BRKE IV Nr. 147/1993vom 28. Oktober 1993 in BEZ 1993 Nr. 31 5. Das Raumplanungsgesetz des Bundes (RPG) unterscheidet in den Art. 15 - 18 zwischen Bauzonen, Landwirtschaftszonen, Schutzzonen sowie weiteren Zonen und Gebieten. Art. 15 - 17 RPG definieren die Bau-, die Landwirtschafts- und die Schutzzonen und umschreiben, welches Land nach welchen Kriterien einem dieser drei Zonentypen zuzuordnen ist. Art. 18 RPG räumt den Kantonen die Kompetenz ein, weitere Nutzungszonen vorzusehen. Dies bedeutet, dass die Kantone die in den Art. 15 - 17 RPG getroffene Ordnung verfeinern und ergänzen können, sofern da- durch die bundesrechtliche Regelung nichtunterlaufen wird. Kantonalrechtlich vor- gesehene Zonenarten stellen von Bundesrechts wegen Bauzonen im Sinne von Art. 15 RPG dar, wenn sie Bauten und Anlagen zulassen, welche weder mit bodenerhal- tenden Nutzungen verbunden noch sonstwie von ihrer Bestimmung her standortge- bunden sind. Regelt ein Kanton in Gebieten, welche weder einer Bau- noch einer Landwirtschafts- oder einer Schutzzone zugewiesen sind, die zulässige Nutzung nicht, so sind Bauten und Anlagen höchstens unter den Voraussetzungen von Art. 24 RPG zulässig. Weitere Zonen im Sinne von Art. 18 RPG können einerseits die in den Art. 15 - 17 RPG genannten Hauptnutzungsarten innerhalb ihrer Zweckbestim- mung weiter unterteilen oder nach bestimmten Richtungen hin differenziert ausges- talten (Reservezonen, Freihaltezonen mit Erholungszweck, die nur mit Bauten ge- ringfügigster Art und Grösse verbunden sind, etc.) oder aber neue Nutzungsarten wie die hier zur Beurteilung stehende Erholungszone oder Zonen für öffentliche Bauten hinzufügen (zum Ganzen vgl. EJPD, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N 1 - 7 zu Art. 18 RPG). Der Kanton Zürich hat mit der Einführung des Zonentyps der Erholungszone über die Freihaltezone mit Erholungszweck hinaus in § 61 Abs. 1 PBG von der Kom- petenz in Art. 18 RPG Gebrauch gemacht. Zweck der Erholungszone ist es, diejeni- gen Flächen auszuscheiden, die für die Erholung der Bevölkerung notwendig sind und hiezu die Erstellung von Bauten oder Anlagen erfordern. Das kantonale Recht schreibt vor, dass der Zweck der Erholungszone bereits im Richtplan festgeschrie- ben werden muss. Es steht daher stets von vornherein fest, welcher Erholungs- oder Freizeitaktivität die Zone gewidmet wird. In der Folge sind diejenigen Bauten und Anlagen zugelassen, welche dem richtplanerisch festgelegten Zonenzweck dienen. Die nähere Regelung erfolgt in den kommunalen Bau- und Zonenordnungen (§ 62 Abs. 2 PBG; Amt für Raumplanung, Hinweise zur Einführung der Revision des PBG
vom 1. September 1991; Kull, Raumplanungsgruppe Nordostschweiz, Informations- blatt Nr. 4, N 091). Zudenken ist etwa an Sportstadien, Tribünenbauten, Hallenbä- der, Bauten zu Fussball-, Tennis- und Golfplätzen, Bauten und Anlagen für den Schiesssport und dgl.. Der im zürcherischen Recht neu geschaffene Typus der Erholungszone liegt ohne weiteres innerhalb des den Kantonen vom Bundesrecht in Art. 18 RPG einge- räumten Legiferierungsspielraumes. Einerseits erfolgt keine Überstellung mit Bauten jedwelcherArt, und andererseits regelt das kantonale Recht die zulässige Nutzung dieser weder eine Bauzone im üblichenSinn noch eine Landwirtschafts-oder eine Schutzzone darstellenden weiteren Zone. Damit kann die Erholungszone im Sinne von § 61 PBG weder als eigentliche Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG betrachtet werden, noch sind Bauten und Anlagen nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 24 RPG möglich. Die Vorinstanz hat diese Prämissen anlässlich der Revision des kommunalen Siedlungs-und Landschaftsplanes und der Bau-und Zonenordnung beachtet. Das genannte Erholungsgebiet gemäss kommunalem Richtplan sowie die entsprechende Nutzungszone gemäss Zonenplan sind unter Umschreibung von Zweck und Nut- zungsart festgesetzt worden. Die Bauordnung regelt näher, welche Bauvolumina zu- lässig sind. Unter diesem Gesichtpunkt erweist sich die Erholungszone als rechts- beständig. Somit stösst auch die Rüge der Rekurrenten ins Leere, die Festsetzung der Er- holungszone stelle eine unzulässige Ausdehnung der Bauzonen dar. Der Bauland- bedarf und damit die Kapazitätsreserven spielen für die Frage der Zulässigkeit der Erholungszone keine Rolle.