehobenen Passus über die Verlegung des Kandelabers auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2041 auf Seite 31 des Technischen Berichtes bestätigt. Inwiefern sich aus diesem Urteil Voll- zugsprobleme ergeben sollten, ist nicht ersichtlich. Auf das Erläuterungsgesuch ist aus diesem Grunde nicht einzutreten.